Mit Bedauern mussten wir feststellen, dass offensichtlich Verfahrensbeteiligte eines unberechtigten Sorgerechtsentzuges versuchen, die verbürgte Meinungs-und Pressefreiheit zu unterbinden. Es geht um einen Jungen, der vor etwa 4 Jahren in Lübeck sein intaktes zu Hause verlor und sich PAS-und Stockholm-Syndrom geschädigt, auch gerichtlich gegen seine Mutter wenden muss, um Blogeinträge löschen zu lassen.
Mindestens 10 Blogeinträge wurden gelöscht.... und werden wieder eingestellt.
Kritische Pressberichterstattung unter namentlicher Benennung des Betroffenen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten, Presseberichte mit Nennung ihres Namens hinnehmen müssen.
BGB §§ 823 Ah, 1004; GG Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1
BGH, Urteil vom 21. 11.2006 - Az. VI ZR 259/05
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=543
Freie Meinungsäusserung
Das Recht auf Kritik, also die persönliche Bewertung von Handlungen,
Arbeiten, Äußerungen und Entscheidungen anderer, ist fundamentaler
Bestandteil des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die vom OGH weitgehend übernommen wurde,
ist auch scharfe Kritik, insbesondere gegenüber Personen, die selbst
öffentlich Kritik üben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen,
erlaubt.
Das gilt selbstverständlich auch für Kritik an
Wissenschaftern und Richtern: So wie sich ein Universitätsprofessor
Kritik an seinen Unterrichts- oder Prüfungsmethoden gefallen lassen
muss, so müssen sich Richter Kritik an ihren Entscheidungen und ihrer
Verfahrensführung gefallen lassen. Die Tätigkeit der Justiz ist nicht
sakrosankt, die Öffentlichkeit muss sie nicht kommentar- und kritiklos
zur Kenntnis nehmen.
Zulässige Kritik
Kritik, die auf
ordentlich recherchierten Fakten beruht, stellt nach der Judikatur des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keine strafbare Üble
Nachrede oder Beleidigung dar. Im Fall Samo Kobenter (2006) sah der
EGMR die in einem Kommentar des damaligen Standard-Journalisten
vorgenommene Bewertung eines Urteils als “geifernde Hetze eines
Homophoben” und den Vergleich mit einem “Hexenprozess” noch als zulässig
an. Davon ist Veltens Kritik weit entfernt. Der Tatbestand der
Verleumdung verlangt sogar, dass unrichtige Tatsachen wider besseres
Wissen behauptet werden.
2. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich sehr deutlich pro Meinungsfreiheit ausgesprochen, nämlich unter:
Beschluss vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04
Dabei stellt das BVfG klar, dass auch eine in einer öffentlichen
Fernsehsendung erhobene Bezeichnung wie “durchgeknallter Staatsanwalt”
nicht zwingend eine Beleidigung darstelle, siehe den Volltext als
PDF-Datei:
bundesverfassungsgericht-m einungsfreiheit
http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=842&Itemid=1
http://feuerkraft.files.wordpress.com/2012/11/bundesverfassungsgericht-meinungsfreiheit.pdf
3. Auch andere Gerichte liegen durchaus auf der Linie, so zum Beispiel
das OLG Karlsruhe, das die Bezeichnung eines Arztes in einer
Fernsehsendung als “Pfuscher” oder “Scharlatan” im konkreten Falle als
von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung ansah.
Leutheusser-Schnarrenberger Justizministerin für ein Recht auf Anonymität im Internet
http://www.golem.de/news/leutheusser-schnarrenberger-justizministerin-fuer-ein-recht-auf-anonymitaet-im-internet-1204-91306.html
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