Bottrop.
Das Jugendamt muss vor der Inobhutnahme eines Kindes die Entscheidung eines Richters abwarten - es sei denn, dazu fehlt wegen akuter Gefahr tatsächlich die Zeit. Das Verwaltungsgericht sieht es sogar als Missbrauch an, wenn das Amt sich unter Umgehung des Familiengerichtes an Elternstelle setzt.
Das Kind hatte blaue Flecken. Eine Mitarbeiterin des Kinderhauses FleX und seine Mutter brachten es in die Klinik. Das wenige Monate alte Kind kam als Frühchen auf die Welt. Es hatte an einer Schädigung des Gehirns gelitten. Es sollte regelmäßig untersucht werden.Die Ärzte wollten das Kind länger da behalten, da es die blauen Flecken auf der Stirn, der Wange und dem Brustkorb aufwies. Seine Mutter wollte das nicht. Ein Oberarzt überzeugte sie aber mit dem Hinweis, dass er sonst Polizei und Jugendamt unterrichten werde. Also unterschrieb die Frau die Aufnahmepapiere.
Massiv ins elterliche Sorgerecht eingegriffen
Am selben Tag nahm das Jugendamt das Kind „aufgrund akuter Gefährdung des Kindeswohls“ in Obhut. Das bedeutete, dass die Mutter es nicht zurückbekommen würde. „Hier hat sich das Jugendamt nicht an die Regeln gehalten“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Sturm. Eine Inobhutnahme sei „die letzte Maßnahme, die man ergreifen darf“, betonte er, und das muss vorher ein Richter entscheiden.Ein Familienrichter konnte aber erst fünf Tage später feststellen, dass die Inobhutnahme nicht gerechtfertigt war. Die Kritik des Amtsgerichtes fiel deutlich aus: „Das Jugendamt hat es für erforderlich gehalten, aufgrund eines blauen Flecks massiv in das elterliche Sorgerecht einzugreifen und das Kind aus der elterlichen Obhut herauszunehmen und fremd unterzubringen. Dies ist eine völlig unverhältnismäßige Maßnahme, die auch nicht erforderlich war, um eine Gefährdung des Kindes abzuwenden“.
Das Jugendamt habe ja „sogar einen Antrag auf teilweise Entziehung des Sorgerechts gestellt“, wunderte sich der Familienrichter. Bei einer späteren Verhandlung vor dem Amtsgericht stellte ein Rechtsmediziner fest, dass die Blutergüsse des Kindes nicht Folge einer Misshandlung seien. „Dann wären umfangreichere Verletzungen gegeben“, erklärte Dr. Freislederer. Der sich bessernde Defekt im Gehirn war nach Ansicht der Ärzte vor der Geburt entstanden: „Es ist auszuschließen, dass dieser Defekt durch eine Gewalteinwirkung von außen entstanden sei“. Eine Familienhelferin beobachtete außerdem, die Eltern begegneten ihren Kindern wohlwollend und liebevoll.
Die Inobhutnahme des Kindes war rechtswidrig
Die Inobhutnahme des Kindes war rechtswidrig, stellte daher auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klar. „Es spricht nichts für die Annahme einer dringenden Gefahr“, betonte Vorsitzender Richter Dr. Pesch. Das Kind war ja im Hospital, und die Mutter war mit den Untersuchungen der Ärzte einverstanden. „Jedenfalls war Zeit genug, eine familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen“, betonte der Richter.Das Jugendamt hält es aber offenbar für üblich, den Eltern erst die Kinder wegzunehmen und danach das Gericht entscheiden zu lassen, ob das korrekt war. Dies sei „die ständige Praxis des Jugendamtes“, argwöhnt Rechtsanwalt Matthias Nölting. Stadtsprecher Torsten Albrecht erklärt nach Rücksprache im Hause auch: „Wir akzeptieren das Urteil, aber das führt nicht dazu, dass wir unsere Praxis ändern.“
Kinder den Eltern in Eigenregie weggenommen
Dabei hatte das Verwaltungsgericht erst vor wenigen Tagen erneut geurteilt, dass dies rechtswidrig ist. „Mit seinen Entscheidungen schloss sich das Gericht der von sämtlichen Familienrichtern des Amtsgerichtes und einer Vielzahl von Rechtsanwälten vertretenen Auffassung an, dass das Jugendamt geltendes Recht bricht, wenn es Kinder in Gefahrensituationen den Eltern in Eigenregie wegnimmt, obwohl die Zeit ausreichen würde, eine Anordnung des Amtsgerichtes herbeizuführen“, meinte Nölting. Richter Dr. Pesch war noch deutlicher: „Es ist - in einer Fallgestaltung wie hier - ein Missbrauch, sich unter Umgehung des Familiengerichts mit hoheitlichen Mitteln an Elternstelle zu setzen“.Norbert Jänecke, Der Westen
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