10.04.12
Systematischer Kindesentzug, Kidnapping durch Jugendämter, Heimbettenbelegung, Eltern/Kindentfremdung
Typische Strukturen des deutschen behördlichen
Kindesentzugs, und was man dagegen tun kann
Bei jährlichen Zuwachsraten von 5 bis 10 Prozent werden in Deutschland jedes Jahr rund
12.500 Kinder ihren Eltern entzogen. Die Zahlenangaben sind entnommen aus Berichten des
statistischen Bundesamts, zu finden unter:
http://www.destatis.de/
Im Jahre 2009 wurde laut diesen Veröffentlichungen in 12.200 Fällen der vollständige oder
teilweise Entzug der elterlichen Sorge angeordnet. Das bedeutete eine Erhöhung im Vergleich
zu 2007 um rund acht Prozent.
2007 wurden nach den Statistiken 28.200 Kinder und Jugendliche von Jugendämtern in Obhut
genommen, 8,4 Prozent mehr als im Vorjahr.
Der häufigste Grund für die Interventionen war in fast der Hälfte der Fälle die Gefährdung des
Kindeswohls infolge von Überforderung der Eltern.
Die Gerichte ordneten im Jahre 2009 in rund 10.800 Fällen den vollständigen oder teilweisen
Entzug der elterlichen Sorge an - 12,5 Prozent über dem Vorjahr.
In rund 9.500 Fällen übertrugen im Jahre 2009 die Gerichte das Sorgerecht ganz oder
teilweise auf die Jugendämter, in den übrigen Fällen einer Einzelperson oder einem Verein.
Umgerechnet in Geld, um das es dabei geht:
Wenn man davon ausgeht, daß pro Kind durchschnittlich monatlich 1.400 Euro an die
Pflegefamilien gezahlt wird, so haben wir es mit der stattlichen Summe von zu tun von
159.600.000,00 € (9500 (Fälle)*12*1400).
Bei einem geschätzten durchschnittlichen Honorar je Gutachten von rund 10.000,00 Euro
beläuft sich das Geld, das jährlich in diesen Fällen an Gutachter gezahlt wird, insgesamt um
die 95 Millionen Euro. Davon ein beträchtlicher, statistisch nicht genau erfasster Anteil an
den bayerischen Monopolisten GWG sowie deren “Kooperationspartner”.
Von Peanuts reden wir damit überhaupt nicht mehr.
Viele, ja die meisten dieser Entziehungen sind sicherlich im Ergebnis vollkommen berechtigt,
z.B. in Fällen des echten Kindesmißbrauchs.
Leider mischen sich derartige Fälle offensichtlichen Kindesmissbrauchs bzw. der schweren
Vernachlässigung der Kinder, bei dem die Eltern diesen Namen eigentlich nicht mehr
verdienen, mit Fällen, bei denen Mißbrauch nicht nachgewiesen wurde, sagen wir es einmal
kurz und prägnant behördlicher Paranoia.
Kinder werden in diesen Fällen nicht nur aufgrund reinen Verdachts bereits entzogen, sondern
sogar aufgrund nicht nachgewiesener anonymer Anzeigen, Verdächtigungen von mißliebigen
Nachbarn und ähnlichen Tatbeständen.
Hier gerät der Rechtsstaat recht schnell an seine Grenzen. Die “Zusammenarbeit” von
Familiengericht, Jugendamt und Gutachtern sowie Polizei und Staatsanwaltschaft gerät von
einem eigentlich wünschenswerten System der gegenseitigen Kontrolle ins Zwielicht einer
vollkommen gnadenlosen Entzugsmaschinerie für Kinder, die keiner rechtsstaatlichen
Kontrolle mehr zugänglich ist.
Im englischen Rechtssystem gibt es die “Habeas Corpus” Doktrin.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hat das Habeas-Corpus-Prinzip in Art.
2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie speziell in Art. 104 Abs. 2 und 3 GG übernommen. Es ist ein
grundrechtsgleiches Recht und kann mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden *1).
http://de.wikipedia.org/wiki/Habeas_Corpus
Diese ist hier heranzuziehen, es handelt sich um eine Art rechtsfreien Raum bzw. ein
Rechtssystem, das Rechtspositionen zwar formal zusichert, wobei sich aber hinter diesen
Zusicherungen und leeren Beteuerungen keine wirklich durchsetzbaren Positionen mehr
befinden.
Im Ergebnis drängt sich da auch häufig der Verdacht auf, daß die fiskalischen Interesse der
Jugendämter, der Heime und der Gutachter an neuem Geschäft der eigentliche Anlass und die
wahre Ursache des behördlichen Kindesentzugs sind. Die undurchsichtige und mangelhafte
Regelung der unkontrollierten Auswahl und anschließenden Vergabe von Gutachten durch die
Gerichte selbst trägt dazu bei, hier eine schleimige Grauzone zu schaffen, die mit Recht nicht
mehr viel zu tun hat.
Dadurch ist aktuell die Tätigkeit der deutschen Familiengerichte ganz massiv ins Licht
öffentlicher Kritik geraten, die bis zu den höchsten europäischen Behörden reicht. Die
Proteste - und Verurteilungen von Deutschland insbesondere durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte - kumulieren sich inzwischen zu der Forderung, Deutschland
Teile der internationalen Souveränität zu entziehen (Aberkennung der Relevanz von Urteilen
im Bereich des Familienrechts) solange diese Aktivitäten rechtsstaatlichen
Mindestanforderungen nicht genügen und insbesondere die deutsche Regierung und der
Gesetzgeber sich mit stoischer Gelassenheit weigern, irgendwelche Änderungen vorzunehmen
oder zuzulassen.
So wurde dem Verfasser u.a. die Aufgabe herangetragen, einmal in einem Aufsatz die “do’s
und don’t s des behördlichen Entzugs der elterlichen Sorge aufzuzählen.
Nach längerem Nachdenken sollen hier einige erste Ansätze zur Bewältigung dieser Aufgabe
gegeben werden.
Dieser Artikel bewältigt diese Aufgabe noch nicht, soll aber einen ersten Annäherungsversuch
an dieses Thema darstellen.
Wir haben es also zu tun mit einer Art von kleiner Gebrauchsanweisung für Eltern, wie sie es
vermeiden können, daß ihnen die Kinder entzogen werden.
Natürlich ist es unmöglich, alle Fälle vollständig zu erfassen, bei denen (berechtigt und
insbesondere auch unberechtigt) die Kinder entzogen werden. Dennoch kann die Systematik
des Kindesentzugs einmal näher ausgeleuchtet werden. Daraus können dann auch die
Spielregeln für Private entwickelt werden, anhand derer man den Entzug der Kinder
vermeiden kann.
Folgendes ist die “typische” Struktur des deutschen behördlichen/ gerichtlichen
Kindesentzugs, der inzwischen auch die europäischen Behörden beschäftigt:
1.) Phase 1 - der eigentliche, körperliche Entzug der Kinder
Angriff: Das Jugendamt macht eine „Steilvorlage“ in Form von - gegebenenfalls - ganz oder
teilweise unsubstantiierten, vorsätzlich gelogenen und nicht glaubhaft gemachten
Beleidigungen der Kindeseltern.
Gerne werden diese ersten Schriftsätze auch gestützt auf anonyme Informationen anonymer
Informanten. Um diese zu schützen, werden diese auch gar nicht erst namentlich benannt.
Diese geheimnisvollen Informationen erhält nur der Familienrichter zum Zwecke der
einstweiligen Anordnung ohne vorheriges rechtliches Gehör, natürlich streng vertraulich und
hinten herum zugespielt. Selbstverständlich wird die Gegenseite diese Informationen
allenfalls dann erst zu Gesicht bekommen, wenn die Kinder schon längst entzogen sind.
Inhaltlich gehören dazu Vorwürfe aller nur irgendwie denkbaren kriminellen oder ethisch
verwerflichen Tätigkeiten der Eltern, die irgendwie einen Zusammenhang haben mit der
Kindererziehung.
Beispiele für derartige Vorwürfe - die z.T. natürlich einen sehr ernst zu nehmenden
Hintergrund haben (können): Kindesmißbrauch aller Art, insbesondere pädophile Tätigkeiten
bzw. Kontakte der Kinder mit Pädophilen, oder Gewalt gegen Kinder. Schlechte
Haushaltsführung, Schmutz und Dreck in der Wohnung. Das berühmte “Messer”, das offen
auf dem Küchentisch liegt, die Drohung mit Gewalt. Wir hatten auch einen Fall, der zum
Kindesentzug ausreichte, in dem ein Nachbar unsubstantiiert behauptete, daß er den
Familienvater in der Lage hielt, sich selbst und seine ganze Familie umzubringen. Nun, wenn
man darüber nachdenkt: welcher Familienvater wäre theoretisch eigentlich nicht in der Lage,
sich selbst und seine ganze Familie umzubringen?
Die Kinder werden dann - häufig auch ohne vorherige richterliche Anordnung - bzw.
aufgrund richterlicher Anordnung ohne vorherige Anhörung oder mündlicher Verhandlung,
nach § 42 SGB VIII behördlich in Verwahrung genommen. Üblicherweise ist das eine
großangelegte Polizeiaktion, bei der durchaus bis zu 100 Polizisten beteiligt sind, um der
Angelegenheit Nachdruck zu verleihen.
Andere Behörden bevorzugen es, die Kinder einfach
so schlicht zu kidnappen.
Hier soll § 42 SGB VIII einmal, der Wichtigkeit halber, vollständig zitiert werden:
§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(1) Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ist die vorläufige Unterbringung des
Kindes oder des Jugendlichen bei
1. einer geeigneten Person oder
2. in einer Einrichtung oder
3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.
Während der Inobhutnahme sind der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
und die Krankenhilfe sicherzustellen. Mit der Inobhutnahme ist dem Kind oder dem
Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu
benachrichtigen. Während der Inobhutnahme übt das Jugendamt das Recht der
Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus; der mutmaßliche Wille des
Personensorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu
berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen, das Kind
oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe
und Unterstützung aufzuzeigen.
(2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu
nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt hat den
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu
unterrichten. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme,
so hat das Jugendamt unverzüglich
1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge oder Erziehungsberechtigten zu
übergeben oder
2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2
entsprechend.
(3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu
nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die
Inobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und
soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des
Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die
Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach
ihrem Beginn zu beenden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Wir hätten hier eigentlich eine doppelte rechtsstaatliche Kontrolle zu erwarten, denn die
Jugendämter unterliegen als Behörden nicht nur der Kontrolle des Familienrichters, sondern
auch der Kontrolle der Verwaltungsgericht.
Zu erwarten wäre hier auch, daß sich die Richter ausführlich und gründlich damit
beschäftigen, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (der verfassungsrechtlichen Rang hat
als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips) gewahrt wurde, insbesondere das Übermaßverbot.
Der Entzug ist eigentlich erst Ultima Ratio, die Maßnahme, die erst in Erwägung gezogen
werden darf, wenn alle andern zur Verfügung stehenden Mittel fehlgeschlagen sind.
In der Praxis allerdings Pustekuchen. Hier arbeitet der Familienrichter fröhlich und
vollkommen ungestört lückenlos mit dem Jugendamt zusammen und verlässt sich
vollkommen auf deren Angaben, und seien sie auch noch so unqualifiziert.
Die
Verwaltungsgerichte hingegen spielen “toter Hund”, es sind zumindest hier so gut wie keine
richterlichen Entscheidungen bekannt, in denen dem Treiben der Jugendämter jemals
irgendwie Einhalt geboten worden wäre. Die echte Rechtslage scheint da keine echte Rolle
mehr zu spielen.
Normalerweise wäre im Verwaltungsrecht auch hier ein formeller Grundlagenbescheid zu
erwarten und zu fordern gewesen, der bei einfachem Widerspruch dagegen nicht mehr
vollziehbar wäre. In der Praxis verzichten die Jugendämter auf diese ganzen lästigen
Zwischenschritte. “Der Eile wegen” wird auf diese ganze lästige Schreiberei einfach
vollkommen verzichtet. Auch nachgeholt wird das nicht mehr, der Familienrichter wird das
Ganze dann schon richten. Eigentlich müßte man sagen, dies ist ja eine wunderbares
Spielwiese für jeden Anwalt. Das ist so rechtswidrig, wie es schlimmer eigentlich gar nicht
mehr möglich ist. Nur: die Gerichte stellen sich in der Praxis zu 100 Prozent hinter das
Treiben der Ämter, und der schönste Antrag nützt überhaupt nichts, wenn er bei den Richtern
auf taube Ohren stößt.
Die Kinder werden dann in Heime verbraucht, und der genaue Aufenthaltsort den Eltern nicht
mitgeteilt.
2.) Einstweilige Anordnung durch den Familienrichter
Der Richter (Familienrichter) schenkt diesem Unsinn des Jugendamts einseitig Glauben und
entzieht die Kinder in einer einstweiligen Anordnung, die aber in Wirklichkeit bereits
endgültig ist.
Die einstweiligen Anordnungen werden immer gestützt auf § 1666 BGB (Gerichtliche
Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - Abs. 2 Ziff. 6: teilweise oder vollständige
Entziehung der elterlichen Sorge). Auf die ausufernde Kommentierung zu diesem
Paragraphen wird insoweit verwiesen. Wer abergläubisch ist, sieht in der dreifachen 6 die
Zahl des Teufels. Hier ist das Gesetz:
§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen
gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so
hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr
erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der
Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der
Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf
die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und
der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere
Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu
bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind
herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung
gegen einen Dritten treffen.
Häufig wird bei dieser Entscheidung das rechtliche Gehör (der Eltern) verweigert. Lügen und
falsche Darstellungen bleiben dadurch genau so, wie sie waren. Die eigentlichen belastenden
und diffamierenden Unterlagen werden selbst auf Anfrage nach Akteneinsicht in
Geheimakten gehalten und den Eltern sowie deren Anwälten nicht vorgelegt. Das geht auch
immer in Ordnung, denn das Gesetz selbst impliziert, daß eine Anhörung nachholbar ist, das
(schwindlige) Argument ergibt sich aus § 160 Abs. 4 FamFG.
3.) Phase der gerichtlichen Untätigkeit
In der Folgezeit passiert dann auf Seiten der Gerichte einfach gar nichts mehr. Deutschland
wurde deswegen schon mehrfach verurteilt, und alle Schaltjahre wieder gibt es einen
vielversprechenden Entwurf eines Untätigkeitsrügengesetzes, der dann einfach vom deutschen
Gesetzgeber wieder einmal nicht verabschiedet wird. So werden die Mandanten - und damit
auch deren Anwälte - im Ergebnis rechtlos gestellt.
Es wird “mangels Erfolgsaussichten” keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so daß Anwälte
eventuell überhaupt nicht für ihre Bemühungen bezahlt werden. Aber auch sonst können
Anträge, Strafanzeigen wegen Kindesentzugs, Rechtsmittel, Untätigkeitsbeschwerden gestellt
werden bis zum Abwinken und die Klappe bleibt in der Folgezeit für die eigenen Eltern
einfach herunter gelassen.
Auch die höheren Instanzen der deutschen Gerichte begnügen sich in der Regel damit, die
Angelegenheit abzunicken. Allerdings werden derartige Fälle zunehmend vom
Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
aufgegriffen.
In den anberaumten Terminen wird dann festgestellt, daß eine Rückübertragung der Kinder
ohne vorheriges Gutachten nicht in Betracht kommt.
b) Die Diskussion geht nur noch um den Umgang der Kindeseltern mit ihren eigenen Kindern.
Widerwillig wird zunächst ein “betreuter Umgang” - häufig vergleichsweise - bewilligt, der
dann durch das Jugendamt - ebenfalls ohne gerichtlichen Beschluss unter einem Vorwand
später einfach abgesagt wird. Zu den üblichen Vorwänden gehört: das “Kindeswohl” verbietet
den Kontakt der Kinder mit ihren leiblichen Eltern (oder auch Großeltern), heimliche Tonund
Filmaufnahmen, Facebook-Diskussionen, etc. etc.
4) der spätere endgültige Entzug der Kinder - ist dann nur noch eine Formalie.
Teuere, vom Gericht einseitig ausgewählte, beauftragte und bezahlte (Vertrag zu Lasten
Dritter, denn die Kosten werden selbstverständlich den Eltern später rückbelastet!) Gutachter
stellen dann nach Jahren später fest, die Kinder seien inzwischen in den Pflegefamilien den
Eltern entfremdet worden und eine Rückführung stehe nicht im Interesse des Kindeswohls.
Zurück zur Ausgangsfrage: Was kann ich tun, damit mir meine Kinder nicht entzogen
werden?
Die ersten Antwort ist natürlich: sich ganz normal verhalten. Die Jugendämter werden
normalerweise Eltern in Ruhe lassen, die oder deren Kinder nicht irgenwie erst einmal
Veranlassung gegeben haben, daß sich das Jugendamt mit ihnen beschäftigt.
Schicken Sie Ihre Kinder in die Schule. Die deutsche Gesellschaft ist hier nicht im geringsten
bisschen tolerant. Ein blöder Spruch aus einem obiter dictum eines Bundesverfassungsrichters
“wir brauchen keine Parallelgesellschaften” führte in den letzten Jahren zu einer regelrechten
“Säuberungswelle”, gerichtet gegen sämtliche noch bestehenden Heimschuleinrichtungen im
Lande, nicht zu letzt gerichtet auch und insbesondere gegen alle ethnischen und religiösen
Minderheiten. Natürlich nur mit den allerbesten behördlichen Absichten, das, was zur Pisa-
Studie führte, soll schließlich all unseren Kindern zugute kommen!
Sorgen Sie dafür, daß die Kinder gut behandelt werden, daß ihre Wohnung sauber und
aufgeräumt ist, daß nicht zu viele Tiere dabei sind, und daß es keinen Grund zur Klage gibt.
Dies ist nach wie vor der sicherste Rat, das Jugendamt und die Familiengerichte aussen vor zu
lassen.
Häufig gehen derartigen Fällen des Kindesentzugs Situationen voraus, in denen die Kinder
oder die Eltern selbst das Jugendamt um Hilfe gebeten hatten. Ähnlich wie bei der “Bitte um
brüderliche Hilfe” in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion sollte man also das Jugendamt
niemals um Hilfe bitten.
“Kooperation” mit dem Jugendamt? Ja, aber auf ein Minimum beschränken. Wenn z.B. das
Jugendamt eine Besichtigung der Wohnung wünscht, dann sollte diesem Wunsch - nach
vorheriger schriftlicher Anmeldung, stattgegeben werden. Die Wohnung wird peinlichst
genau gereinigt sein, und es wird keinerlei Anlass zu Beanstandungen geben. Wenn es Fragen
gibt, so werden diese schriftlich gestellt und schriftlich beantwortet, nach vorheriger
Konsultation oder im Beisein Ihres Anwalts, worauf Sie ein Recht haben.
Wenn man merkt, daß das Jugendamt einen auf dem Kieker hat, und wenn Mitarbeiter tätig
sind, von denen sie (vieleicht auch durch Internetbeiträge) wissen, daß sie schon vorher an
zweifelhaften Kindesentzugsfällen teilgenommen haben bzw. dafür verantwortlich waren:
Jugendämter sind Behörden. Bei Ortswechsel entfällt die Zuständigkeit, und damit geht Ihr
Fall das Jugendamt, das eventuell seine Aufgaben zu ernst nimmt, oder sich komisch verhält,
nichts mehr an.
Sofort Ortwechsel!
Die sogenannte Freizügigkeit ist nach Art. 11 GG sogar ein Grundrecht.
Niemand kann ihnen verbieten, sich innerhalb von Deutschland frei zu bewegen. Zu diesen
Grundrechten gehört flankierend auch die Ausreisefreiheit. Sie dürfen also grundsätzlich auch
ins Ausland gehen, wann immer sie wollen. Diese Freiheit ist traditionell auch im Hinblick
auf die Judenverfolgungen in Deutschland ein ganz wichtiges Institut unserer Grundrechte. Im
Notfall im Ausland um Asyl ersuchen. In mehreren Fällen neueren Datums haben
amerikanische Richter derartige Asylersuchen gegen Deutschland schon positiv beschieden.
Der weitere Rat ist der eines Anwalts: natürlich sollte man alle Vorfälle möglichst
dokumentieren. Führen Sie akribisch zu allen wichtigen Vorfällen Tagebuch, Ort, Datum und
Uhrzeit immer mit angeben. Das wird Ihrem Anwalt immens helfen. Aber: heimliches
Filmen, Fotos oder Tonaufnahmen sind absolut tabu. Leider.
Leider ist die derzeit geltende gesetzliche Systematik immer noch genau das Gegenteil davon:
Wenn Sie Vorfälle und Unterhaltungen mit Ihren Kindern heimlich filmen oder aufnehmen,
bekommen Sie nicht nur die Kinder erst recht entzogen, sondern sogar Strafverfahren an den
Hals. Dadurch werden im Ergebnis durch die Gerichte die Beweise der Sachverhalte, wie sie
wirklich sind, geradezu systematisch unterdrückt.
Kommt es zu irgendwelchen Vergleichen, oder auch beim “betreuten Umgang” muß man
unbedingt 100 Prozent professionell die Zähne zusammen beißen und sämtliche Emotionen
beiseite lassen.
Keine irgendwie nachweisbaren Angriffe gegenüber Jugendamt, Pflegeeltern, Richtern, und
wenn sie die Kinder vor den Augen der eigenen Eltern verprügeln!
Halten Sie sich 100 Prozent genau an die Abmachungen, und leisten Sie sich keinerlei
Spirenzchen, und wenn es noch so in den Fingern juckt! Die warten nur darauf, irgend einen
vorgeschobenen Grund zu finden, und das wird alles wieder zu Lasten der Eltern ausgelegt.
Sofern es ein Gutachten gibt, sich vorab mit den Tests beschäftigen (das ist nicht verboten!) -
und dem Gutachter erzählen, was er gerne hören möchte.
Das ist nicht der Platz, auf dem man seine lange verschobene Psychotherapie beginnen sollte.
Das ist auch nicht der richtige Ort und der richtige Zeitpunkt, seine Wut über das, was einem
da angetan worden ist, endlich so richtig abzulassen.
Geben Sie dem Gutachter keinen Anlass und keine Gelegenheit, irgend etwas Nachteiliges
gegen Sie schreiben zu dürfen.
Er würde es ohne Zögern tun!
*1) Pieroth/Schlink, Grundrechte, 21. Auflage 2005, Rn. 412
Beitrag und Copyright Jan. 2011 von:
A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Es ist aber auch allerdings so dass so gut wie alle Familiengerichte sich einen Gutachter von der GWG holen, der (wie bereits mehrfach in den Medien bekannt) Gutachten erstellt, die nicht den feststehenden Richtlinien der Förderation Deutscher Psychologenvereinung entsprechen.
AntwortenLöschenEbenso der von der GWG weitaus beliebte Family Relations Test (FRT)da sich mit seiner Hilfe nahezu jedes gewünschte Ergebnis erzeugen lässt und je nach Gutachter rein dem Zufall überlassen sind.
In Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen.
AntwortenLöschenVerweigert in Verfahren nach § 1666 BGB ein Elternteil die Mitwirkung an der Begutachtung, kann dieses Verhalten nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden.