11.06.2013 08:35
Die sich aus dem Schutz des
Eltern‑Kind‑Verhältnisses ergebende und in § 145b ABGB konkretisierte
Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
anderen Elternteil beeinträchtigt, schützt auch dessen Interesse am
Aufrechtbleiben der Eltern‑Kind‑Beziehung.
Eine schuldhafte Verletzung
dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen, etwa zu einer
Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens oder
zu Schmerzengeldansprüchen bei einer dadurch verursachten
Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert. Die Beweislast für die
negative Beeinflussung des Kindes und die dadurch verursachten Schäden
trifft den klagenden Elternteil, während der beklagte Umstände zu
behaupten und zu beweisen hat, die eine Verletzung des § 145b ABGB
entschuldigen.
Rechtssatznummer: RS0126872
Entscheidungsdatum: 12.04.2011
Geschäftszahl: 4Ob8/11x
Norm: ABGB §145b; ABGB §148; ABGB §1295 II9
Entscheidungsdatum: 12.04.2011
Geschäftszahl: 4Ob8/11x
Norm: ABGB §145b; ABGB §148; ABGB §1295 II9
Entscheidungstexte:TE OGH 2011-04-12 4 Ob 8/11x
Veröff: SZ 2011/48
Veröff: SZ 2011/48
Quelle: RIS-Rechtsinformationssystem
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