Das Strafverfahren untergliedert sich in mehrere Abschnitte, innerhalb derer die Staatsanwaltschaft jeweils unterschiedliche Aufgaben wahrnimmt.
Sobald die Staatsanwaltschaft von einer möglichen
Straftat Kenntnis erlangt, sei es aufgrund einer bei ihr oder der
Polizei angebrachten Anzeige oder von Amts wegen, prüft sie, ob
zureichende tatsächliche Anhaltspunkt für eine verfolgbare Straftat, der
sog. Anfangsverdacht, vorliegen und damit Anlass besteht, förmliche Ermittlungen einzuleiten.
Sind Ermittlungen aufgenommen worden, hat die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“
im sog. Vor- oder Ermittlungsverfahren zunächst die Aufgabe, den
Sachverhalt mit den ihr zur Verfügung stehenden strafprozessualen
Mitteln (z.B. Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen, Durchsuchungen,
Sicherstellung von Beweismitteln, Beauftragung von Sachverständigen)
umfassend zu erforschen. Dabei ist sie von Gesetz wegen gehalten, neben
den belastenden Tatsachen auch die zu Gunsten eines Beschuldigten
sprechenden Umstände zu ermitteln, ist also – wie auch in den weiteren
Phasen des Strafverfahrens – trotz ihrer Funktion als Ermittlungs- und
Anklagebehörde zu größtmöglicher Objektivität
verpflichtet.
Da Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die umfangreichen
Ermittlungsaufgaben nicht allein vornehmen können, stehen ihnen
Polizeibeamte, aber auch Beamte anderer Behörden zur Seite und sind als
sog. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
– früher als „Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“ bezeichnet –
gesetzlich verpflichtet, dem Ersuchen und Auftrag der Staatsanwaltschaft
Folge zu leisten. Die den Weisungen der Staatsanwaltschaft
unterworfenen Ermittlungspersonen haben ihrerseits im
Ermittlungsverfahren besondere exekutive Befugnisse, von denen sie, wenn
ein Staatsanwalt nicht zeitnah erreichbar ist, Gebrauch machen dürfen,
etwa bei der Anordnung einer Blutentnahme zwecks Untersuchung auf den
Blutalkoholgehalt bei Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt.
Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen, z.B. die Anordnung
einer Durchsuchung oder einer Telefonüberwachung, stehen grundsätzlich
unter einem sog. Richtervorbehalt, dürfen also nur durch einen Ermittlungsrichter
angeordnet werden. Hiervon gibt es lediglich bei Nichterreichbarkeit
des Richters gewisse Ausnahmen. Die Anordnung von Untersuchungshaft
setzt hingegen immer eine richterliche Entscheidung voraus, wohingegen
die möglicherweise vorangehende vorläufige Festnahme, deren Dauer nicht
länger als bis zum Ablauf des Tages nach dem Ergreifen des Verdächtigen
dauern darf, durch Beamte der Polizei oder der Staatsanwaltschaft
angeordnet werden kann.
Bei Abschluss der Ermittlungen trifft die
Staatsanwaltschaft eine Entschließung darüber, ob sie gegen den
Beschuldigten die öffentliche Klage erhebt oder eine Einstellung des Verfahrens
– etwa weil sich herausstellt, dass die Beweise für eine Verurteilung
nicht ausreichend wären oder der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat
nicht begangen hat – vornimmt. Wird das Verfahren mangels hinreichenden
Tatverdachts eingestellt, hat der Verletzte unter bestimmten
Voraussetzungen die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der
staatsanwaltschaftlichen Entschließung im sog. Klageerzwingungsverfahren
herbeizuführen. Im Übrigen kann grundsätzlich jeder, der eine
Entschließung der Staatsanwaltschaft für unrichtig hält, mittels einer
sachlichen Dienstaufsichtsbeschwerde nochmals eine Prüfung durch die
Staatsanwaltschaft selbst oder die ihr vorgesetzte Behörde veranlassen.
Auf die im sog. Legalitätsprinzip
begründete grundsätzliche Verpflichtung der Staatsanwaltschaft,
Ermittlungen zu führen, folgt zwangsläufig auch die Pflicht der
Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung, soweit die Voraussetzungen dafür
gegeben sind. Hiervon gibt es lediglich Ausnahmen im Bereich der sog. Privatklagedelikte,
bei denen des sich in der Regel um geringfügige Vergehen handelt, die
der Verletzte auch ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft
eigeninitiativ strafrechtlich weiter verfolgen kann. Abgesehen von den
in der Praxis seltenen Fällen der Privatklage hat die Staatsanwaltschaft
aber ein Anklagemonopol,
das sich mit dem Sprichwort „Wo kein Kläger, da kein Richter“ passend
umschreiben lässt.
Soweit also nicht eine Verfahrenseinstellung mangels
hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit – möglicherweise
auch nach Erteilung einer Auflage an den Beschuldigten zwecks
Beseitigung des öffentlichen Interesses an der weiteren Strafverfolgung –
in Betracht kommt, erhebt die Staatsanwaltschaft die „öffentliche
Klage“.
Die Erhebung der öffentlichen Klage
setzt immer eine prognostizierbare überwiegende Wahrscheinlichkeit
einer Verurteilung des Beschuldigten voraus. Besteht dieser sog. hinreichende Tatverdacht, so kann die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht Anklage erheben oder einen Strafbefehl
beantragen. Insbesondere in Brandenburg wird von den
Staatsanwaltschaften auch oft von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei
einfacher gelagerten Sachverhalten (z.B. Trunkenheitsfahrten im
Straßenverkehr oder Ladendiebstählen) ein beschleunigtes Verfahren zu beantragen, bei dem innerhalb kurzer Zeit eine Hauptverhandlung mit vereinfachter Beweisaufnahme stattfindet.
Nach Erhebung der öffentlichen Klage beginnt das Zwischenverfahren,
in dessen Rahmen das Gericht eine Prüfung des gegen den Beschuldigten
erhobenen Vorwurfs anhand der Akten und der Anklageschrift vornimmt. Das
Gericht hat dabei die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft um ergänzende
Ermittlungen zu bitten, wenn es diese für erforderlich erachtet.
Hält das Gericht im Ergebnis dieser Vorprüfung die Anklageerhebung für begründet, eröffnet es das Hauptverfahren, in dessen weiterem Verlauf auch die mündliche Verhandlung
stattfindet. In dieser kommt dem Staatsanwalt die wohl bekannteste
Rolle als sog. „Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft“ zu, der
zunächst die Anklageschrift verliest, den Angeklagten, Zeugen und
Sachverständige befragt, Beweisanträge stellt und am Ende seinen
Schlussvortrag, das sog. Plädoyer, hält.
An den Urteilsspruch in der ersten Instanz können
sich Rechtsmittelinstanzen anschließen, z.B. wenn der Angeklagte oder
die Staatsanwaltschaft Berufung oder Revision einlegen. Dabei kann die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Pflicht zur Objektivität auch ein Rechtsmittel zu Gunsten eines Angeklagten anbringen, wenn sie z.B. eine vom Gericht verhängte Strafe für zu hoch erachtet.
Schließlich ist die Staatsanwaltschaft nach einer Verurteilung die für die Strafvollstreckung
zuständige Behörde. Durch die Staatsanwaltschaft werden etwa
Geldstrafen eingezogen und bei unbegründetem Ausbleiben von Zahlungen
auch Ersatzfreiheitsstrafen angeordnet. Ebenso überwacht die
Staatsanwaltschaft die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und hat
beispielsweise beim Widerruf von Bewährungen im Falle des
Bewährungsversagens oder bei der Aussetzung des Strafrestes zur
Bewährung nach Teilverbüßung einer Freiheitsstrafe („vorzeitige
Entlassung“) ein eigenes Antragsrecht.
Bei der Wahrnehmung der ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist die Staatsanwaltschaft ein gegenüber dem Gericht selbständiges und gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege.
Anders als Richterinnen und Richter, die verfassungsrechtlich
garantierte Unabhängigkeit genießen, haben Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte jedoch keine unbedingte Entscheidungsfreiheit, sondern
sind grundsätzlich weisungsgebunden.
Innerhalb ihrer Behörde haben sie Vorgesetzte, nämlich die
Abteilungsleiter, die in der Regel Oberstaatsanwälte/-innen sind, und
den Leitenden Oberstaatsanwalt als Behördenleiter. Die Tätigkeit der
Staatsanwaltschaften untersteht weiterhin der Dienst- und Fachaufsicht durch die ihr vorgesetzten Behörden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen