05.08.12

Das Jugendamt erklärt immer mehr Familien den Krieg !!! Wie sollen Eltern reagieren, wenn ihre Familie vom Jugendamt überfallen wird ???

 
 
Wenn ein Jugendamts-Führer
mit einem kleinem gedachtem Schnauzbart,
getrieben von amtlichem Größenwahrn
brüllt :
"Seid 05°° Uhr in der Früh werden nun die Kinder
auch mit regulären Jugendamtsmitarbeitern
aus der Familie geholt !!!"


So wird der Krieg regulär laufen :

Das Jugendamt (JA) entzieht Eltern das/die Kind/er.
Die Eltern müssen dann der "Inobhutnahme" sofort wiedersprechen.
Dann beantragt das JA beim Amtsgericht (AG) als Einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das/die Kind/er.
Entscheidet das AG gegen die Eltern,
müssen diese sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) einreichen.
Wird meist abgewiesen.
Dann eine Anhörungsrüge (2-Wochenfrist) an das OLG schicken.
Gleichzeitig müssen sie eine Verfassungsbeschwerde ankündigen und Antrag auf einsteilige Anordnung (2-Wochenfrist) beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellen. Ablehnung der Gehörsrüge müssen sie dann nach reichen.

Inzwischen hat das JA beim AG den vollständigen Sorgerechtsentzug beantragt.
Entscheidet das AG auch jetzt im Hauptsacheverfahren gegen die Eltern,
müssen sie dagegen Beschwerde (2-Wochenfrist) beim OLG einlegen.
Entscheidet das OLG wieder gegen die Eltern,
müssen diese eine Gehörsrüge (2-Wochenfrist) an das OLG richten
und gleichzeitig Verfassungsbeschwerde (Monatsfrist) beim BVerfG einreichen.
Wird diese nicht angenommen oder abgelehnt, ist der Weg für eine Menschenrechtsklage (6-Monatsfrist) zum EGMR offen.
Dazu müssen sie ebenfalls eine Gehörsrüge (2-Wochenfrist) an das BVerfG schicken.

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Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT schreibt in Beschluss - 1 BvR 374/09 -
vom 29.01.2010 Folgendes :

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein. Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts.

Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist diese allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.

Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von ihnen gesichert wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen.

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Gleichzeitig können sich die Eltern an die Politik wenden :

Als erstes beim Bürgermeister / Landrat beschweren !!!
Dann eine Petition an den Petitionsausschuss des Landtags schicken.
Dann eine Petition an den Petitionsausschuss des Bundestags schicken.
Dann eine Petition an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments schicken.
Dann eine Petition an den hohen Kommissar zur Einhaltung der Menschenrechte bei den Vereinten Nationen schicken.

Kinder haben inzwischen ein eigenes individuelles Beschwerderecht
bei den Vereinten Nationen.

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Zusätzlich sollten die Eltern die Jugendamtsmitarbeiter auch strafrechtlich angreifen !!!

Als erstes bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige machen.
Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt,
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einreichen.
Wenn die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren ebenfalls einstellt,
Klageerzwingungsverfahre (leider Anwaltszwang) beim OLG einreichen.
Sobald die Eltern ein unanfechtbares Urteil haben,
Gehörsrüge (14Tägige Frist) an das erkennende Gericht
und parallel dazu Verfassungsbeschwerde an das BVerfG.
Dabei sollte es nicht um die Bestrafung,
sondern um die Beendigung der noch immer andauernden Straftat gehen !!

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Ein Tipp von mir, einem Vater, der seine Tochter erfolgreich wieder nach Hause geholt hat, jede Beschwerde, jedes Schreiben, jede Petition und jede Strafanzeige persönlich einreichen und den Empfang mit Stempel auf der mitgebrachten Kopie bestätigen lassen. Man kann auch jede Beschwerde, jedes Schreiben und jede Strafanzeige bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts/Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll geben.
 
 

3 Kommentare:

  1. Anonym10:06

    Ich werde seit geraumer Zeit vom JA Paderborn -nicht Kreis- schikaniert. Wie kann ich mich dagegen wehren? Zwei Sachbearbeiterinnen haben es sich zur Aufgabe gemacht, mich in meiner Mutterrolle, zu bevormunden. mittlerweile tauchen sie auch immer wieder bei mir auf. Obwohl es keine Beanstandungen gibt, bestimmen sie meinen Lebensweg unter Androhung, das sie mir meinen Sohn wegnehmen! Sie haben mir eine Liste aufgestellt, die ich zu befolgen habe, musste das sogar unterschreiben. Meine Anwältin sagte, das JA hat die absolute Machtposition und einer bestimmten Sachbearbeiterin soll diese macht -Jugendamt- schon zu Kopf gestiegen sein. Das kann ich nur bestätigen! Wie und wo, kann ich mich wehren? ich weiß, dass diese Behörde einer Familie grundlos die Kinder entzog! Innerlich muss ich wohl auch von meinem Sohn (4) Abschied nehmen, denn ich bin ihnen machtlos ausgeliefert!

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    1. Anonym11:06

      Was ist mit einem Unzug?
      Würde sich damit nicht auch die Zuständigkeit ändern?

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  2. Anonym07:53

    Jugendamt und IB gehen leider Hand in Hand,jedenfalls was Stralsund betrifft.2003 habe ich Hilfe beantragt,die auch bekommen,nur leider fruchtete das nichts,denn der Vater und die Großeltern des Kindes (Eltern vom Vater) stänkerten so sehr gegen mich,das das Kind so aggressiv gegen mich wurde,das jede Hilfe sinnlos wurde,also kam irgendwann betreutes Wohnen in Frage,dachte,wäre gut und sinnvoll,da lernt das Kind was und: wird aufs Leben vorbereitet.Irrtum, denn wenn leider der Vater auch immer wieder was dagegen sagt,wenn ein Junge was helfen soll im Haushalt,Motto:ist doch Frauensache (welch ein Schwachsinn!),dann taugt alle Hilfe nichts.Im IB,so muß man wissen,Luxus pur, denn im Leben in der Familie kann zum Beispiel bei Hartz IV Elterm dies nicht sein: regelmäßig Taschengeld,jedes Jahr Urlaub und was das Schlimmste war:Verschwendung pur,was Wasser und Strom betraf,gibt es so etwas im realen Leben: dann Schulden vorprogrammiert.Mein Junge lernte also auch keinen Umgang mit Geld,geriet ab Weggang vom IB in Schulden! Er lebte ab 2010 beim Vater,2015 hat er noch keine Arbeit,DAS ist Vorbereitung aufs Leben,Hilfe von Jugendamt und IB?! Vielen DANK,zum Glück habe ich sonst keine Kinder..Ich fühlte mich Jugendamt und IB und anderen Leuten (Vater und dessen Eltern) machtlos gegenüber.Anwalt war anwesend irgendwann beim sogenannten Hilfeplangespräch,denn gewisse Mitarbeiter schrecken nicht davor zurück,schriftlich zu notieren:Mutter legt keinen Wert auf Umgang mit dem Kind,das Gegenteil war der Fall.Ende vom "Lied":mein Sohn lernte dies nie:Respekt und Achtung vor anderen Menschen,ist nur darauf bedacht,sich durchs Leben zu mogeln,möglichst ohne anstrengende Tätigkeit.Moralische Verpflichtung einem erwachsenen Kind gegenüber? Kennt der Vater heute auch noch nicht,behauptet diesen alten Mist:ich wäre streitsüchtig,daher Trennung? Er schlug mich,Kind ebenfalls,war zu dumm,um "Herr" im Haus zu sein,wie er nach wie vor sich einbildet zu sein.Nie wieder Jugendamt,und ich rate:werdet allein mit den Problemen rund um Kinder fertig,einmal in den Fängen,kommt man da nicht mehr raus.2 Akten werden beim Jugendamt geführt:von einer hat man Kenntnis,die andere bleibt streng geheim,was soll der Mist beim Jugendamt?

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