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30.09.15

Kritik von Unicef "Kinderrechte stehen in Deutschland oft an letzter Stelle"

Unicef: "Kinderrechte stehen in Deutschland oft an letzter Stelle". Kinderrechte: Deutschland hat noch Nachholbedarf bei der Umsetzung der Kinderrechte - nicht nur bei der Betreuung von Flüchtlingskindern. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)
Deutschland hat noch Verbesserungsbedarf bei der Umsetzung der Kinderrechte - nicht nur bei der Betreuung von Flüchtlingskindern. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)
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Wie steht es um die Rechte von Kindern Deutschland? Vor dem Kinderrechtsausschuss der Vereinten Nationen (UN) in Genf musste die neue Bundesregierung Rede und Antwort stehen. Dabei wurde deutlich, dass es bei der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland noch einiges zu verbessern gibt. Unicef stellt Deutschland diesbezüglich ein mittelprächtiges Zeugnis aus.
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Sebastian Sedlmayr, Leiter der Abteilung Kinderrechte und Bildung bei Unicef Deutschland, erkennt wichtige Fortschritte bei der Umsetzung der Kinderrechte an, sieht aber auch noch große Lücken. Unicef beurteilt Deutschland beim Kinderschutz mit der Note Zwei-plus, bei der Förderung von Kindern mit einer Drei und bei der Beteiligung von Kindern mit einer Vier. Sedlmayr übt harte Kritik: "Kinderrechte sind zu wenig bekannt und stehen bei wichtigen Entscheidungen in Politik und Gesellschaft oft an letzter Stelle."


Regierungsvertreter: Schutz von Kindern vor Gewalt verbessert

 

Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention am 5. April 1992 ratifiziert. Die Bundesregierung sieht Deutschland bei der Umsetzung trotz der Expertenkritik auf einem guten Weg. Ralf Kleindiek, Staatssekretär im Bundesfamilienministerium, hob bei der Anhörung in Genf als positives Beispiel den verbesserten Schutz von Kindern vor Gewalt hervor. Deutschland gehört zu den Staaten, in denen Gewalt in der Erziehung strafbar ist.


Differenzen bei Betreuung von Flüchtlingskindern

 

Auch die Situation unbegleiteter Minderjähriger, die in Deutschland Asyl suchten, habe sich verbessert. So kümmerten sich inzwischen die Jugendämter um deren Betreuung und Hilfe in den Asylverfahren.
Dagegen erklärte der Sprecher des Netzwerkes zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland, Jörg Maywald, die Behandlung unbegleiteter Flüchtlingskinder sei unzureichend. So würden Minderjährigen aus Kriegs- und Krisengebieten bis heute Traumatherapien und andere gesundheitliche Leistungen verweigert. Die Kinderrechtskonvention sehe aber vor, dass Flüchtlingskindern die gleichen Rechte gewährt werden wie anderen Kindern.


Lokale Beschwerdestellen für Kinder angeregt

 

Zudem vermissen UN-Experten ebenso wie Vertreter deutscher Nichtregierungsorganisationen eine zentrale Koordinierungsstelle zur Umsetzung von Kinderrechten und fordern die Verankerung der Kinderrechtskonvention im Grundgesetz. Letzteres wies Kleindiek zurück. Das Grundgesetz schließe die Kinderrechte bereits voll mit ein.

Die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention sei problematisch, da die entsprechenden Kompetenzen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene verteilt seien. Denkbar wäre aber die Einrichtung von flächendeckenden lokalen Beschwerdestellen für Kinder und Jugendliche, die ihre Rechte verletzt sehen.


Deutschland muss mehr gegen Kinderarmut tun

 

Unicef und andere Organisationen fordern, dass Deutschland Kinderarmut entschiedener bekämpfen müsse. nach einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung ist in Deutschland jedes fünfte Kind von Armut bedroht.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte rief die Bundesregierung unter anderem dazu auf, die Situation von Kindern mit Behinderungen sowie von intersexuellen Kindern zu verbessern.
Dem UN-Ausschuss liegen Berichte der Bundesregierung und von Experten vor. Zudem hatten Nichtregierungsorganisationen aus Anlass der turnusmäßigen UN-Anhörung zur Lage der Kinder in Deutschland Stellungnahmen eingereicht und einen "Schattenbericht" erstellt.


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http://www.t-online.de/eltern/familie/id_67624980/unicef-kinderrechte-stehen-in-deutschland-oft-an-letzter-stelle-.html
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exakt-aktuell: Claudia Renneberg erhält das Sorgerecht für Ihren Sohn zurück

Das entschied das Familiengericht am 26. August 2015. Die Mutter aus Reichenbach im Vogtland war im September 2013 in die Schlagzeilen geraten, als sie ihren sechsjährigen Sohn Timon entführte. Exakt mit der ganzen Geschichte von damals: http://www.mdr.de/exakt/video294940.html

 
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Richterin Lisa Gorcyca zu #PAS die vorsätzliche #Entfremdung des Kindes zu seinen Bezugspersonen - PAS - Eltern-Kind-Entfremdung - Parental Alienation - Hostile Aggressive Parenting - Parentectomy

PAS - Eltern/KindEntfremdung - Seelischer Kindesmissbrauch durch ausgeprägt narzistische Persönlichkeiten, die meist auf die eigene problematische Kindheit zurückzuführen sind 

 

Entfremdung Eltern Kind - PAS = Psychische Gewalt

Richterin Lisa Gorcyca zu #PAS die vorsätzliche #Entfremdung des Kindes zu seinen Bezugspersonen
Oakland County, July 2015
Parental Alienation Therapie --> http://wp.me/p4RGV9-1lt
.
— fabelhaft.




Video

 

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28.09.15

Amtsgericht Nördlingen Abteilung für Familiensachen Az.: 001 F 101/14 - Durch Beschluss der Richterin bekommt Mutter ihre beiden Kinder zurück - Wenn der Grund der Herausnahme wegfällt, darf man nicht nach anderen Gründen suchen,



Erfolg von Rechtsanwalt Langhans vor dem Amtsgericht Nördlingen

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Kategorie: ÜBERREGIONAL
Veröffentlicht am Freitag, 28. August 2015 15:37

Durch Beschluss der Richterin bekommt Mutter ihre beiden Kinder zurück

Wenn der Grund der Herausnahme wegfällt, darf man nicht nach anderen Gründen suchen, das hat das Amtsgericht Nördlingen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, wenn alleine auf eine Gefährdung durch psychische Erkrankung begründete Inobhutnahme durch ein fachpsychiatrisches Gutachten aus der Welt geschafft wird, dann auch kein Grund mehr für weitere ausforschende Beweisaufnahmen besteht. Dies hat Rechtsanwalt Michael Langhans aus Donauwörth für seine Mandantin erkämpft. Denn dem steht der Schutz der Familie entgegen: Das vor allem vom Jugendamt noch geforderte und möglicherweise wünschenswerte familienpsychologische Sachverständigengutachten wurde nicht mehr eingeholt, da zum einen nach dem eingeholten psychiatrischen Gutachten inzwischen die Gründe weggefallen sind, die zur Herausnahme der Kinder geführt haben.

Aus Sicht des Anwaltes mag es zwar noch einige Fragen geben, deren Beantwortung aus familienpsychologischer Sicht wünschenswert wären; diese Tatsachen hätten allerdings nie zur Herausnahme der Kinder bei der Kindsmutter geführt. Deshalb kann die fehlende Begutachtung insoweit auch nicht dazu führen, die Kinder nun, nachdem die psychiatrischen Gründe, die ursprünglich die Wegnahme der Kinder gerechtfertigt haben, wegggefallen sind, weiterhin der Kindsmutter vorzuenthalten. Dem steht der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Familie entgegen, der insoweit für die Kindsmutter und eine Rückführung der Kinder zur Kindsmutter spricht. Niemand müsse aktiv seine Erziehungsfähigkeit beweisen, dies gilt auch und gerade bei ausgeheilten temporären Krankheiten, sagt der Jurist. (red.)

Und hier zum Urteil:  http://www.langhans.lawyer/wp-content/uploads/2015/08/BeschlussAGNoeGe.pdf
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http://www.nachrichten-regional.de/index.php/%C3%BCberregional/4840-erfolg-von-rechtsanwalt-langhans-vor-dem-amtsgericht-n%C3%B6rtlingen.html
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Staatsanwalt ermittelt in Au am Inn - Wie behinderte Kinder weggesperrt werden


Die Staatsanwaltschaft Traunstein ermittelt gegen das Kinderheim "Haus Maria“ in Au am Inn - wegen Freiheitsberaubung. Es sollen Genehmigungen für die geschlossene Unterbringung der geistig behinderten Kinder gefehlt haben. 


Von: Christiane Hawranek
Stand: 04.09.2015 | Archiv
Symbolbild Geschlossene Anstalt: Türe wird zugesperrt | Bild: picture-alliance/dpa
Die Einschlussprotokolle und Tagespläne, die dem Bayerischen Rundfunk vorliegen, erinnern eher an ein Gefängnis als an ein Kinderheim. Ein Novembertag im Leben eines Jungen beginnt beispielsweise damit, dass er morgens eine Stunde in sein Zimmer eingesperrt wird und alleine frühstückt.


Liste Einschlusszeiten | Bild: BR
Organisiertes einsperren: Die Liste der Einschlusszeiten

Im handschriftlich ausgefüllten Protokoll heißt es über den Verlauf des Einschlusses: "ruhig". Der Grund: "ELT". Das steht für "Einschluss laut Tagesplan". 16 mal wird der Junge an diesem Tag eingesperrt, 16 mal mit dem "Grund", dies sei sein Tagesplan. Er bekommt eine Brotzeit, Mittagessen, Abendessen alleine im Zimmer, schließlich erfolgt von 19.30 Uhr bis 6.10 Uhr der Nachteinschluss.

Nachtruhe im Kastenbett

Kastenbett - grafische Darstellung | Bild: Illustration/BR/Felix Hörhager
Kastenbett - Grafische Darstellung
Auch Franz Kurzmeier hatte die Aufgabe, Kinder in ihre Zimmer zu sperren. 2012 hat er ein halbes Jahr lang im Haus Maria gearbeitet, das zum Franziskushaus im oberbayerischen Au am Inn gehört. Einzelne Kinder haben im sogenannten Kastenbett geschlafen, berichtet er: einem käfigartigen Holzverschlag mit Luftlöchern.

"Ein Mädchen zum Beispiel war von 19.30 Uhr bis 6.30 Uhr in das Kastenbett eingesperrt. Das ist für mich so lange OK, so lange das Kind jederzeit raus kann. Aber da ist halt dagegen gepoltert worden, weil das Kind raus wollte und nicht können hat! Mir sind erhebliche Zweifel gekommen, ob das alles so sein kann und deshalb habe ich Anzeige erstattet."
Franz Kurzmeier, Heilerziehungspflegehelfer


Denunziation?

 

Bereits Ende 2012 haben Staatsanwaltschaft und Kripo das Haus Maria durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt. Doch die Ermittlungen wurden mehrfach wieder eingestellt. Darauf beruft sich das Heim. Auf Nachfragen des Bayerischen Rundfunks teilt die Geschäftsführung schriftlich mit, man fühle sich von dem ehemaligen Mitarbeiter denunziert.
"Als Träger des Franziskushauses Au am Inn weisen wir die erhobenen Vorwürfe von Herrn Kurzmeier als bereits erwiesen unwahr zurück."
Stellungnahme des Franziskushauses Au am Inn
Ist Franz Kurzmeier tatsächlich nur ein geschasster Mitarbeiter, der sich an seinem früheren Arbeitgeber rächen will?
Ein Interview mit den Verantwortlichen des Heims ist nicht möglich, doch die Heimleitung ist bereit, die Einrichtung zu zeigen. Hinter dicken Klostermauern, die selbst im Sommer die Hitze verschlucken, liegt das Kinderheim Haus Maria. Träger ist die Kongregation der Franziskanerinnen von Au am Inn. Darin leben zurzeit 18 Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen wie frühkindlichem Autismus und anderen psychischen Störungen.


Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Freiheitsberaubung

 

Bedrückend wirkt: Alle Kinder im Haus Maria leben in der geschlossenen Abteilung hinter zugesperrten Türen, sie dürfen das Kloster nur in Ausnahmefällen verlassen, sehen ihre Eltern gerade jedes zweite Wochenende. Eine solche Unterbringung muss von einem Richter genehmigt werden. Unterlagen, die dem Bayerischen Rundfunk vorliegen, weisen aber eindeutig darauf hin, dass über Monate erforderliche Genehmigungen gefehlt haben.
Im Sommer 2015 hat die Staatsanwaltschaft Traunstein das Ermittlungsverfahren gegen das Kinderheim wieder aufgenommen. Der aktuelle Vorwurf: "Freiheitsberaubung zum Nachteil der Kinder und Jugendlichen, die in den geschlossenen Stationen untergebracht sind". Auch der Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags hat sich bereits mit dem Fall beschäftigt. Haben die Betreuer im Heim möglicherweise ihre Macht missbraucht?


Franziskushaus Au am Inn: Zentrum für behinderte Kinder

 

Kloster Au am Inn | Bild: imago/Werner Otto
Das Franziskushaus Au am Inn ist ein Zentrum für die Betreuung und Förderung geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. Unter dem Dach des Franziskanerinnenklosters befinden sich eine Frühförderstelle des Landkreises Mühldorf am Inn. Außerdem ein heilpädagogischer Kindergarten, eine Schule, ein Tagesheim sowie das heilpädagogische Kinderheim "Haus Maria", in dem derzeit 18 geistig behinderte Kinder und Jugendliche leben. Gegen das Kinderheim ermittelt die Staatsanwaltschaft Traunstein wegen Freiheitsberaubung. 


Weggesperrt "nach Tagesplan"

 

In den beschlagnahmten Akten offenbart sich der Heimalltag. Darin steht zu lesen, dass Kinder weinen und jammern, während sie eingesperrt in ihren Zimmern sitzen. Den Unterlagen aus dem Jahr 2012 zufolge ist es vorgesehen, dass einzelne Heimbewohner bis zu 22 beziehungsweise bis zu 24 Stunden am Tag ins Einzelzimmer gesperrt werden können. Einschlüsse zur "Struktur" oder "laut Tagesplan" streitet das Heim nicht ab. Nach eigenen Angaben konnten aber alle "deeskalierenden Maßnahmen" mittlerweile um etwa die Hälfte reduziert werden. Die Geschäftsleitung spricht von einem "präventiven" Vorgehen und bezeichnet das Einsperren in einer schriftlichen Stellungnahme als "Pausezeiten".
"Regelmäßige Pausezeiten, während des Tages im eigenen Zimmer  dienen der Beruhigung, Entspannung und Erholung des Kindes bei Überforderung, Reizüberflutung, Unruhezuständen und leichten aggressiven Anfällen."
Stellungnahme Franziskushaus Au am Inn
Das Heim fühlt sich im Recht. Die Kinder seien geistig schwer behindert, seien zum Teil auch aggressiv, hyperaktiv, depressiv und kontaktgestört, hätten Angstzustände und "Weglauftendenzen". Diese Kinder seien nicht in der Lage, in anderen Wohnformen zu leben, glaubt man in Au am Inn. Das Kinderheim Haus Maria biete einen "beschützenden Rahmen".


Tagesablauf: Einschluss

  • Liste Einschulusszeiten | Bild: BR
  • Liste Einschulusszeiten | Bild: BR
  • Liste Einschulusszeiten | Bild: BR
  • Liste Einschlusszeiten | Bild: BR
  • Liste Einschlusszeiten | Bild: BR
Liste Einschulusszeiten | Bild: BR
Liste Einschulusszeiten | Bild: BR
Liste Einschulusszeiten | Bild: BR
Nächstes Bild
Der Tagesplan eines Mädchens: "EINSCHLUSS!"
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Kinderrechtsexperten sind gegen Extremmaßnahmen

 

Einsperren als Form der Therapie? Kinderrechtsexperten sehen das anders. Professor Jörg Fegert, ärztlicher Direktor am Universitätsklinikum Ulm und Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, hält Zwangsmaßnahmen wie Einsperren und das Fixieren mit Gurten nur in Ausnahmefällen für gerechtfertigt.
"Es ist ja eine Ultima Ratio, und immer eigentlich nur, wenn es um Leib und Leben geht, können wir zu solchen Extremmaßnahmen greifen und da müssen wir auch noch schauen: Können wir nicht doch durch hohen Personaleinsatz Zwang vermeiden?"
Professor Jörg Fegert, Ärztlicher Direktor des Universitätsklinikums Ulm
Systematischer Freiheitsentzug "zur Tagesstruktur" sei unvereinbar mit den Rechten und auch mit der Würde von Kindern, sagt der Kinderschutzbund. Auch Maria Kaminski, die Vorsitzende des Bundesverbands Autismus Deutschland ist entsetzt über die Methoden im Haus Maria. Sie ist selbst Mutter eines Sohnes mit frühkindlichem Autismus.
"Das hat ja keinen pädagogischen Effekt, davon lernt das Kind gar nichts, es wird nur verstörter, unruhiger, ängstlicher und aggressiver. Gewalt erzeugt immer Gegengewalt."
Maria Kaminski, Bundesverband Autismus Deutschland
Und auch die Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstags, Isabelle Götz, ist erschüttert über die Zustände im Haus Maria: Geistig behinderte Kinder ins Zimmer zu sperren dürfe auf keinen Fall zur Alltagsroutine werden - und Kinderheime sollten in der Lage sein, mit hohem Personaleinsatz solchen Zwang zu vermeiden, sagte sie dem Bayerischen Rundfunk.


Regeln für den Freiheitsentzug

 

  • Aktuelle Registerkarte: Freiheitsbeschränkende Maßnahme
  • Freiheitsentziehende Maßnahme

Freiheitsbeschränkende Maßnahme

 

Das sind Zwangsmaßnahmen, die Heimmitarbeiter innerhalb einer Einrichtung anwenden, beispielsweise das Zusperren der Zimmertür, das Fixieren eines Kindes mit Gurten oder das Isolieren in sogenannten Time-Out-Räumen, das sind kahle fensterlose Zimmer ohne Möbel und Spielzeug. Im Gegensatz zur freiheitsentziehenden Unterbringung ist bei den genannten Zwangsmaßnahmen nur die Einwilligung der Eltern nötig. Nach derzeitiger Rechtslage müssen sie nicht vom Gericht genehmigt werden.


Freiheitsentziehende Maßnahme

 

Das Problem ist: Offenbar gibt es extrem große rechtliche Spielräume für die sogenannten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen. Das bayerische Justizministerium schreibt auf BR-Anfrage, es könne zulässig sein, Kinder ins Zimmer zu sperren oder zu fixieren, um "Tagesstrukturen oder Ruhezeiten" einzuhalten.  
Haben Betreuer in Behindertenheimen also die Macht, Kinder festzubinden und wegzusperren, wenn es ihnen gerade in den Tagesplan hineinpasst?

Rechtslage öffnet "Missbrauch Tür und Tor"

Eine ganze Reihe von Experten und Verbandsvertretern ist über die Rechtslage sehr besorgt, wonach nur die Zustimmung der Eltern notwendig ist, um ein Kind im Heim zu fixieren oder ins Zimmer zu sperren. Professor Jörg Maywald von der National Coalition Deutschland, die sich für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention einsetzt, warnt vor einer Grauzone, in der niemand mehr die Interessen des Kindes im Blick habe, nicht einmal mehr ein Gericht.
"Das öffnet natürlich auch Missbrauch Tür und Tor. Weil Eltern - es geht um sehr belastende Familienverhältnisse - auch manchmal nicht mehr das beste Interesse ihres Kindes im Blick haben und auch Einrichtungen haben ja Eigeninteressen im Sinne eines guten Funktionierens."
Professor Jörg Maywald, National Coalition Deutschland
Diese Sorgen sind mittlerweile auch im Bundesjustizministerium angekommen. Eine Sprecherin schreibt auf Anfrage des Bayerischen Rundfunks, man stehe im intensiven Dialog mit medizinischen und juristischen Experten zum Thema. Nach eingehender Prüfung werde es sich zeigen, ob und gegebenenfalls welche Änderungen der Gesetze zum Schutz der Kinder erforderlich sind.


Förderer

 

Das Franziskushaus in Au am Inn hat von einer ganzen Reihe von Förderern finanzielle Unterstützung bekommen: unter anderem von der Regierung von Oberbayern, der Bayerischen Landesstiftung, dem Oberbayerischen Volksblatt und auch vom Verein Sternstunden, der Benefizaktion des Bayerischen Rundfunks. 2009/2010 hat Sternstunden den Neubau des Kinderheims mit Spendengeld gefördert - das war allerdings, bevor Vorwürfe aufkamen.
  • Autorenprofil Christiane Hawranek | Bild: Christiane Hawranek, BR Christiane Hawranek

     

     

    Reporterin. Redaktion "Politik und Hintergrund"
    Christiane Hawranek auf
    • Twitter

    http://www.br.de/nachrichten/au-franziskushaus-kinderheim-ermittlungen-100.html
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Jugendamt - Deutschpflicht bei Umgangskontakten geraubter Kinder? OLG Hamburg, Urteil v. 04.07.2011, Az.: 1 U 34/10


Familienrecht
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Deutschpflicht, Sprache, Tag, Europäische

Das Erlernen verschiedener Sprachen fördert die Kommunikationsfähigkeit.



Morgen – am 26.09.2015 – wird wieder der Europäische Tag der Sprachen begangen. Mit diesem Thementag soll seit 2001 darauf aufmerksam gemacht werden, wie wichtig es ist, Sprachen zu lernen sowie andere Sprachen bzw. Kulturen wertzuschätzen. Denn Sprache ist die „Grundlage menschlichen Zusammenlebens“. Daher ist es auch wichtig, bildungsferne Familien und Familien mit Migrationshintergrund zu fördern. Denn nur wenn die Kinder die jeweilige Sprache des Landes, indem sie leben, beherrschen, können sie sowohl in der Schule als auch im späteren Berufsleben Erfolg haben.

Umgangskontakte auf Deutsch?

So mussten Gerichte vor einiger Zeit beispielsweise darüber entscheiden, ob das Jugendamt einen Vater mit polnischer Abstammung dazu zwingen durfte, beim begleiteten Umgangskontakt mit seinen Kindern nur deutsch zu sprechen. Das Jugendamt gab als Begründung dafür an, dass kein polnischer Dolmetscher zur Verfügung gestanden habe.

Der Vater dagegen sah unter anderem sein Umgangsrecht mit seinen Kindern sowie sein allgemeines Persönlichkeitsrecht gefährdet. Im Übrigen hätten seine Kinder nunmehr die polnische Sprache vollkommen verlernt. Er zog vor Gericht und verlangte die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Bilinguales Aufwachsen von Kindern sollte unterstützt werden

Das Oberlandesgericht Hamburg sah in der Anordnung, dass der Vater nicht in seiner Muttersprache mit seinen Kindern sprechen dürfe, eine Rechtsverletzung, gewährte aber keine Geldentschädigung. Denn kurz zuvor hatte man sich vor dem Verwaltungsgericht Hamburg darauf geeinigt, dass der Vater sich in seiner Muttersprache mit seinen Kindern unterhalten dürfe. Das Verwaltungsgericht war empört über die Vorgehensweise des Jugendamtes und wies die Begründung, dass kein Dolmetscher zur Verfügung stehe, als „kaum haltbar“ zurück. Ein deutschsprachiger Umgangskontakt dürfe nicht erzwungen werden.

Dennoch wies das Gericht darauf hin, dass dem Vater trotz „Polnisch-Verbots“ nicht der Umgang mit seinen Töchtern verboten worden ist – er hätte sie trotzdem sehen dürfen. Dass es zum Kontaktabbruch mit seinen Kindern kam, war daher nicht dem Jugendamt anzulasten. Im Gegenteil – nach drei oder vier begleiteten und problemlos verlaufenden Umgangskontakten wäre ein unbegleiteter Umgang möglich gewesen, bei dem der Vater mit seinen Kindern auf Polnisch hätte reden können.

(OLG Hamburg, Urteil v. 04.07.2011, Az.: 1 U 34/10)
(VOI)
Foto: ©fotolia.com/michaeljung http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-europaeische-tag-der-sprache-deutschpflicht_024207.html?pid=10503



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Zerrieben zwischen Familiengericht und Jugendamt

 

Streit mit dem Kindsvater, Familiengericht und Jugendamt – Carola Fuchs hat um ihre Tochter kämpfen müssen. Das hat sie stärker gemacht. Ihr Buch über ihre Erfahrungen macht anderen Frauen Mut, ihre Interessen durchzusetzen. Wir haben mit der Autorin gesprochen

Ihr Buch liest sich wie ein Roman, dabei ist es Ihre eigene, echte Geschichte. Was in Ihrem Leben gibt genügend Stoff für ein Buch her?

Meine Abenteuer mit dem Jugendamt und dem Familiengericht waren in der Tat sehr ergiebig. Die skurrilen Begegnungen mit einem unberechenbaren Kindsvater und mit „einfühlsamen“ Jugendamts-Damen sowie Richtern, die ihre Schubladen pflegen, lieferten ausreichend Stoff für eine unterhaltsame Mischung aus Drama, Krimi und bisweilen absurder Komödie.

Wie kam es, dass Sie vor dem Familiengericht gelandet sind?

http://www.beziehungsweise.de/ratgeber/familie-kinder/zerrieben-zwischen-familiengericht-und-jugendamt/ 
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Konsequenz aus Heimskandalen - Kinderrechte vor!


Kinderrechte vor!

Wenn Heimerzieher Kinder unterwerfen wollen, können die Behörden dagegen nicht vorgehen – weil rechtlich die Gewerbefreiheit über dem Kindeswohl steht.
  Illustration: Imke Staats


Jedes Kind hat das Recht auf Schutz und Förderung. Dies gilt umso mehr für Kinder, die nicht von ihren Eltern erzogen werden, sondern in Heimen oder Wohngruppen leben – denn hier übernehmen der Staat und die Heimträger die Erziehungsverantwortung. Durch die runden Tische zur Heimerziehung und zum sexuellen Kindesmissbrauch der Bundesregierung von 2009 bis 2012 wissen wir, wie systematisch Gewalt, Entwürdigung und Missbrauch in Heimen verbreitet waren und dass oft alle Hinweise und Beschwerden von Trägern und Staat unterdrückt wurden.
Trotz erheblicher Veränderungen in der Praxis und in den Rechtsgrundlagen – zuletzt durch das Bundeskinderschutzgesetz zum 1. 1. 2012 – sind junge Menschen in Heimen auch heute noch gefährdet, Opfer von Gewalt und Entwürdigung zu werden. Aktuell bekannt gewordene Beispiele wie die Vorkommnisse in den Heimen der Haasenburg und des Friesenhofes sind keine Einzelfälle.


Dafür gibt es vor allem zwei Gründe: Zum einen ist in manchen Heimen nach wie vor eine Pädagogik aktuell, für die Eltern sich zu Recht strafbar machen würden. Eine stufenweise Einschränkung von Grundrechten wird mit entwürdigenden Erziehungsmethoden verbunden.
Opfer sind vor allem junge Menschen, die zahlreiche Beziehungsabbrüche und Betreuungssituationen hinter sich haben und als schwer erziehbar abgestempelt werden. Für diese jungen Menschen – so wird behauptet – seien entwürdigende Erziehungsmethoden und Freiheitsentzug die letzte Möglichkeit, ihnen zu helfen.
Dies ist durch alternative Konzepte und Forschung zwar widerlegt – hält sich aber leider noch in den Köpfen und in der Praxis. Kein Wunder, dass sie dadurch auch in Teilen der Politik weiter als Ultima Ratio für unverzichtbar gehalten werden.
Zum anderen ist der Gewerbeschutz von Trägern im Gesetz besser geschützt als das Kindeswohl und die Rechte von Kindern. Dies widerspricht eindeutig der Kinderrechtskonvention der UN und der Grundrechte-Charta der EU (Art. 24), nach denen das Kindeswohl immer vorrangig zu berücksichtigen ist.

Im Kinder- und Jugendhilfegesetz findet sich ein Rechtsanspruch auf eine Betriebserlaubnis für die Träger und eine Kooperationsverpflichtung für die Landesjugendämter, die so weit geht, dass selbst die Heimaufsicht keine unangekündigten Kontrollen durchführen kann. Selbst der Begriff der Heimaufsicht taucht nicht im Gesetz auf, sondern wird trägerfreundlich umschrieben.
Die deutsche Rechtsprechung bestätigt den Vorrang der Gewerbefreiheit gegenüber dem Kindeswohl selbst bei ambulanten Erziehungshilfen in der Familie. Die Jugend- und Landesjugendämter dürfen diesen Zugang nicht durch fachliche Vorgaben einschränken.
Aktuell sind Gutachten auf dem Markt, nach denen keine Mindestraumgrößen, Mitarbeiterqualifikation oder Möglichkeiten von Außenkontakten vorgegeben werden dürfen. Ebenso wenig dürfen entwürdigende Erziehungsmethoden wie die Einschränkung von Brief- und Besuchskontakten, Hausarreste, Isolationsstrafen und Körperkontrollen ausgeschlossen werden.
Junge Menschen in Heimen sind dadurch rechtloser als im Jugendstrafvollzug. Diese Kinder und Jugendlichen haben fast nirgendwo in Deutschland unabhängige Ombudsstellen außerhalb ihrer Einrichtung, an die sie sich mit Beschwerden wenden können, obwohl dies zu den Verabredungen der runden Tische zur Heimerziehung und zum sexuellen Kindesmissbrauch gehört.
Deshalb ist eine Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen nicht nur in ihren Familien, sondern auch in Heimen dringend überfällig. Ombudsstellen müssen eingerichtet, Vorgaben für eine dem Kindeswohl dienende Heimerziehung erlassen und entwürdigende Erziehungsmethoden verboten werden. Dazu müssen auch die Rechte der Heimaufsicht gestärkt und erweitert werden.
Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Änderung ist inzwischen auch von Bund und Ländern anerkannt. In einer Arbeitsgruppe wird an entsprechenden Vorschlägen gearbeitet. Darüber hinaus brauchen wir aber auch eine solidarische Bündnispartnerschaft für den Vorrang des Kindeswohls. Die Träger und Verbände müssen den Mut haben, sich gegen schwarze Schafe und die sie begünstigenden Regeln abzugrenzen.

Gerade da, wo ermutigende Erfahrungen mit Kinder- und Jugendbeteiligung gemacht wurden, wo nachgewiesen wurde, das auch sehr belastete Kinder und Jugendliche in Heimen die Chance auf eine selbstständige Lebensführung bekommen können, und zwar ohne Entwürdigung und Entzug der Menschenrechte, sollte die Mitwirkung an neuen Regeln und an einer besseren Praxis vorbildhaft sein.

Erforderlich ist dazu die Bereitschaft, im Interesse des Kindeswohls an einer Praxis mitzuwirken, die die Rechte der Kinder auch gegenüber Trägerautonomie und staatlichen Eingriffen schützt.Dazu brauchen wir starke freie Träger, die ihre Macht im Interesse der Kinder und Jugendlichen nutzen und auf falsche Privilegien verzichten. Insbesondere dürfen sich Träger, die entwürdigende Erziehungsmethoden anwenden, nicht mehr in die Solidarität der anderen freien Träger und Wohlfahrtsverbände flüchten können.

Für mich besteht kein Zweifel, dass Kinder und Jugendliche in der Mehrzahl der Heime Hilfe und Unterstützung bekommen und dort eine neue Heimat auf Zeit finden. Es besteht aber auch kein Zweifel, dass zu viele Kinder in Heimen sind, zu viele ohne Not weit von ihrem Umfeld entfernt untergebracht sind und gerade die besonders belasteten Jugendlichen oft in Heimen leben, die nach entwürdigenden Konzepten arbeiten.

Jugendämter, die immer noch Heime mit entwürdigenden Erziehungsmethoden belegen und ihre Aufsichtsfunktion ohne Einbeziehung der Kinder- und Jugendlichen ausüben, selbst wenn es zahlreiche Hinweise auf Missstände gibt, sind in der Pflicht, ihre Praxis sofort zu ändern.
So erfüllen wir den Auftrag der UN-Kinderrechtskonvention, Kinder und Jugendliche zu schützen. Um es mit den Worten des Dichters Khalil Gibran zu sagen: „Unsere Kinder sind nicht unsere Kinder – sie sind die Sehnsucht des Lebens nach sich selbst.“

Den ganzen taz.nord-Schwerpunkt zur Heimerziehung lesen Sie in der taz.am Wochenende oder hier.

http://taz.de/Konsequenz-aus-Heimskandalen/!5227625/ 


 
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Fragwürdige Gutachten | 75 Prozent aller Familiengutachten mangelhaft





75 Prozent aller Gutachten in familienrechtlichen Streitigkeiten in Deutschland sind mangelhaft. Das ist das Ergebnis einer Studie der IB-Hochschule Berlin, die dem ZDF-Magazin Frontal21 exklusiv vorliegt. Trotzdem wird auf der Grundlage solcher Studien vielen Eltern das Sorgerecht entzogen, werden ganze Familien auseinandergerissen. http://www.zdf.de/frontal-21/studie-75-prozent-aller-familiengutachten-mangelhaft-elternn-verlieren-das-sorgerecht-39990294.html
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Heimleiterin soll Kinder jahrelang misshandelt haben

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  • Die Leiterin eines Kinderheimes bei Siegen soll ihre Schützlinge jahrelang misshandelt haben.
  • Nach zwei Hinweisen ermittelt die Kriminalpolizei.
  • Ehemalige Heimbewohner bestätigen die Vorwürfe.
Die Leiterin eines privaten Kinderheimes im siegerländischen Netphen soll die ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen jahrelang misshandelt und gedemütigt haben. Die Kriminalpolizei ermittelt nach zwei eingegangenen Hinweisen.
Inzwischen hat das Jugendamt des zuständigen Kreises die 22 dort lebenden Kinder und Jugendlichen aus dem Heim geholt und in Obhut genommen. Sie sind im Alter von sieben bis 17 Jahren. Die Minderjährigen sollen nun von insgesamt neun für die jeweiligen Kinder zuständigen Jugendämtern aus NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz in anderen Einrichtungen untergebracht werden.


Ehemalige Bewohner bestätigen die Vorwürfe

 

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen die 52-jährige Heimleiterin ein - unter anderem wegen des Verdachts auf Körperverletzung. Nach Bekanntwerden der Vorfälle hatten sich noch weitere ehemalige Bewohner des Heimes bei den Behörden gemeldet und die Vorwürfe bestätigt. Die Leiterin hat ihre Schützlinge offenbar über Jahre hinweg misshandelt.



Niemand hat etwas bemerkt

 

"Die Vorfälle waren nicht offensichtlich. Und die Betroffenen haben sich offenbar über Jahre niemandem anvertraut", sagte ein Sprecher der Kreisverwaltung. Weder Jugendamtsmitarbeiter, noch Nachbarn oder Eltern hätten etwas bemerkt.

http://www.sueddeutsche.de/panorama/ermittlungen-heimleiterin-soll-kinder-jahrelang-misshandelt-haben-1.2642742
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02.09.15

OLG Hamm: Kein Anspruch des Kindes auf „Idealeltern“ und optimale Förderung - Beschluss vom 12.07.2013 – 2 UF 227/12

 

 

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.07.2013 – 2 UF 227/12 –

Vorinstanz: Amtsgericht Marl, 36 F 219/11
Normen: §§ 1666, 1666a BGB




Leitsätze:
Im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB ist stets zu beachten, dass kein Kind Anspruch auf „Idealeltern“ und optimale Förderung hat und sich die staatlichen Eingriffe auf die Abwehr von Gefahren beschränken. Für die Trennung der Kinder von den Eltern oder einem Elternteil ist es daher nicht ausreichend, dass es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung besser geeignet sind. Vielmehr gehören die Eltern und deren gesellschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes.

Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 15.10.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Marl wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin lebte ursprünglich mit ihren älteren Kindern V, V2 und B im Landkreis Karlsruhe. Der Antragsgegner war in erster Ehe mit Frau G (im Folgenden: Kindesmutter) verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, V2, geboren am ##.##.1997, und P, geboren am ##.##.2000, hervorgegangen. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 07.04.2003 – 26 F 124/02 – wurde dem Antragsgegner gemeinsam mit der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind V2 entzogen und auf das Jugendamt der Stadt N übertragen. In dem seinerzeit eingeholten Gutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin Dr. U vom 25.11.2002 heißt es hinsichtlich des Antragsgegners unter anderem, dass dieser eine dissoziale Störung des Erlebens und Verhaltens im Sinne einer haltschwachen Persönlichkeitsstörung habe und er in Auseinandersetzungen mit bestehenden Problemlagen sich passiv-vermeidend verhalte, indem er seine Verantwortung oder Mitverantwortung leugne oder bagatellisiere. Ein Mangel an Einfühlungsvermögen und Gefühlsbeteiligung habe auch in seinen Schilderungen der seinerseits eingeräumten Misshandlungen des Stiefkindes O vorgelegen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wies das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 5.11.2003 – 8 UF 84/03 – zurück.
Als die Antragstellerin den Antragsgegner kennenlernte, zog sie mit diesem und ihren drei älteren Kindern aus erster Ehe, V, V2 und B, nach N. Am ##.##.2009 heirateten die Antragstellerin und der Antragsgegner. Aus der Ehe entstammte das minderjährige Kind K, geboren am ##.##.2013 (im Folgenden: das Kind). Bis November 2010 lebten die Antragstellerin und der Antragsgegner mit dem Kind und den drei Kindern der Antragstellerin aus erster Ehe gemeinsam in der Wohnung I-Straße 14 in N.

Das Jugendamt der Stadt N berichtete unter dem 3.8.2011, dass der Alltag der Familie bis zum Zeitpunkt des Auszuges durch ständige Streitigkeiten des Antragsgegners mit der Antragstellerin oder seinen Stiefkindern bestimmt gewesen sei; mehrfach sei die Polizei gerufen worden. Besonders schlimm sei die Situation für das Kind, da dieses bisher in dem Spannungsfeld der Antragstellerin und des Antragsgegners gelebt habe und daher zu befürchten sei, dass es auch weiterhin als Machtobjekt zwischen den Eltern stehe und dahingehend missbraucht werde.
Im November 2010 trennten sich die Antragstellerin und der Antragsgegner. Mit Beschluss vom 11.11.2010 – 36 F 386/10 – übertrug das Amtsgericht Marl der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind und wies ihr mit weiteren Beschluss vom 11.11.2010 – 36 F 385/10 – die eheliche Wohnung zu. Der Antragsgegner zog am 15.2.2011 aus der ehelichen Wohnung aus und nahm sich eine eigene Wohnung gegenüber der vormals ehelichen Wohnung.
Unter dem 24.5.2011 stellte die Antragstellerin vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Marl den Antrag, das Umgangsrecht zwischen dem Antragsgegner und dem Kind zu regeln. Der Antragsgegner und die Antragstellerin schlossen im Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Marl – 36 F 164/11 – in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2011 eine Umgangsvereinbarung dahingehend, dass der Antragsgegner berechtigt ist, das Kind alle zwei Monate am jeweils ersten Wochenende eines Monats um 18:00 Uhr abzuholen und bis Sonntag 18:00 Uhr zurück zu bringen, beginnend mit dem 1.12.2011.

Seit dem 3.5.2011 wurde die Antragstellerin von einer sozialpädagogischen Familienhilfe in N unterstützt. Mitte 2011 zog die Antragstellerin mit ihren Kindern aus erster Ehe und dem Kind nach X in den Kreis Karlsruhe, wo sie zunächst bei einer Freundin lebte. Im Januar 2012 bezog sie eine 2-Zimmer Sozialwohnung. Nachdem eine Meldung der Polizei über den unsauberen Zustand der Wohnung sowie eine Mitteilung der Schule eines der älteren Kinder über Verwahrlosungstendenzen eingegangen waren, erhielt die Antragstellerin seit dem 17.2.2012 eine sozialpädagogische Familienhilfe durch den Landkreis Karlsruhe. Nach dem Bericht des Jugendamtes des Landkreises Karlsruhe von 23.2.2012 sei von einer Kindeswohlgefährdung hinsichtlich des Kindes, welches inzwischen den Kindergarten besuche, nicht auszugehen. Sowohl nach den Erfahrungen des Jugendamtes der Stadt N als auch denen des Landkreises Karlsruhe verlaufe die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin gut.

Der Antragsgegner war ursprünglich arbeitslos; sodann war er für einen Zeitraum von etwa vier Monaten als Gebäudereiniger tätig. Diese Anstellung verlor der Antragsgegner, weil seine Arbeitszeiten mit seinen Umgangszeiten kollidierten. Der Antragsgegner hat eine neue Lebensgefährtin, Frau M2.

Die Antragstellerin hat behauptet, mit dem Antragsgegner seien keinerlei Absprachen über die Erziehungsangelegenheiten hinsichtlich des Kindes möglich. Es habe ständig erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und dem Antragsgegner gegeben; die Erziehungsstrategie, die der Antragsgegner hinsichtlich ihrer drei älteren Kinder zu Tage habe treten lassen, sei auch nunmehr im Hinblick auf die Umgangskontakte mit dem Kind erkennbar geworden. Der Aufenthalt des Kindes bei ihr sei durch den Antragsgegner nachhaltig in Frage gestellt, da er selbst erklärt habe, er bestehe zukünftig darauf, dass das Kind bei ihm aufwachse. Überdies bezeichne er ihre anderen Kinder als kriminell und zu laut, so dass das Kind nicht in Ruhe und Sorgfalt aufwachsen könne. Der Antragsgegner habe in seiner neuen Wohnung ein eigenes Kinderzimmer eingerichtet und beabsichtige, das Kind in absehbarer Zeit ganz zu sich zu nehmen. Auch die Umgangskontakte verliefen nicht problemlos, da der Antragsgegner immer wieder den Kontakt zu ihr aufzunehmen versuche; deswegen sei dringend geboten, dass die Sorgerechtsfrage insgesamt geklärt werde. Dementsprechend sei ihr das alleinige Sorgerecht für das Kind zu übertragen. Der Antragsgegner sei nicht in der Lage, seine eigenen Bedürfnisse hinter denen des Kindes zurückzustellen, was sich auch auf die Erziehung des Kindes auswirke.

Die Antragstellerin hat beantragt,
ihr das alleinige elterliche Sorgerecht für das minderjährige Kind K, geboren am 12.02.2010, zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen und
widerantragend ihm die elterliche Sorge für das minderjährige Kind K, geboren am 12.02.2010, zu übertragen.

Der Antragsgegner hat gemeint, dass das Kind bei ihm wesentlich besser aufgehoben sei als bei der Antragstellerin. Er hat behauptet, die Antragstellerin sei erziehungsungeeignet, was sich daran zeige, dass sie nicht einmal mit ihren Kindern aus früherer Ehe erziehungsmäßig einigermaßen klar gekommen sei. Die Söhne V und V2 litten unter ADHS und gestörtem Sozialverhalten. Auch verhielten sich die älteren Kinder rüde und umgezogen, was sich nachteilig auf das Kind auswirke, Ursache für ständige Auseinandersetzungen und überdies auch eine Ursache für das Scheitern der Ehe gewesen sei. Einer der Söhne besuche die Sonderschule, wo er völlig unbefriedigende Leistungen erziele; insbesondere sein Sozialverhalten werde von der Schule als sehr negativ geschildert. Gegen den Sohn sei ein Verfahren wegen Diebstahls eingeleitet worden und es sei ihm seitens der Schule ein unbefriedigendes Sozialverhalten attestiert worden. Überdies weise der Bericht des Jugendamtes des Kreises Karlsruhe auf erhebliche Defizite der Antragstellerin bei der Versorgung ihrer Kinder hin. Soweit er selber den Kontakt zur Antragstellerin suche, geschehe dies allein, um sein Umgangsrecht mit dem Kind wahrzunehmen. Im Übrigen sei es die Antragstellerin, die Umgangskontakte nicht verlässlich durchführe. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin wieder nach X verzogen sei, sei das Kind den Zwistigkeiten zwischen ihr, ihren Kindern aus erster Ehe und ihrem Ex-Mann ausgesetzt. Soweit seine häusliche Situation betroffen sei, sei seitens des Jugendamtes der Stadt N festgestellt worden, dass er über ausreichend Raum verfüge, um für das Kind in seiner Wohnung zu sorgen; überdies habe er einen Kindertagesstättenplatz für 45 Stunden in der Woche zugesagt erhalten. Letztlich sei auch beachtlich, dass das Kind in N noch Kontakte zur Großmutter, zu der es ein inniges Verhältnis gehabt habe, haben könne; gleiches gelte auch für die übrigen Halbgeschwister V2 und P....


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