Staatsanwaltschaft
Gr.Grönau, 16.05.2012
Landgericht
Lübeck
Travemünder Allee 9
23568 Lübeck
Strafanzeige mit
Strafantrag
gegen
RA Julia Klohs
Am Burgfeld 4
23568 Lübeck
Wegen 15 mutmasslicher Straftaten der RA Julia Klohs Lübeck
Mit der Bitte um Übersendung der AZ
für die Beantragung von Adhäsionsverfahren als Geschädigte
Ich empfehle auch zu diesen
Folgeverfahren, wie eingereicht zum
AZ 62 Ds 702 Js 23751/11 (19/12)
Begutachtung und
Bewertung der Gesamtsituation des
Sorgerechtsverfahrens
und Nachhall, Rolle der Verfahrensbeteiligten durch externen
unabhängigen
Sachverständigen
PD Dr.
Werner Leitner
Privatdozent
für Heilpädagogische Psychologie
an der
Universität zu Köln
Approbierter Psychologischer
Psychotherapeut
Erziehungswissenschaftler
Gutachtenüberprüfung
und -erstellung
Psychologisch-Psychotherapeutische
Praxis
Kuno-Dietrich-Siedlung
4 und 5
D-96328
Küps-Theisenort (Oberfranken)
Germany/Bavaria
Verleumdung § 187
StGB
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen
eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich
zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit
zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Siehe alle
angeführten AZ und Strafanträge
- Anregung Frau Trautmann die Gesundheitsfürsorge zu
entziehen, weil Herr Nagel „patzig gewesen sei.
- Aussage meines Sohnes seit Auftritt RA Klohs: Er dürfe
sein Haus nur noch mit Rechtsanwalt betreten und er müsse gegen seine
Mutter für das Gericht sammeln.(Aussage Manuela Kath). Darstellung einer
Mutter, wie eine Schwerstkriminelle.
- Frau Klohs reicht diese auch an das Gericht weiter.
Ebenso wie die Überwachung meines FB Profils seit Oktober 2010.
- „Falko sei ausgesprochen höflich und hebe sich von dem
üblichen Klientel ab.Er ist wahnsinnig aufmerksam.Ich nenn es mal
Kontrolleindruck“.
- „Es bestehen Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der
Mutter.
„Anregung“ eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit, nachdem kein
Nachweis zu erbringen war und das Sorgerecht im Abstimmungsverfahren entzogen
wurde. Von der KM geplant war, Beschwerde einzulegen.
- Absprache mit OLG Richterin Milczewski zum Ergebnis?
- Der Sorgerechtsentzug entspricht dem wohlverstandenen
Kindesinteresse.
- Durch Frau Trautmann wurden zahnärztliche Behandlungen
verzögert.
- Falko musste wegen Frau Trautmann auf Staatskosten neu
eingekleidet werden.
- Nach Falkos empfinden nutze die Mutter ihr Sorgerecht
als Druckmittel, um ihn zu zwingen, mit ihr in Kontakt zu treten.
- Falkos Mutter verhält sich ihrem Sohn gegenüber
grenzüberschreitend.
- Mit dem Wesen seiner Mutter konfrontiert, hätte Falko
Komasaufen begangen
- ...und ich möchte hier nur sagen , dass F. Es so
empfunden hat, dass Falko auf Druck der Mutter, die Therapie bei Herrn
Nagel....
- Frau Trautmann wäre rasend eifersüchtig .
- Eine Kontaktaufnahme Falkos zu seinem Vater habe die KM
stets unterbunden.
- Grund für Inobhutnahme sei Eskalation und körperliche
Übergriffe.
- Seine Mutter sei ständig in sein Zimmer gekommen und
habe ihn kontrolliert.
- Falko musste sein handy vorzeigen und ein und
ausgehende Anrufe wurden von KM kontrolliert. Wenn Falko diese Kontrollen
nicht zugelassen habe, habe die KM schon mal mit Lampen und Mülleimern
geworfen. Ursache seien Geschehnisse aus der Vergangenheit gewesen.
- KM habe Falko für das Auseinandergehen von Beziehungen
verantwortlich gemacht. Das sie keinen Mann habe.
- Falko sei 2 mal auf Betreiben der Mutter in der
Kinderpsychiatrie gewesen. Die Psychiater haben die Kindesmutter für die
Schwierigkeiten verantwortlich gemacht.
- Frau Trautmann habe Falko im Schuppen schlafen lassen.
Er sei weder mit Essen und Trinken versorgt worden. Von dem bisschen Geld,
was er dabei gehabt hatte, habe er sich selbst etwas zu essen gekauft....
- Er würde es sogar begrüssen, wenn seine Mutter nach
Berlin zöge(war das jemals die Absicht der Mutter?)
- Falko leide unter der massiven Kontrolle seiner Mutter.
- F.sei zwischenzeitlich bereits mitgeteilt worden, dass
seine Mutter anwaltlich gegen Fam.Kob vorgehe, um insoweit eine
Kontaktsperre/Unterlassungsverfügung zu erwirken.
- Seine Mutter versucht gegen Fam.Kallien ein
Kontaktverbot zu erwirken, wurde Falko mitgeteilt.
- Falko nahm das Angebot Weihnachten/Sylvester bei
Fam.Kallien zu verbringen, gerne an.(Er war gar nicht dort)
- Frau Trautmann terrorisiere die WG KJHV mit mails.
- Falkos Mutter habe eine extrem hohe
Vorwurfs/Erwartungshaltung.Falko konnte es ihr nie recht machen.
- Falko leide unter der Unberechenbarkeit der Mutter. Die
KM würde Falko mal zurückhaben, mal wieder wegschicken.
- Frau Trautmann habe die Bekleidungsstücke Falkos im
Krankenhaus an sich genommen und die Herausgabe verweigert.
- Falko allein sollte seine Sachen abholen.
- Falko möchte unter keinen Umständen allein mit seiner
Mutter sein.
- Falko sei ausgesprochen-sehr reif für sein Alter und
sehr bestimmt.Er hat einen starken eigenen Willen. Ein sehr überlegter
Junge. (Asperger Symptomatik, Zentrale Wahrnehmungsstörungen, Impulsivität
– RA Klohs bekannt)
- Die KM versucht seit KJHV ihm die Lebensführung,
Freunde, Kontaktpersonen vorzuschreiben, verweigert die Herausgabe seiner
Sachen.
- F.benötigt dringend verlässliche Lebensumstände.
- Komasaufen hätte auch im mütterlichen Haushalt
geschehen können.
- Die Kindesmutter befürwortet eine Unterbringung in eine
andere Wohngruppe.
- Die Wohngruppenbetreuer müssten kindeswohlschädigende
zahllose Einflussmassnahmen der KM zurückweisen.
Diese unwahren, realitätsfernen und längst
widerlegten, auch meinem Sohn übermittelten Aussagen und Auszüge werden auch in
den Folgeverfahren nach Sorgerechtsentzug gebetsmühlenartig von Frau Klohs
weitergetragen.
- Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung
verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte
dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
- Anregung einer Betreuung eines gutsortierten
selbstbestimmten Menschen.
„Alle Richter des Sorgerechtsverfahrens, mit denen Frau Klohs
Rücksprache getroffen hat, befürworten Betreuung.“
- Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung
verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte
dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
- Fantastereien und weitere Fabulierungen,
Interpretationen, wie KM würde wohl demnächst posten, Frau Klohs wäre für
das schlechte Wetter verantwortlich. Frau Trautmann überschreibt
„schlauerweise“ ihr Haus und ihr Auto.
- Frau Trautmann hätte wegen Erwerbslosigkeit nichts
weiter zu tun als den ganzen Tag bei Fb zu posten und drgl.
- Eindruck erwecken, man würde ihr nach dem Leben trachten
, postings inkomplett einsenden, vermischen mit den wildesten
Spekulationen...
- Postings fotogeshoped ans Gericht senden, Wörter
verdrehen.
- Beleidigungen meines Anwaltes in email, Unterstellungen
(auch an meine behandelnden Ärzte), ich würde „vorgeben“ Haftunfähig sein
und in dieser Zeit „Kampfsport und Basketball“ ausweislich als Sportarten
betreiben.
- Mit der Anregung eines wissentlich ungerechtfertigten
Betreuungsverfahrens für mich, mich als psychisch krank darzustellen.
- Mit der Anregung eines Erziehungsunfähigkeitsgutachtens,
seit Beginn der Verfahrensbeistandschaft, mir eine Kindeswohlgefährdung zu
unterstellen, die auch den nicht vorhandenen Handlungsbedarf der RA Klohs
rechtfertigen sollte, die nachweislich nie existiert hat.
- Aufstellen von Verschwörungstheorien, die ich geäussert
haben soll.
- In einer Güteverhandlung, zu der ich NICHT geladen war,
animiert Frau Klohs Herrn Richter
Evora absurderweise zwei Wachmänner
in den Saal zu stellen und versucht offensichtlich zu vermitteln, dass ich
wild und gefährlich wäre. ;)
- Zur Rechnerbeschlagnahme veranlasst Frau Klohs,
ebenfalls absurd, den Sozialpsychiatrischen Dienst zu aktivieren, um das
Bild einer psychiatrisch auffälligen Frau zu konstruieren.
- Weitere Verleumdungen und abfälligen Reden in allen AZ
ersichtlich.
-
-
(Abrechnungs)Betrug § 263 StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung
wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
|
1.
|
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden
hat,
|
|
2.
|
einen Vermögensverlust
großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die
fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr
des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
|
|
3.
|
eine andere Person
in wirtschaftliche Not bringt,
|
|
4.
|
seine Befugnisse
oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
|
|
5.
|
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein
anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder
durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum
Sinken oder Stranden gebracht hat.
|
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263
bis 264
oder 267
bis 269
verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d
sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt.
Forderungsaufstellung RA Klohs
ohne Nachweis der Kosten und falschen Angaben zur Kostenfestsetzung z.B. 22.03.2012, laufender Überprüfung der Beschlüsse zum AZ 28 C 1581/11 und
laufender Beschwerde gegen sämtliche Beschlüsse aus diesem AZ vom 25.10.2012. Das war Frau Klohs bekannt, sie erhält ebenfalls die
Korrespondenz.
Nötigung innerhalb von 4,5
Tagen zur Barzahlung.
Bedrohung mein Haus und mein
Auto verpfänden zu lassen. Mein Auto hat RA Klohs am 14.05.2012 von der Gerichtsvollzieherin abholen lassen.
Üble Nachrede § 186
StGB
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet
oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese
Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Siehe alle
angeführten AZ und Strafanträge
- Anregung Frau Trautmann die Gesundheitsfürsorge zu
entziehen, weil Herr Nagel „patzig gewesen sei.
- Aussage meines Sohnes seit Auftritt RA Klohs: Er dürfe
sein Haus nur noch mit Rechtsanwalt betreten und er müsse gegen seine
Mutter für das Gericht sammeln.(Aussage Manuela Kath). Darstellung einer
Mutter, wie eine Schwerstkriminelle.
- Frau Klohs reicht diese auch an das Gericht weiter.
Ebenso wie die Überwachung meines FB Profils seit Oktober 2010.
- „Falko sei ausgesprochen höflich und hebe sich von dem
üblichen Klientel ab.Er ist wahnsinnig aufmerksam.Ich nenn es mal
Kontrolleindruck“.
- „Es bestehen Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der
Mutter.
- „Anregung“ eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit,
nachdem kein Nachweis zu erbringen war und das Sorgerecht im
Abstimmungsverfahren entzogen wurde. Von der KM geplant war, Beschwerde
einzulegen.
- Absprache mit OLG Richterin Milczewski zum Ergebnis?
- Der Sorgerechtsentzug entspricht dem wohlverstandenen
Kindesinteresse.
- Durch Frau Trautmann wurden zahnärztliche Behandlungen
verzögert.
- Falko musste wegen Frau Trautmann auf Staatskosten neu
eingekleidet werden.
- Nach Falkos empfinden nutze die Mutter ihr Sorgerecht
als Druckmittel, um ihn zu zwingen, mit ihr in Kontakt zu treten.
- Falkos Mutter verhält sich ihrem Sohn gegenüber
grenzüberschreitend.
- Mit dem Wesen seiner Mutter konfrontiert, hätte Falko
Komasaufen begangen
- ...und ich möchte hier nur sagen , dass F. Es so
empfunden hat, dass Falko auf Druck der Mutter, die Therapie bei Herrn
Nagel....
- Frau Trautmann wäre rasend eifersüchtig .
- Eine Kontaktaufnahme Falkos zu seinem Vater habe die KM
stets unterbunden.
- Grund für Inobhutnahme sei Eskalation und körperliche
Übergriffe.
- Seine Mutter sei ständig in sein Zimmer gekommen und
habe ihn kontrolliert.
- Falko musste sein handy vorzeigen und ein und
ausgehende Anrufe wurden von KM kontrolliert. Wenn Falko diese Kontrollen
nicht zugelassen habe, habe die KM schon mal mit Lampen und Mülleimern
geworfen. Ursache seien Geschehnisse aus der Vergangenheit gewesen.
- KM habe Falko für das Auseinandergehen von Beziehungen
verantwortlich gemacht. Das sie keinen Mann habe.
- Falko sei 2 mal auf Betreiben der Mutter in der
Kinderpsychiatrie gewesen. Die Psychiater haben die Kindesmutter für die
Schwierigkeiten verantwortlich gemacht.
- Frau Trautmann habe Falko im Schuppen schlafen lassen.
Er sei weder mit Essen und Trinken versorgt worden. Von dem bisschen Geld,
was er dabei gehabt hatte, habe er sich selbst etwas zu essen gekauft....
- Er würde es sogar begrüssen, wenn seine Mutter nach
Berlin zöge(war das jemals die Absicht der Mutter?)
- Falko leide unter der massiven Kontrolle seiner Mutter.
- F.sei zwischenzeitlich bereits mitgeteilt worden, dass
seine Mutter anwaltlich gegen Fam.Kob vorgehe, um insoweit eine
Kontaktsperre/Unterlassungsverfügung zu erwirken.
- Seine Mutter versucht gegen Fam.Kallien ein
Kontaktverbot zu erwirken, wurde Falko mitgeteilt.
- Falko nahm das Angebot Weihnachten/Sylvester bei
Fam.Kallien zu verbringen, gerne an.(Er war gar nicht dort)
- Frau Trautmann terrorisiere die WG KJHV mit mails.
- Falkos Mutter habe eine extrem hohe
Vorwurfs/Erwartungshaltung.Falko konnte es ihr nie recht machen.
- Falko leide unter der Unberechenbarkeit der Mutter. Die
KM würde Falko mal zurückhaben, mal wieder wegschicken.
- Frau Trautmann habe die Bekleidungsstücke Falkos im
Krankenhaus an sich genommen und die Herausgabe verweigert.
- Falko allein sollte seine Sachen abholen.
- Falko möchte unter keinen Umständen allein mit seiner
Mutter sein.
- Falko sei ausgesprochen-sehr reif für sein Alter und
sehr bestimmt.Er hat einen starken eigenen Willen. Ein sehr überlegter
Junge. (Asperger Symptomatik, Zentrale Wahrnehmungsstörungen, Impulsivität
– RA Klohs bekannt)
- Die KM versucht seit KJHV ihm die Lebensführung,
Freunde, Kontaktpersonen vorzuschreiben, verweigert die Herausgabe seiner
Sachen.
- F.benötigt dringend verlässliche Lebensumstände.
- Komasaufen hätte auch im mütterlichen Haushalt
geschehen können.
- Die Kindesmutter befürwortet eine Unterbringung in eine
andere Wohngruppe.
- Die Wohngruppenbetreuer müssten kindeswohlschädigende
zahllose Einflussmassnahmen der KM zurückweisen.
Diese unwahren, realitätsfernen und längst
widerlegten, auch meinem Sohn übermittelten Aussagen und Auszüge werden auch in
den Folgeverfahren nach Sorgerechtsentzug gebetsmühlenartig von Frau Klohs
weitergetragen.
- Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung
verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte
dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
- Anregung einer Betreuung eines gutsortierten
selbstbestimmten Menschen.
„Alle Richter des Sorgerechtsverfahrens, mit denen Frau Klohs
Rücksprache getroffen hat, befürworten Betreuung.“
- Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung
verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte
dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
- Fantastereien und weitere Fabulierungen, Interpretationen,
wie KM würde wohl demnächst posten, Frau Klohs wäre für das schlechte
Wetter verantwortlich. Frau Trautmann überschreibt „schlauerweise“ ihr
Haus und ihr Auto.
- Frau Trautmann hätte wegen Erwerbslosigkeit nichts
weiter zu tun als den ganzen Tag bei Fb zu posten und drgl.
- Eindruck erwecken, man würde ihr nach dem Leben
trachten , postings inkomplett einsenden, vermischen mit den wildesten
Spekulationen...
- Postings fotogeshoped ans Gericht senden, Wörter
verdrehen.
- Beleidigungen meines Anwaltes in email, Unterstellungen
(auch an meine behandelnden Ärzte), ich würde „vorgeben“ Haftunfähig sein
und in dieser Zeit „Kampfsport und Basketball“ ausweislich als Sportarten
betreiben.
- Mit der Anregung eines wissentlich ungerechtfertigten
Betreuungsverfahrens für mich, mich als psychisch krank darzustellen.
- Mit der Anregung eines
Erziehungsunfähigkeitsgutachtens, seit Beginn der
Verfahrensbeistandschaft, mir eine Kindeswohlgefährdung zu unterstellen,
die auch den nicht vorhandenen Handlungsbedarf der RA Klohs rechtfertigen
sollte, die nachweislich nie existiert hat.
- Aufstellen von Verschwörungstheorien, die ich geäussert
haben soll.
- In einer Güteverhandlung, zu der ich NICHT geladen war,
animiert Frau Klohs Herrn Richter
Evora absurderweise zwei Wachmänner
in den Saal zu stellen und versucht offensichtlich zu vermitteln, dass ich
wild und gefährlich wäre. ;)
- Zur Rechnerbeschlagnahme veranlasst Frau Klohs,
ebenfalls absurd, den Sozialpsychiatrischen Dienst zu aktivieren, um das
Bild einer psychiatrisch auffälligen Frau zu konstruieren.
- Weitere Üble Nachrede und abfälligen Reden in allen AZ
ersichtlich.
Entziehung
Minderjähriger § 235 StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
|
1.
|
eine Person unter
achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder
durch List oder
|
|
2.
|
ein Kind, ohne
dessen Angehöriger zu sein,
|
den Eltern, einem Elternteil, dem
Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem
Vormund oder dem Pfleger
|
1.
|
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
|
|
2.
|
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden
ist oder es sich dorthin begeben hat.
|
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der
Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter
|
1.
|
das Opfer durch die
Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt oder
|
|
2.
|
die Tat gegen
Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
|
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur
auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
Verweis auf
alle aufgeführten AZ und Strafanträge (Methodik eines systematischen
Sorgerechtsentzuges mit massiver Diskriminierung und wissentlicher frühzeitiger
Schädigung des Kindes nach Verbringung,und des betreuenden Elternteiles.
Missachtung der Eltern/Kinderrechte, Menschenrechte), explizit zum
Sorgerechtsverfahren ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung und meiner
Eingebungen. Schriftliche Zeugenaussagen, Biografie in den
Sorgerechtsunterlagen.
Es ist offensichtlich, dass Frau Klohs sich im Verfahren an
meinem Sohn und im Nachhall und im Wissen an einem finanziell bisher gutsituierten
Haushalt, bereichern will.
Kind, Auto,
Haus! Das ist das, was Frau Klohs will. Das sind die Fakten.
Frau Klohs
wird als Verfahrensbeiständin auf
Steuerzahlerkosten finanziert.
Die Vermutung
liegt in unserem Falle nahe, dass sie ein nachweislich überflüssiges
Sorgerechtsverfahren, deshalb aufrechterhielt.
Das betrifft
nicht nur RA Klohs. Empathie für Kinder und deren Familien, war es sicher
nicht.
Frau RA Klohs
unterstützt das Jugendamt Ratzeburg, Rüdiger Jung und Heike Hauschild, die in
Zusammenarbeit mit dem freien Träger KJHV, in einem bekanntlich hart umkämpften
Markt, Kinderheimbetten belegen und für Nachschub sorgen.
Mein Sohn
wollte nie ins Heim und gehörte auch nie in ein Heim.
Sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung § 826 BGB
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem
anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens
verpflichtet.
Verweis auf
alle aufgeführten AZ und Strafanträge und Frau Klohs ersichtlichem Unvermögen,
intakte familiäre Umstände zu ertragen.
Diese bewusst
nachhaltig zu zerstören. Ebenfalls existentiell und finanziell massiv zu
schädigen.
Nötigung § 240 StGB
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung
des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
|
1.
|
eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
|
|
2.
|
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
|
|
3.
|
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
mißbraucht.
|
Forderungsaufstellung RA Klohs
ohne Nachweis der Kosten und falschen Angaben zur Kostenfestsetzung z.B. 22.03.2012, laufender Überprüfung der Beschlüsse zum AZ 28 C 1581/11 und
laufender Beschwerde gegen sämtliche Beschlüsse aus diesem AZ vom 25.10.2012.
Nötigung innerhalb von 4,5
Tagen zur Barzahlung.
Bedrohung mein Haus und mein
Auto verpfänden zu lassen. Mein Auto hat RA Klohs am 14.05.2012 von der Gerichtsvollzieherin abholen
lassen.
Nötigung, meinen Sohn
aufzugeben.
Vortäuschen von
Straftaten § 145d StGB
(1) Wer
wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen
zuständigen Stelle vortäuscht,
|
1.
|
daß eine
rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
|
|
2.
|
daß die
Verwirklichung einer der in § 126
Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
|
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1
bezeichneten Stellen über den Beteiligten
|
1.
|
an einer
rechtswidrigen Tat oder
|
|
2.
|
an einer
bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
|
zu täuschen sucht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer
|
1.
|
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht
oder
|
|
2.
|
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten
Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten
rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
|
|
3.
|
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den
Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
|
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Siehe
Strafantrag Volksverhetzung Staatsanwalt Ihde (phon.)
- Anschreiben
RA Klohs vom 11.05.2012 zum AZ 28 C 1581/11
(Anlage 1, 3
Seiten)
Eidesstattliche
Falschaussage § 156 StGB
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt
zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung
auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Siehe AZ 28 C 1581/11 Antrag
RA Klohs vom 19.05.2011 in der sie einerseits behauptet, sie
wüsste erst seit dem 19.05.2011 von meinen postings. Im gleichen
Antrag beschreibt Frau Klohs, dass sie ebenso, wie die Post meines Sohnes von
mir, fb postings zuvor an das Gericht einsendet. In diesem Antrag am 09.05.2012.
Siehe
Eidesstattliche Versicherung meines Sohnes.In der er beschreibt, was Frau Klohs
ihm mitteilt.
Auch hier die
Frage, warum eine Verfahrensbeiständin gegen eine unbescholtene Mutter hetzen
muss und Kinder einbindet?
Anstiftung zu
Straftaten § 26 StGB
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer
vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat
bestimmt hat.
Falsche Eidesstattliche
Versicherung meines Sohnes vom 15.06.2011 nach „Hinweis“ und offensichtlicher
weiterer Manipulation meines Sohnes, sich gegen seine Mutter zu richten.
Niemals wäre
er alleine auf diesen Gedanken gekommen.
Mein Sohn ist
bekanntermassen nicht „ausgezogen“ und auch nicht auf eigenen Wunsch. Das ist
jedem Verfahrensbeteiligtem, auch Frau Klohs bekannt.
Er ist ohne
Hab und Gut von einem Klassenkameraden von JA Mitarbeiterin Hauschild zum KJHV
Lübeck verbracht worden. Er wollte nie ins Heim, hat dort nie wirklich gewohnt
und wohnt auch derzeit nicht dort.
Auch habe ich
zu keiner Zeit Verschwörungstheorien aufgestellt, wie hier offensichtlich von
Frau RA Klohs dargestellt und an meinen Sohn herangetragen wird.
Stockholm-Syndrom,
PAS/Eltern/KindEntfremdung massgeblich durch RA Klohs aufwiegeln meines Sohnes
und der Verfahrensbeteiligten gegen mich.
(Anlage 2, 3
Seiten)
Bedrohung § 241 StGB
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen
vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende
Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Siehe alle AZ
und Anlagen
Massgeblich
und federführend Beteiligte der Entziehung Minderjähriger und des Sorgerechtes
ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung. (Siehe Sorgerechtsunterlagen)
Offensichtliche
Bedrohung und Ausführung, mir meinen 15 jährigen Sohn aus intakten
Verhältnissen zu nehmen.
Bedrohung mir
das Sorgerecht zu entziehen.
Bedrohung, meinen
Sohn zu isolieren und zu entfremden, gegen seine Mutter zu manipulieren.
Bedrohung, mir
meine Eltern und Menschenrechte abzuerkennen.
Bedrohung, mir mein Auto, mein
Haus, meinen Rechner samt Router etc.,meine Existenz zu nehmen.
Mein Auto hat RA Klohs am 14.05.2012 von der Gerichtsvollzieherin abholen lassen.
Bedrohung
meinem Sohn und mir die geplanten Lebensperspektiven zu nehmen.
Bedrohung und
Umsetzung meine Kreditwürdigkeit, Lebensplanung, Berufstätigkeit zu nehmen.
Bedrohung
meine Gesundheit nachhaltig zu gefärden.
Bedrohung ,
meine bürgerliche Existenz zu gefährden.
Nachstellung/Stalking § 238
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
|
1.
|
seine räumliche Nähe aufsucht,
|
|
2.
|
unter Verwendung
von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder
über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
|
|
3.
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unter missbräuchlicher Verwendung von dessen
personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn
aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
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4.
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ihn mit der Verletzung
von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner
selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
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5.
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eine andere
vergleichbare Handlung vornimmt
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und dadurch seine Lebensgestaltung
schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen
Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch
die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen
des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es
sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
Siehe alle
angeführten AZ und Strafanträge
Denunziation
meiner Person durch alle AZ und bei allen beteiligten Personen.
Mobbing und
stalking eines unbescholtenen Elternteiles, im Wissen, das dieser sich nie
etwas hat zu schulden kommen lassen. Unaufhörlich seit Januar 2010 bis heute.
Falsche
Verdächtigung § 164 StGB
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von
Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich
wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer
Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder
andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in
gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich
über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher
Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere
behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft,
wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen
von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren.
Siehe alle
angeführten AZ und Strafanträge, explizit
BELEIDIGUNG,
ÜBLE NACHREDE, VERLEUMDUNG, VORTÄUSCHEN VON STRAFTATEN, BETREUUNGSVERFAHREN, ENTZIEHUNG
MINDERJÄHRIGER.
Behauptungen,
ich würde als Mutter das Kindeswohl gefährden – Realitäten negieren, ein
Verfahren nach dem anderen zu eröffnen mit der steten Behauptung, meine Angaben
wären unwahr und der Sorgerechtsentzug war rechtlich korrekt.
Frau RA Klohs
agiert offensichtlich seit fast 3 Jahren in meinem Leben als Agent Provocateur
in eigener Sache.
Die Interessen
eines Kindes oder einer bestehenden Familie standen für RA Klohs, nie im
Vordergrund.
Kinderhandel § 236 StGB
(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht
achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der
Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei
gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu
bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den
Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt
gewährt.
(2) Wer unbefugt
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1.
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die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt
oder
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2.
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eine
Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person
unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
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und dabei gegen Entgelt oder in der
Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso
wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn
Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur
Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß
die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter
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1.
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aus Gewinnsucht,
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
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2.
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das Kind oder die
vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung
der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
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(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und
in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter
Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der
vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.
Siehe alle
angeführten AZ und Strafanträge
Frau RA Klohs
als Verfahrensbeteiligte verdingt sich ihren Lebensunterhalt in mindestens
einem Falle, an meinem Sohn im Sorgerechtsverfahren mit Ergebnis Entzug des
Sorgerechtes ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung ihren Lebensunterhalt.
Frau RA Klohs
wird vom Gericht, auch in unserem Verfahren, vom Gericht, hier Richter Herr
Ingo Socha bestellt, um sich für die Interessen des Kindeswohles einzusetzen.
Dies hat sie
definitiv nicht getan. Es war ersichtlich das Gegenteil der Fall.
Vorausgesehener
und beschriebener massiver Alkoholkonsum, PAS, Stockholm-Syndrom,
Vernachlässigung durch den KJHV etc. sind die Folgen bis heute. Sinnfreie und
schädliche Sorgerechtsübergabe wissentlich an einen mit Alkohol vorbelasteten
fremden Erzeuger aus dem Sektenmilieu im Abstimmungsverfahren mitzutragen, war
ebenfalls nicht Aufgabe eines Verfahrensbeistandes.
Auch nicht,
dass dieser ersichtlich in 3 verschiedenen Versionen bei Gericht und
Gefälligkeitsgutachter über KM log.
Frau Klohs Aufgabe, wie der aller anderen
Verfahrensbeteiligten wäre gewesen, auf Frau Hauschilds (JA Ratzeburg) Lügen
und Rechtsverstösse zum KJHG
entsprechend zu reagieren und wie alle anderen Verfahrensbeteiligten die Bühne
zu verlassen, nachdem frühzeitig (erster Verhandlungstag) auch im Hinblick auf familiennahen
Zeugenaussagen erkannt wurde, dass hier kein Hilfebedarf nach § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung oder § 1666 Gerichtliche Maßnahmen
bei Gefährdung des Kindeswohls anzuwenden sind.
Auch ein für einen Laien ersichtlich falsches
Gutachten von Dr.Neuhauss, hätte einer Fachanwältin im Familienrecht, auffallen
müssen.
Es ist offensichtlich, dass Frau Klohs sich im Verfahren an
meinem Sohn und im Nachhall und im Wissen an einem finanziell bisher gutsituierten
Haushalt, bereichern will.
Kind, Auto,
Haus! Das ist das, was Frau Klohs will. Das sind die Fakten.
Frau Klohs
wird als Verfahrensbeiständin auf
Steuerzahlerkosten finanziert.
Die Vermutung
liegt in unserem Falle nahe, dass sie ein nachweislich überflüssiges
Sorgerechtsverfahren, deshalb aufrechterhielt.
Das betrifft
nicht nur RA Klohs.
Frau RA Klohs
unterstützt das Jugendamt Ratzeburg, Rüdiger Jung und Heike Hauschild, die in Zusammenarbeit
mit dem freien Träger KJHV, in einem bekanntlich hart umkämpften Markt,
Kinderheimbetten belegen und für Nachschub sorgen.
Mein Sohn
wollte nie ins Heim und gehörte auch nie in ein Heim.
Frau RA Klohs
handelt gewerbsmässig im Familienrecht und als Motiv vermute ich hier
Gewinnsucht. Empathie für Kinder und deren Familien , ist es sicher nicht.
Körperverletzung § 223 StGB
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Siehe alle
angeführten AZ und Strafanträge
Monatelange Rechnerbeschlagnahme
durch Veranlassung RA Klohs.
Autowegnahme
durch RA Klohs.
Permanentes Drängen zum AZ 28 C 1581/11 durch Richter und Rechtspflegerin zur
Inhaftierung bei nichtrechtskräftigem Urteil bis heute, unablässiges nötigen,
Haftunfähigkeiten zu erbringen und diese auch noch von RA Klohs monieren und
anzweifeln zu lassen.
Ich bin bekanntermassen
schwerbehindert, befand mich zwischen zwei komplizierten Operationen und bin
derzeit frisch operiert. Durch Frau RA Klohs
Vorgehen habe ich erhebliche gesundheitliche Nachteile und Schmerzen
erlitten.
Beleidigung § 185
Die
Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und,
wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Siehe alle
angeführten AZ und Strafanträge
- Anregung Frau Trautmann die Gesundheitsfürsorge zu
entziehen, weil Herr Nagel „patzig gewesen sei.
- Aussage meines Sohnes seit Auftritt RA Klohs: Er dürfe
sein Haus nur noch mit Rechtsanwalt betreten und er müsse gegen seine
Mutter für das Gericht sammeln.(Aussage Manuela Kath). Darstellung einer
Mutter, wie eine Schwerstkriminelle.
- Frau Klohs reicht diese auch an das Gericht weiter.
Ebenso wie die Überwachung meines FB Profils seit Oktober 2010.
- „Falko sei ausgesprochen höflich und hebe sich von dem
üblichen Klientel ab.Er ist wahnsinnig aufmerksam.Ich nenn es mal
Kontrolleindruck“.
- „Es bestehen Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der
Mutter.
- „Anregung“ eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit,
nachdem kein Nachweis zu erbringen war und das Sorgerecht im
Abstimmungsverfahren entzogen wurde. Von der KM geplant war, Beschwerde
einzulegen.
- Absprache mit OLG Richterin Milczewski zum Ergebnis?
- Der Sorgerechtsentzug entspricht dem wohlverstandenen
Kindesinteresse.
- Durch Frau Trautmann wurden zahnärztliche Behandlungen
verzögert.
- Falko musste wegen Frau Trautmann auf Staatskosten neu
eingekleidet werden.
- Nach Falkos empfinden nutze die Mutter ihr Sorgerecht
als Druckmittel, um ihn zu zwingen, mit ihr in Kontakt zu treten.
- Falkos Mutter verhält sich ihrem Sohn gegenüber
grenzüberschreitend.
- Mit dem Wesen seiner Mutter konfrontiert, hätte Falko
Komasaufen begangen
- ...und ich möchte hier nur sagen , dass F. Es so
empfunden hat, dass Falko auf Druck der Mutter, die Therapie bei Herrn
Nagel....
- Frau Trautmann wäre rasend eifersüchtig .
- Eine Kontaktaufnahme Falkos zu seinem Vater habe die KM
stets unterbunden.
- Grund für Inobhutnahme sei Eskalation und körperliche
Übergriffe.
- Seine Mutter sei ständig in sein Zimmer gekommen und
habe ihn kontrolliert.
- Falko musste sein handy vorzeigen und ein und
ausgehende Anrufe wurden von KM kontrolliert. Wenn Falko diese Kontrollen
nicht zugelassen habe, habe die KM schon mal mit Lampen und Mülleimern
geworfen. Ursache seien Geschehnisse aus der Vergangenheit gewesen.
- KM habe Falko für das Auseinandergehen von Beziehungen
verantwortlich gemacht. Das sie keinen Mann habe.
- Falko sei 2 mal auf Betreiben der Mutter in der
Kinderpsychiatrie gewesen. Die Psychiater haben die Kindesmutter für die
Schwierigkeiten verantwortlich gemacht.
- Die Kindesmutter habe Falko im Schuppen schlafen
lassen. Er sei weder mit Essen und Trinken versorgt worden. Von dem
bisschen Geld, was er dabei gehabt hatte, habe er sich selbst etwas zu
essen gekauft.
- Er würde es sogar begrüssen, wenn seine Mutter nach
Berlin zöge(war das jemals die Absicht der Mutter?)
- Falko leide unter der massiven Kontrolle seiner Mutter.
- F.sei zwischenzeitlich bereits mitgeteilt worden, dass
seine Mutter anwaltlich gegen Fam.Kob vorgehe, um insoweit eine
Kontaktsperre/Unterlassungsverfügung zu erwirken.
- Seine Mutter versucht gegen Fam.Kallien ein
Kontaktverbot zu erwirken, wurde Falko mitgeteilt.
- Falko nahm das Angebot Weihnachten/Sylvester bei
Fam.Kallien zu verbringen, gerne an.(Er war gar nicht dort)
- Frau Trautmann terrorisiere die WG KJHV mit mails.
- Falkos Mutter habe eine extrem hohe Vorwurfs/Erwartungshaltung.Falko
konnte es ihr nie recht machen.
- Falko leide unter der Unberechenbarkeit der Mutter. Die
KM würde Falko mal zurückhaben, mal wieder wegschicken.
- Frau Trautmann habe die Bekleidungsstücke Falkos im
Krankenhaus an sich genommen und die Herausgabe verweigert.
- Falko allein sollte seine Sachen abholen.
- Falko möchte unter keinen Umständen allein mit seiner
Mutter sein.
- Falko sei ausgesprochen-sehr reif für sein Alter und
sehr bestimmt.Er hat einen starken eigenen Willen. Ein sehr überlegter
Junge. (Asperger Symptomatik, Zentrale Wahrnehmungsstörungen, Impulsivität
– RA Klohs bekannt)
- Die KM versucht seit KJHV ihm die Lebensführung,
Freunde, Kontaktpersonen vorzuschreiben, verweigert die Herausgabe seiner
Sachen.
- F.benötigt dringend verlässliche Lebensumstände.
- Komasaufen hätte auch im mütterlichen Haushalt
geschehen können.
- Die Kindesmutter befürwortet eine Unterbringung in eine
andere Wohngruppe.
- Die Wohngruppenbetreuer müssten kindeswohlschädigende
zahllose Einflussmassnahmen der KM zurückweisen.
Diese unwahren, realitätsfernen und längst
widerlegten, auch meinem Sohn übermittelten Aussagen und Auszüge werden auch in
den Folgeverfahren nach Sorgerechtsentzug gebetsmühlenartig von Frau Klohs
weitergetragen.
- Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung
verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte
dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
- Anregung einer Betreuung eines gutsortierten
selbstbestimmten Menschen.
- „Alle Richter des Sorgerechtsverfahrens, mit denen Frau
Klohs Rücksprache getroffen hat, befürworten Betreuung.“
- Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung
verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte
dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
- Fantastereien und weitere Fabulierungen,
Interpretationen, wie KM würde wohl demnächst posten, Frau Klohs wäre für
das schlechte Wetter verantwortlich. Frau Trautmann überschreibt
„schlauerweise“ ihr Haus und ihr Auto.
- Frau Trautmann hätte wegen Erwerbslosigkeit nichts
weiter zu tun als den ganzen Tag bei Fb zu posten und drgl.
- Eindruck erwecken, man würde ihr nach dem Leben
trachten , postings inkomplett einsenden, vermischen mit den wildesten
Spekulationen...
- Postings fotogeshoped ans Gericht senden, Wörter
verdrehen.
- Beleidigungen meines Anwaltes in email, Unterstellungen
(auch an meine behandelnden Ärzte), ich würde „vorgeben“ Haftunfähig sein
und in dieser Zeit „Kampfsport und Basketball“ ausweislich als Sportarten
betreiben.
- Mit der Anregung eines wissentlich ungerechtfertigten
Betreuungsverfahrens für mich, mich als psychisch krank darzustellen.
- Mit der Anregung eines
Erziehungsunfähigkeitsgutachtens, seit Beginn der
Verfahrensbeistandschaft, mir eine Kindeswohlgefährdung zu unterstellen,
die auch den nicht vorhandenen Handlungsbedarf der RA Klohs rechtfertigen
sollte, der nachweislich nie existiert hat.
- Aufstellen von Verschwörungstheorien, die ich geäussert
haben soll.
- In einer Güteverhandlung, zu der ich NICHT geladen war,
animiert Frau Klohs Herrn Richter
Evora absurderweise zwei Wachmänner
in den Saal zu stellen und versucht offensichtlich zu vermitteln, dass ich
wild und gefährlich wäre. ;)
- Zur Rechnerbeschlagnahme veranlasst Frau Klohs,
ebenfalls absurd, den Sozialpsychiatrischen Dienst zu aktivieren, um das
Bild einer psychiatrisch auffälligen Frau zu konstruieren.
- Email vom 14.November aus Kanzlei Klohs: “Wenn man
keine Ahnung hat, einfach mal die Fresse halten!“ nach
Konfliktlöseersuchen.
- Weitere Beleidigungen und abfälligen Reden in allen AZ
ersichtlich.
Ich verweise auf den
Inhalt folgender AZ :
123 F5/10 Richter
Ingo Socha, Entsorgerechtsverfahren ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung AG Lübeck, initiiert durch Heike Hauschild,
Jugendamt Ratzeburg, um eine unberechtigte, ungewollte Heimverbringung zu
rechtfertigen und vorangekündigte Körperverletzung (Komasaufen) meines Sohnes
beim KJHV zu vertuschen. Strafantrag gegen Richter Ingo Socha folgt.
123 F31/10 Richter
Socha AG Lübeck
123 F110/10 Richter
Socha AG Lübeck
123 F119/12 Richter
Socha AG Lübeck
15 UF 4/11 RichterINNEN Hanf, Milczewski, Wendt, Jaggi (OLG
Schleswig), Beschwerdeabweisungen, Annahme eines ersichtlich gefälschten
Gutachtens von Dr.Neuhauss Lübeck
123 F 155/ 11 Richter Socha lässt Sohn gegen die Mutter vor
Gericht wegen des "Rechts am Bild antreten" nach Hinweis RA Klohs.
28 C 1581/11 Einstweilige Verfügungen, Eidesstattliche
Falschaussage RA Klohs vom 19.05.2011, Haftbeschlüsse ohne Begründung, Ordnungsgelder,
Zwangsvollstreckungungen, OHNE Anhörung, "Empfehlung", die Mutter
über die Betreuungsabteilung von "amtswegen" nach Anregung RA Klohs
Lübeck "abzuwickeln. RichterINNEN Schmaltz, Schwede, Hamdorf, Evora, Melis
100Gs 1991/11 Rechnerbeschlagnahme wegen Verdacht der Verleumdung
Richter Hentschel, Staatsanwältin Gropp
702 Js 2375/11 Staatsanwaltschaft Lübeck-Schleswig Holstein Frau
Staatsanwältin Gropp, Sachbearbeitung Strafantrag „Anwältin des Kindes“ Julia
Klohs Lübeck (Volksverhetzung, Beleidigung-nunmehr Verdacht der Verleumdung),
Entziehung des Arbeitsmittels einer Selbstständigen und Planung der Einziehung
des Gerätes.
24 C 3520/11 Ehemal. "Anwältin des Kindes" Klohs Lübeck
gegen Trautmann, Richter Moosmann
4 Qs 245/11 Beschwerdeabweisung zur Sicherungskopie nach Beschlagnahme
Computer, Richter Schröder, Braker, Klang
4XVII T 23514 Betreuungsabteilung Amtsgericht Lübeck. Von
amtswegen wird über AZ 28C1581/11
(RichterINNEN Schwede, Schmaltz, Hamdorf) durch Richterin Wilhelm (phon.) ein
Betreuungsverfahren eines gut sortierten selbstbestimmten Menschen eröffnet.
21 XVII 493 Amtsgericht Ratzeburg übernimmt Betreuungsverfahren
wegen Wohnortzuständigkeit. RichterINNEN Grootkopp, Petit, Gschwendter.
IV BA 494 11 Gefälligkeitsgutachter Dr.Neuhauss wird einer
Prüfung durch die Ärztekammer Segeberg/Schleswig-Holstein unterzogen.
Strafantrag folgt von mehreren Personen.
AZ
62 Ds 702 Js 23751/11 (19/112) Verleumdungsklage durch RA Klohs, mit dem
Ergebnis, dass Verleumdungen von mir nicht stattgefunden, ich mich auf
Tatsachen in den Verfahren, auch auf tatsächliche Verfahrensbeiträge der RA
Klohs bezogen habe, in meinen Veröffentlichungen. Urteil wegen Beleidigung und
Schmähkritik.
Z 313 E2-SH 58/10 Amtspräsident Stojan , Amtsgericht Lübeck,
Dienstaufsichtsbeschwerden 4 RichterInnen zum AZ 28 C 1581/11, Richter Ingo
Socha, Entzug des Sorgerechtes ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung im
Abstimmungsverfahren, Verhandlung Dez.
2010
Anlagen:
4
- Zeugen/Tatsachenliste,
bekannt aus AZ 62 Ds 702 Js 23751/11 (19/12)
- Strafantrag
Volksverhetzung/Vorladung
-
Eidesstattliche Versicherung Falko Trautmann RA Schlichting Lübeck
- Email
Kanzlei Klohs v. 14.11.2012
-
Auszug Kostenaufstellung RA Klohs v. 20.04.2012
Mit den besten Wünschen
Christina Trautmann
Pharmareferentin
Syst.Coach
Falkenweg 48
D - 23627 Gr.Grönau
Tel. 0049 (0) 4509-799 180
Nachtrag Strafantrag
Staatsanwaltschaft
Gr.Grönau,
29.05.2012
Landgericht
Lübeck
Travemünder Allee 9
23568 Lübeck
Vorab per Fax: 7 Seiten
z.Hd. Frau Dr.Gropp
Strafanzeige mit
Strafantrag
gegen
RA Julia Klohs
Am Burgfeld 4
23568 Lübeck
Wegen 15 mutmasslicher Straftaten der RA Julia Klohs Lübeck
vom 16.05.2012 und 5 weiterer mutmasslicher
Straftaten
Mit der Bitte um Übersendung der AZ
für die Beantragung von Adhäsionsverfahren als Geschädigte
§ 253
Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig
mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder
eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn
die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Forderungsaufstellung RA Klohs
ohne Nachweis der Kosten und falschen Angaben zur Kostenfestsetzung z.B. 22.03.2012, laufender Überprüfung der Beschlüsse zum AZ 28 C 1581/11 und
laufender Beschwerde gegen sämtliche Beschlüsse aus diesem AZ vom 25.10.2012.
Erpressung innerhalb von 4,5
Tagen zur Barzahlung der aufgestellten z.T. falschen Kosten der Rain Klohs und
im Wissen meiner Erkrankung und OP Termin, der in diese Zeit fiel. Ebenfalls im
Wissen, dass ich durch RA Klohs selbst und Verfahrensbeteiligte aus voran
gegangenen Verfahren zum unberechtigten Sorgerechtsentzug derzeit vom Jobcenter
lebe.
Bedrohung mein Haus und mein
Auto verpfänden zu lassen. Mein Auto hat RA Klohs am 14.05.2012 von der Gerichtsvollzieherin abholen
lassen.
Auch wurden angebotene
Ratenzahlungen bei Fahrzeugabholung durch Gerichtsvollzieherin (wenn auch unter
Vorbehalt bis zur Klärung zum o.g. AZ) von RA Julia Klohs Lübeck, nicht
akzeptiert.
Zeugen RA Möhn Lübeck,
Gerichtsvollzieherin Angelika Zeh AG Ratzeburg.
Auszug Kostenaufstellung RA Klohs v. 20.04.2012
als Anlage zu den Strafanträgen
vom 16.05.2012 beigefügt.
Bezug auf alle aufgeführten AZ und Strafanträge
§ 202
Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt
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1.
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einen
verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht
zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
|
|
2.
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sich vom Inhalt
eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung
technischer Mittel Kenntnis verschafft,
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wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in § 206
mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks,
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis
gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er
dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung
gleich.
Es ist davon auszugehen, dass die
Post meines Sohnes Falko Trautmann, die RAin Klohs bei Gericht einreicht und von seinem email
account „automatisch“ auch an den KJHV und Heike Hauschild weitergeleitet wird
lt. Meike Bielenberg KJHV Lübeck, ohne Wissen meines Sohnes abgegriffen wird.
Mein Sohn wird vermutlich nie ein
Schriftstück von mir oder die Weiterleitung vom Segelverein etc. bekommen
haben. Auch nicht 2010 die Einladung seinen mittlerweile verstorbenen Opa,
meinen Vater, zu besuchen.
Dafür wurden ihm Briefe diktiert.
Die Idee meines Sohnes? Die Idee
von Rain Klohs, welche seit Januar 2010, ohne dass wir sie überhaupt kennen, um
meinen Sohn “kämpft“ und buhlt, versucht ihn von mir fernzuhalten, als wäre es
ihr eigener (Aussage eines Kripobeamten nach Strafantrag Volksverhetzung und
Durchsicht des obligatorischen Papierkonvolutes der Rain Klohs) ?
Verleumdung § 187 StGB
Beleidigung § 185 StGB
Üble Nachrede § 186 StGB
Die pathologische Vorstellungen
der Antragsgegnerin (i.d.Falle Frau Trautmann)…
Auch ist diesem Schreiben zu entnehmen,
wie Frau RA Julia Klohs Lübeck, ehemal. Verfahrensbeiständin, hier gegenüber
Eltern weiterhin agiert, um ihre Handlungsweisen zu „rechtfertigen“.
Bezug auf alle aufgeführten AZ und Strafanträge
- Anlage 1, 2 Seiten Schreiben
der Rain Klohs vom 16.09.2011
Mit den
besten Wünschen
Christina Trautmann
Pharmareferentin
Syst.Coach
Falkenweg 48
D - 23627 Gr.Grönau
Tel. 0049 (0) 4509-799 180
Einstellung der Verfahren
AZ 714 Js 22427/12 und 714 Js 23921/12 Lübeck;
Einstellung der Verfahren Priv.Doz. Dr.Anders- 10.08.2013
AZ Zs 226/13
GenStA Schleswig; Einstellung GenStA Lofing-05.03.2013
AZ II 30/3133E-3/13
Justizministerium, Fachaufsicht f. StA von Holdt, Einstellung Verfahren 24.04.2013