12.04.12

Prozess gegen Familienvater – Vermutungsurteil mangels Beweise

Februar 2012 – ein trüber, feuchtkalter Tag in Stuttgart. Im Amtsgericht machen sich einige Polizisten, darunter eine Frau, fertig für die Leibesvisitation von Prozessbesuchern. Es geht um das Strafverfahren gegen Michael Mosuch, angeklagt wegen Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede gegen eine Vielzahl von Amtsträgern.

Die Polizisten öffnen den Sitzungssaal und beginnen mit der sorgfältigen Durchsuchung der Besucher. Zunächst wird dazu aufgefordert, alle Gegenstände aus Jacken und Hosen zu entfernen. Als jemand fragt, warum er seinen Schlüsselbund abgeben soll, antwortet der Polizist, es könnte ein Wurfgeschoss sein. Zunächst wird die Jacke sorgfältig durchsucht, danach der Körper nach Gegenständen abgetastet. Die Ausweise werden kopiert. Irgendwie drückt das auf die Stimmung. Jemand sagt, das sei völlig unangemessen, halt wie im Polizeistaat – die Polizisten machen ungerührt ihre Arbeit weiter.

Kurz nach 9 Uhr, als die Zuschauer ihre Plätze eingenommen haben, erklärt Michael Mosuch ihnen die Vorgeschichte zu seiner Anklage. Er habe seine Tochter seit drei Jahren nicht mehr gesehen, der Amtsvormund des Jugendamtes habe den Kontakt systematisch vereitelt. Er sei unschuldig inhaftiert worden.

Als der Richter den Saal betritt, ändert sich die Stimmung. Michael Mosuch versucht gleich zu Beginn der Verhandlung einen Befangenheitsantrag gegen den Richter zu verlesen. Dieser unterbricht ihn und verbietet ihm die Verlesung unter Androhung eines Ordnungsgeldes. Mosuch rügt das Verhalten des Richters als Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip und übergibt den Befangenheitsantrag.

Der Richter verliest den Zentralregisterauszug und ruft den ersten Zeugen auf.
Polizeihauptmeister P. behauptet, ein fingiertes RAF-Plakat sei ihm per Email zugegangen, auf dem er und andere als terroristische Gewalttäter dargestellt seien. Der Zeuge unterstellt, dass der Angeklagte dafür verantwortlich ist, kann den Beweis dafür aber nicht erbringen. Mosuch versucht in der Befragung des Zeugen die Vorgeschichte mit einzubringen, wird vom Richter aber schroff unterbrochen, dies gehöre nicht zur Sache. Der Antrag auf die Führung eines Wortprotokolls wird ebenso abgelehnt, wie der auf Vereidigung des Zeugen. Der Richter lässt keine Fragen mehr zu.

Die Verhandlung wird für 20 Minuten unterbrochen. Wer den Saal verlässt wird beim Wiederbetreten erneut durchsucht. Der Richter verhandelt trotz vorliegender Besorgnis der Befangenheit weiter.

Der nächste Zeuge wird aufgerufen. Polizeioberrat B. ist Revierleiter. Seine Aufgabe ist das regelmäßige Absuchen von Internetseiten, um Strafanträge zu stellen. Nachdem sich Richter und Zeuge ausgetauscht haben, versucht Mosuch den Zeugen zu vernehmen, was vom Richter allerdings unterbunden wird – die Fragen gehörten nicht zur Sache, der Zeuge müsse nicht antworten. Er wird unvereidigt entlassen.
Der nächste Zeuge, Polizist H., macht Angaben zu einem Gästebucheintrag. Er könne die Autorenschaft zwar nicht nachweisen – die Zugehörigkeit der IP-Adresse sei nicht überprüft worden – für ihn stehe jedoch fest, dass der Eintrag von dem Angeklagten stammen müsse. Auf die Nachfrage, wie er dazu komme, antwortet er, das sei eben seine Lebenserfahrung und Jahre kriminalpolizeiliche Tätigkeit. Auch er darf trotz Antrags unvereidigt den Saal verlassen.

Michael Mosuch versucht nun einen Antrag zu verlesen. Der Richter beginnt grotesker Weise während dessen mit der Vernehmung des nächsten Zeugen. Nun macht sich unter den Zuschauern Unbehagen breit. Der Angeklagte ist wohl bereits vorverurteilt. Das Verfahren ist nur noch lästige Formsache, es gleicht einem Standgericht. Es wächst jetzt auch beim unbedarften Zuschauer der Verdacht, dass Staatsanwaltschaft, Richter und Zeugen unter einer Decke stecken und die Verurteilung des Angeklagten bereits ausgemachte Sache ist.

Der Zeuge ist Internetermittler der Polizei. Die Website, um die es geht, sei auf einen US-Bürger zugelassen. Eine direkte Verbindung zum Angeklagten Michael Mosuch kann auch hier nicht nachgewiesen werden. Trotz Gegenantrags wird der Zeuge unvereidigt entlassen.

Der Richter ist inzwischen seinem Zeitplan so weit voraus, dass der nächste Zeuge noch nicht vernommen werden kann, da er noch nicht da ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten werden diskutiert. Er sei mittellos, ein Hartz-IV-Antrag sei abgelehnt worden. Danach liest der Richter aus einer anderen Anklage gegen Mosuch vor, in dem er als notorischer Drängler auf der Autobahn dargestellt wird.
Nach einer viertelstündigen Prozessunterbrechung führt der Richter die Verhandlung mit der Befragung des Polizisten M. fort. Dieser war als Polizeischutz für Mosuchs Tochter tätig. Angeblich wollte Michael seine Tochter entführen. Wie dieser Vorwurf überhaupt zustande kommen konnte, blieb ungeklärt. Der Polizist fühlte sich vom Angeklagten als Schläger verleumdet. Aber auch hier kann der Nachweis dafür nicht geführt werden. Als der Angeklagte den Zeugen befragt, zeigt dieser erhebliche Gedächtnislücken. Nun kommt der Richter dem Zeugen zur Hilfe. Auf diese Fragen müsse er nicht antworten, sagt er immer wieder. Abschließend wird dem Angeklagten vom Richter komplett das Wort entzogen, er stelle keine Fragen zur Sache.

Der Richter legt nun eine weitere Pause ein. Die Zuschauer werden vor dem Wiederbetreten des Saales erneut durchsucht. Die Stimmung darüber ist gespalten. Einige beschweren sich lautstark darüber, andere witzeln, sie würden die kostenlose Massage wohl später vermissen. Der Angeklagte stellt nun den Antrag, die Akten aus dem Familiengericht bei zu ziehen. Dieses sei nicht möglich, antwortet der Richter, das Jugendamt hätte die Herausgabe verweigert und so sei es ihm nicht gelungen zu verstehen, was da vor sich ginge. Die Informationen seien jedoch erheblich für die Bemessung des Strafmaßes, so der Angeklagte.

Nun gibt es eine überraschende Wendung im Prozess. Der Richter gibt dem Angeklagten die Gelegenheit, Angaben zur Person zu machen. Dieser trägt darauf hin seine Geschichte vor. Nach einer Erkrankung seiner Frau habe das Jugendamt ihnen das Kind weggenommen und in eine Pflegefamilie verbracht. Für die Wegnahme des Kindes habe weder jemals ein Grund bestanden noch bestehe ein Grund, wieso sein Kind nicht bei seinen Eltern leben dürfe. Zudem sei er unter einem unzutreffenden und unhaltbaren Vorwand im Oktober 2011 14 Tage lang in Haft genommen worden.

Nun trägt die Staatsanwältin ihr Plädoyer vor. Sie wirft dem Angeklagten vor, er habe das Maß verloren, was die Ungerechtigkeiten ihm gegenüber angehe.




Er habe nichts eingestanden. Sie sieht den Beweis erbracht durch die Zusendung von Schreiben über das Faxgerät. Die Unterschriften seien erfasst. Sie habe keinen Zweifel daran, dass Mosuch auch für die Darstellungen im Internet verantwortlich sei. Immerhin räumt sie ein, dass es kaum etwas Schlimmeres vorstellbar sei, als den Kontakt zum Kind genommen zu bekommen. Sie fordert eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen, ersatzweise Haft.

Danach trägt der Verteidiger sein Plädoyer vor. Bei der Bemessung des Strafmaßes schwanke er zwischen Freispruch und milder Strafe. Als Begründung führt er die Strafantragsformulare an. Er habe Probleme mit dem Tatnachweis. Es sei möglicherweise zu Dienstbarkeiten zwischen Jugendamt und Polizei gekommen.
Der Angeklagte sei selber verleumdet worden – dies könne ebenso wie die Beleidigungen aufgerechnet werden. Der Verteidiger zerlegt die Anklagegründe der Staatsanwaltschaft und plädiert auf Freispruch. Dass ein Vater ein solch hartes Schicksal erleiden müsse und dann auch noch ohne Verschulden in Haft genommen worden sei, erkläre seine Reaktion.

Als der Angeklagte das Wort zugeteilt bekommt, bedankt er sich beim Richter, dass er seine Geschichte habe vortragen können.

Nach einer Pause verkündet der Richter das Urteil – 120 Tagessätze zu je 8 Euro.
Er entschuldigt sich für die zu Unrecht erlittene Haft und verweist auf die Haftentschädigung, die ja mit der Strafe verrechnet werden könne.

Der Strafprozess hinterlässt bei den Besuchern einen schalen Geschmack. Warum hat sich die Staatsanwältin nicht mit gleichem Elan auf diejenigen gestürzt, die dafür verantwortlich sind, dass Michael Mosuch sein Kind entzogen bekam und er unschuldig seiner Freiheit beraubt wurde? Die vom Strafrichter angekündigte Haftentschädigung beträgt gerade einmal 25€ pro Tag, abzüglich der Verpflegungskosten. Im Vergleich mit der Geldstrafe ist dies eher eine Verhöhnung des Leids, welches der Angeklagte erdulden musste. Dass der Richter nicht die menschliche Größe besaß, die zu Unrecht erlittene Haft komplett mit der Strafe zu verrechnen, ist bedauerlich. Michael Mosuch lässt sich nicht einschüchtern, er will weiterkämpfen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Wieder einmal zeigt sich, dass ein rechtsfreier Raum, der sich um die Praxis von Jugendämtern gebildet hat, zu einer erheblichen Bedrohung des sozialen Friedens geworden ist. Ein solcher rechtsfreier Raum widerspricht jedoch der Verfassung, so dass das in Artikel 20 GG verbriefte Widerstandsrecht zur Anwendung kommen kann, wenn keine andere Abhilfe möglich ist.

Dass die Ausübung des in der Verfassung verbrieften Widerstandsrechts auf erhebliches Unverständnis bei Staatsanwaltschaft und Strafrichtern trifft, war abzusehen. Zu leicht ist es, den individuellen Widerstand zu kriminalisieren. Es ist daher für die Betroffenen wichtig, sich zu vernetzen und besser zu organisieren. Dann kann auch der Widerstand gegen das fragwürdige Verhalten von Jugendämtern besser und effektiver gestaltet werden, zum Beispiel durch Öffentlichkeitsarbeit und Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.



http://wikimannia.org/Die_Akte_Nina





Familienvater Hans
weiterführende Artikel:
http://tv-orange.de/2010/07/europaischer-gerichtshof-mahnt-menschenrechtsverletzungen-gegenuber-vatern-in-deutschland-an/
http://tv-orange.de/2011/09/wenn-recht-zu-unrecht-wird-in-karlsruhe-der-residenz-des-rechts/ 
http://tv-orange.de/2011/09/ber-die-rechtsmige-zerstrung-von-familien-in-deutschland/


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