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Die Pervertierung des Cochemer Modells schildert, auf welche Weise die Grundprinzipien und das Instrumentarium des Cochemer Modells an seinem Geburtsort gehandhabt werden, nachdem Richter Rudolph in den Ruhestand gegangen ist.
Im Folgenden geht es weniger darum, die derzeitige Verfahrensführung des AG Cochem zu kritisieren. Vielmehr soll aufgezeigt werden, wie sehr die Strukturen der Cochemer Praxis eine Gleichschaltung der am Verfahren beteiligten oder mitwirkenden Professionen durch voreingenommene Richter begünstigen. Letztlich bietet auch das Cochemer Modell keinen Schutz davor, dass sich Umgangsverfahren zu einem Horrorszenario für die betroffenen Kinder und Väter gestalten können.
Die Situation in Cochem nach dem Ausscheiden von Richter Rudolph
Nach der Pensionierung von Richter Rudolph haben sich die Verhältnisse in Cochem grundlegend gewandelt. Dies liegt mutmaßlich daran, dass die von ihm vertretene fortschrittliche Linie, bei der im Einzelfall auch Vätern zugestanden wurde, nach der Trennung durch paritätische Umgangsregelungen präsent zu bleiben und an der Versorgung und Förderung ihrer Kinder teilzuhaben, dem übergeordneten Beschwerdegericht stets ein Dorn im Auge war. Beim strukturkonservativen OLG Koblenz pflegt man, was die Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsleistungen durch Väter angeht, noch ein Weltbild, das den 1950iger Jahren entsprungen ist. Insofern wurde nach dem Ausscheiden von Rudolph eine Kehrtwende vollzogen und es gilt wieder die Maxime, Kinder würden prinzipiell zur Mutter gehören.
Strukturelle Schwächen des Modells
Das elementare Prinzip des Modells ist zugleich seine entscheidende Schwachstelle. Die Vernetzung der beteiligten Professionen - sprich der regelmäßige Erfahrungsaustausch im "Arbeitskreis Trennung-Scheidung" (AKTS) und die Kommunikation abseits des Dienstwegs - bedingen einen relativ engen Kontakt untereinander. Tonangebend sind in diesem Gefüge die Familienrichter. Haben diese eine mütterfreundliche bzw. väterfeindliche Grundtendenz, fällt ihnen die Steuerung der übrigen am Verfahren Beteiligten bzw. Mitwirkenden besonders leicht. Insofern sind es gerade die spezifischen Strukturen der Cochemer Praxis, die ihrem Missbrauch Vorschub leisten.
Auch anderswo werden Gutachter und Verfahrensbeistände vom Gericht ausgewählt. Dass Sachverständige oft genau das sagen, was der Richter hören will, ist vielerorts traurige Wirklichkeit. Seit 2008 werden auch in Cochem wieder nur solche Gutachter beauftragt, die vorhersehbar eine Empfehlung zu Gunsten der Mutter aussprechen. Unter dem Deckmantel der Cochemer Praxis haben es skrupellose Richter und Richterinnen aber besonders leicht, gleich noch Verfahrensbeistände zu rekrutieren, die sich, anstatt wirklich die Interessen der Kinder zu vertreten, ebenfalls willfährig den Erwartungen des Gerichts fügen. Denn: selbst die "Anwälte des Kindes" wirken inzwischen im AKTS mit und können dort auf Kurs gebracht werden.
Weil auch viele Anwälte Mitglieder des Arbeitskreises sind, kann für Väter in Cochem als gravierender Nachteil hinzukommen, dass der eigene Rechtsbeistand sie nicht korrekt vertritt. Die Statuten des AKTS ermuntern Anwälte nämlich dazu, sich quasi als eine Art vorgeschalteter Richter zu betrachten. Deshalb maßen sie sich nicht selten ungeniert Freiheiten bzw. Entscheidungsspielräume an, die im Ergebnis auf Mandantenverrat hinauslaufen (mehr dazu im Beitrag Vorsicht bei der Wahl des Anwalts). Begründet wird dies pharisäerhaft mit dem vorgeblichen Primat des "Kindeswohls". In Wahrheit dürfte es jedoch eher so sein, dass sich die im AKTS organisierte Anwaltschaft aus Gründen der Opportunität willfährig den Vorgaben des Gerichts beugt, schließlich will man ja weiterhin gut gelitten sein. Wie zuvor bei den Verfahrensbeiständen wird durch den Arbeitskreis die Nähe zum Gericht erheblich vergrößert. Das fördert eine Verfilzung, die - entgegen der stereotypen Behauptungen des AKTS - nicht immer im Interesse der betroffenen Kinder liegt.
Besonders augenfällig ist die völlige Unterwerfung des Jugendamts. Während die Angehörigen der sozialen Dienste andernorts durchaus schon mal Standpunkte einnehmen, die von den Auffassungen der dortigen Richterschaft abweichen, ist diese kritische Distanz in Cochem gänzlich abhanden gekommen. Anstatt unabhängig die Interessen der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu vertreten, lassen sich die Mitarbeiter des Cochemer Jugendamts wie Marionetten lenken und reden den Richterinnen nach dem Mund.
Gleich zu Beginn ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht
In Cochem wird zwar immer noch, wie dies § 155 Absatz 2 FamFG fordert und es der Cochemer "Arbeitskreis Trennung Scheidung" (AKTS) propagiert, tatsächlich rasch ein erster Verhandlungstermin anberaumt. In den Genuss eines beschleunigten Verfahrens - letzteres ist laut AKTS einer der wesentlichen Vorzüge des Cochemer Modells - kommt man aber nur, wenn beide Elternteile devot die vom Gericht autokratisch per Vergleich vorgegebenen Bedingungen der "gütlichen Einigung" akzeptieren. Andernfalls, also bei fehlendem Einvernehmen, ordnet das Gericht gerne eine Begutachtung an und etabliert ansonsten in punkto Umgangszeiten lediglich eine so genannte "Zwischenvereinbarung", die für alle Beteiligten, nicht zuletzt die Kinder, sehr unbefriedigend ist.
Während beispielsweise die Richter am Familiengericht Berlin, wo man sich erklärtermaßen an Grundzügen des Cochemer Modells orientiert, ihre Entscheidungsverantwortung durch einstweilige Anordnung wahrnehmen, wenn im ersten Termin keine Einigung gelingt, wird dieses gesetzliche Gebot zumindest in Cochem (und mutmaßlich auch andernorts, wo das Modell auf fragwürdige Weise umgesetzt wird) schlichtweg ignoriert. Auch eine einstweilige Anordnung wäre nämlich eine Entscheidung im Sinne des FamFG, welche mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müsste und mit einer sofortigen Beschwerde innert zwei Wochen angefochten werden könnte. Letzteres ist jedoch nicht erwünscht.
Deshalb drückt sich das Gericht, selbst wenn eine Partei energisch gegen die vorläufige Umgangsregelung protestiert, um die klare Vorschrift aus § 156 Absatz 3 FamFG herum und nimmt nur die faule "Zwischenvereinbarung" zu Protokoll, erlässt aber prinzipiell keine einstweilige Anordnung. Die besagte Möglichkeit wird nicht einmal erörtert und zumindest dann, wenn man einen Anwalt beauftragt hat, der ebenfalls erklärtermaßen beim Modell mitmischt (schlimmstenfalls die Kanzlei, welche sich rühmt, das Modell mitentwickelt zu haben) wird der Mandant natürlich auch nicht über diese Rechtsdetails informiert. Anders gesagt werden Vätern unter Ausnutzung ihrer Unwissenheit Zwischen"vereinbarungen" aufgezwungen, die bereits weitgehend den Wünschen der Mutter entgegenkommen.
Keine Anhörung der Kinder
Folgerichtig wird auch der Passus zur Anhörung des Kindes flexibel gehandhabt. Zumindest dann, wenn befürchtet werden muss, dass die Kinder mehr Umgang mit dem Vater wünschen, als es die mütterfreundliche "Zwischenvereinbarung" vorsieht, findet die in § 156 Absatz 3 FamFG vorgesehene Anhörung durch das Gericht bei diesen frühen Terminen regelmäßig nicht statt. Dies wäre dann der zweite Verstoß gegen das Verfahrensrecht.
Exzessive Prozessverschleppung durch das Amtsgericht Cochem
Im Folgenden beginnt dann das zweite Mittel zu wirken. Hierbei handelt es sich um eine methodisch betriebene, unverhohlen praktizierte Prozessverschleppung und Entscheidungsverweigerung seitens des Gerichts, welche die streitenden Parteien, oder wenigstens eine davon, "weichkochen" soll. Mit Blick auf das kindliche Zeitempfinden ist diese Praxis absolut verantwortungslos und verursacht bei den betroffenen Kindern beinahe zwangsläufig schwere psychische Schäden. Außerdem verletzt sie geltendes Recht, insbesondere das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG und steht auch in klarem Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Gemäß § 155 FamFG sind unter anderem Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes oder das Umgangsrecht betreffen, vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Laut dem EGMR muss das Gericht, sobald sich abzeichnet, dass sich die Parteien nicht einigen können, alle Möglichkeiten ausschöpfen, um das Verfahren zu beschleunigen). Zu weiteren Informationen sei auf die ausführliche Abhandlung von Professor Salgo verwiesen.[1]
Über solche klaren Postulate sieht man in Cochem aber großzügig hinweg. Während die übliche Verfahrensdauer nach bzw. Erhebungen des Statistischen Bundesamtes[2] und laut Professor Willutzki im Schnitt sieben Monate beträgt (wobei er diese Zeitspanne mit Blick auf das Kindeswohl aber noch als zu lang bezeichnet)[3] und nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (Beschluss 16 WF 50/03 vom 24.07.2003) fünf Monate (inkl. drei Monaten für die Erstellung und Vorlage eines Gutachtens!) angemessen und ausreichend sind[4], können Umgangsverfahren bedingt durch Verfahrensfehler und plumpe Manöver des Gerichts in Cochem leicht eineinhalb bis zwei Jahre dauern (die längste, bislang bekannt gewordene Verfahrensdauer betrug sogar mehr als 5 Jahre, wobei der größere Teil des Verfahrens noch unter Richter Rudolph stattfand). Hierin liegt der dritte Verstoß gegen das Verfahrensrecht. Zu beklagen ist, dass diese Zeit oft nicht einmal für eine Beratung der Eltern oder andere konstruktive Maßnahmen wie z. B. die Einschaltung einer Familienhilfe genutzt wird.
Als nächstes Mittel, um die Sache in die gewünschten Bahnen zu lenken, benennt das Gericht einen Sachverständigen. Hier kann es dann richtig schlimm werden.
Die Arbeit des Sachverständigen
Bewusstes Versäumen einer Fristsetzung für das Gutachten
Um der Verschleppung des Prozesses Vorschub zu leisten, wird seitens des Gericht die klare Vorgabe des § 163 FamFG missachtet, indem es Gericht dem Sachverständigen keine Frist für die Vorlage des Gutachtens setzt, obwohl diese verbindliche Vorschrift von diversen Fachleuten begrüßt wird, so zum Beispiel von Professor Siegfried Willutzki. Der frühere Präsident des Deutschen Familiengerichtstages sagt, auch für Gutachter solle das Beschleunigungsgebot gelten, da nicht ganz zu Unrecht unterstellt würde, dass die Erstellung eines Gutachtens zu nicht unerheblichen Verzögerungen des Verfahrens führen könne, die man als dem Kindeswohl abträglich ansehen müsse und es dürfe nicht sein, dass durch eine übermäßig lange Gutachtendauer die Ungewissheit für das Kind quälend lange andauere.[5] Das Unterlassen der Fristsetzung ist bereits der dritte Verstoß gegen das Verfahrensrecht.
Wie schon bei der nicht erfolgten Aufklärung über die Option einer einstweiligen Anordnung handelt es sich hier um eine ausgesprochen grobe Rechtsverletzung seitens des Gerichts, die indessen nur dadurch ermöglicht wird, dass die Anwälte mitspielen und darauf verzichten, den Verstoß gegen § 163 FamFG zu rügen.
Ein Paradigmenwechsel zum Schaden der Kinder
Dort, wo Elemente des Cochemer Modells intelligent umgesetzt werden, sollen familienpsychologische Gutachten in erster Linie ausloten, welche Ressourcen die Eltern haben, um die für das Kind schädliche Situation zu verändern und dann Konzepte für die Wiederherstellung der Kooperationsbereitschaft entwickeln. Wie man hört, war das in Cochem früher auch so.
Nach dem Ausscheiden von Richter Rudolph arbeitet auch die Mitinitiatorin des Modells, Traudl Füchsle-Voigt, nicht mehr für das Familiengericht Cochem. Ihr Weggang hat eine große Lücke hinterlassen. Statt ihrer werden nun windige Hinterhofpsychologen engagiert, die sich willfährig dem richterlichen Wunsch beugen, durch Selektion eines angeblich "besseren Elternteils" klare Verhältnisse zu schaffen und dabei für Geld so ziemlich alles tun. Diese Sachverständigen behaupten zwar noch, sie würden ihre Stellungnahmen lösungsorientiert mit den Eltern erarbeiten und wollten Mediation (= Vermittlung) betreiben. Tatsächlich agieren sie jedoch ganz klar entscheidungsorientiert mit eindeutiger Präferenz für Mütter und ergreifen teilweise unter Missachtung der simpelsten Regeln für die Beweiserhebung und der "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" extrem einseitig Partei im Sinne des vom Gericht angestrebten Ergebnisses.
Dabei kann es passieren, dass ein Gutachter, nachdem lediglich je ein kurzes Einzelgespräch mit den Elternteilen stattgefunden hat, den Vater gleich im ersten "Mediationsgespräch" im Beisein der Mutter darüber informiert, er gedenke jener den Lebensmittelpunkt zuzuerkennen.
Gerade das wird zwar von den Verfechtern des lösungsorientierten Ansatzes als Kardinalfehler bezeichnet, denn sobald ein Elternteil zum designierten Gewinner des Rechtsstreites erklärt werde, sei die Chance vertan, durch einen Prozess aktiver Auseinandersetzung Einstellungen und Sichtweisen der Eltern zu verändern bzw. anzunähern, um zum Wohle der Kinder Entspannung und Einvernehmen zu erzielen. Spalte man Eltern durch gerichtliche Entscheidung in Gewinner und Verlierer auf, sei ihr Verhältnis danach meist noch belasteter als zuvor.[6]
Väter werden bei der Mediation unter Druck gesetzt
Diese fatale Dynamik ist den Richtern und ihren Helfershelfern in Cochem jedoch gleichgültig. Die so genannte Mediation läuft hier darauf hinaus, den Vater über Monate hinweg so lange zu bearbeiten, bis er aufgibt und seiner Entsorgung zustimmt. Dabei leisten auch Vertreter des Cochemer Jugendamtes bereitwillig Beihilfe.
Die angeblichen Vermittlungsgespräche finden in den Räumlichkeiten des Jugendamtes nach dem plumpen Muster "good cop - bad cop" statt. Die Mutter darf ihre Ansichten in aller Ausführlichkeit darstellen, der Vater wird dagegen jeweils nach ein bis zwei Sätzen vom "Sachverständigen" rüde unterbrochen und dann in langen Tiraden aggressiv unter Druck gesetzt. Will er etwas entgegnen, fällt ihm sofort die Jugendamtmitarbeiterin mit hohlen Phrasen ins Wort, wie "die Kommunikation der Eltern müsse verbessert werden" oder "alles, was die Eltern einvernehmlich regeln, nütze dem Kind".
Ein Meinungsaustausch oder gar eine Annäherung der Standpunkte wird so nicht erreicht und nach dem subjektiven Empfinden von Vätern ist das von den Moderatoren auch nicht beabsichtigt. Stattdessen fühlen sich Väter dabei wie in einem Tribunal, wo man ihnen eine Art Gehirnwäsche zu verabreichen versucht.
Gutachter als gewissenloser Helfershelfer
Beugt sich der Vater nicht dem allseitigen Druck, ist er nicht dazu bereit, resigniert eine "Vereinbarung" hinzunehmen, in der die mütterliche Alleinherrschaft festgeschrieben wird, gibt in das Gericht zum Abschuss frei. Mutmaßlich auf Geheiß der Richterin wird dann beim so lange wie möglich hinausgezögerten Abfassen der schriftlichen Empfehlung durch den Sachverständigen eine regelrechte Exekution vollzogen. Hat der Vater die Kinder vor der Trennung überwiegend betreut, muss diese besonders schlimm ausfallen. Weil man der Mutter die Kinder dann nicht einfach unter Verweis auf das Kontinuitätsprinzip zusprechen kann, sind sich Gutachter und Richterschaft darin einig, den Vater hemmungslos zu pathologisieren.
Der früher von Frau Füchsle-Voigt in Cochem beherzigte Grundsatz der "Deeskalation" spielt keine Rolle mehr. Im Gegenteil: anders als in den Schriftsätzen von Anwälten, die den Geist des Modells noch verinnerlicht haben, wird im familienpsychologischen Gutachten keineswegs ein konfliktschürender Tonfall vermieden. Vielmehr wird der Erwartungshaltung des Gerichts durch mitunter geradezu vernichtende Äußerungen über den missliebigen Vater entsprochen, wobei die "Bewertungen" des Gutachters weitgehend oder sogar ausschließlich auf ungeprüft übernommenen Aussagen der Mutter beruhen, deren Falschbezichtungen breiter Raum gegeben wird.
Zudem werden unter Verletzung des § 203 StGB teilweise exzessiv Privatgeheimnisse veröffentlicht. Eigentlich müssten Richter dafür sensibilisiert sein, dass ein Sachverständiger den Vater nicht über Gebühr herabwürdigen und verunglimpfen darf, zumal die Mutter - was bei umgangsrechtlichen Auseinandersetzungen befürchtet werden muss - das Gutachten dazu verwenden kann, das Ansehen des Vaters zu beschädigen bzw. ihn vor den Kindern oder anderen Personen massiv abzuwerten. Aber es hat den Anschein, als wären solche Indiskretionen sogar vom Gericht gewollt, um den Druck auf den Vater noch mehr zu erhöhen. Ziel des Gerichts ist offenbar, Väter durch solche quasi öffentlichen Hinrichtungen zu nötigen, doch noch einem Vergleich zugunsten der Mutter zuzustimmen. Ein Prozess der Elternbefriedung ist mit derartigen Knüppel-aus-dem-Sack-Methoden natürlich nicht zu erreichen. Stattdessen wird der Konflikt verschärft.
Mit welch fragwürdigen Subjekten die Richterschaft des AG Cochem zusammenarbeitet, enthüllt eine wissenschaftliche Stellungnahme des renomierten Psychologen und Erziehungswissenschaftlers Dr. Leitner, die zwischenzeitlich von einem Opfer des AG Cochem eingeholt wurde. In dieser Expertise wurde dem Diplom(?)-Psychologen Eberhard K. bescheinigt, dass ein von ihm erstelltes Gutachten nicht den simpelsten, an Sachkunde und Methodik zu stellenden Anforderungen genügt.
Systematischer Ermessensmissbrauch zur Benachteiligung von Vätern
Mitunter beruhen gutachterliche Empfehlungen weitestgehend auf Lügen der Mutter, die sie in einem Einzelgespräch dem Sachverständigen gegenüber fallengelassen hat und die jener völlig unkritisch übernimmt, weil sie gut in die von ihm angestrebte Richtung passen (wobei zu vermuten ist, dass seitens des Gutachters sogar souffliert wird). Väter werden über solche Aussagen vor Abschluss der Begutachtung nicht informiert, womit man ihnen jedwede Gelegenheit zur Stellungnahme verweigert.
Wollen sie sich dann wenigstens nach Erhalt des fertigen Gutachtens zu falschen Anschuldigungen etc. äußern, ignoriert das Gericht sämtliches Vorbringen und alle, aber auch wirklich alle Beweisanträge, mit denen die Falschaussagen aufgedeckt werden könnten, obwohl die Wahrheitswidrigkeit der Behauptungen teilweise klar auf der Hand liegt. Auch von den zahlreichen Zeugen, die der Vater benannt hat, um zentrale Aussagen des Gutachtens bzw. der Mutter zu widerlegen, wird kein einziger geladen.
Zwar billigt der Amtsermittlungsgrundsatz dem Gericht einen gewissen Ermessensspielraum zu. Mit einer derart einseitigen Auslegung zum Nachteil einer und zum Vorteil der anderen Partei verletzen Richter allerdings ein grundrechtsgleiches Recht, nämlich den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und begehen hiermit den nächsten Verstoß gegen das Verfahrensrecht.
Uneidliche Falschaussagen
Wenn der Sachverständige dann auch noch Äußerungen von Vätern, die jene in Explorationsgesprächen getätigt haben, später im Gutachten völlig verfälscht wiedergibt, erfüllt das den Tatbestand der uneidlichen Falschaussage gemäß § 153 StGB. Aufgrund des Offizialprinzips müsste das Gericht derart schwerwiegende Rechtsverstöße von sich aus, d. h. ohne Strafantrag des Vaters, verfolgen. Werden solche Rechtsverletzungen dagegen stillschweigend toleriert und kommt das Gericht selbst mehrfachen Ersuchen des Vaters, es möge den Gutachter zur Herausgabe seiner Bandaufzeichnung des Gesprächs veranlassen, nicht nach, obwohl der Vater die Verfälschungen ganz konkret - überwiegend in wörtlicher Rede - benannt hat, ist dies nicht nur ein weiterer Verstoß gegen das Verfahrensrecht, sondern die Richter geraten damit sogar in bedenkliche Nähe zur Strafvereitelung im Amt.
Instrumentalisierung des Verfahrensbeistands
In § 158 FamFG heißt es, bei minderjährigen Kindern solle so früh als möglich ein Verfahrensbeistand bestellt werden und der EGMR fordert dies sogar unmissverständlich gleich zu Beginn des Verfahrens, um Verzögerungen zu vermeiden. Dessen Aufgabe als Interessenvertreter des Kindes läge nämlich darin, auf eine zügige, zeitnahe Entscheidung des Gerichtes unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitbegriffs zu achten, damit Belastungen der Kinder durch länger andauernde Ungewissheit über ihre Zukunft vermieden werden.
Am Ursprungsort des Modells wurde früher seitens des Gerichts ganz bewusst kein Verfahrensbeistand bestellt, weil jener sich Verzögerungen des Verfahrens durch überlange Elternberatung hätte widersetzen müssen und auch darauf zu drängen gehabt hätte, dass die Kinder im Verfahren gehört werden. Beides war nicht erwünscht.
Inzwischen wird, quasi als 4. Stufe der Rakete, vom Gericht sehr wohl ein Verfahrensbeistand hinzugezogen, sofern sich ein Vater nach beispielsweise 14 Monaten Psychoterror durch Gericht, Gutachter und Anwälte immer noch dem Diktat zur Einigung - d. h. dem vom Gericht vorgeschlagenen, allein die Interessen der Mutter befriedigenden "Vergleich" - widersetzt. Allerdings geschieht dies viel zu spät (6. Verstoß gegen das Verfahrensrecht), womit das Gericht zeigt, dass es dem Willen des Kindes keinerlei Bedeutung beimisst. Im Übrigen geht es dem Gericht in erster Linie darum, durch die verspätete Verpflichtung eines Verfahrensbeistands neben dem einseitig die Mutter begünstigenden Gutachten des Sachverständigen noch eine zweite, für den Vater negative Stellungnahme zu erhalten. Damit missbraucht es auf perverse Weise ein Instrument, dass vom Gesetzgeber eigentlich dazu gedacht war, die Rechte der Kinder zu stärken.[7]
Aus diesem Grund werden keine wirtschaftlich unabhängigen Einzelpersonen benannt, sondern man bevorzugt Angestellte von finanziell stark angeschlagenen, gemeinnützigen Einrichtungen, deren "Zuverlässigkeit" von vorneherein gewährleistet ist. Anders als bei einem unabhängigen Verfahrensbeistand, der erst einmal eingenordet werden müsste, genügt es bei Institutionen wie dem Internationalen Bund, wenn das Gericht dem jeweiligen Leiter der Ortsgruppe seine Vorstellungen erläutert. Letzterer hofft natürlich auf Erteilung möglichst vieler weiterer Aufträge, auf die er dringend angewiesen ist und klärt dann den Rest mit seinen Mitarbeitern. Jene sind angesichts schlechter Bezahlung und drohendem Ausgliederung bestens erpressbar bzw. werden in vorauseilendem Gehorsam Berichte abliefern, die den Erwartungen des Gerichts entsprechen und das angestrebte Urteil legitimieren.
Hierbei handelt es sich um einen besonders schäbigen Schachzug, weil ja gerade der Verfahrensbeistand das Wohl des Kindes im Auge haben sollte, wozu gehört, den Willen der Kinder zu ermitteln, ihn objektiv darzustellen, ihm in der Verhandlung Gehör zu verschaffen und dafür zu sorgen, dass dieser Wille, so die Kinder ihn altersbedingt hinreichend artikulieren können und er nicht mit ihrem Wohl in Widerstreit steht, berücksichtigt wird. In Cochem ist es dagegen so, dass Verfahrensbeistände die ihnen anvertrauten Kinder verraten, um dem Gericht nicht in die Quere zu kommen.
Besonders verwerflich ist dabei, dass Verfahrensbeistände sich bedenkenlos an Prozessverschleppungen beteiligen. In einem konkreten Fall quittierte Jörg M. vom IBB Cochem die Aufforderung eines Vaters, nach 14 Monaten Prozessdauer einer neuerlichen, vom Gericht angeordneten Verschiebung des nächsten Verhandlungstermins um stolze 2 1/2 Monate entgegenzutreten, mit Sprüchen wie "jetzt kommen die Feiertage, da wird sowieso nicht terminiert" [zu diesem Zeitpunkt war noch genau ein Monat bis Weihnachten], "ich muss mir erst mal ein komplettes Bild machen und Gespräche führen", "ich muss erst mal meine Tätigkeit aufnehmen", "ich sehe noch keinen Bedarf zu intervenieren" und "ich will meine Neutralität nicht gefährden". Insbesondere für den letzten Einwand hatte der Vater wenig Verständnis, da der Beistand mit einem Eintreten für eine Vorverlegung der Verhandlung doch primär - seiner ureigensten Aufgabe entsprechend - dem Wohl der Kinder gedient hätte. Im Übrigen bedurfte es keines Einarbeitens, um die Bedrohung des Kindeswohls durch eine derart unmäßige Verschiebung zu erkennen, deren einziges Ziel darin lag, den Druck auf den Vater weiter zu erhöhen.
Im Folgenden übernahm Herr M. für seinen Bericht dann, ohne eigene Ermittlungen anzustellen, ungeprüft die Bewertung des psychologischen Sachverständigen, obgleich es nicht einmal ein Gespräch mit dem Vater gab und letzterer in einem Schriftsatz dezidiert ganz erhebliche Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht hatte. Auch das differenzierte schriftsätzliche Vorbringen zur mangelnden Bindungstoleranz der Mutter und ihren zahlreichen, ganz massiven Lügen und Falschaussagen fand keinerlei Würdigung. Bei der Dokumentation des Kindeswillens hat Herr M. die Äußerungen eines Kindes nachweislich grob manipuliert wiedergegeben, ein zweites Kind wurde erst gar nicht befragt.
Fazit
Die beklagenswerte und extrem kindeswohlschädigende Fehlentwicklung, die das Modell in Cochem genommen hat, belegt seine Anfälligkeit für Missbrauch. Mit Blick auf andere Gerichte, die sich am "Vorbild" der Cochemer Praxis orientieren möchten, ist vor diesen Gefahren zu warnen. So, wie das Modell heute an seinem Geburtsort praktiziert wird, sollte es keinesfalls zur Anwendung gelangen, weil das Kindeswohl allein schon wegen der überlangen Prozessdauern völlig aus dem Blick gerät. Auch sind die mannigfaltigen Verfahrensfehler zu beanstanden, mit denen die weitgehende Entsorgung von Vätern betrieben wird. Die hiesige Praxis verletzt eindeutig geltendes Recht sowie elementare rechtsstaatliche Grundsätze. Das behauptete Ziel einer gemeinsamen Elternschaft nach Scheidung/Trennung kann durch eine derart unkorrekte Verfahrensführung nicht erreicht werden.
Väter werden in Cochem psychisch mißhandelt. Hauptopfer sind jedoch die Kinder, weil jene unter einer Strategie des absichtlichen oder fahrlässigen Streitschürens als schwächstes Glied in der Kette naturgemäß am meisten leiden. Einzelne Richterpersönlichkeiten am Cochemer Familiengericht nehmen das aber zynisch als Kollateralschaden in Kauf. Das Wohl der Kinder ist ihnen völlig gleichgültig. Vielmehr geht es allein darum, um jeden Preis eine tradierte Sicht der Rollenverteilung in der Familie bzw. die Vorrechte von Müttern zu verteidigen. Angesichts der Doktrin des übergeordneten Beschwerdegerichts - in seinem Beschluss vom 12.01.2010 hatte das OLG Koblenz den Glaubensatz aufgestellt, Wechselmodelle würden eine besonders gute Kommunikation und Kooperation erfordern - liegt der Schluss nahe, dass auf dem Rücken der Kinder ganz bewusst eine Eskalation der elterlichen Konflikte betrieben wird, um Väter dann entsprechend dem trivialen Dogma der Koblenzer Richter aburteilen zu können. Geht tatsächlich mal ein Vater in die Beschwerdeinstanz, werden die Cochemer Beschlüsse dann - und seien sie noch so schändlich - ohne ernsthafte Nachprüfung einfach durchgewunken. In einem konkreten Fall, bei dem das AG Cochem so ziemlich alle Register gezogen hat und das Beschwerdeverfahren vom OLG Koblenz in mehrfacher Hinsicht auf sehr fragwürdige Weise betrieben worden ist - so wurden beispielsweise die Aussagen der Kinder vor den Richtern von jenen grob verfälscht widergegeben (Einzelheiten im Beitrag Kindeswille) - hat auch das Bundesverfassungsgericht seinen Kopf tiefstmöglich in den Sand gesteckt. Nun soll vor dem EGMR unter anderem darüber befunden werden, ob die Art der Verfahrensführung das Recht des Vaters auf Schutz seiner Menschenwürde gewahrt hat und dem Anspruch auf ein faires Verfahren gerecht wurde.
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- WikiMANNia rät:
- "Vermeiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
- "Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."
Einzelnachweise
- ↑ Prof. Salgo: Kindliches Zeitempfinden und das Rechtsstaatspostulat
- ↑ www.frauenhauskoordinierung.de - Überblick_über_die_Neuerungen_des_FamFG
- ↑ Das FamFG in der FGG-Reform - Prof. Siegfried Willutzki (32 Seiten)
- ↑ Institut Gütekriterien wissenschaftlicher Gutachten, Gerichtsurteile: Hilfe für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten im Familienrecht
- ↑ Das FamFG in der FGG-Reform - Prof. Siegfried Willutzki (32 Seiten)
- ↑ Uwe Jopt & Julia Zütphen: Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz - Eine empirische Untersuchung
- ↑ Wenn man sich das Familienrecht in seiner Gesamtheit anschaut und die Rechtspraxis dazu nimmt, dann ist auch denkbar, dass der Verfahrensbeistand gar nicht als ein Instrument geschaffen wurde, um die Rechte der Kinder zu stärken, sondern um die Familie weiter zu schwächen. Denn letztlich wird nur ein weiterer "Spieler" (aus dem Umfeld der Helferindustrie) in Familienverfahren eingeführt, der letztlich nur dem Richter (und damit dem Staat), der ihn bestellt, und nicht etwa dem Kind (und damit der Familie) verpflichtet ist.
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
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