Bei Verstoß besteht Besorgnis der Befangenheit
Der
Richter ist verpflichtet die Wahrheit zu erforschen. Verstößt er
dagegen, besteht die Besorgnis der Befangenheit. Dies geht aus einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall regte eine Partei im Rahmen eines Zivilrechtsstreits an, einen Zeugen zu laden. Nachdem der Richter
dies ablehnte und der Anwalt ihn darauf hinwies es sei seine Aufgabe
die Wahrheit zu erforschen, entgegnete der Richter: "Die Wahrheit
interessiert mich nicht". Daraufhin lehnte der Anwalt den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit
ab. Sowohl das Landgericht Chemnitz als auch das Oberlandesgericht
Dresden lehnten das Ablehnungsgesuch ab. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde der betroffenen Partei.
Verfassungsbeschwerde war begründet
Das
Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten der betroffenen Partei.
Es habe eine Verletzung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorgelegen. Die
Vorschrift schütze den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter.
Die Norm garantiere zudem, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor
einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist sowie die
Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten
bietet. Der also nicht befangen sei. Eine Besorgnis der Befangenheit sei
gegeben, wenn ein am Verfahren beteiligter bei vernünftiger Würdigung
aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu
zweifeln.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen