16.05.12

Typische Strukturen des deutschen behördlichen Kindesentzugs

Typische Strukturen des deutschen behördlichen Kindesentzugs, und was man dagegen tun kann

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:17
Bei jährlichen Zuwachsraten von 5 bis 10 Prozent werden in Deutschland jedes Jahr rund 12.500 Kinder ihren Eltern entzogen. Die Zahlenangaben sind entnommen aus Berichten des statistischen Bundesamts, zu finden unter:
http://www.destatis.de/


Im Jahre 2009 wurde laut diesen Veröffentlichungen in 12.200 Fällen der vollständige oder teilweise Entzug der elterlichen Sorge angeordnet. Das bedeutete eine Erhöhung im Vergleich zu 2007 um rund acht Prozent.
2007 wurden nach den Statistiken 28.200 Kinder und Jugendliche von Jugendämtern in Obhut genommen, 8,4 Prozent mehr als im Vorjahr. 

Der häufigste Grund für die Interventionen war in fast der Hälfte der Fälle die Gefährdung des Kindeswohls infolge von Überforderung der Eltern.
Die Gerichte ordneten im Jahre 2009 in rund 10.800 Fällen den vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge an - 12,5 Prozent über dem Vorjahr.
In rund 9.500 Fällen übertrugen im Jahre 2009 die Gerichte das Sorgerecht ganz oder teilweise auf die Jugendämter, in den übrigen Fällen einer Einzelperson oder einem Verein.
Umgerechnet in Geld, um das es dabei geht:
Wenn man davon ausgeht, daß pro Kind durchschnittlich monatlich 1.400 Euro an die Pflegefamilien gezahlt wird, so haben wir es mit der stattlichen Summe von zu tun von 159.600.000,00 € (9500 (Fälle)*12*1400).
Bei einem geschätzten durchschnittlichen Honorar je Gutachten von rund 10.000,00 Euro beläuft sich das Geld, das jährlich in diesen Fällen an Gutachter gezahlt wird, insgesamt um die 95 Millionen Euro. Davon ein beträchtlicher, statistisch nicht genau erfasster Anteil an den bayerischen Monopolisten GWG sowie deren “Kooperationspartner”.
Von Peanuts reden wir damit überhaupt nicht mehr.
Viele, ja die meisten dieser Entziehungen sind sicherlich im Ergebnis vollkommen berechtigt, z.B. in Fällen des echten Kindesmißbrauchs.
Leider mischen sich derartige Fälle offensichtlichen Kindesmissbrauchs bzw. der schweren Vernachlässigung der Kinder, bei dem die Eltern diesen Namen eigentlich nicht mehr verdienen, mit Fällen, bei denen Mißbrauch nicht nachgewiesen wurde, sagen wir es einmal kurz, von behördlicher Paranoia.
Kinder werden in diesen Fällen nicht nur aufgrund reinen Verdachts bereits entzogen, sondern sogar aufgrund nicht nachgewiesener anonymer Anzeigen, Verdächtigungen von mißliebigen Nachbarn und ähnlichen Tatbeständen.
Hier gerät der Rechtsstaat recht schnell an seine Grenzen. Die “Zusammenarbeit” von Familiengericht, Jugendamt und Gutachtern sowie Polizei und Staatsanwaltschaft gerät von einem eigentlich wünschenswerten System der gegenseitigen Kontrolle ins Zwielicht einer vollkommen gnadenlosen Entzugsmaschinerie für Kinder, die keiner rechtsstaatlichen Kontrolle mehr zugänglich ist.
Im englischen Rechtssystem gibt es die “Habeas Corpus” Doktrin.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hat das Habeas-Corpus-Prinzip in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie speziell in Art. 104 Abs. 2 und 3 GG übernommen. Es ist ein grundrechtsgleiches Recht und kann mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden *1).


Diese ist hier heranzuziehen, es handelt sich um eine Art rechtsfreien Raum bzw. ein Rechtssystem, das Rechtspositionen zwar formal zusichert, wobei sich aber hinter diesen Zusicherungen und leeren Beteuerungen keine wirklich durchsetzbaren Positionen mehr befinden. 

Im Ergebnis drängt sich da auch häufig der Verdacht auf, daß die fiskalischen Interesse der Jugendämter, der Heime und der Gutachter an neuem Geschäft der eigentliche Anlass und die wahre Ursache des behördlichen Kindesentzugs sind. Die undurchsichtige und mangelhafte Regelung der unkontrollierten Auswahl und anschließenden Vergabe von Gutachten durch die Gerichte selbst trägt dazu bei, hier eine schleimige Grauzone zu schaffen, die mit Recht nicht mehr viel zu tun hat. 


Dadurch ist aktuell die Tätigkeit der deutschen Familiengerichte ganz massiv ins Licht öffentlicher Kritik geraten, die bis zu den höchsten europäischen Behörden reicht. Die Proteste - und Verurteilungen von Deutschland insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - kumulieren sich inzwischen zu der Forderung, Deutschland Teile der internationalen Souveränität zu entziehen (Aberkennung der Relevanz von Urteilen im Bereich des Familienrechts) solange diese Aktivitäten rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügen und insbesondere die deutsche Regierung und der Gesetzgeber sich mit stoischer Gelassenheit weigern, irgendwelche Änderungen vorzunehmen oder zuzulassen.
So wurde dem Verfasser u.a. die Aufgabe herangetragen, einmal in einem Aufsatz die “do’s und don’t s des behördlichen Entzugs der elterlichen Sorge aufzuzählen.
Nach längerem Nachdenken sollen hier einige erste Ansätze zur Bewältigung dieser Aufgabe gegeben werden.
Dieser Artikel bewältigt diese Aufgabe noch nicht, soll aber einen ersten Annäherungsversuch an dieses Thema darstellen.
Wir haben es also zu tun mit einer Art von kleiner Gebrauchsanweisung für Eltern, wie sie es vermeiden können, daß ihnen die Kinder entzogen werden.
Natürlich ist es unmöglich, alle Fälle vollständig zu erfassen, bei denen (berechtigt und insbesondere auch unberechtigt) die Kinder entzogen werden. Dennoch kann die Systematik des Kindesentzugs einmal näher ausgeleuchtet werden. Daraus können dann auch die Spielregeln für Private entwickelt werden, anhand derer man den Entzug der Kinder vermeiden kann.
Folgendes ist die “typische” Struktur des deutschen behördlichen/ gerichtlichen Kindesentzugs, der inzwischen auch die europäischen Behörden beschäftigt:

1.) Phase 1 - Vorbereitungsphase und dann der eigentliche, körperliche Entzug der Kinder
Angriff: Das Jugendamt bereitet eine „Steilvorlage“ an den Richter vor in Form von - gegebenenfalls - ganz oder teilweise unsubstantiierten, vorsätzlich gelogenen und nicht glaubhaft gemachten Beleidigungen der Kindeseltern. *2)
Gerne werden diese ersten Schriftsätze der Jugendämter auch gestützt auf anonyme Informationen anonymer Informanten. Um diese zu schützen, werden diese auch gar nicht erst namentlich benannt. Diese geheimnisvollen Informationen erhält nur der Familienrichter zum Zwecke der einstweiligen Anordnung ohne vorheriges rechtliches Gehör, natürlich streng vertraulich und hinten herum zugespielt. Selbstverständlich wird die Gegenseite diese Informationen allenfalls dann erst zu Gesicht bekommen, wenn die Kinder schon längst entzogen sind.
Inhaltlich gehören dazu Vorwürfe aller nur irgendwie denkbaren kriminellen oder ethisch verwerflichen Tätigkeiten der Eltern, die irgendwie einen Zusammenhang haben mit der Kindererziehung.
Beispiele für derartige Vorwürfe - die z.T. natürlich einen sehr ernst zu nehmenden Hintergrund haben (können): Kindesmißbrauch aller Art, insbesondere pädophile Tätigkeiten bzw. Kontakte der Kinder mit Pädophilen, oder Gewalt gegen Kinder. Schlechte Haushaltsführung, Schmutz und Dreck in der Wohnung. Das berühmte “Messer”, das offen auf dem Küchentisch liegt, die Drohung mit Gewalt. Wir hatten auch einen Fall, der zum Kindesentzug ausreichte, in dem ein Nachbar unsubstantiiert behauptete, daß er den Familienvater in der Lage hielt, sich selbst und seine ganze Familie umzubringen. Nun, wenn man darüber nachdenkt: welcher Familienvater wäre theoretisch eigentlich nicht in der Lage, sich selbst und seine ganze Familie umzubringen?
Die Kinder werden dann - häufig auch ohne vorherige richterliche Anordnung - bzw. aufgrund richterlicher Anordnung ohne vorherige Anhörung oder mündlicher Verhandlung, nach § 42 SGB VIII behördlich in Verwahrung genommen. Üblicherweise ist das eine großangelegte Polizeiaktion, bei der durchaus bis zu 100 Polizisten beteiligt sind, um der Angelegenheit Nachdruck zu verleihen. Andere Behörden bevorzugen es, die Kinder einfach so schlicht zu kidnappen.
Hier soll § 42 SGB VIII einmal, der Wichtigkeit halber, vollständig zitiert werden:

§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(1) Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen bei
1. einer geeigneten Person oder
2. in einer Einrichtung oder
3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.
Während der Inobhutnahme sind der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen und die Krankenhilfe sicherzustellen. Mit der Inobhutnahme ist dem Kind oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Während der Inobhutnahme übt das Jugendamt das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus; der mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen, das Kind oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.
(2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt hat den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder
2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend.
(3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Wir hätten hier eigentlich eine doppelte rechtsstaatliche Kontrolle zu erwarten, denn die Jugendämter unterliegen als Behörden nicht nur der Kontrolle des Familienrichters, sondern auch der Kontrolle der Verwaltungsgerichte.
Zu erwarten wäre hier auch, daß sich die Jugendämter und dann auch die Richter ausführlich und gründlich damit beschäftigen, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (der verfassungsrechtlichen Rang hat als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips) gewahrt wurde, insbesondere das Übermaßverbot. Der Entzug ist eigentlich erst Ultima Ratio, die Maßnahme, die erst in Erwägung gezogen werden darf, wenn alle andern zur Verfügung stehenden Mittel fehlgeschlagen sind. 

In der Praxis allerdings Pustekuchen. Hier arbeitet der Familienrichter fröhlich und vollkommen ungestört lückenlos mit dem Jugendamt an dem geplanten Entzug zusammen und verlässt sich vollkommen auf deren Angaben, und seien sie auch noch so unqualifiziert. Wenn er nicht vorher hinzugezogen wurde, so segnet er/ sie aus falsch verstandener Kollegialität ganz schnell noch das ab, was auch immer da geschehen ist.
Wenn die Wohnungen bei den Problemfällen etwa nicht aufgeräumt sind, dann gibt es eine Unzahl an alternativen Maßnahmen, die das Jugendamt hätte ergreifen können, bevor es die Kinder entzieht. Dazu gehören z.B. zunächst einmal Anschreiben mit Beanstandungen an die Eltern unter Fristsetzung, diese zu beheben. Dazu gehören Androhung und Festsetzung von Bußgeldern. Dazu gehört das Angebot von aktiver Hilfe seitens des Jugendamts, z.B. die Abordnung von Helfern, die die Eltern bei ihren Aufgaben unterstützen, und vieles mehr. So gut wie niemals wurde bei den Kindesentzugsfällen diese Skala an möglichen alternativen Maßnahmen auch nur versucht. Ein Mißstand wird festgestellt, und die Kinder werden einfach entzogen. Punkt.
Die Verwaltungsgerichte, die diese feinen Abstufungen beim Vorgehen der Verwaltung eigentlich ursprünglich einmal entwickelt haben, hingegen spielen in Angelegenheit der Jugendämter “toter Hund”. Es sind zumindest hier so gut wie keine richterlichen Entscheidungen bekannt, in denen dem Treiben der Jugendämter jemals irgendwie Einhalt geboten worden wäre. Die Rechtslage scheint da keine echte Rolle mehr zu spielen.
Normalerweise wäre im Verwaltungsrecht auch hier ein formeller Grundlagenbescheid zu erwarten und zu fordern gewesen, der bei einfachem Widerspruch dagegen nicht mehr vollziehbar wäre. Wir benötigen die Androhung, dann einen vollstreckbaren Grundlagenbescheid, wir brauchen eine Rechtsmittelbelehrung.
In der Praxis verzichten die Jugendämter auf diese ganzen lästigen Zwischenschritte vollkommen.
“Der Eile wegen” wird auf diese ganze lästige Schreiberei einfach vollkommen verzichtet. Auch nachgeholt wird das nicht mehr, der Familienrichter wird das Ganze dann schon richten. Eigentlich müßte man sagen, dies ist ja eine wunderbares Spielwiese für jeden Anwalt. Das ist so rechtswidrig, wie es schlimmer eigentlich gar nicht mehr möglich ist. Nur: die Gerichte stellen sich in der Praxis zu 100 Prozent hinter das Treiben der Ämter, und der schönste Antrag nützt überhaupt nichts, wenn er bei den Richtern auf taube Ohren stößt.
Die Kinder werden dann in Heime verbraucht, und der genaue Aufenthaltsort den Eltern nicht mitgeteilt. 

2.) Einstweilige Anordnung durch den Familienrichter
Der Richter (Familienrichter) schenkt diesem Unsinn des Jugendamts einseitig Glauben und entzieht die Kinder in einer einstweiligen Anordnung, die aber in Wirklichkeit bereits endgültig ist.
Die einstweiligen Anordnungen werden immer gestützt auf § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - Abs. 2 Ziff. 6: teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge). Auf die ausufernde Kommentierung zu diesem Paragraphen wird insoweit verwiesen. Wer abergläubisch ist, sieht in der dreifachen 6 das Treiben Satans. Aber aufpassen, alleine das könnte zum behördlichen Kindesentzug ausreichen! 

Hier ist erst einmal das Gesetz:
§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Und so sieht eine Entscheidung beispielsweise aus:
BESCHLUSS
Geschäftsnummer:
1 F XX/ XX
Amtsgericht Beispielstadt
Beschluss vom Datum
Elterliche Sorge für:
Alle Kinder, Geburtsdaten
wohnhaft bei den Eltern Adresse
Weitere Beteiligte:
- Kindesvater, Anschrift
- Kindesmutter, Anschrift
- Kreisjugendamt der Stadt/ des Landratsamts …
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird angeordnet:
Den Eltern wird die elterliche Sorge für die oben angeführten Kinder entzogen.
Das Kreisjugendamt der Stadt/ des Landratsamts … wird zum Vormund der Kinder bestellt.
Die Eltern haben die Kinder an das Kreisjugendamt des Landratsamts … herauszugeben.

Gründe
Nach dem Bericht des Kreisjugendamts der Stadt/ des Landratsamts Beispielshausen vom 01.1.20.. muss den Eltern die elterliche Sorge für die Kinder entzogen werden.
Danach hat die Kindesmutter religiöse Wahnvorstellungen.
Sie hatte die Vorstellung, dunkle Mächte wollten ihr Kind umbringen.
Nach Mitteilung der behandelnden Ärzte ist die Mutter weiter nicht stabil und verweigere u.a. die Nahrungsaufnahme. Sie lebe in religiösem Wahn und glaube an Geister und Teufel.
Einweisungsgrund in ein Krankenhaus bei einem Vorfall war nach dem vorliegenden Polizeibericht, dass die Mutter nach dem Bericht der Kinder nicht mehr bei Sinnen war, manchmal wirres Zeug geredet habe und nicht mehr gewusst habe, wo sie gerade sei.
Der Kindesvater lebt nach Mitteilung der Polizei und des Jugendamtes ebenfalls in einer von religiösen Wahnvorstellungen besetzten Welt. Er hat eingeräumt, Erscheinungen zu haben. Ausweislich des Protokolls des Jugendamt hatte er einmal folgendes wörtlich gesagt: “Jessas Maria Mutter Gottes.”
Er ist der Auffassung, böse Mächte hätten Besitz von der Welt ergriffen. Zu einem Mitarbeiter des Jugendamts hatte er ausweislich dessen Protokoll vom Datum folgendes gesagt, “geh zum Teufel”.
Nach den Ermittlungen des Jugendamtes wird der Kindesvater, sowohl von der Polizei als auch von Nachbarn als unberechenbar, dem „religiösen Wahn” unterworfen und psychische Gewalt anwendend beschrieben.
Nach Einschätzung des Jugendamtes sei der Vater durchaus in der Lage, eine Tötung der Kinder mit anschließendem Suizid zu begehen, wenn er für sich keinen Ausweg mehr sehe.
Das Gericht teilt diese Einschätzung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand.
Bei dieser Sachlage musste den Eltern wegen der massiven Gefährdung des Kindeswohls durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge entzogen und deren Herausgabe angeordnet werden.
Mildere Maßnahmen, durch die ein Sorgerechtsentzug und eine Trennung der Kinder von den Eltern vermieden würde, sind bei der gegebenen Sachlage nicht ersichtlich.
Familienrichter/in am Amtsgericht.
Häufig wird bei dieser Entscheidung das rechtliche Gehör (der Eltern) verweigert. Lügen und falsche Darstellungen bleiben dadurch genau so, wie sie waren. Die eigentlichen belastenden und diffamierenden Unterlagen werden selbst auf Anfrage nach Akteneinsicht in Geheimakten gehalten und den Eltern sowie deren Anwälten nicht vorgelegt. Das geht auch immer in Ordnung, denn das Gesetz selbst impliziert, daß eine Anhörung nachholbar ist, das (schwindlige) Argument ergibt sich aus § 160 Abs. 4 FamFG. 

3.) Phase der gerichtlichen Untätigkeit
In der Folgezeit passiert dann auf Seiten der Gerichte häufig einfach gar nichts mehr.
a) eine Untätigkeitsbeschwerde/ - rüge gibt es in Deutschland offiziell immer noch nicht
Deutschland wurde deswegen schon mehrfach verurteilt, und alle Schaltjahre wieder gibt es einen vielversprechenden Entwurf eines Untätigkeitsrügengesetzes, der dann einfach vom deutschen Gesetzgeber wieder einmal nicht verabschiedet wird. So werden die Mandanten - und damit auch deren Anwälte - im Ergebnis rechtlos gestellt.
b) keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Es wird hier häufig “mangels Erfolgsaussichten” keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so daß Anwälte eventuell überhaupt nicht für ihre Bemühungen bezahlt werden. Aber auch sonst können Anträge, Strafanzeigen wegen Kindesentzugs, Rechtsmittel, Untätigkeitsbeschwerden gestellt werden bis zum Abwinken und die Klappe bleibt in der Folgezeit für die eigenen Eltern einfach herunter gelassen.
c) Rechtsverweigerung im Instanzenzug
Auch die höheren Instanzen der deutschen Gerichte begnügen sich in der Regel damit, die Angelegenheit abzunicken.
d) Ausserordentliche Rechtsbehelfe
Allerdings werden derartige Fälle zunehmend vom Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgegriffen.
Dabei gilt es allerdings, die Statistik und die Zeit zu schlagen. Bei Annahmeraten von 2 bis 3 Prozent, und vollkommen willkürlichem Ermessen beim Aufgreifen der Fälle haben wir es mit einer besseren Lotterie zu tun.
Und bei Zeiten von 7 Jahren bis zur Entscheidung sind die Kinder manchmal bereits volljährig.
Dann ist auch niemand mehr geholfen, selbst wenn man im Ergebnis “siegt.” Und zugesprochen werden dann, wenn überhaupt, häufig einfach nur lächerliche Entschädigungen.
In den anberaumten Terminen wird dann festgestellt, daß eine Rückübertragung der Kinder ohne vorheriges Gutachten nicht in Betracht kommt.

4) Die Diskussion geht dann nur noch um den Umgang der Kindeseltern mit ihren eigenen Kindern.
Widerwillig wird zunächst ein “betreuter Umgang” - häufig vergleichsweise - bewilligt, der dann durch das Jugendamt - ebenfalls ohne gerichtlichen Beschluss unter einem Vorwand später einfach abgesagt wird. Zu den üblichen Vorwänden gehört: das “Kindeswohl” verbietet den Kontakt der Kinder mit ihren leiblichen Eltern (oder auch Großeltern), heimliche Ton- und Filmaufnahmen, Facebook-Diskussionen, etc. etc.

5) der spätere endgültige Entzug der Kinder - ist dann nur noch eine Formalie.
Teuere, vom Gericht einseitig ausgewählte, beauftragte und bezahlte (Vertrag zu Lasten Dritter, denn die Kosten werden selbstverständlich den Eltern später rückbelastet!) Gutachter stellen dann nach Jahren später fest, die Kinder seien inzwischen in den Pflegefamilien den Eltern entfremdet worden und eine Rückführung stehe nicht im Interesse des Kindeswohls.

Zurück zur Ausgangsfrage: Was kann ich tun, damit mir meine Kinder nicht entzogen werden?
Die ersten Antwort ist natürlich: sich ganz normal verhalten. Die Jugendämter werden normalerweise Eltern in Ruhe lassen, die oder deren Kinder nicht irgenwie erst einmal Veranlassung gegeben haben, daß sich das Jugendamt mit ihnen beschäftigt.
Schicken Sie Ihre Kinder in die Schule oder wandern Sie aus! Die deutsche Gesellschaft ist hier nicht im geringsten bisschen tolerant. Ein blöder Spruch aus einem obiter dictum eines Bundesverfassungsrichters “wir brauchen keine Parallelgesellschaften” führte in den letzten Jahren zu einer regelrechten “Säuberungswelle”, gerichtet gegen sämtliche noch bestehenden Heimschuleinrichtungen im Lande, nicht zu letzt gerichtet auch und insbesondere gegen alle ethnischen und religiösen Minderheiten. Natürlich nur mit den allerbesten behördlichen Absichten, das, was zur Pisa-Studie führte, soll schließlich all unseren Kindern zugute kommen!
Sorgen Sie dafür, daß die Kinder gut behandelt werden, daß ihre Wohnung sauber und aufgeräumt ist, daß nicht zu viele Tiere dabei sind, und daß es keinen Grund zur Klage gibt. Dies ist nach wie vor der sicherste Rat, das Jugendamt und die Familiengerichte aussen vor zu lassen.
Seien Sie vorsichtig damit, wem Sie sich anvertrauen! Aus dem oben zitierten Beschluss läßt sich gut ableiten, wer alles dazu beitragen kann, daß Ihnen die Kinder weggenommen werden:
Das Jugendamt, die Polizei, die “lieben” Nachbarn, Ihre Ärzte (!), falsche Freunde, ganz besonders bei Facebook und anderen offenen Foren im Internet aufpassen. Der “Feind” hört da immer mit!
Häufig gehen derartigen Fällen des Kindesentzugs Situationen voraus, in denen die Kinder oder die Eltern selbst das Jugendamt um Hilfe gebeten hatten. Ähnlich wie bei der “Bitte um brüderliche Hilfe” in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion sollte man also das Jugendamt niemals um Hilfe bitten. 

“Kooperation” mit dem Jugendamt? Ja, aber auf ein Minimum beschränken. Wenn z.B. das Jugendamt eine Besichtigung der Wohnung wünscht, dann sollte diesem Wunsch - nach vorheriger schriftlicher Anmeldung, stattgegeben werden. Die Wohnung wird peinlichst genau gereinigt sein, und es wird keinerlei Anlass zu Beanstandungen geben. Wenn es Fragen gibt, so werden diese schriftlich gestellt und schriftlich beantwortet, nach vorheriger Konsultation oder im Beisein Ihres Anwalts, worauf Sie ein Recht haben.
Wenn man merkt, daß das Jugendamt einen auf dem Kieker hat, und wenn Mitarbeiter tätig sind, von denen sie (vieleicht auch durch Internetbeiträge) wissen, daß sie schon vorher an zweifelhaften Kindesentzugsfällen teilgenommen haben bzw. dafür verantwortlich waren:
Jugendämter sind Behörden. Bei Ortswechsel entfällt die Zuständigkeit, und damit geht Ihr Fall das Jugendamt, das eventuell seine Aufgaben zu ernst nimmt, oder sich komisch verhält, nichts mehr an. 

Sofort Ortwechsel! Die sogenannte Freizügigkeit ist nach Art. 11 GG sogar ein Grundrecht. Niemand kann ihnen verbieten, sich innerhalb von Deutschland frei zu bewegen. Zu diesen Grundrechten gehört flankierend auch die Ausreisefreiheit. Sie dürfen also grundsätzlich auch ins Ausland gehen, wann immer sie wollen. Diese Freiheit ist traditionell auch im Hinblick auf die Judenverfolgungen in Deutschland ein ganz wichtiges Institut unserer Grundrechte. Im Notfall im Ausland um Asyl ersuchen. In mehreren Fällen neueren Datums haben amerikanische Richter derartige Asylersuchen gegen Deutschland schon positiv beschieden.
Der weitere Rat ist der eines Anwalts: natürlich sollte man alle Vorfälle möglichst dokumentieren. Führen Sie akribisch zu allen wichtigen Vorfällen Tagebuch, Ort, Datum und Uhrzeit immer mit angeben. Das wird Ihrem Anwalt immens helfen. Aber: heimliches Filmen, Fotos oder Tonaufnahmen sind absolut tabu. Leider.
Leider ist die derzeit geltende gesetzliche Systematik immer noch genau das Gegenteil davon:
Wenn Sie Vorfälle und Unterhaltungen mit Ihren Kindern heimlich filmen oder aufnehmen, bekommen Sie nicht nur die Kinder erst recht entzogen, sondern sogar Strafverfahren an den Hals. Dadurch werden im Ergebnis durch die Gerichte die Beweise der Sachverhalte, wie sie wirklich sind, geradezu systematisch unterdrückt.
Kommt es zu irgendwelchen Vergleichen, oder auch beim “betreuten Umgang” muß man unbedingt 100 Prozent professionell die Zähne zusammen beißen und sämtliche Emotionen beiseite lassen.
Keine irgendwie nachweisbaren Angriffe gegenüber Jugendamt, Pflegeeltern, Richtern, und wenn sie die Kinder vor den Augen der eigenen Eltern verprügeln! 

Halten Sie sich 100 Prozent genau an die Abmachungen, und leisten Sie sich keinerlei Spirenzchen, und wenn es noch so in den Fingern juckt! Die warten nur darauf, irgend einen vorgeschobenen Grund zu finden, und das wird alles wieder zu Lasten der Eltern ausgelegt.
Sofern es ein Gutachten gibt, sich vorab mit den Tests beschäftigen (das ist nicht verboten!) - und dem Gutachter erzählen, was er gerne hören möchte.
Das ist nicht der Platz, auf dem man seine lange verschobene Psychotherapie beginnen sollte. Das ist auch nicht der richtige Ort und der richtige Zeitpunkt, seine Wut über das, was einem da angetan worden ist, endlich so richtig abzulassen.
Geben Sie dem Gutachter keinen Anlass und keine Gelegenheit, irgend etwas Nachteiliges gegen Sie schreiben zu dürfen. Er würde es ohne Zögern tun!
Ach ja, letzte Frage: de lege ferenda - was kann der Gesetzgeber tun, was muß am System geändert werden?
Nun, die Forderungen an den Gesetzgeber reichen von der radikalen Abschaffung des Instituts der Jugendämter (die in der Tat ihre Ursprünge irgendwo zeitlich in der Nähe bzw. sogar im Dritten Reich unter Adolf Hitler haben), bis hin zur Aussetzung derartiger menschenrechtswidriger Entscheidungen der Familiengerichte.
Cum Grano Salis wären die Reformen mehr an Fehlfunktionen anzusetzen: die Mitarbeiter des Jugendamts unterliegen derzeit keiner effektiven internen oder externen Kontrolle.
Hier könnte bzw. müßte man darauf Einfluß nehmen, daß die Jungendämter transparenter organisiert werden, und daß die (schriftlich zu treffenden) Entscheidungen kontrollierbar werden, zunächst einmal intern, und dann auch extern, durch Dritte. 

Die Verwaltungsgerichte und die Familiengerichte, sowie Staatsanwaltschaften und Polizei müßten aus ihrem gegenwärtigen Dornröschenschlaf erweckt werden. Und es müßte bessere Kriterien geben, anhand derer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf allen Ebenen nicht nur auf dem Papier steht.
Die Kriterien müßten von vorne herein abgestuft sein, je nach Härte und Dauer des Eingriffs/ Entzugs. Je schärfer der Eingriff, desto höher müssen die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns sein. Bis hin zu der (widerlegbaren) Vermutung, daß es beim vollen und endgültigen Entzug der Kinder nicht mit rechten Dingen zugeht. In diesem Fall müssen alle Beteiligten mit schweren Konsequenzen rechnen (im Gegensatz zur bestehenden Praxis, daß derartige Fehler verdeckt und vertuscht werden.
Beim Entzug von Kindern muß von vorneherein nicht nur ein Plan zum Entzug aufgestellt werden, sondern auch ein Plan zur Rückführung der Kinder. Ferner muß im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sichergestellt werden, daß zu keiner Zeit der Kontakt der Kinder mit ihren Eltern unterbrochen werden darf, insbesondere nicht (wie in der Praxis häufig) gegen den Wunsch und den ausdrücklichen Willen der Kinder selbst.
Weiterhin muß organisatorisch sichergestellt werden, daß die Mitarbeiter der Jugendämter und sonstige unter keinen Umständen einen finanziellen direkten oder indirekten Vorteil aus dem Entzug der Kinder haben.
Beitrag und Copyright Jan. 2011 von:
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Kontakt über Deutsche Anwaltshotline
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de
*1) Pieroth/Schlink, Grundrechte, 21. Auflage 2005, Rn. 412
*2) Wohlgemerkt: nicht die Rede ist von dem ganz überwiegenden Anteil der deutschen Mitarbeiter bei den Jugendämtern, die sich mit ihren Fällen eine blutige Mühe geben. Hier ist die Rede von den “schwarzen Schafen” unter den Jugendämtern, von Mitarbeitern, die eigentlich keine Ahnung davon haben, was sie da tun, oder, was sie eigentlich tun müssten, und bei denen die normalen Kontrollen nicht eingreifen, aus welchen Gründen auch immer. Die sich bequem im Sessel zurücklehnen, und die Kinder erst einmal entziehen (lassen), bevor sich sich mit ihrem Fall und den Problemen der Eltern wirklich beschäftigen. Aber, genauso wie es statistisch die Fälle von Kindesmißbrauch und Vernachlässigung von Kindern gibt, gibt es statistisch eine sichere Größe an Mißbrauchsfällen auf Seiten der deutschen Jugendämter und Familiengerichte. Es wird aber für einen schweren Fehler gehalten, deshalb die gesamte Tätigkeit der deutschen Jugendämter in Grund und Boden verdammen zu wollen (davon abgesehen, daß das technisch gar nicht ginge, und man mindestens eine ersatzweise Behörde wieder bräuchte, die sich um die Belange der Kinder kümmert). 

Es sind auch nicht “Nazimethoden”, oder die elenden Kommunisten, oder Scientologen, sondern es sind Fehlfunktionen, wie sie nebenbei bemerkt so gut wie Weltweit vorkommen. Die Kommunisten hielten es für einen Teil ihrer Philosophie, daß der Staat sich besser um die Erziehung der Kinder kümmert als die eigenen Eltern. Daher wurden Kinder dort von früh auf den eigenen Eltern systematisch weggenommen, um sie im Sinne der kommunistischen Doktrine erziehen zu können. Interessanter Weise sind ihnen da die Nazis ähnlicher, als man so denken wollte. Auch in der Hitlerjugend sollte die deutsche Jugend und die Welt am deutschen Wesen genesen! Und nicht umsonst tauchen die USA in den Statistiken der behördlichen Kindesentführungen auch mit ganz oben auf. Der Unterschied zwischen akzeptabel oder nicht macht sich erst da bemerkbar, ob es eine Sensibilität gibt und einen Willen, Mißstände zu verbessern. Und da steht Deutschland international leider im Augenblick ganz hinten an. Leider herrscht derzeit die Auffassung vor, daß alles, was wir nicht sehen möchten, auch nicht existiert. Dadurch werden ganz sicher keine ernst gemeinten Reformen ins Leben gerufen! 



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