25.11.2011 ·
Familiengerichte entscheiden nicht immer nachvollziehbar, wenn
Eltern ums Sorgerecht streiten. Protokoll eines Falls, bei dem fast alle
verloren haben - sogar das Kind.
Von
Katrin Hummel
Thorsten Pfahl* und Vera Ostroff lernen
sich 1980 kennen. Pfahl ist Ingenieur und arbeitet in der
Softwarebranche, Vera Ostroff ist Krankenschwester. Der junge Mann hat
sofort das Gefühl, mit ihr durch dick und dünn gehen zu können, sie
begleitet ihn sogar zu seinem geliebten Museumsbahnverein, was er im
positiven Sinne ungewöhnlich für eine Frau findet. Sie heiraten und
bekommen vier Kinder – eine Tochter, zwei Söhne und dann noch eine
Tochter, Charlotte, die 1993 geboren wird. Nach der Geburt ihres
jüngsten Sohnes Frederick, der geistig behindert zur Welt kommt, spielt
die Mutter wiederholt mit dem Gedanken an eine Trennung. 2001 verlässt
sie Pfahl dann wirklich. Die Ehe ist ihrer Ansicht nach zerrüttet. Es
kommt zu einem Streit ums Sorgerecht, der vorerst damit endet, dass das
Amtsgericht dem Vater die alleinige Sorge für die noch minderjährigen
Kinder Frederick und Charlotte überträgt. Doch damit hat für Pfahl die
Auseinandersetzung erst begonnen. Denn das örtliche Jugendamt hatte sich
dafür ausgesprochen, der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen.
Ostroff erhebt deshalb beim Oberlandesgericht
Beschwerde gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts. Das stellt
die gemeinsame Sorge wieder her. Doch der von dem Gericht bestellte
familienpsychologische Sachverständige empfiehlt abermals die
Übertragung des Sorgerechts auf den Vater. Daraufhin erhält Pfahl
abermals das alleinige Sorgerecht für beide Kinder. Fortan versucht Vera
Ostroff, diesen Beschluss rückgängig zu machen. Die Kinder sind dafür
das Werkzeug. Frederick ist unter dem Einfluss der Mutter immer weniger
in der Lage zu sagen, was er wirklich will. Aufgrund seiner geistigen
Behinderung kann er keine komplexen Sachverhalte erfassen und ist leicht
manipulierbar. Ist er bei der Mutter, sagt er, er wolle nicht zum
Vater. Ist er beim Vater, fühlt er sich dennoch wohl. Sowohl das
Jugendamt als auch das Oberlandesgericht stellen fest: „Je nachdem wo
sich Frederick aufhält, zeigt er sich loyal.“ Ein Umstand, der sich als
tragisch erweisen wird.
Der Tochter wäscht sie den Mund mit Seife aus
Frau
Ostroff, die sich der F.A.Z. gegenüber trotz mehrfacher Anfrage nicht
zu dem Fall äußern möchte, nutzt ihre Umgangstermine gründlich. Sie
diktiert Frederick einen Brief, in dem er sich gegen den Vater wendet.
Als die zehnjährige Charlotte ihr sagt, sie wolle beim Vater leben,
wäscht sie ihr den Mund mit Seife aus, wie ein psychologischer
Sachverständiger in seinem Familiengutachten festhält. Dennoch ändert
das Mädchen seine Meinung nicht. Anders ihr sechzehnjähriger Bruder
Frederick. Er leidet so an seinem Dilemma, dass er sich nach einem
Besuch bei seiner Mutter bei Minusgraden auf die Straße wirft und dort
vierzig Minuten lang liegen bleibt. Seinem Schulbusfahrer erzählt er,
die Mutter habe ihn aufgefordert zu sagen, dass sein Vater ihn schlage.
Nach einem Besuch bei der Mutter will Frederick
schließlich nicht zum Vater zurück. Als er am nächsten Tag von dem
Busfahrer dennoch zum Vater zurückgebracht wird, bricht er zusammen und
muss in eine psychiatrische Klinik gebracht werden. Dort erklärt er, die
Mutter habe ihn gezwungen, einen Brief ans Jugendamt zu schreiben, in
dem er behaupten solle, er habe Angst vor dem Vater. Den Brief gibt es
wirklich, er wird dem Gericht später vorgelegt. Doch nichts geschieht,
obwohl Pfahl das Jugendamt – mit dem er immer noch im Clinch liegt –
abermals um Hilfe bittet. Doch das Amt teilt ihm nur mit, es verbitte
sich, „Arbeitsaufträge“ von ihm entgegenzunehmen.
Der Sohn kommt nicht zum Vater zurück, sondern ins Heim
Nach
einem Besuchswochenende bringt Ostroff Frederick schließlich nicht zum
Vater zurück. Auch in die Schule schickt sie ihn nicht. Stattdessen geht
sie mit ihm zum Jugendamt, wo Frederick mit Vehemenz erklärt, dass er
nicht zurück zum Vater wolle. Denn auch der Vater manipuliere ihn
inzwischen, um ihn gegen die Mutter aufzubringen. Außerdem habe er ihn
eingesperrt und geschlagen. Er wolle Ruhe haben. Er wolle in Zukunft bei
der Mutter leben. Die Mitarbeiter des Jugendamtes glauben ihm. Sie
lassen Mutter und Sohn in Ostroffs Wohnung zurückgehen.
Doch Pfahl hat immer noch das Sorgerecht für seinen
Sohn. Das Amtsgericht erlässt deshalb zwei Tage später einen
Herausgabebeschluss, der es erlaubt, Frederick mit Hilfe der Polizei und
eines Gerichtsvollziehers aus der mütterlichen Wohnung zu holen. Das
Jugendamt ist auch dabei. Allerdings hat es bereits einen Platz in einem
Heim angefragt. Frederick wird deshalb nicht, wie vom Gericht
angeordnet, zu seinem Vater zurückgebracht, sondern kommt ins Heim.
Begründet wird das damit, dass Frederick sehr aufgebracht ist, als er
abgeholt wird, und sich weigert, zurück zum Vater zu gehen. Da die
Heimunterbringung, für die es keine Zustimmung des Vaters gibt,
spätestens nach 24 Stunden vom Gericht bestätigt werden muss, beantragt
das Jugendamt die Zustimmung beim Oberlandesgericht – und bekommt sie,
weil es nicht ausdrücklich erwähnt, dass ein Herausgabebeschluss des
Amtsgerichts an den Vater vorgelegen hatte.
Nie wieder wird er zum Vater zurückkehren
Als
das Amtsgericht davon erfährt, ermahnt es das Jugendamt und auch Frau
Ostroff, sich künftig an richterliche Entscheidungen zu halten. Doch das
ist auch schon alles. Frederick bleibt im Heim – gegen den Willen
Pfahls, der immer noch das alleinige Sorgerecht hat. Doch seit diesem
Tag steht fest: Frederick wird nie wieder zum Vater zurückkehren.
Denn sechs Wochen später ändert das Amtsgericht
plötzlich seine Meinung. Es entzieht Pfahl das Sorgerecht für Frederick
und überträgt es auf Ostroff. In der Begründung heißt es, Frederick habe
in einer Anhörung vor Gericht gesagt, er habe Angst vor dem Vater. Es
sei zwar davon auszugehen, dass Ostroff Frederick zu dieser Aussage
gedrängt habe, denn Frederick habe nach der Anhörung ausgerufen: „Mama,
ich habe alles richtig gesagt!“ Doch das ändere nichts daran, dass er
nun bei der Mutter besser aufgehoben sei. Und nun kommt es: Der Vater
habe nämlich den richterlichen Herausgabebeschluss vollstrecken und
Frederick von der Polizei abholen lassen, als die Mutter sich geweigert
habe, ihn nach dem Umgangswochenende zum Vater zurück zu lassen. Damit
habe Pfahl seinen Sohn sehr erschreckt. Gegen die Erziehungsfähigkeit
der Mutter bestünden zwar „nicht unerhebliche Bedenken“. Sie habe „eine
bedenkliche Einstellung gegenüber Recht und Gesetz“ und habe
rechtskräftige Entscheidungen des Oberlandesgerichts „schlichtweg
ignoriert“. Deswegen sei zu vermuten, dass sie den Sohn auch nach
künftigen Umgangskontakten wieder nicht zum Vater zurücklassen werde.
Frederick müsse dann abermals von der Polizei zu Pfahl gebracht werden –
und das würde ihn zu sehr belasten. Da sei es doch besser, wenn er
nicht mehr beim Vater, sondern gleich bei der Mutter lebe.
Eine Manipulation durch die Mutter ist wahrscheinlich
Also
kommt Frederick wieder zur Mutter. Die fordert Pfahl nun auf, er solle
einen sogenannten „begleiteten Umgang“ beantragen. Der muss zwar
eigentlich von einem Gericht angeordnet werden, aber Pfahl gehorcht
trotzdem, denn er will seinen Sohn ja wiedersehen. Gleichzeitig fordert
er aber das Gericht auf, seine Entscheidung im Rahmen einer
einstweiligen Anordnung rückgängig zu machen – und unterliegt. Frederick
habe Angst vor dem Vater und habe gesagt, er wolle bei der Mutter
bleiben. Ob dies wirklich der Wille und die Meinung Fredericks ist, wird
nicht geprüft, obwohl der Richter abermals darauf hinweist, dass eine
Manipulation Fredericks durch die Mutter wahrscheinlich sei. Pfahl
erhebt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
Unterdessen weist das Jugendamt den Umgangspfleger
im Rahmen eines „Reflexionsgespräches“ an, keine weiteren Treffen
zwischen Pfahl und dem inzwischen siebzehnjährigen Frederick zu
organisieren. Wenn Frederick seinen Vater sehen wolle, solle er dies
selbst vereinbaren. Nun sieht Pfahl seinen Sohn, der immer noch bei
Ostroff lebt, gar nicht mehr. Daraufhin beantragt er, zumindest das
Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn zurück zu übertragen. Das
Amtsgericht reagiert nach drei Monate: Es teilt Pfahl mit, es habe
keinen Sinn mehr, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn zu übertragen,
da Frederick in elf Tagen volljährig werde. Dann könne er ohnehin
selbst bestimmen, wo er leben wolle.
Ist der Sachverständige befangen?
Pfahl
beantragt daraufhin beim Vormundschaftsgericht, gesetzlicher Betreuer
seines behinderten Sohnes zu werden. Wie vorgeschrieben wird ein
psychiatrischer Sachverständiger bestellt, der abermals feststellt,
Frederick sei sehr leicht zu beeinflussen. Dennoch fragt er Frederick im
Beisein der Mutter und in Abwesenheit des Vaters, wer sein gesetzlicher
Betreuer werden soll. Erwartungsgemäß sagt Frederick, die Mutter solle
seine Betreuerin werden. Diesem Wunsch folgt das Gericht. Pfahl erfährt
an diesem Tag zufällig, dass der psychiatrische Sachverständige
Mitarbeiter des Gesundheitsamtes ist – einer Behörde, die den gleichen
Vorgesetzten hat wie das Jugendamt, mit dem er immer noch und immer
wieder im Streit liegt. Daraufhin lehnt Pfahl den Sachverständigen wegen
Befangenheit ab. Doch das Gericht weist auch das zurück.
Kurz darauf wird Frederick volljährig. Ein
Besuchsrecht wie bei Minderjährigen muss vom Vormundschaftsgericht nun
nicht mehr angeordnet werden. Der Sohn besucht seinen Vater fortan
jedoch aus freien Stücken, geht allerdings nicht mehr zur Schule und
verwahrlost, obgleich er immer noch bei der Mutter wohnt, zusehends. Wie
ein Obdachloser läuft er durch die Straßen, er führt Gegenstände in
Beuteln mit sich und wirkt ungepflegt. Das Gericht entzieht der Mutter
deshalb ihren Status als gesetzliche Betreuerin, macht aber nun nicht
etwa Pfahl dazu, sondern einen hauptberuflich tätigen Betreuer. Es folgt
damit den Ausführungen einer Verfahrenspflegerin. Diese Frau hat Pfahl
zwar nie gesehen oder mit ihm gesprochen. Dennoch glaubt sie, genau zu
wissen, dass er ungeeignet für die Betreuung ist. Die Begründung: Weil
er sich „in die ihm aus seiner Sicht widerfahrene Ungerechtigkeit“
regelrecht hineinsteigere und bis vor das Bundesverfassungsgericht
gezogen sei, um sich gegen den Entzug des Sorgerechts zu wehren.
Mangels Alternativen abermals ins Heim
Kurz
darauf erzählt Frederick dem Vater und der ehemaligen Kinderfrau und
Haushälterin der Familie bei einem Besuch, die Mutter wolle ihn in ein
Heim stecken. Er selbst wolle das auf keinen Fall. Er wolle unbedingt
wieder beim Vater wohnen. Dann zieht seine Mutter um, 200 Kilometer weit
weg. Der Betreuer bringt Frederick „mangels Alternativen“ tatsächlich
in einem Heim unter. Pfahl wird darüber nicht informiert. Erst durch den
Hinweis eines Nachbarn von Ostroff erfährt er, was die Mutter getan
hat. In mühseliger Kleinarbeit findet er heraus, wo Frederick sich
aufhält, und besucht ihn dort gemeinsam mit seiner Tochter Charlotte,
für die er immer noch das Sorgerecht hat.
Auf mehreren Fotos sind die drei glücklich vereint
zu sehen. Dennoch wird dies vorerst das einzige Treffen bleiben. Denn
als Charlotte, die ehemalige Kinderfrau der Familie und Pfahl Frederick
zwei Monate später anlässlich seines zwanzigsten Geburtstags abermals
besuchen wollen, werden sie von einem Mitarbeiter des Heims
weggeschickt. Es sei schon Besuch da. Nicht einmal das Geschenk können
sie ihm geben. Der Betreuer aber wird auch später jedes Gespräch mit dem
Vater verweigern.
Wie eine heiße Kartoffel
Der Medizinische
Dienst der Krankenversicherung erstellt ein Gutachten für Fredericks
Krankenkasse. Es ergibt, dass Frederick keine Pflegestufe hat und gut zu
Hause leben könnte, wenn sich dort jemand um ihn kümmern würde. Es gebe
aber niemanden, der dazu bereit sei. Der Frau seines ehemaligen
Schulbusfahrers, zu dem Frederick immer noch Kontakt hat, erklärt
Frederick am Telefon, die Mutter habe ihn „wie eine heiße Kartoffel
fallen lassen“. Und er fügt hinzu: „Ich bin immer noch im Gefängnis.“
Niemand kommt auf die Idee, dass Frederick beim
Vater wohnen könnte. Seinen Vater ruft er nach wie vor alle zwei bis
drei Tage an. Pfahl beantragt bei der Telekom eine „Feststellung
ankommender Telefonverbindungen“, um Fredericks Anrufe bei ihm zu
beweisen, und legt sie dem Landgericht vor. Er sammelt mehr als achtzig
Unterschriften und zahlreiche eidesstattliche Versicherungen von
Menschen, die Frederick und ihn gemeinsam erlebt haben und wissen, dass
er niemals Angst vor ihm hatte – im Gegenteil.
Das Jugendamt ist sich keiner Schuld bewusst
Doch
auch dies führt nicht dazu, dass Frederick bei ihm leben darf. Denn
Pfahl hatte das Sorgerecht für seinen Sohn nicht mehr, als die Betreuung
eingerichtet wurde. Nach Auffassung des Landgerichts muss man außerdem
Fredericks vor Gericht geäußerte Weigerung, beim Vater leben zu wollen,
ernst nehmen, selbst wenn sie durch Manipulation der Mutter zustande
gekommen ist. Diese Manipulation könne nämlich nicht dem Gericht
angelastet werden, sondern die Ursache dafür liege in der Beziehung
zwischen Vater und Mutter. Der Loyalitätskonflikt, in dem Frederick sich
deshalb befinde, könne „nicht durch irgendwelche richterlichen
Entscheidungen gelöst werden“. Auch das Jugendamt treffe keine Schuld:
„Es besteht auch seitens des Jugendamts keine Verantwortung dafür, alles
100%ig richtig und optimal zu gewährleisten, was ein Jugendlicher
grundsätzlich für eine optimale Entwicklung braucht. Die Möglichkeiten
des Jugendamts sind hier durchaus begrenzt.“ Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte sieht das anders: Wenn ein Kind einem Elternteil
entfremdet wird, ist nach seiner nicht ganz abwegigen Ansicht von
behördlicher Seite alles zu unternehmen, um dies rückgängig zu machen.
Pfahl sieht seinen Sohn seit jenem vergeblichen
Besuch an seinem zwanzigsten Geburtstag – vier Jahre ist das inzwischen
her – nur noch sehr selten, denn das Heim hat ihm ein Haus- und
Grundstücksverbot erteilt. Die Begründung dafür ist, Frederick habe kein
Interesse am Kontakt zum Vater. So äußert sich auch Frederick
inzwischen wieder. Denn er lebt seit mehr als einem Jahr im Heim und
handelt getreu nach seiner Maxime, sich immer dem gegenüber loyal zu
verhalten, bei dem er sich aufhält. Weil das aber in diesem Fall
bedeutet, dass der Sohn seinen Vater nicht mehr sieht und der Vater den
Sohn nicht, hat sich der
Bundestagsabgeordnete aus Pfahls Wahlkreis in
den Fall eingeschaltet. Nach dem Studium aller Akten war und ist er
„menschlich tief berührt“ und wollte unter seiner Vermittlung alle
Seiten an einem Tisch zusammenbringen, um wenigstens zu erreichen, dass
Pfahl seinen Sohn wieder besuchen darf. Doch das Heim weigerte sich.
Frederick habe einen Betreuer, der für ihn zuständig sei. Da wolle man
sich nicht einmischen. Der Abgeordnete sagt: „Man möchte mit der Faust
dazwischenschlagen angesichts des schreienden Unrechts, das hier
passiert!“
Pfahl hat sich auch an Familienministerin Schröder
gewendet.
Im Februar ließ sie ihm mitteilen, die Geschichte seines
Sohnes sei „tragisch“, aber das Ministerium „sei nicht befugt, auf die
Tätigkeit der Jugendämter Einfluss zu nehmen oder Gerichte zu
überprüfen“.
Doch inzwischen interessiert sich auch der
Petitionsausschuss des Europaparlaments für das Thema. Dort ist man der
Auffassung, der deutsche Staat habe in einigen Sorgerechtsfällen, unter
ihnen der Fall Pfahl, möglicherweise gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention, die UN-Kinderrechtskonvention und die Charta
der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.
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