Beschluss des 4. Senats des OVG Lüneburg vom 18.09.2009 (Az. 4 LA 706/07)
Leitsätze:
1. Voraussetzung für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 SGB VIII ist zunächst die bloße - zumindest ernst gemeinte - Bitte des Kindes oder Jugendlichen um Obhut. 2. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, fordert § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung des Jugendamtes über die Beendigung der Inobhutnahme oder deren Aufrechterhaltung bis zu einer sich anschließenden Entscheidung des nach Nr. 2 dieser Bestimmung anzurufenden Familiengerichts. 3. § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ist Rechtsgrundlage für eine vorläufige Unterbringung und damit verbundene Bestimmung des Aufenthalts des Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt, die voraussetzt, dass ohne die Inobhutnahme die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohles des Kindes oder Jugendlichen besteht und die Eltern zur Abwehr dieser Gefährdung nicht bereit oder in der Lage sind. 4. Die Rechtmäßigkeit der vom Jugendamt nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII zu treffenden Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das nach Nr. 2 dieser Bestimmung angerufene Familiengericht entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme oder deren Fortdauer; es trifft vielmehr die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Inobhutnahme selbst.
Gründe:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der einen Kostenbeitrag für an ihren Sohn S gewährte Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe festsetzenden Bescheide der Beklagten teil-weise abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Rich-tigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt. Diese Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
Nach dem klägerischen Vorbringen im Zulassungsantrag, auf dessen Prüfung sich der Senat im Berufungszulassungsverfahren zu beschränken hat (vgl. Senatsbeschl. v. 20.4.2009 - 4 LA 516/07 -; OVG Saarland, Beschl. v. 14.2.2007 - 3 Q 163/06 - und zur Parallelproblematik bei der Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsrecht: BGH, Beschl. v. 7.1.2003 - X ZR 82/02 -, NJW 2003, 1125, 1126; BVerwG, Beschl. v. 23.11.1995 - 9 B 362/95 -, NJW 1996, 1554) bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dieses hat die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 15. Juni 2001, soweit darin für die Inobhutnahme des Sohnes S in der Zeit vom 17. November 2000 bis zum 27. Juni 2001 gegenüber den Klägern ein Kostenbeitrag in Höhe des an diese in dem Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis zum 27. Juni 2001 für den Sohn S gezahlten anteiligen Kindergeldes in Höhe von 266,67 DM/Monat festgesetzt worden ist, und der Widerspruchsbescheide vom 8. März 2004 zu Recht bejaht.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu einem Kostenbeitrag sind die §§ 91Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 5, 93 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546). Hiernach werden Eltern zu den Kosten einer Inobhutnahme des Jugendlichen nach § 42 SGB VIII herangezogen, wenn der Jugendliche die Kosten nicht selbst tragen kann (§ 91 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 SGB VIII). Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; zusammenlebende Eltern haften als Gesamtschuldner (§ 93 Abs. 1 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 93 Abs. 2 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 76 ff. BSHG. Liegt das nach diesen Bestimmungen ermittelte Einkommen unterhalb der in § 79 BSHG bestimmten Einkommensgrenze kann nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, wobei als gleichartige Ein-richtung im Sinne dieser Bestimmung auch eine geeignete Person im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII anzusehen ist, nur der Ersatz ersparter Aufwendungen verlangt werden.
Hieran gemessen ist die hier erfolgte Erhebung des Kostenbeitrages nicht zu beanstanden. Der hierauf bezogene einzige Einwand der Kläger, das Kindergeld sei unter anderem für erhöhte Mietzahlungen aufgewendet und daher verbraucht worden, greift nicht durch. Zwar genügt es für die in § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG genannte häusliche Ersparnis nicht, dass bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen erspart werden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich und konkret bei demjenigen eintreten, der als kostenpflichtig in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.1996 - 5 B 17.96 -, FEVS 47, 241, 242). Hier bestehen nach den Darlegungen der Kläger im Zulassungsantrag aber keine ernstlichen Zweifel an einer tatsächlichen Ersparnis auf Seiten der Kläger in Höhe von mindestens 266,67 DM/Monat. Diese haben nach den Darlegungen im Zulassungsantrag für ihren 1985 geborenen Sohn S im maßgeblichen Zeitraum - abgesehen von einer erhöhten Miete, deren Betrag von den Klägern indes nicht konkretisiert wird - keine Aufwendungen getätigt. Der sozialhilferechtliche Bedarf eines Haus-haltsangehörigen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betrug im hier maßgeblichen Zeitraum 495 DM/Monat (vgl. § 22 Abs. 3, Abs. 2 BSHG i.V.m. § 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Verordnung über die Festsetzung der Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 4. Juli 2000, Nds. GVBl. 2000, 154). Ungeachtet dessen, dass dieser Bedarf Unterkunftskosten noch gar nicht umfasst (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG in der Fassung vom 21.12.2000, BGBl. I S. 1983), entfallen jedenfalls min-destens 60 % des Bedarfs auf verbrauchsabhängige Aufwendungen für Nahrungsmittel, Getränke, Gebrauchsgüter für die Körperpflege, Kommunikations- und Verkehrsdienstleistungen und Energiekosten (vgl. Schwabe, ZfF 2004, 268f., und ZfF 2007, 25 ff.), die die Kläger bezogen auf ihren Sohn S im maßgeblichen Zeitraum in jedem Fall erspart haben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hier von einer Ersparnis von Aufwendungen in Höhe von 266,67 DM bzw. 54 % des sozialhilferechtlichen Bedarfs ausgegangen ist.
Ob darüber hinaus für die Heranziehung der Eltern zu den Kosten von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 91 ff. SGB VIII auch die Rechtmäßigkeit der Leis-tungsgewährung erforderlich ist (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.6.2008 - 2 A 144/06 -; VG Arnsberg, Urt. v. 23.10.1995 - 11 K 3211/94 -, FamRZ 1997, 1373, 1374; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 91 Rn. 13; a.A. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 12.6.1995 - 12 L 6009/93 - und Beschl. v. 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -; VG München, Urt. v. 12.11.2003 - M 18 K 02.3435 -; LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 91 Rn. 8; offen gelassen im Senatsbeschl. v. 26.6.2008 - 4 ME 210/08 -), kann der Senat hier dahinstehen lassen. Denn nach dem klägerischen Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme des Sohnes S im Zeitraum vom 17. November 2000 bis zum 27. Juni 2001.
Voraussetzung für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 SGB VIII ist gemäß Satz 1 dieser Bestimmung zunächst die bloße - zumindest ernst gemeinte - Bitte des Kindes oder Jugendlichen um Obhut. Schon das in einer solchen Bitte zum Ausdruck kommende subjektive Schutzbedürfnis löst die Pflicht der Behörde zum Handeln aus, ohne dass es einer Begrün-dung der Bitte durch das Kind oder den Jugendlichen oder einer Vorprüfung der Situation durch das Jugendamt bedarf. Nur so kann das mit der Regelung verfolgte Ziel, einen effektiven und unkomplizierten Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Konfliktsituationen zu gewährleisten, erreicht werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.11.1996 - 11 U 61/96 -; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.2.1996 - 5 UF 13/96 -, FamRZ 1996, 1026, 1027; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 42 Rn. 21 f.).
Ist hiernach die Inobhutnahme erfolgt, hat das Jugendamt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten.
Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben (Nr. 1) oder eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen (Nr. 2). § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII fordert mithin eine eigene Entscheidung des Jugendamtes über die Beendigung der Inobhutnahme oder deren Aufrechterhaltung bis zu einer sich anschließenden Entscheidung des nach Nr. 2 anzurufenden Familiengerichts und ist gleichzeitig Rechtsgrundlage für eine vorläufige Unterbringung und damit verbundene Bestimmung des Aufenthalts des Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 11.8.1998 - 2 UF 169/98 -, FamRZ 1999, 663, 664; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, BT-Drs. 11/5948, S. 80). Diese Entscheidung des Jugendamtes, die Inobhutnahme bis zu einer familiengerichtlichen Entscheidung aufrecht zu erhalten, ist nur dann rechtmäßig, wenn ohne die Inobhutnahme die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohles des Kindes oder Jugendlichen besteht und die Eltern zur Abwehr dieser Gefährdung nicht bereit oder in der Lage sind (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 42 Rn. 34). Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung des Jugendamtes unterliegt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das nach § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII angerufene Familiengericht entscheidet hingegen nicht über die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme oder deren Fortdauer; es trifft vielmehr die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Inobhutnahme selbst (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 42 Rn. 32).
Hier hat der Sohn der Kläger am 17. November 2000 den Beklagten um die Inobhutnahme gebeten. Dass diese Bitte ernst gemeint und demzufolge von der Beklagten zunächst ohne Weiteres zu beachten war, stellen auch die Kläger nicht in Frage. Die Beklagte war danach verpflichtet, den Sohn der Kläger in Obhut zu nehmen. Wenn die Kläger hiergegen einwenden, die Beklagte habe rechtswidrig mit den Eheleuten P zusammengewirkt und hätte die Inobhutnahme durch das Jugendamt E veranlassen müssen, gehen sie fehl. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein rechtswidriges oder rechtsmissbräuchliches Zusammenwirken der Beklagten mit den Eheleuten P haben die Kläger weder dargelegt, noch sind diese sonst ersichtlich. Die Zuständigkeit der Beklagten für die von ihr vorgenommene Inobhutnahme ergibt sich aus § 87 SGB VIII. Hiernach besteht eine Sonderzuständigkeit für Maßnahmen nach § 42 SGB VIII dahingehend, dass der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Der Sohn der Kläger hielt sich hier am 17. November 2000 in F, mithin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten auf.
Noch am Tage der Inobhutnahme informierte die Beklagte die Kläger über die Inobhutnahme. Diese erklärten sich mit Schreiben vom 20. November 2000 ausdrücklich mit der Inobhutnahme einverstanden, um eine "Klärung der Angelegenheit" herbeizuführen.
Erst mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 widersprach der Prozessbevollmächtigte der Kläger der Inobhutnahme. Hierauf traf die Beklagte unverzüglich, und zwar am 15. Dezember 2000, die Entscheidung, die Inobhutnahme aufrechtzuerhalten, und beantragte beim Amtsgericht F eine Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Sohnes der Kläger. Die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme begründete die Beklagte mit dringenden Gefahren für das Wohl des Jugendlichen. Dieser würde sich voraussichtlich bis zum Letzten weigern, nach E in sein Elternhaus zurückzukehren. Eine Rückkehr würde zu unverantwortbaren Gefährdungssituationen im Elternhaus führen. Dass diese von der Beklagten angenommene Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohles des Jugendlichen nicht bestand, haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Sie behaupten vielmehr nur, die Beklagte irre sich, wenn sie annehme, der Sohn der Kläger könne nicht nach E zurückkehren, weil er von seinem Vater misshandelt und mit der Peitsche geschlagen worden sei, und berufen sich auf ein ergebnislos verlaufenes Strafverfahren. Worauf dieser Irrtum zurückzuführen und welcher Sachverhalt zutreffend sein soll, haben die Kläger indes nicht dargelegt. Vielmehr ergibt sich unter Berücksichtigung des der Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme bekannten und in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Sachverhalts, dass diese zu Recht von einer Gefährdung des Wohls des Sohnes S ausgegangen ist. Dieser hat sowohl anlässlich seiner Inobhutnahme gegenüber der Beklagten als auch bei der Anhörung im familiengerichtlichen Verfahren ausgeführt, mehrfach von seinem Vater körperlich misshandelt, unter anderem mit einer Reitpeitsche geschlagen worden zu sein. Zugleich äußerte er die Befürchtung weiterer körperlicher Misshandlungen bei seiner Rückkehr in den elterlichen Haushalt. Dass solche Übergriffe tatsächlich erfolgten, hat offenbar der Prozessbe-vollmächtigte der Kläger in einem Telefonat mit der Beklagten am 21. November 2000 auch eingeräumt. Auch eine frühere Klassenlehrerin des Sohnes der Kläger bestätigte auf Nachfrage der Beklagten am 22. November 2000, dass dieser ihr gegenüber mehrfach von körperlichen Misshandlungen durch seinen Vater berichtet habe. Dass die Kläger zur Abwehr der so hinreichend dokumentierten Gefährdung selbst nicht bereit waren, sich zumindest aber nicht in der Lage gesehen haben, ist dadurch belegt, dass sie sich im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren gegen eine Rückkehr ihres Sohnes in ihren Haushalt und für eine Aufnahme in eine Jugendhilfeeinrichtung ausgesprochen haben.
Aufgrund dieses Sachverhaltes, mit dem sich die Kläger in ihrer Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinandergesetzt haben, ist die Entscheidung der Beklagten, die Inobhutnahme bis zu einer Entscheidung des angerufenen Familiengerichts aufrechtzuerhalten, nicht zu beanstanden. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der - durch offenbar unklare Zuständigkeiten langen - Dauer des verwaltungsbehördlichen und des familiengerichtlichen Verfahrens. Denn es nicht ersichtlich, dass sich die die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme rechtfertigende Gefährdung des Sohnes S in diesem Zeitraum verändert hätte. Zudem hat die Beklagte ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge während des laufenden familiengerichtlichen Verfahrens mehrfach ihre Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme überprüft und bestätigt. Dass das nach § 86 Abs. 1Satz 1 SGB VIII für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen grundsätzlich zuständige Bezirksamt G zu E erst mit Wirkung vom 28. Juni 2001 die von den Klägern beantragte Hilfe zur Erziehung gewährt hat, hat auf die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme ebenfalls keinen Einfluss, widerlegt doch auch dies nicht die von der Beklagten zu Recht bejahte Gefährdung des Wohls des Sohnes der Kläger.
Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbeitragsbescheides vom 15. Juni 2001 steht schließlich nicht § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII entgegen. Hiernach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden, sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe oder wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenaufwand stehen wird. Mit dem Vorbringen, sie bezögen nur eine minimale Erwerbsunfähigkeitsrente und seien nicht in der Lage, den geforderten Kostenbeitrag zu zahlen, haben die Kläger das Vorliegen einer "besonderen Härte" im Sinne dieser Bestimmung nicht dargelegt. Für das Vorliegen einer in § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII genannten "besonderen Härte" können grundsätzlich die vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 26.1.1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149, 159) für die Auslegung der Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 BSHG entwickelten Grundsätze herangezogen werden, wonach es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf ankommt, ob die Anwendung der Rechtsvorschriften zu einem den Leitvorstellungen - hier der §§ 91 bis 94 SGB VIII - widersprechenden Ergebnis führen würde (so OVG Brandenburg, Urt. v. 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156, 161; Hamburgisches OVG, Urt. v. 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448, 453 f.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rn. 36). Der hier von den Klägern verlangte Kostenbeitrag in Höhe ersparter Unterhaltsaufwendungen nach § 93 Abs. 2 und 4 SGB VIII i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG ist von dem Gedanken getragen, dass den Eltern infolge der Jugendhilfemaßnahme finanziell nicht mehr und nicht weniger abverlangt werden soll, als wenn sie ihrem Kind ohnehin tatsächlich Unterhalt leisten müssten. Da die Höhe des Kostenbeitrags nicht im Streit ist, könnte sich eine besondere Härte nur aus Gesichtspunkten ergeben, die gleichsam grundsätzlich gegen die Heranziehung sprechen (Hamburgisches OVG, Urt. v. 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448, 454). Darauf zielt das Vorbringen der Kläger indes nicht ab und ist daher von vorneherein nicht geeignet, eine besondere Härte darzulegen. Ob darüber hinaus der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag allein ein geringes Einkommen der Eltern entgegen stehen kann, lässt der Senat hier dahin stehen. Denn die Kläger haben schon nicht hinreichend dargelegt, über welches Einkommen sie konkret verfügen und wie die Belastung mit dem Kostenbeitrag sich auf dieses auswirkt, geschweige denn, dass durch die Heranziehung zu dem Kostenbeitrag das durch Art. 1 Abs. 1 und 20 GG verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gefährdet würde (vgl. Senatsbeschl. v. 20.1.2009 - 4 ME 3/09 -).
Schließlich haben die Kläger auch die geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Jeder dieser beiden Zulassungsgründe fordert vom Zulassungsantragsteller die Formulierung einer konkreten Frage, deren Beantwortung im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereitet (vgl. Senatsbeschl. v. 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 53) oder die im Fal-le des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortet ist, im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts aber einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 24.2.2009 - 4 LA 798/07 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Hier haben die Kläger eine solche konkrete Frage in ihrem Zulassungsantrag überhaupt nicht formuliert und daher schon nicht die dargestellten Darlegungserfordernisse erfüllt.
Leitsätze:
1. Voraussetzung für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 SGB VIII ist zunächst die bloße - zumindest ernst gemeinte - Bitte des Kindes oder Jugendlichen um Obhut. 2. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, fordert § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung des Jugendamtes über die Beendigung der Inobhutnahme oder deren Aufrechterhaltung bis zu einer sich anschließenden Entscheidung des nach Nr. 2 dieser Bestimmung anzurufenden Familiengerichts. 3. § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ist Rechtsgrundlage für eine vorläufige Unterbringung und damit verbundene Bestimmung des Aufenthalts des Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt, die voraussetzt, dass ohne die Inobhutnahme die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohles des Kindes oder Jugendlichen besteht und die Eltern zur Abwehr dieser Gefährdung nicht bereit oder in der Lage sind. 4. Die Rechtmäßigkeit der vom Jugendamt nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII zu treffenden Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das nach Nr. 2 dieser Bestimmung angerufene Familiengericht entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme oder deren Fortdauer; es trifft vielmehr die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Inobhutnahme selbst.
Gründe:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der einen Kostenbeitrag für an ihren Sohn S gewährte Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe festsetzenden Bescheide der Beklagten teil-weise abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Rich-tigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt. Diese Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
Nach dem klägerischen Vorbringen im Zulassungsantrag, auf dessen Prüfung sich der Senat im Berufungszulassungsverfahren zu beschränken hat (vgl. Senatsbeschl. v. 20.4.2009 - 4 LA 516/07 -; OVG Saarland, Beschl. v. 14.2.2007 - 3 Q 163/06 - und zur Parallelproblematik bei der Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsrecht: BGH, Beschl. v. 7.1.2003 - X ZR 82/02 -, NJW 2003, 1125, 1126; BVerwG, Beschl. v. 23.11.1995 - 9 B 362/95 -, NJW 1996, 1554) bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dieses hat die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 15. Juni 2001, soweit darin für die Inobhutnahme des Sohnes S in der Zeit vom 17. November 2000 bis zum 27. Juni 2001 gegenüber den Klägern ein Kostenbeitrag in Höhe des an diese in dem Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis zum 27. Juni 2001 für den Sohn S gezahlten anteiligen Kindergeldes in Höhe von 266,67 DM/Monat festgesetzt worden ist, und der Widerspruchsbescheide vom 8. März 2004 zu Recht bejaht.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu einem Kostenbeitrag sind die §§ 91Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 5, 93 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546). Hiernach werden Eltern zu den Kosten einer Inobhutnahme des Jugendlichen nach § 42 SGB VIII herangezogen, wenn der Jugendliche die Kosten nicht selbst tragen kann (§ 91 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 SGB VIII). Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; zusammenlebende Eltern haften als Gesamtschuldner (§ 93 Abs. 1 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 93 Abs. 2 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 76 ff. BSHG. Liegt das nach diesen Bestimmungen ermittelte Einkommen unterhalb der in § 79 BSHG bestimmten Einkommensgrenze kann nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, wobei als gleichartige Ein-richtung im Sinne dieser Bestimmung auch eine geeignete Person im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII anzusehen ist, nur der Ersatz ersparter Aufwendungen verlangt werden.
Hieran gemessen ist die hier erfolgte Erhebung des Kostenbeitrages nicht zu beanstanden. Der hierauf bezogene einzige Einwand der Kläger, das Kindergeld sei unter anderem für erhöhte Mietzahlungen aufgewendet und daher verbraucht worden, greift nicht durch. Zwar genügt es für die in § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG genannte häusliche Ersparnis nicht, dass bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen erspart werden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich und konkret bei demjenigen eintreten, der als kostenpflichtig in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.1996 - 5 B 17.96 -, FEVS 47, 241, 242). Hier bestehen nach den Darlegungen der Kläger im Zulassungsantrag aber keine ernstlichen Zweifel an einer tatsächlichen Ersparnis auf Seiten der Kläger in Höhe von mindestens 266,67 DM/Monat. Diese haben nach den Darlegungen im Zulassungsantrag für ihren 1985 geborenen Sohn S im maßgeblichen Zeitraum - abgesehen von einer erhöhten Miete, deren Betrag von den Klägern indes nicht konkretisiert wird - keine Aufwendungen getätigt. Der sozialhilferechtliche Bedarf eines Haus-haltsangehörigen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betrug im hier maßgeblichen Zeitraum 495 DM/Monat (vgl. § 22 Abs. 3, Abs. 2 BSHG i.V.m. § 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Verordnung über die Festsetzung der Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 4. Juli 2000, Nds. GVBl. 2000, 154). Ungeachtet dessen, dass dieser Bedarf Unterkunftskosten noch gar nicht umfasst (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG in der Fassung vom 21.12.2000, BGBl. I S. 1983), entfallen jedenfalls min-destens 60 % des Bedarfs auf verbrauchsabhängige Aufwendungen für Nahrungsmittel, Getränke, Gebrauchsgüter für die Körperpflege, Kommunikations- und Verkehrsdienstleistungen und Energiekosten (vgl. Schwabe, ZfF 2004, 268f., und ZfF 2007, 25 ff.), die die Kläger bezogen auf ihren Sohn S im maßgeblichen Zeitraum in jedem Fall erspart haben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hier von einer Ersparnis von Aufwendungen in Höhe von 266,67 DM bzw. 54 % des sozialhilferechtlichen Bedarfs ausgegangen ist.
Ob darüber hinaus für die Heranziehung der Eltern zu den Kosten von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 91 ff. SGB VIII auch die Rechtmäßigkeit der Leis-tungsgewährung erforderlich ist (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.6.2008 - 2 A 144/06 -; VG Arnsberg, Urt. v. 23.10.1995 - 11 K 3211/94 -, FamRZ 1997, 1373, 1374; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 91 Rn. 13; a.A. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 12.6.1995 - 12 L 6009/93 - und Beschl. v. 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -; VG München, Urt. v. 12.11.2003 - M 18 K 02.3435 -; LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 91 Rn. 8; offen gelassen im Senatsbeschl. v. 26.6.2008 - 4 ME 210/08 -), kann der Senat hier dahinstehen lassen. Denn nach dem klägerischen Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme des Sohnes S im Zeitraum vom 17. November 2000 bis zum 27. Juni 2001.
Voraussetzung für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 SGB VIII ist gemäß Satz 1 dieser Bestimmung zunächst die bloße - zumindest ernst gemeinte - Bitte des Kindes oder Jugendlichen um Obhut. Schon das in einer solchen Bitte zum Ausdruck kommende subjektive Schutzbedürfnis löst die Pflicht der Behörde zum Handeln aus, ohne dass es einer Begrün-dung der Bitte durch das Kind oder den Jugendlichen oder einer Vorprüfung der Situation durch das Jugendamt bedarf. Nur so kann das mit der Regelung verfolgte Ziel, einen effektiven und unkomplizierten Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Konfliktsituationen zu gewährleisten, erreicht werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.11.1996 - 11 U 61/96 -; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.2.1996 - 5 UF 13/96 -, FamRZ 1996, 1026, 1027; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 42 Rn. 21 f.).
Ist hiernach die Inobhutnahme erfolgt, hat das Jugendamt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten.
Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben (Nr. 1) oder eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen (Nr. 2). § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII fordert mithin eine eigene Entscheidung des Jugendamtes über die Beendigung der Inobhutnahme oder deren Aufrechterhaltung bis zu einer sich anschließenden Entscheidung des nach Nr. 2 anzurufenden Familiengerichts und ist gleichzeitig Rechtsgrundlage für eine vorläufige Unterbringung und damit verbundene Bestimmung des Aufenthalts des Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 11.8.1998 - 2 UF 169/98 -, FamRZ 1999, 663, 664; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, BT-Drs. 11/5948, S. 80). Diese Entscheidung des Jugendamtes, die Inobhutnahme bis zu einer familiengerichtlichen Entscheidung aufrecht zu erhalten, ist nur dann rechtmäßig, wenn ohne die Inobhutnahme die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohles des Kindes oder Jugendlichen besteht und die Eltern zur Abwehr dieser Gefährdung nicht bereit oder in der Lage sind (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 42 Rn. 34). Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung des Jugendamtes unterliegt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das nach § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII angerufene Familiengericht entscheidet hingegen nicht über die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme oder deren Fortdauer; es trifft vielmehr die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Inobhutnahme selbst (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 42 Rn. 32).
Hier hat der Sohn der Kläger am 17. November 2000 den Beklagten um die Inobhutnahme gebeten. Dass diese Bitte ernst gemeint und demzufolge von der Beklagten zunächst ohne Weiteres zu beachten war, stellen auch die Kläger nicht in Frage. Die Beklagte war danach verpflichtet, den Sohn der Kläger in Obhut zu nehmen. Wenn die Kläger hiergegen einwenden, die Beklagte habe rechtswidrig mit den Eheleuten P zusammengewirkt und hätte die Inobhutnahme durch das Jugendamt E veranlassen müssen, gehen sie fehl. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein rechtswidriges oder rechtsmissbräuchliches Zusammenwirken der Beklagten mit den Eheleuten P haben die Kläger weder dargelegt, noch sind diese sonst ersichtlich. Die Zuständigkeit der Beklagten für die von ihr vorgenommene Inobhutnahme ergibt sich aus § 87 SGB VIII. Hiernach besteht eine Sonderzuständigkeit für Maßnahmen nach § 42 SGB VIII dahingehend, dass der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Der Sohn der Kläger hielt sich hier am 17. November 2000 in F, mithin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten auf.
Noch am Tage der Inobhutnahme informierte die Beklagte die Kläger über die Inobhutnahme. Diese erklärten sich mit Schreiben vom 20. November 2000 ausdrücklich mit der Inobhutnahme einverstanden, um eine "Klärung der Angelegenheit" herbeizuführen.
Erst mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 widersprach der Prozessbevollmächtigte der Kläger der Inobhutnahme. Hierauf traf die Beklagte unverzüglich, und zwar am 15. Dezember 2000, die Entscheidung, die Inobhutnahme aufrechtzuerhalten, und beantragte beim Amtsgericht F eine Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Sohnes der Kläger. Die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme begründete die Beklagte mit dringenden Gefahren für das Wohl des Jugendlichen. Dieser würde sich voraussichtlich bis zum Letzten weigern, nach E in sein Elternhaus zurückzukehren. Eine Rückkehr würde zu unverantwortbaren Gefährdungssituationen im Elternhaus führen. Dass diese von der Beklagten angenommene Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohles des Jugendlichen nicht bestand, haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Sie behaupten vielmehr nur, die Beklagte irre sich, wenn sie annehme, der Sohn der Kläger könne nicht nach E zurückkehren, weil er von seinem Vater misshandelt und mit der Peitsche geschlagen worden sei, und berufen sich auf ein ergebnislos verlaufenes Strafverfahren. Worauf dieser Irrtum zurückzuführen und welcher Sachverhalt zutreffend sein soll, haben die Kläger indes nicht dargelegt. Vielmehr ergibt sich unter Berücksichtigung des der Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme bekannten und in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Sachverhalts, dass diese zu Recht von einer Gefährdung des Wohls des Sohnes S ausgegangen ist. Dieser hat sowohl anlässlich seiner Inobhutnahme gegenüber der Beklagten als auch bei der Anhörung im familiengerichtlichen Verfahren ausgeführt, mehrfach von seinem Vater körperlich misshandelt, unter anderem mit einer Reitpeitsche geschlagen worden zu sein. Zugleich äußerte er die Befürchtung weiterer körperlicher Misshandlungen bei seiner Rückkehr in den elterlichen Haushalt. Dass solche Übergriffe tatsächlich erfolgten, hat offenbar der Prozessbe-vollmächtigte der Kläger in einem Telefonat mit der Beklagten am 21. November 2000 auch eingeräumt. Auch eine frühere Klassenlehrerin des Sohnes der Kläger bestätigte auf Nachfrage der Beklagten am 22. November 2000, dass dieser ihr gegenüber mehrfach von körperlichen Misshandlungen durch seinen Vater berichtet habe. Dass die Kläger zur Abwehr der so hinreichend dokumentierten Gefährdung selbst nicht bereit waren, sich zumindest aber nicht in der Lage gesehen haben, ist dadurch belegt, dass sie sich im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren gegen eine Rückkehr ihres Sohnes in ihren Haushalt und für eine Aufnahme in eine Jugendhilfeeinrichtung ausgesprochen haben.
Aufgrund dieses Sachverhaltes, mit dem sich die Kläger in ihrer Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinandergesetzt haben, ist die Entscheidung der Beklagten, die Inobhutnahme bis zu einer Entscheidung des angerufenen Familiengerichts aufrechtzuerhalten, nicht zu beanstanden. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der - durch offenbar unklare Zuständigkeiten langen - Dauer des verwaltungsbehördlichen und des familiengerichtlichen Verfahrens. Denn es nicht ersichtlich, dass sich die die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme rechtfertigende Gefährdung des Sohnes S in diesem Zeitraum verändert hätte. Zudem hat die Beklagte ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge während des laufenden familiengerichtlichen Verfahrens mehrfach ihre Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme überprüft und bestätigt. Dass das nach § 86 Abs. 1Satz 1 SGB VIII für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen grundsätzlich zuständige Bezirksamt G zu E erst mit Wirkung vom 28. Juni 2001 die von den Klägern beantragte Hilfe zur Erziehung gewährt hat, hat auf die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme ebenfalls keinen Einfluss, widerlegt doch auch dies nicht die von der Beklagten zu Recht bejahte Gefährdung des Wohls des Sohnes der Kläger.
Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbeitragsbescheides vom 15. Juni 2001 steht schließlich nicht § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII entgegen. Hiernach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden, sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe oder wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenaufwand stehen wird. Mit dem Vorbringen, sie bezögen nur eine minimale Erwerbsunfähigkeitsrente und seien nicht in der Lage, den geforderten Kostenbeitrag zu zahlen, haben die Kläger das Vorliegen einer "besonderen Härte" im Sinne dieser Bestimmung nicht dargelegt. Für das Vorliegen einer in § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII genannten "besonderen Härte" können grundsätzlich die vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 26.1.1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149, 159) für die Auslegung der Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 BSHG entwickelten Grundsätze herangezogen werden, wonach es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf ankommt, ob die Anwendung der Rechtsvorschriften zu einem den Leitvorstellungen - hier der §§ 91 bis 94 SGB VIII - widersprechenden Ergebnis führen würde (so OVG Brandenburg, Urt. v. 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156, 161; Hamburgisches OVG, Urt. v. 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448, 453 f.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rn. 36). Der hier von den Klägern verlangte Kostenbeitrag in Höhe ersparter Unterhaltsaufwendungen nach § 93 Abs. 2 und 4 SGB VIII i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG ist von dem Gedanken getragen, dass den Eltern infolge der Jugendhilfemaßnahme finanziell nicht mehr und nicht weniger abverlangt werden soll, als wenn sie ihrem Kind ohnehin tatsächlich Unterhalt leisten müssten. Da die Höhe des Kostenbeitrags nicht im Streit ist, könnte sich eine besondere Härte nur aus Gesichtspunkten ergeben, die gleichsam grundsätzlich gegen die Heranziehung sprechen (Hamburgisches OVG, Urt. v. 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448, 454). Darauf zielt das Vorbringen der Kläger indes nicht ab und ist daher von vorneherein nicht geeignet, eine besondere Härte darzulegen. Ob darüber hinaus der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag allein ein geringes Einkommen der Eltern entgegen stehen kann, lässt der Senat hier dahin stehen. Denn die Kläger haben schon nicht hinreichend dargelegt, über welches Einkommen sie konkret verfügen und wie die Belastung mit dem Kostenbeitrag sich auf dieses auswirkt, geschweige denn, dass durch die Heranziehung zu dem Kostenbeitrag das durch Art. 1 Abs. 1 und 20 GG verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gefährdet würde (vgl. Senatsbeschl. v. 20.1.2009 - 4 ME 3/09 -).
Schließlich haben die Kläger auch die geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Jeder dieser beiden Zulassungsgründe fordert vom Zulassungsantragsteller die Formulierung einer konkreten Frage, deren Beantwortung im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereitet (vgl. Senatsbeschl. v. 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 53) oder die im Fal-le des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortet ist, im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts aber einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 24.2.2009 - 4 LA 798/07 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Hier haben die Kläger eine solche konkrete Frage in ihrem Zulassungsantrag überhaupt nicht formuliert und daher schon nicht die dargestellten Darlegungserfordernisse erfüllt.
Die Entscheidung hat Leitsätze, die zunächst überraschen. Legen sie doch die Annahme nahe, bei einer Inobhutnahme könne vor dem Verwaltungsgericht Herausgabe des Kindes erstritten werden, ggf bevor das Familiengericht über die Frage des Entzugs der elterlichen Sorge entschieden hat.
Das
Verfahren betraf jedoch die Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheids hat
das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden
Schutzmaßnahme bzw Hilfegewährung zu prüfen. Diese konnte hier unschwer
bejaht werden. Im Übrigen war die Inobhutnahme seit acht Jahren beendet.
Für das Verhältnis zwischen familiengerichtlichem Verfahren und verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz gegen Inobhutnahmen dürfte anzunehmen sein, dass vor dem Verwaltungsgericht– nachträglich – die Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme überprüft werden kann. Wenn das Familiengericht jedoch nach einer Anrufung durch das Jugendamt gem. § 42 Abs. 3 S. 2 Nr 2 SGB VIII den Entzug der elterlichen Sorge prüft, um die Fortsetzung einer Fremdunterbringung gegen den Willen der (noch) Personensorgeberechtigten zu ermöglichen, scheidet eine verwaltungsgerichtliche Anfechtung des Verwaltungsakts über die Inobhutnahme aus. Das
Familiengericht ist im Übrigen gehalten, unmittelbar den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen, etwa zum vorläufigen (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge bis zu einer näheren Prüfung der Kindeswohlgefährdung (§ 157 Abs. 3 FamFG). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme vor dem Verwaltungsgericht sind die Eltern auf die Fortsetzungsfeststellungsklage verwiesen.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO geregelt und zielt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts ab.
http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2010/online_service/OVG_NI_18-09-2009.pdf
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