Wieso erst
heute? Tausende Kinder werden nach wie vor entfremdet – ohne
Konsequenzen. Viele von ihnen, mittlerweile erwachsen, hatten nur ein
Elternteil und durften den anderen nicht kennenlernen. Nicht weil dieser
(meist der Vater) es nicht wollte, sondern weil es der
obhutsberechtigte Elternteil (meist die Mutter) verhinderte.
Pflichtbewusste Behörden versuchten, das Besuchsrecht unter
Strafandrohung nach Art. 292 StGB durchzusetzen. Aber selbst wenn dieser
Paragraf Anwendung findet, werden nur unwesentliche Bussen
ausgesprochen, die kaum abschreckend wirken. Andere Massnahmen wie z.B.
Beistandschaft zeigten sich wirkungslos, da diese keine Mittel zur
Vollstreckung des Besuchsrechts haben.
Die pflichtbewussten Behörden werden immer rarer. Manche Behörden
sind der Auffassung, dass so eine Strafandrohung gegenüber des
Obhutsberechtigten nicht zum Wohle des Kindes sei. Zudem seien Mütter
nicht belehrbar. Diese fatale Auffassung hat nun den Höhepunkt erreicht.
Wissenschaftler haben nachgewiesen, dass das Nichtgewähren des
Besuchsrechts mit psychischem Kindsmissbrauch gleichzusetzen ist und
folgenschwere Störungen nach sich ziehen kann, die durchaus mit den
Folgen eines körperlichen Missbrauchs zu vergleichen sind. Die Spitze
des Eisbergs lässt sich unter www.vermissedich.ch erkennen.
Die wissenschaftliche Studie dazu (Deutsches Jungend Institut,
„Kinderschutz bei hochstrittiger Elternschaft. Wissenschaftlicher
Abschlussbericht“, 2010):
Die
Ausübung „seelischer Gewalt“ und „psychische Kindsmisshandlung“ wird in
diesem Zusammenhang als passives Vergehen betrachtet. Hierzu gehört das
Unterlassen oder Vorenthalten von Erfahrungen oder Beziehungen, die zu
einer gesunden emotionalen Entwicklung erforderlich sind. Alle Formen
seelischer Gewalt beeinträchtigen die Vertrauensbeziehung zwischen
Bezugsperson und Kind und behindern das Kind in seiner
geistig-seelischen Entwicklung zu einer autonomen und lebensbejahenden
Persönlichkeit. Betroffene Kinder zeigen schwerwiegende
Entwicklungsbeeinträchtigungen, wobei mit der Dauer der Elternkonflikte
eine Remission dieser Symptomatik weniger wahrscheinlich wird.
Da die Auswirkungen nicht sofort, sondern oftmals erst nach Jahren
erkennbar werden, ist seelische Gewalt meist schwieriger zu
diagnostizieren als körperliche Misshandlung. In ihrer Schwere sind die
Folgen der Schäden mit denen von körperlicher Gewaltanwendung aber
durchaus vergleichbar[iii]. Bei diesen Kindern ist folglich eine
dauerhafte psychische und physische Belastung (durch die Entwicklung
psychosomatischer Störungen) wahrscheinlich – zudem weisen sie eine
dauerhaft verminderte soziale bzw. emotionale Kompetenz auf.
Diese wissenschaftliche Studie stammt aus dem Jahre 2010. Aufgrund
dieser neusten Erkenntnis kommt ein Obhutsberechtigter/eine
Obhutsberechtigte bei Besuchsverweigerung unter Druck. Denn nach Art.
219 StGB (Strafgesetzbuch) werden auch nicht-folgenschwere Delikte
geahndet. Hier haben wir es aber mit einer folgenreichen
Kindsmisshandlung zu tun, die einer körperlichen Misshandlung
gleichkommt.
Kindmisshandlung soll kein Kaveliersdelikt sein!
Da die Auswirkungen nicht sofort, sondern oftmals erst nach Jahren erkennbar werden, ist seelische Gewalt meist schwieriger zu diagnostizieren als körperliche Misshandlung. In ihrer Schwere sind die Folgen der Schäden mit denen von körperlicher Gewaltanwendung aber durchaus vergleichbar[iii]. Bei diesen Kindern ist folglich eine dauerhafte psychische und physische Belastung (durch die Entwicklung psychosomatischer Störungen) wahrscheinlich – zudem weisen sie eine dauerhaft verminderte soziale bzw. emotionale Kompetenz auf.
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PDF
21.02.2013 - Schutz der Rechte des Kindes sollen gestärkt werden - der Brief | |
http://www.vaterverbot.ch/Vaterverbot_fordert:_Schutz_der_Rechte_des_Kindes_sollen_gestaerkt_werden.html
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