Grundsätzliche Aufgabenstellung
Im Rahmen von Sorgerechtsverfahren bei Scheidung oder Kindesentzug (Fremdunterbringung) durch das Jugendamt, stellen Familienrichter regelmäßig die Frage, in wie weit die Eltern erziehungsfähig sind. Letzteres geschieht gerade so, als wäre Erziehungsfähigkeit eine meßbare Größe.
Im Scheidungsverfahren tun die Gerichte dabei so, als könne man "messen", welcher Elternteil für die Erziehung des Kindes/der Kinder besser geeignet sei.
Frei nach Prof. Klenner ist diese Fragestellung aber allein schon vom Ansatz her idiotisch, denn vor der Trennung hätten ja meist beide Elternteile die Kinder erzogen, ohne dass ihre diesbezüglichen Fähigkeiten in Zweifel gezogen worden wären. Insofern sei es unlogisch, wenn dann beim Zerbrechen der Paarbeziehung plötzlich unterstellt würde, ein Elternteil wäre auf einmal nicht mehr oder allenfalls stark eingeschränkt erziehungsgeeignet.
Auch bei Inobhutnahmen von Kindern durch das Jugendamt wird die Frage der Erziehungsfähigkeit aufgeworfen, obwohl hier eigentlich gefragt werden müsste bzw. nur gefragt werden dürfte: "Gefährden die Eltern oder ein Elternteil das Kindeswohl?"
Denn laut der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es nicht zum Wächteramt des Staates, für eine bestmögliche Erziehung und Förderung von Kinder zu sorgen, sondern seine Aufgabe besteht allein darin, konkrete Gefahren vom Kind abzuwenden.
Die (vermeindliche) Klärung diese Fragestellungen wird an so genannte psychologische Gutachter delegiert. Das geschieht, weil Juristen sich hinter der Aussage verschanzen, Psychologen könnten diese Frage besser beantworten, da die juristische Ausbildung keine weitere wissenschaftliche Ausbildung der Fachrichtungen "Psychologie" oder "Erziehungswissenschaft" beinhaltet.
Leider besitzen nur wenige Psychologen dieselbe Bescheidenheit wie ihre Kollegen aus der juristischen Fakultät: Denn in der Regel sieht auch die Fachrichtung Psychologie keine wissenschaftliche Ausbildung in der Fachrichtung "Erziehungswissenschaft" vor und so fehlt Psychologen notwendiges Hintergrundwissen, um die gestellte Gutachtenaufgabe fachlich und wissenschaftlich abschließend fundiert zu beantworten. An dieser Stelle entsteht daher eine Kluft zwischen dem Anspruch an ein gerichtspsychologisches Gutachten und den fachlichen Möglichkeiten der Gutachter. Dazu fehlen im deutschen "psychologischen Gutachterwesen" meist Selbstreflexion und Selbstkritik. Zu sehr sind Gutachter von ihren Auftraggebern finanziell abhängig.[1]
In 99 von 100 Fällen kommen Gutachter und auch Gutachterinnen - der Erwartungshaltung des Gerichts folgend - zu dem Schluss, die Kindeseltern XY wären "aus psychologischer Sicht" erziehungsunfähig. Analog wird dies bei Trennung/Scheidung mit Blick auf ein Elternteil (meist den Vater) behauptet. Gutachten mit derartigen Schlussfolgerungen werden indessen zumeist nicht mit wissenschaftlichen Methoden erstellt. Von daher sind sie an sich nicht gerichtsverwertbar bzw. beweiserheblich. Denn diese Gutachten geben vor, etwas gemessen zu haben, was überhaupt nicht messbar ist.[2] Das hält Familienrichter allerdings nicht davon ab, auf dieser Grundlage weitreichende Entscheidungen über die Zukunft einer Familie zu treffen.
Rolle in Familienverfahren
Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, Gutachter würden Anordnungen des Jugendamtes, die von Richtern bestätigt wurden, entgegentreten. Die Aufgabe des Gutachters besteht nämlich weniger darin, den Kindern oder den Eltern gerecht zu werden als vielmehr das Handeln des Jugendamtes und des Familiengerichts mit Legitimation zu versehen.
In der Praxis erwarten nicht wenige Familienrichter sowohl in Fällen angeordneter Inobhutnahmen als auch bei Trennungen bzw. Scheidungen von Gutachtern schlicht und ergreifend Schützenhilfe bei der Bestätigung ihrer Entscheidungen.
Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wird der abstrakte Begriff der "Erziehungseignung" dann regelmäßig dazu missbraucht, die Eltern zu diskreditieren, um einen durch das Jugendamt verfügten Kindesentzug und die zwangsweise Unterbringung in einem Heim oder einer Pflegefamilie zu rechtfertigen. Auch in Umgangsverfahren schaffen Gutachter nur Klarheit für das Gericht, nicht für das Kind.[3] Kinder wollen keinen Elternteil verlieren. Gutachter dokumentieren aber keine Kinderinteressen, sondern legitimieren allzu oft egoistische Interessen von Erwachsenen (meist Müttern). http://wikimannia.org/Gutachter
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