Bittschrift an alle Jugend-, Familien- und Justizminister und –senatoren:
Besetzung
der Jugendamts- und Familienrichterstellen nur mit Personen, die einer
heilen Familie entstammen und in einer solchen leben.
Sehr geehrte Damen und Herren Minister und Senatoren,
aus
vielen Familienrechtsfällen erfahre ich, daß das von Ihnen bestellte
Jugendamts- und Familienrichter-Personal, am Maßstab des elementaren
Rechtsempfindens aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228,
232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, gemessen, schweres,
oft unumkehrbares Unheil anrichtet und jährlich angeblich 800 seiner
Unrechtsopfer in den Selbstmord treibt. Die Jugend-ämter heißen im
Volksmund Kinderklaubehörden, und gegen die
Familienrichterentscheidungen haben sich zahlreiche Vereine von
Justizgeschädigten gebildet. Nach meinen Beobachtungen hat das
Jugend-amts- und Familienrichterpersonal bei seinen Unrechtsentscheiden
kein Unrechtsbewußtsein, es leidet offensichtlich an Fehlvorstellungen
über Recht und Unrecht in Familiensachen und dürfte in dieser Hinsicht
von seinen eigenen Erlebnissen in seiner Kindheit und Jugend und den
darauf aufbauenden ge-scheiterten oder gar nicht erst unternommenen
Versuchen bei der Gründung einer eigenen Familie geprägt sein, denn
“nicht das Bewußtsein bestimmt das Leben, sondern das Leben bestimmt das
Bewußtsein” [Marx/Engels: Die deutsche Ideologie. MEW Bd. 3, S. 27].
Wenn Sie den Gestaltungs-auftrag der Art. 6(1) GG, 23(1) IPBPR, 10 Nr. 1
EcoSoC, ernstnehmen, ist es widersprüchlich, Personen, die weder in
einer heilen Familie aufwuchsen noch selber eine solche gegründet haben
und beibehalten, mit dem Urteil über die zu heilenden Familien anderer
zu beauftragen, arg. Matth. 15, 14, denn „sie fallen beide in die
Gruben.“
Wegen
des von gutgläubigen Unbeteiligten oft geäußerten Unverständnisses für
die Unmutshaltung der beraubten Eltern seien hier noch einmal die
Grundsätze, die für Eingriffe in das Grund- und Menschen-recht auf
Familie, arg. Art. 6(2) GG, 12 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte, 17, 23(1) IPBPR, 12(2) Ecosoc, 8 EMRK, gelten,
angesprochen.
Durch
Trennung von den leiblichen Eltern wird dem Kind das Einzige entzogen,
was seine Entwicklung zu einer gesunden Persönlichkeit ermöglicht,
nämlich die Elternliebe, die Personen ohne Blutsverwandtschaft nicht
aufbringen können. Sie sind selbst beim besten Willen nur ein höchst
unvollkommener Ersatz, wie es im 1. Korintherbrief 13, heißt:
„Wenn
ich mit Menschen- und mit Engelszungen redete und hätte der Liebe
nicht, so wäre ich ein tönend Erz oder eine klingende Schelle.“
und bei Schiller, Die Braut von Messina, Don Manuel 1543ff.:
„Das ist der Liebe heil’ger Götterstrahl,
der in die Seele schlägt und trifft und zündet,
wenn sich Verwandtes zum Verwandten findet.
Da ist kein Widerstand und keine Wahl,
es löst der Mensch nicht, was der Himmel bindet.“
vgl. auch Philolaos, Fragm. 6:
ta men wn omoia kai omojula armoniaV ouden epedeonto
(in der Tat fehlt es Gleichem und Gleichstämmigem in nichts an Einklang).
Unbestritten
gibt es Sonderfälle, in denen Eltern ihre Kinder quälen, schädigen, ja
sogar töten, also die Elternliebe nicht vorhanden ist. Wann der Punkt
erreicht ist, an welchem öffentlich Bedienstete zum Kindeswohl
eingreifen sollen, ist dementsprechend schwer zu bestimmen, ebenso, wer
ihn bestimmen darf und wie weit ggf. die entzugsbedrohten Eltern und
Kinder mitbestimmen dürfen.
Die
mit Kindesangelegenheiten befaßten öffentlich Bediensteten müssen, um
nicht offenkundig nur als „klingende Schellen“ zu fungieren, mindestens
45 Jahre alt und mit dem ersten Ehepartner mindestens 20 Jahre
verheiratet sein sowie mit ihm mindestens zwei leibliche Kinder bis zur
Volljährigkeit selbst erzogen haben und selber in einer solchen heilen
Familie aufgewachsen sein, um so hoffentlich eine ausreichende wertvolle
Lebens-, Menschen- und Familienerfahrung als Liebessurrogat erworben zu haben, daß ihr darauf aufbauendes Urteil anderen bei Grundrechtseingriffen zumutbar ist.
Die
ideologisch motivierte Kindeswegnahme in den
internationalsozialistischen Staaten zwecks Ausgleichung der
Klassenunterschiede und Erziehung zum „neuen Menschen“ hat ganze
Generationen kriminalisiert, denn Heime sind die Brutstätten des
Verbrechens, oft auch Pflegefamilien. Es ist wirklichkeitsfremd, zu
glauben, daß die natürliche Bosheit des Menschen, vgl. 1. Mosis 8, 21:
„Das Dichten des menschlichen Herzens ist böse von Jugend auf“, durch
Zuweisung eines Beamtenstatus o.Ä. beseitigt werden kann, denn die Summe
des Unrechts bleibt immer gleich, bei hoher Staatsquote und vielen
Beamten o. Ä. wird es eben in hohem Maße von ihnen begangen.
Keinesfalls darf daher die Kontrolle über sie geringer sein als über Private, denn:
“Confidence
is everywhere the parent of despotism. Free government is based on
jealousy, not in confidence. In questions of power, then, let no more be
heard of confidence in man, but bind him down from mischief by the
chains of the constitution!” (Thomas Jefferson, genialer Gründungs-vater
der US-Verfassung)
(Vertrauen
ist überall der Erzeuger von Despotie. Ein freier Staat gründet sich
auf Mißtrauen, nicht auf Vertrauen. In Machtfragen daher kein Wort mehr
von Vertrauen in den Menschen, sondern bindet ihn ab vom Unheil mit den
Ketten der Verfassung!).
und
allergrößtes Mißtrauen ist gegenüber denjenigen öffentlich Bediensteten
geboten, die von Verfassungs wegen von niemandem kontrolliert werden
dürfen, weil sie angeblich unabhängig auf Lebenszeit sind, denn auch auf
sie ist das anthropologische Naturgesetz anwendbar, das der berühmte
Nobelpreisträger und Begründer der Rational-choice-Lehre Prof. James
MacGill Buchanan in „Liberty, Market and State“, Brighton 1986, S. 37,
so faßte:
„A
person who is placed in a position to act on behalf of the state must be
modelled as a net wealth maximizer in his own right if the
legal-constitutional constraints that define his authorized powers and
his behaviour within those powers are to be appropriately designed“
(Wer
auf eine Stelle gesetzt wird, um im Namen des Staates zu handeln, muß
als Nettogewinn-maximierer für sich selber gedacht werden, wenn die
verfassungsrechtlichen Schranken, die seine rechtmäßigen Befugnisse
begrenzen, und sein Verhalten innerhalb derselben angemessen fest-gelegt
werden sollen).
Wenn
auch die öffentlich Bediensteten zumeist kein Eigeninteresse bei
Entscheidungen in Kindes-angelegenheiten verfolgen werden, so sind doch
ihre ggf. ideologisierten, parteiabhängigen, abgedrif-teten, vom
Haushalten mit Kräften und eigenen Erlebnis unheiler Kindheit geprägten,
marottenhaften, jedenfalls nicht volkslegitimierten und vom
Verfassungs- und Menschenrechtsauftrag abweichenden Vorstellungen von
Kindeswohl ihm oft abträglich und beinhalten zumeist gar kein Bewußtsein
von der Gefahr, mit der Eltern-Kind-Trennung den Sinn des Lebens sowohl
der Eltern wie des Kindes für immer zu zerstören. So war es die Taktik
der Engländer im Burenkrieg 1899 – 1902, Frauen und Kinder der
kämpfenden Holländer zu rauben und in unbekannte KZ zu sperren, so daß
die Männer jedes natürliche Motiv für die Fortführung ihres
Freiheitskampfes verloren, und die Kommunisten im griechischen
Bürgerkrieg betrieben 1945 – 1947 ebenfalls gezielten Kindesraub
(Paidomásoma), um die Moral der um ihre Heimat und Freiheit und die
ihrer Familien kämpfenden Männer zu untergraben. Ein großer Teil dieser
Entführungswaisen wuchs übrigens, isoliert, entwurzelt und ihres
Lebensglücks durch Familien-trennung beraubt, in DDR-Heimen auf.
Quintessenz
dieser Ausführungen ist es, die z.Z. im Zweifel nicht ausreichend zu
schwerwiegenden Familienentscheidungen qualifizierten öffentlich
Bediensteten durch andere zu ersetzen, die die erforderliche
jahrzehntelange Eigenerfahrung in einer heilen Familie als Schatz und
Entscheidungsgrundlage besitzen, weil es einer besonderen,
qualifizierten, am Verfassungs- und Menschenrecht ausgerichteten
Be-gründung dafür bedarf, wenn Eltern ihrer Kinder beraubt werden
sollen.
Um den Auftrag: staatlicher Schutz für die Familie
zu erfüllen, müssen die Personen, die diesen staatlichen Schutz
verwirklichen sollen, gegenüber den Schutzbedürftigen einen persönlichen
Werte- und Erfahrungsvorsprung im Hinblick auf das anzustrebende Ziel
aufweisen, damit sie ihnen raten, Schutz gewähren und helfen können.
Eine heile Familie, die „natürliche Kernzelle der Gesellschaft“, arg.
Art. 23(1) IPBPR, sein kann, ist die dauerhafte eheliche Verbindung von
Mann und Frau mit eigener Aufzucht eigener leiblicher Kinder bis zur
Volljährigkeit. Daraus ergibt sich, daß Jugendbeamte und
Familienrichter, die in die Familien anderer eingreifen, nur Personen
sein dürfen, die, wie dargestellt, diese Bedingungen einer heilen
Familie in ihrem eigenen Leben verwirklichen, weil sie den
erforderlichen Maßstab für ihre Entscheidungen über fremde Familien auf
keine andere Weise, schon gar nicht etwa durch Studium oder
Gesetzeslektüre, gewinnen können.
Bis
zur Erledigung aller Umsetzungen und Dienstpostenwechsel im Verfolg
dieser Bittschrift haben alle Betroffenen das Recht zur
Befangenheitsablehnung des Personals, das in seinem eigenen Erleben in
Kindheit und Jugend oder in seiner eigenen Lebensführung hinter den
Vorstellungen der Verfassung und Menschenrechtspakte zurückbleibt, ihnen
also unmöglich die gebotene Geltung beim Eingriff in andere Familien
verschaffen kann, sondern, wie die derzeitigen Zustände zeigen,
naturnotwendig seine eigenen irreversiblen unheilvollen
Einstellungsprägungen aus selbst erfahrener oder gelebter unvollkommener
Familie auf andere projiziert, oft auch wegen dementsprechender eigener
Verhaltensunsicherheit irgend-welchen Ideologien, s.o., anheimfällt,
„denn der Mensch, der zur schwankenden Zeit auch schwankend gesinnt ist,
der vermehret das Übel und breitet es weiter und weiter“
wie Goethe in Hermann und Dorothea, Urania 9, 302, feststellt, vgl. auch Aischylos, Agamemnon 758f.:
το δυσσεβες γαρ έργον
μετα μεν πλείονα τίκτει
(Die frevlerische Handlung
immerfort weitere nachzeugt).
Es
findet also, wie könnte es anders sein, eine Vermehrung des
Familienunheils durch die Familieneingriffe Familienunheilgeprägter
statt, die Sie leicht vermeiden können, indem Sie als
Familieneingriffsberechtigte nur solche Leute einteilen, die aus
lebenslangem ununterbrochenen fortbestehenden eigenen Erleben vom
Mutterleibe an in einer heilen Familie menschenrechtspakt- und
verfassungsgemäße Vorstellungen von Familie haben und deshalb bei
anderen verwirklichen können.
Die
gleichzeitig anzustrebende allein GG-gemäße Beamten- und Richterwahl
auf Zeit durchs Volk, s.
http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html, führt zum
selben Ergebnis: in keinem Wahl-kreis würde die Bürgermehrheit sich
Beamte oder Richter wählen, die auf Grund ihres persönlichen Schicksals
aus zerrütteter Familie oder Ehe mit ihren notwendig menschenrechtspakt-
und GG-widrigen Familienvorstellungen die Familien ihrer Wähler
zerstören können und werden. Man kann wohl für andere den Bock zum
Gärtner machen, aber für sich selber täten das sicher nur sehr wenige.
Mit freundlichen Grüßen
Claus Plantiko, Kannheideweg 66, 53123 Bonn, Muttertag 2005
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