Im September soll das Jugendwohlfahrtgesetz
erneuert werden. Massive Kritik am vorliegenden Entwurf kommt nun von
der Kinder- und Jugendanwaltschaft: Sie sieht sich in ihren Rechten
stark eingeschränkt.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark befasste sich im
Vorjahr mit rund 500 Fällen; heuer dürften es sogar noch mehr werden,
denn im Mai dieses Jahres wurde der Aufgabenbereich der Einrichtung auch
auf junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren ausgedehnt.
Weniger Rechte für Jugendanwälte
Umso
bedenklicher findet Kinder- und Jugendanwältin Brigitte Pörsch den
vorliegenden Entwurf zum neuen Jugendwohlfahrtsgesetz, der die Rechte
der Anwaltschaft massiv einschränke: „Darin sollen nicht nur wichtige
rechtliche Befugnisse der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark
ersatzlos gestrichen, sondern auch Beratungs-, Vermittlungs- und
Monitoringaufgaben bedenklich minimiert werden." Damit werde auch die
Hilfe für Kinder und Jugendliche eingeschränkt.
steiermark.at/Schüttbacher
Jugendanwältin Brigitte Pörsch betrachtet das neue Gesetz kritisch
Gesetzesverhandlung im September
Als
Beispiel nennt Pörsch etwa die Vermittlung bei Konflikten zwischen
Betroffenen und Behörden - sie soll ersatzlos gestrichen werden. Doch
auch die Akteneinsicht in allen Fällen soll mit dem neuen Gesetz fallen -
hier fordert Pörsch daher klare Richtlinien: „Die Befugnis ist sehr
wichtig, dadurch können wir den Betroffenen erklären, warum genau es zum
Beispiel zur Fremdunterbringung eines Kindes kam.“ In einem
Untersuchungsausschuss Anfang September will die Jugendanwältin diese
Punkte daher noch einmal genau erörtern, bevor das neue Gesetz
beschlossen wird.
Aufholbedarf bei der Unterbringung
Doch
auch die Unterbringungseinrichtungen für Jugendliche betreffend gebe es
seitens des UN-Kinderrechtskomitees immer wieder Rügen. Derzeit sind in
der Steiermark 2.290 Kinder und Jugendliche fremd untergebracht - hier
habe Österreich im internationalen Vergleich noch einiges aufzuholen:
„Das UN-Kinderrechtskomitee hat betreffend Österreich einige Punkte
genannt, wie auch im Bereich der Fremdunterbringung. Hier seien auch
Vertrauenspersonen von außen an die Kinder heranzulassen und
Qualitätsstandards zu erarbeiten, auch betreffend Kinder mit besonderen
Bedürfnissen im Schulbereich.“
Link:
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen