In seiner Entscheidung XII ZB 188/11
hat der Bundesgerichtshof klar gesagt, dass die “Politik der
geschlossenen Tür“, nämlich: der Vater will sein Besuchsrecht auszuüben
und Mutter und Kind sind nicht zuhause, nicht geht. Er sagt dazu:
“Eine solche Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Umgangstitel
zugleich ergebende Verpflichtung der Mutter, die Durchführung des
vereinbarten Umgangskontakts zu fördern, hat das Oberlandesgericht
festgestellt. Eine eindeutige Zuwiderhandlung ist bereits darin zu erblicken,
dass die Mutter am 25. September 2010 gemeinsam mit dem Kind
ortsabwesend war und somit den fest vereinbarten Umgangskontakt
vereitelt hat.”
Auch der Einwand der Mutter, das Kind wolle nicht zum Vater, zog nicht.
Das Oberlandesgericht hatte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zutreffend festgestellt, dass die Mutter das Besuchsrecht zum Vater nicht gefördert hat. Hierzu sagt der Bundesgerichtshof: “Hinzu kommt, dass die Mutter nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht alle erzieherischen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um auf den gemeinsamen Sohn zur Ausübung des Umgangskontakts mit dem Vater einzuwirken. Sie hat sich darauf beschränkt, das Kind von der Wohnung zu dem vor dem Haus wartenden Vater zu schicken, ohne zusätzliche Signale zu geben, dass sie mit dem Umgangskontakt einverstanden ist und dessen Durchführung wünscht. Damit hat sie gegen die vereinbarte Umgangsregelung verstoßen. “
Andererseits: wenn der umgangsverpflichtete Elternteil tatsächlich
mit dem Einwand, das Kind wolle nicht zum anderen Elternteil,
durchdringen will, dann muss er detailliert darlegen,
welche Maßnahmen er ergriffen hat, um das Kind dazu zu motivieren, zum
anderen Elternteil zu gehen. Der BGH sagt dazu: “Der Verpflichtete
hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte
darstellen, im Einzelnen darzulegen. Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person;
sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur
eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern,
warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war,
kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die
nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in
Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen
eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen
des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein,
wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um
es zum Umgang zu bewegen.”
Die Familiengerichte werden wie der Bundesgerichtshof hier die Anforderungen sehr hoch setzen. Es wird bei Anhörung der Eltern auf eine genaue Schilderung aller Umstände drängen. Zweifel gehen zu Lasten des Elternteils, der das Kind versorgt.
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