Nach der Scheidung
Viele Eltern entschließen sich nach einer
Scheidung für das alleinige Sorgerecht der Mutter oder des Vaters. Der
Einfachheit halber, um nicht bei jeder Frage zum Kindeswohl das
Einverständnis – und die Unterschrift – des Ex-Partners einzuholen zu
müssen.
Das Wechselmodell als Königslösung – vermeintlich
Gleichwohl gibt es andere Möglichkeiten. Möchte kein
Elternteil auf die Erziehung und den regelmäßigen Kontakt zu seinen
Kindern verzichten, ist ein so genanntes Wechselmodell denkbar – auch
bekannt als Pendel- oder Doppelresidenzmodell. Getrennt lebende Eltern
kümmern sich dabei – in der Regel im wöchentlichen Wechsel – um die
gemeinsamen Kinder. Dass es hierbei einige Hürden zu überwinden gibt,
ist nachvollziehbar. Insbesondere nach einer schmerzhaften Trennung
dürfte ein am Kindeswohl orientierter Umgang untereinander nicht
selbstverständlich funktionieren. Für ein Wechselmodell ist dieser aber
notwendig: Es braucht ein einheitliches Erziehungskonzept. Die Eltern
müssen sich eng austauschen und beide überzeugt von der Richtigkeit des
Ansatzes sein. Andernfalls können auch Gerichte dem Wunsch einen Riegel
vorschieben.
Das Oberlandesgericht in Hamm hat hierzu Anfang 2012
eine wichtige Entscheidung getroffen (AZ: II 2 UF 211/11): In diesem
Fall strebte der Vater das wöchentliche Wechselmodell an, die Mutter
lehnte es aber ab. Im Laufe des Verfahrens kam es zum Streit und
gegenseitigen Vorwürfen. Das war letztlich auch der Grund, warum das
Gericht den Antrag des Vaters ablehnte.
Voraussetzung ist ein guter Umgang untereinander
Grundsätzlich, so die Begründung, sei das
Wechselmodell geeignet, um eine enge Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen.
Allerdings sei ein solches Umgangsmodell mit Belastungen für die Kinder
verbunden. Es fehle an einem festen Lebensmittelpunkt.
Voraussetzung für ein Wechselmodell sei daher, dass
die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen. Beide müssten
hoch motiviert und an den Bedürfnissen des Kinder ausgerichtet sein,
außerdem kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen.
Wesentlich sei außerdem, dass sie die Vorstellungen des jeweils anderen
in der Frage der Erziehung tolerierten. Sei dies nicht der Fall und
leistet ein Elternteil Widerstand gegen das Wechselmodell, könne es
nicht angeordnet werden. Eine Gefahr der Entfremdung der Kinder von
einem Elternteil bei einem anderen Umgangsmodell bestehe nicht, so das
Gericht.
In Frankreich oder den USA ist das Wechselmodell gesetzlich verankert
In vielen Ländern ist das Wechselmodell inzwischen
gesetzlich verankert – in Deutschland indes nicht, was einige
Komplikationen mit sich bringt. So darf das Kind melderechtlich nur
einen Hauptwohnsitz haben, wobei es aber eigentlich zwei hat. Ähnlich
ist es beim Kindergeld: Es wird nur an ein Elternteil ausgezahlt, dabei
kümmern sich de facto beide Eltern gleichwertig um das Kind.
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