08.05.12

Die Verjährung im Strafrecht - Fristen

Im Strafrecht wird zwischen der Strafverfolgungs- und der Strafvollstreckungsverjährung unterschieden. Es gelten jeweils unterschiedliche Verjährungsfristen. Ziel des Rechtsinstituts der Verjährung ist es Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen.
Die Strafverfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c StGB)
Mit Eintritt der Verfolgungsverjährung ist die Ahndung der Tat und die Anordnung weiterer Maßnahmen ausgeschlossen. Mit der Ausnahme des Mords verjähren alle Straftaten spätestens nach dreißig Jahren. Mord verjährt hingegen nie. Selbst der versuchte Mord und die Teilnahme unterliegen nicht der Verjährung. Je nach Straftat gelten unterschiedliche Verjährungsfristen im Strafrecht.


Verjährungsfrist in Jahren Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe
30 Lebenslange Freiheitsstrafe
20 Über 10 Jahre
10 5-10 Jahre
5 1-5 Jahre
3 bei den übrigen Taten

Für die Berechnung der Verjährung im Strafrecht ist vor allem wichtig, dass sich die Frist ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen der Tat bzw. besonders schwere oder minder schwere Fälle berechnet.

Darüber hinaus gibt es einige Sonderregelungen in Spezialgesetzen z.B. für bestimmte Berufsgruppen.

Zu welchem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

§ 78a StGB regelt, dass mit Beendigung der Tat die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Sofern ein Taterfolg, der zum Tatbestand gehört, erst später eintritt, beginnt die Frist erst ab diesem Zeitpunkt. Besondere Probleme ergeben sich bei der Mittäterschaft, der Anstiftung, der Beihilfe und dem Versuch. Bei der Mittäterschaft beginnt die Verjährung erst im Zeitpunkt der letzten Handlung eines Mittäters. Bei der Anstiftung und Beihilfe ist der Fristbeginn der Haupttat maßgeblich. Erst ab diesem Moment beginnt die Frist für Anstiftung und Beihilfe. Für den Verjährungsbeginn des Versuchs ist die letzte Handlung des Versuchs entscheidend. Das bedeutet, wenn es sich um mehrere Personen handelt, beginnt die Verjährung erst mit der letzten Tathandlung, die zum Taterfolg beiträgt.

Die Strafvollstreckungsverjährung (§§ 79 - 79b StGB)

Die Vollstreckungsverjährung regelt, ab welchem Zeitpunkt eine rechtskräftig verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf. Lebenslange Freiheitsstrafen, Sicherungsverwahrung und unbefristete Führungsaufsicht fallen hingegen nicht unter die Vollstreckungsverjährung, sodass diese Strafen ein Leben lang vollstreckt werden dürfen. Ansonsten gelten unterschiedliche Vollstreckungsverjährungsfristen, die sich je nach Strafmaß unterscheiden. Diese sind in § 79 StGB geregelt.

Demnach beträgt die Verjährungsfrist bei Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren, 25 Jahre (§ 79 III Nr. 1 StGB).
Bei Freiheitsstrafen von mehr als 5 und bis zu 10 Jahren, beträgt sie 20 Jahre (§ 79 III Nr. 2 StGB).
In 10 Jahren verjährt die Vollstreckung für Freiheitsstrafen von mehr als einem und bis zu 5 Jahren (§ 79 III Nr. 3 StGB).
5 Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr sowie bei Geldstrafen über 30 Tagessätzen (§ 79 III Nr. 4 StGB).
Demgegenüber sind es nur drei Jahre bei Geldstrafen bis zu 3 Jahren (§ 79 III Nr. 5).
Für die befristete Führungsaufsicht werden gesonderte Vollstreckungsverjährungsfristen in § 79 IV StGB geregelt.

Beginn der Vollstreckungsverjährung

Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 79 VI StGB mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Ruhen und Verlängerung der Vollstreckungsverjährung

In bestimmten Fällen kann die Verjährung auch ruhen oder verlängert werden (§§ 79a, 79b StGB). Die Verjährungsfrist kann höchstens einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist durch das Gericht vor Ablauf der Verjährung verlängert werden. Jedoch nur, wenn sich der Verurteilte in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhält, aus dem seine Auslieferung nicht erreicht werden kann.

Insgesamt betrachtet müssen viele Dinge bei der Verjährung bedacht werden, sodass man im Ernstfall lieber einen Rechtsanwalt konsultieren sollte.

1 Kommentar:

  1. hallo ich hatte am 27.02.2003 meinen letzen gerichts termin ich habe 3 jahre und 6 monate freiheitstrafe bekommen ich habe im u haft 4 monate gesessen am 26.02.2003 ist mein kind zur welt gekommen also einen tag vor meinem gerichts termin der richter hat mir gesagt das ich jetzt nach hause gehen kann ich sollte einen stellungs befehl bekommen aber ich bin einfach nach türkei ausgereißt ich wollte gerne wissen ob sich meine sache verjahrt ich würde mich sehr freuen wenn sie mir behilflich seien könnten danke

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