Die Konvention
Die Konvention über die Rechte des Kindes wurde 1989 von den Vereinten Nationen beschlossen. Sie bildet die Grundlage der Kinderrechte, als Ausdruck besonderer Menschenrechte von Babys, Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen in Schule und Ausbildung (die Konvention definiert „Kind“ als alle Menschen unter 18 Jahren).Die Kinderrechtskonvention (KRK) ist getragen von 4 Grundprinzipien:
- Vorrang des Kindeswohls: bei Entscheidungen, die Kinder betreffen, soll das Wohl des Kindes ein vorrangiges Kriterium in der Interessenabwägung sein.
- Kinderrecht auf Partizipation: damit verbunden die Forderung, dass Kinder bei Entscheidungen, die sie selbst betreffen, angemessen eingebunden werden sollen.
- Recht auf Leben, Überleben, Entwicklung: Existenzsicherung und bestmögliche Entfaltungsmöglichkeiten müssen dem Kind gewährleistet werden
- Verbot der Diskriminierung: gleich aus welchen Gründen (Hautfarbe, Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, Geschlecht, Religion, Behinderung, Vermögen der Eltern etc) ist eine Benachteiligung von Kindern unzulässig.
- Versorgungsrechte: dazu zählen zum Beispiel das Recht auf angemessenen Lebensstandard (einschließlich Nahrung und Unterkunft), auf Zugang zu Gesundheitsdiensten, auf Bildung, auch im Hinblick auf besondere Zielgruppen wie Kinderflüchtlinge.
- Schutzrechte: in diese Gruppen fallen zum Beispiel das Verbot jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder und der Schutz vor sexueller und wirtschaftlicher Ausbeutung von Kindern (Kinderarbeit).
- Beteiligungsrechte: „klassische“ Freiheitsrechte wie Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit sind Kindern ebenso garantiert wie ein Recht von Kindern auf soziale Integration und das schon erwähnte grundsätzliche Recht auf Partizipation.
Schließlich hält die KRK auch fest, dass primär die Eltern für die
Erziehung des Kindes verantwortlich sind, doch falls diese dazu nicht
bereit/in der Lage sind, so hat der Staat diese Verantwortung
wahrzunehmen.
Im Jahr 2000 wurden von der UNO in Ergänzung zur KRK noch zwei Vertragsprotokolle beschlossen, die insbesondere den Einsatz von Kindersoldaten und Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie verbieten.
Die KRK ist insofern auch ein besonderer Vertrag als sie die Menschenrechtskonvention mit prinzipiell weitreichendster Zustimmung unter den Staaten darstellt: mit Ausnahme von zweien (Somalia, USA) haben sich alle Staaten der Welt (vgl. zu Österreich) rechtlich dazu verpflichtet, die Rechte und Prinzipien der KRK zu gewährleisten, das heißt für die Kinder in ihrem Verantwortungsbereich Wirklichkeit werden zu lassen.
Im Jahr 2000 wurden von der UNO in Ergänzung zur KRK noch zwei Vertragsprotokolle beschlossen, die insbesondere den Einsatz von Kindersoldaten und Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie verbieten.
Die KRK ist insofern auch ein besonderer Vertrag als sie die Menschenrechtskonvention mit prinzipiell weitreichendster Zustimmung unter den Staaten darstellt: mit Ausnahme von zweien (Somalia, USA) haben sich alle Staaten der Welt (vgl. zu Österreich) rechtlich dazu verpflichtet, die Rechte und Prinzipien der KRK zu gewährleisten, das heißt für die Kinder in ihrem Verantwortungsbereich Wirklichkeit werden zu lassen.
Inwieweit Staaten dieser Pflicht aber in
der Praxis nachkommen, ist Aufgabe des Monitorings.
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