https://agfamilienrecht.piratenpad.de/1?
Ahoi,
ein Piratenpad für die AG.
Hier Raphaels Petitionspapier zum bearbeiten. Freue mich das die AG Fahrt aufnimmt.
Bestes
ly
Ich
denke den bisherigen Teil zur Familienpolitik sollte man getrennt
überarbeiten. Daher hier der Fokus auf die Rechte der Kinder.
Positionspapier: Kindern die Zukunft
Die Rechte des Kindes
- Recht auf Gleichbehandlung
Nach
dem Grundgesetzt darf kein uneheliches Kind dem ehelichen Kind
gegenüber benachteiligt werden. Ebenso sollen auch keine ehelichen
Kinder unehelichen Kindern gegenüber Nachteile erfahren dürfen.
Ein
Kind hat das Recht auf die Umsorgung durch seine Eltern in jeder
Lebensphase ab dem Moment der Zeugung. Die Piraten fordern die
Verpflichtung beider Elternteile,
das ungeborene und geborene Kind zu umsorgen ab dem Zeitpunkt der
Zeugung. Hierbei steht die elterliche Sorge für die Pflicht und das
Recht der Eltern, das Kind zu umsorgen. Diese Sorge geht mit der Zeugung automatisch auf beide Eltern über.
-Diese
Möglichkeit besteht bereits in einer Partnerschaftsform welche
staatlich subventioniert und unter besonderem Schutz steht : die EHE!
Somit können potentielle Sexualpartner bereits vorher für die Gewährung
des hier geforderten Recht selber Sorge tragen. Es steht jedem Menschen
frei, einen Sexualpartner abzulehen, welcher die gemeinsame
Verantwortungsübernahme ablehnt! Desweiteren würde die Inkrafttretung
des hier vorgetragenen Vorschlag den § 218 a abschaffen! und
Samenspender müssten rechtlich neu positioniert werden etc... Wie soll
während einer Schwangerschaft die gemeinsame Sorge geregelt werden, wenn
Uneinigkeit besteht? Ich halte es immer für wichtig, auch gedankliche
Anstengungen anzustellen, welche Türen mit Forderungen noch geöffnet
werden könnten! Zwangsabtreibung, Zwangsaustragung,....
Durchsetzungsmittel Psychiatrie ... staatliche Übernahme der
Persönlchkeitsrechte der Frau solange sie schwanger ist ....?
-Keine Ahnung, warum die folgenden 2 Zeilen lila sind -stammt so nicht von mir!
Die
Sorge kann nicht im Namen des Kindeswohles übertragen werden. Die
gemeinsame elterliche Sorge sollte einzig zu Das Kind hat ein Recht auf
seine beiden Eltern.
-Hier widerspiegelt eine grundlegende Vermischung von unterschiedlichen Dingen:
Das
Recht auf Kontakt des Kindes mit seinen Eltern, wobei einzig eine
Verpflichtung seitens der Eltern zu derartigen Kontakten besteht,
insofern diese vom Kind gewünscht und keine Gefährdung fürs Kind
besteht,
und
die elterliche Sorge.
Das
Recht des Kindes auf Kontakt ist gebunden an die Beziehungsfähigkeit
des Elternteil, da die Kontaktwünsche des Kindes bezogen auf die
Beziehungsfähigkeit eines Elternteil sehr unterschiedlich sein können.
Das hier vorgetrage transportiert eine Pflicht des Kindes gegenüber dem
Elternteil Umgang zu pflegen.
Das Sorgerecht ist gekoppelt an der Bereitschaft des Elternteil wirklich vordergründig zum Besten des Kindes Verantwortung inkl. der sich daraus für den Elternteil ergebenden Nachteilen in kauf zu nehmen.
Bezüglich
einer Orientierungshilfe zur Einschätzung wichtiger elterlicher, der
kindlichen Entwicklung zuträglichen, Kompetenzen finde ich das Buch des
ehemaligen Mitarbeiter des JA Pankow, Herrn Dr. André Jacob:
"Das Multiaxiale Diagnosesystem Jugendhilfe (MAD-J)"
sehr gut geeignet.
-die
alleinige Sorgerechtsausübung bei einem nichtehelichen Kind stellt per
se keine Benachteiliung des Kindes dar, weil die Interessenvertretung
auch durch nur ein Elternteil im vollem Umfang gewährleistet werden
kann. Für den Fall, dass ein Ehepartner verstirbt wird ja auch keine
Forderung gestellt, dass eine zweite Person als Sorgeberechtigter/te
installiert wird, um eine sog. Gleichstellung von ehelichen und
nichtehelichen Kindern zu gewähren. Ein Kind benötigt einen gesetzlichen
Vertreter. Die Elternschaft einer Mutter ist durch die Natur gegebenen
Umstände Ihrer Elternschaft unmißverstandlich gegeben, was die sofortige
rechtmäßige gesetzliche Vertretung des Kindes angemessen gewährleistet.
In der Ehe ist die Elternschaft des Vater automatisch bestimmt sogar
bis zu einem Jahr nach Beendigung der Ehe, unabhängig davon, ob diese
auch den tatsächlichen biologischen Begebenheiten entspricht! Hier
müsste dann ebenfalls eine Gleichstellungsanpassung geschehen, weil da
ja die Gefahr besteht, dass die Interessensvertretung des Kindes durch
einen nicht biologisch Berechtigten erfolgt. Somit steckt in deser
Forderung -gemeinsames Sorgerecht ab Zeugung- auch wieder eine
eigentliche Interessensvertretung von Elternrechten bzw. Wunsch nach
Machtausübung im Schutzmäntelchen der Kinderrechtevertretung getarnt.
--Jedes
Kind hat das Recht auf einen gesetzlichen Vertreter. Es ist davon
auszugehen, dass die Eltern eines ehelichen Kindes die notwendige
Kooperationsbereitschaft durch die Eheschließung erklärt haben. Bei den
Eltern von nichtehelichen Kindern darf von einem Mangel dieser
Kooperationsbereitschaft ausgangen werden. Es darf nur bei
unmißverständlich belegbarer, schwerwiegender Pflichtverletzung
gegenüber dem Kind hier von staatlicher Seite eine Abänderung
vorgenommen werden, da stets die Interessensvertretung durch mindestens
einen natürlichen Elternteil der verwaltungsgesteuerten -spicht
staatlichen- vorzuziehen ist. Auch ist über die Möglichkeit der
Rücknahme der Sorgerechtserklärung eine Regelung zu finden, da sich bei
nichtehelicher gemeinsamer Sorgerechsausübung ein Ungleichgewicht
bezügl. der Rechte und Pflichten zwichen den Eltern zueinander besteht,
da eher eine Gefahr von unberechtigter Rechteforderungen ohne das
notwenidige Gegengewicht der Pflichtverbindlichkeit einforderbar ist.
Die gemeinsame Sorgerechtserklärung bei einem nichtehelichen Kind ist
ein Vorschuss auf eine zukünftige verlässliche Kooperationsbereitschaft.
Die eheliche gemeinsame Sorge beruht auf die im Eheschleißungskontext
öffentllich bekundete partnerschaftliche Kooperation. Stets solle eine
verlässliche von groben, langwierigen Streitigkeit freie alleinige
gesetzliche Vertretung eines Kindes der konfliktlastigen gemeinsamen
Sorge vorgezogen werden. Damit wird eine schnelle Entlastung für das
Kind sicher gestellt.
(sollte
ich hier etwas im Text durcheinander gebracht haben, so bitte ich um
Entschuldigung, da dies der Tatsache geschuldet ist, dass ich mich hier
erstmalig beteilige! Danke!)
(Keine Ahnung, warum die nachfolgenden 2 1/10 Zeilen lila sind -bin eine Novize!)
Jedoch kann bei schwerwiegenden, genau zu definierenden Kindeswohlgefährdungen, die Sorge einem oder beiden Eltern entzogen werden. Dies aber auch nur temporär für ein halbes Jahr. Eltern
sollten verpflichtet werden, eine Aufsuchende Familientherapie zu
machen, wenn das Kindeswohl durch Streitigkeiten der Eltern gefährdet
wird. Dazu müssen die entsprechenden Mittel von den Jugendämtern zur
Verfügung gestellt werden. Wenn eiin Elternteil die Aufsuchende Familientherapie verweigert, sollte mit Sorgerechtsentzug gedroht werden.
Das Jugendamt muß über die Kompetenz der Analyse vom bestehenden Konflikt
verfügen. Eine unterstützende Bearbeitung des Elternkonflikt setzt
Gemeinsamkeiten, in denen ein Konsens besteht, voraus. Besonders wichtig
ist herauszufinden, welche Wünsche hinter dem Konfliktverhalten stehen!
Ist die Motivation das Beste fürs Kind erstreiten zu wollen oder über
Beratungsverspflichtung eine andere Form von Aufrechterhaltung der
gescheiterten Paarbeziehung zu erzwingen und weiterhin in die
Lebensgestaltung des Ex-Partners hineinwirken zu können! Ferner ist
auch deutlich herauszuarbeiten, welche Verantwortungübernahme vor der
Trennung bereits vorhanden war. Am Kind orientierte Entscheidungen
setzen auch eine Kenntnis des Elternteil von den persönlich sehr
individuellen Bedürfnissen des Kindes voraus, welche nur vorliegen kann,
wenn auch eine solide Eltern-Kind-Beziehung vorhanden ist. Prinzipiell
ist es wichtig für Kinder mehrere verlässliche, kontinuierliche
Bezugsperson beider Geschlechter zur Verfügung zu haben. Hieraus jedoch
zwangsläufig eine Qualitätsgarantie einzig begründet auf genetische
Zugehörigkeit zu behaupten, halte ich für gefährlich. (s. BRD wurde
gerügt, weil zwar Samenspende zugelassen wird, jedoch die Eispende
nicht!)
Wirkllich entscheidend für die Beziehungsentwicklung zu einem
Kind sind die Sozialkompetenzen der Bezugspersonen,einerseits unabhängig
von Geschlecht und genetischer Nähe jedoch mit sehr unterschiedlichen
Zeitpunkten, wann die Beziehung starten kann! Eine Frau kann bereits
zum Zeitpunkt der Geburt eine sehr nahe Beziehung zum Kind entwickelt
haben, dies begründet sich einfach in dem anatomischen, biologisch
gearteten Werdegang zur Elternschaft der Frau. Hier begründet sich auch
die Möglichkeit eines großen natürlichern Beziehungsvorsprung. Eine
große Herausforderung besteht ja gerade bereits da für die Eltern, mit
diesem Unterschied umgehen zu können und darin auch einen ergänzenden
Vorteil aus der Unterscheidlichkeit zwischen weiblicher und
männlicher
Elternschaft zu erkennen und bedacht damit umzugehen, ohne den
Unterschied in eine Schuldzuweisung unzubauen und hier schon in den
Geschlechterkampf einzustimmen. Beide Seiten sollten eine Wahrnehmung
und die notwendige Wertschätzung der Unterschiede zwischen weiblicher
und männlicher Elternschaft haben.
Es
ist ein fataler Irrglaube, jeglichem menschlichen Versagen
entgegenwirken zu können. Dieser Irrglaube blockiert die Findung
tatsächlich möglicher Lösungen, da die Zielvorgabe ja unlösbar ist!!!
Therapien
funktionieren nur auf freiwilliger Basis. Eltern das Sorgerecht zu
entziehen, weil sie sich weigern eine Therapie zu machen, sollte nicht
zu den Grundsätzen einer liberalen Partei wie den Piraten gehören.
Ausserdem wird von vielen Menschen die Arbeit der Therapeuten maßlos
überschätzt. Ein anderes und meiner Meinung nach das größte Prolbem oder
die schlimmsten Streitigkeiten zwischen den Eltern entstehen durch die
Einmischung der mittlerweile unzähligen Mitbeteiligten am Trennungs- und
Scheidungs-Prozess, die ja dann auch noch alle irgendwie Geld verdienen
wollen und an einer raschen Lösung des Problems wenig echtes Interesse
haben können und so oft ein kleiner Konflikt zwischen zwei Eltern durch
eine Scheidungs- und Trennungsindustrie künstlich zum Hochkonflikt
hochgeschaukelt wird. Es sollten den Eltern Angebote unterbreitet
werden, die ihnen dabei helfen könnten, zu einer gemeinsamen und
friedlichen Lösung im Sinne der Kinder zu kommen, jedoch ohne Zwang und
Androhung von Sorgerechtsentzug, dies halte ich für völlig überzogen und
auch nicht im Sinne der Kinder. Zu viel Einmischung von außen und
Bevormundung ist kontraproduktiv und kann niemals im Sinne einer
lieberalen, freheitlichen Partei sein.
Es
gibt aber beratungsresistente Elternteile. Wie will man gegen diese
vorgehen, wenn sie einfach nicht mehr die Kinder im Blick haben, sondern
nur, um den anderen Elternteil für etwas zu bestrafen, die Kinder
darunter leiden lassen. Das kann wohl nicht zum Wohl der Kinder sein.
Und erfahrungsgemäß bieten die Jugendämter keine Hilfen an, außer einer
Mediation und die bringt auch nichts. Da wird es auch nur hingenommen,
wenn ein Elternteil keinen Beratungsbedarf sieht. Bei der Aufsuchenden
Familientherapie sollte vor allem mit den Eltern gearbeitet werden, um
ihnen den Blick auf die Kinder wieder in Erinnerung zu bringen s.
Es
gibt in Deutschland nur 2 nicht-eheliche Väter, die für das Sorgerecht
Ihres Kindes gekämpft haben. Dem ist doch nichts weiter hinzuzufügen,
oder ? Ihr kämpft damit für Rechte, die die wahrnehmen, die den
Müttern vor Gerichten (beim Familiengericht gibt es weder Gewinner noch
Verlierer, darum werden alle Gerichtskosten geteilt plus Anwaltskosten
selbst getragen) nur verklagen, damit diese noch mehr Kosten und Ärger
an der Backe haben - und dann zum eingeklagten Umgang mit eingeklagter
Familientherapie im Rücken - niemals erscheinen. Davon gibts reichlich!
FAKT IST, Alleinerziehend zu sein ist kein Spass - wenn eine Mutter sich
dazu entscheidet, sind die Gründe es
auch nicht. Soviel Freiheit muss wohl sein. Das Jugendamt soll helfen,
wo Not am Mann ist - eine Alleinerziehende gehört nicht auf Platz 1 der
Checkliste des Jugendamtes zur Kindeswohlgefährdung, DAS sollte die
Richtung sein. Alleinerziehend/Patchworkfamilien sind ein maßgebliches
Lebensmodell, da es Lebenspartnerschaften nicht mehr wirklich gibt ! Und
es WILL auch nicht jeder Vater/Mutter weiteren Kontakt..
Hierzu
gibt es bereits Urteile: Es widerspricht dem "Kindeswohl" Kontakte mit
einem umgangsablehnenden Elterteil (hier ein verheirateter Mann, der ein
außereheliches Kind zeuget und dessen Ehefrau mit Scheidung bei
Vater-Kind-Kontakten drohte) anzuordnen also auf Gutdeutsch zu
erzwingen. Damit ein Beleg, dass genetische Elternschaft kein Garant für
Verantwortungsübernahme darstellt und erzwungene Kontakte ungesund sind
Es ist somit auch nicht Möglich, zwangsweise eine
Verantwortungsübernahme für die Entsteheung eines leiblichen Kindes bei
diesem männlichen Elternteil zu instalieren. Es darf die Vermutung
geäußert werden, dass dieser verheiratete Mann auf einen
Schwangerschaftsabbruch bestanden hätte, insofern die hier vorgetragene
Rechtslage vorläge, dass ab Zeugung gemeinsame Sorge besteht!
Die Privatsphäre für die "Lebensmodelle Familie" sollte anstelle dessen eher in den Vordergrund geraten.
- Recht auf Gewaltfreiheit und Schutz vor Gewalt
Das Kind hat das Recht auf den Schutz der Gesellschaft vor Ausbeutung und Gewalt in jeder Form.
Das
Kind hat das Recht auf seine Mutter und seinen Vater in jeder
Lebensphase. Dieser Rechtsanspruch beginnt ab dem Zeitpunkt der Zeugung. Aus dem Recht sollte sich keine Pflicht ergeben. Dann ist es doch aber sinnlos.
- Recht auf paritätische Betreuung durch die Eltern
Das Kind hat ein Anrecht auf die qualitativ und quantitativ paritätische Betreuung durch seine
Eltern. Eine gleichteilige und gleichberechtigte Verantwortung
inklusive Betreuung und Erziehung des Kindes ist im Interesse des
Kindes. Es hat das Recht auf unterschiedliche Erziehungsimpulse beider
Eltern in allen Lebensphasen. Es ist von wichtiger Bedeutung, dass das
Kind Rollenmodelle durch Mutter wie durch den Vater erfährt. Hierzu
fordern die Piraten eine Präsenz beider Eltern im Alltag des Kindes.
Diese paritätische Präsenz ist aufrechtzuerhalten auch nach der Trennung der Eltern.
- Recht auf Erhalt der Beziehung zu beiden Eltern auch nach deren Trennung
Da
beinahe jede zweite Ehe geschieden wird, und häufig hiervon auch Kinder
betroffen sind, ist es wichtig für diesen Fall Regelungen zu finden,
die es dem Kind erlauben, beide Elternteile zu erhalten.
Das Kind hat ein Recht darauf,
von beiden Eltern auch nach der Trennung der Eltern umsorgt zu werden.
Dabei ist das Kindesrecht über den Interessen der Eltern zu stellen.
Diese müssen ihre Paarkonflikte auch nach der Trennung im Interesse des
Kindes zurückstellen und sind gezwungen, als Eltern in allen Belangen des Kindes weiterhin zu kommunizieren und einvernehmliche Lösungen in den Fragen der Betreuung und Erziehung zu finden.
- Recht auf Unbetroffenheit durch Trennung der Eltern
Wenn Eltern sich trennen, soll dies möglichst geringe Auswirkungen auf die Kinder haben. Um
Trennungsverluste eines Elternteils für das Kind zu vermeiden, wird das
Doppelresidenzmodell als Standardnachtrennungssituation etabliert. Der
Begriff „Doppelresidenzmodell“ unterstreicht im Gegensatz zum bisherigen
alten Rollenverständnis zwischen Mann und Frau entsprechendem
„Residenzmodell“ die (anteilig) gleichwertige Beherbergung und Betreuung
von Kindern durch ihre getrennt lebenden Eltern und somit die
konsequente Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach
Trennung und Scheidung. Beide Eltern erhalten Hilfen vom Staat (z.B. Steuererleichterungen, Steuerklasse 2), um zusätzlichen Wohnraumbedarf für das Kind vorzuhalten. (Ohne BGE nicht machbar. Die Jobcenter haben gerade den zusätzlichen Wohnraum für ein WE-Kind gestrichen. Ich denke BGE ist hier nicht zwingend, aber zjmindest finanzielle Unterstützungen oder Steuererleichterungen) (Hartzempfänger haben aber keine Steuererleichtungen) ich
glaub da ja nicht dran, Steuerliche Erleichterungen hier und da.
Pendlerpauschale, was geht mich das an, ich fahre U-Bahn. Vernünftige
Löhne und weniger Staat. Mehr Eigenverantwortung, sonst kommt man ja nie
beim mündigen Bürger an, wenn der ewig beim Staat bitten muss. Es ist
sinnvoll hier Steuererleichtungen zu fordern, weil das System noch so
ist wie es ist, aber der Weisheit letzter Schluss ist das für mich
nicht.)
Dies
sichert die paritätische gleichberechtigte gemeinsame Betreuung des
Kindes durch beide Elternteile. Von diesem Modell kann nur abgewichen
werden, wenn beide Eltern dies einvernehmlich und nicht gegen den Wunsch
des Kindes (Wille
des Kindes wird derzeit rein wilkürlich interpretiert -vorwiegend so,
dass ein Zwang zum Umgang gerechtfertig werden kann, dies jedoch nur,
wenn es um Umgang für Väter geht! z.B.Beziehung ohne gemeinsame
Haushaltsführung, Diagnose. Frau kann nicht mehr ohne medizinische
Unterstützung schwanger werden, dann doch ohne medizinischen Eingriff
Schwangerschaft, Mann erklärt mit der Entscheidung der Frau
einverstanden zu sein, Eheversprechen im 6. Schwangererschaftsmonat,
gemeinsames Kind 3 Monate alt -die Mutter willigt der gemeinsamen Sorge
ein, Vater von da an zu keinerlei Gemeinsamkeit z.B. Wohnungssuche mehr
bereit, Mutter fordert Verantwortungsteilhabe des Vaters -wird
verweigert- Kommen und Gehen weiterhin wie ein Junggeselle, Trennung
durch die Mutter nach einer Gewaltandrohung, sofortige Anschuldigung
durch den Vater die Mutter würde Umgang verweigern, vereiteln,
erschweren, die Mutter würde die Gestaltung der Umgänge vorschreiben
etc. alle derzeit gängigen Argumente, um das Sorgerecht zu entziehen,
Hilfen JA: Keine! Handeln ja, Ergebnis: Kind muß im Heim leben, weil der
Vater darauf besteht das es bei Ihm leben soll obwohl das Kind seit 6
Jahren durchgängig seinen Willen bekundet, sein Zuhause bei der Mutter
zu haben (-zur Erinnerung Vater und Kind lebeten nie in
Haushaltsgemeinschaft, weil Vater dies ablehnte!) Es bestand durchgängig
eine parteiliche Unterstützung des Vaters, keinerlei Überprüfung dessen
Angaben, stets wurde dessen Glaubhaftigkeit vorausgesetzt, kein
Mehraugenprinzip über unabhägige Dritte Stellen, außerkraft setzten der
Kinderschutzanforderungen intersiziplinär zu arbeiten (Gesundheitsamt,
RSD etc.) jegliche Informationen und dessen Bewertung liefen nur über
eine Person ... dies ist nur eine grobe Schilderung dess
en,
was durch die unfachliche Arbeit im Jugendamt tatsächlich auch
angerichtet wird -dies ist ein Prozess, an dem das Jugendamt insgesamt 7
Jahre mitgewirkt hat!!! Der Wille des Kindes ist ein Spielball der
Interessen Anderer) ach, ja, mein Anteil: ich war strikt gegen das 50/50
Model, welches hier als "Doppelresidendmodell" für gesetzliche
Festlegung vorgeschlagen wird, welchem ich zustimmen sollte, trotz
jeglicher fehlernder elterlicher Kooperationsbereitschaft, welches aucht
vom Kind jahrelang kategorisch abgelehnt wurde. Eine automatische
Festlegung des hier bezeichneten "Doppelresidenzmodel" wäre eine weitere
Verschärfung in die bereits bestehenden Konflikte unter denen die
Kinder am meisten zu leiden haben! Ist also nicht zur Deeskalation
geeignet.
-am
Kind orientiertes elterliches, kooperatives Verhalten würde sich am
deutlichsten im ausüben des Nestmodel zeigen. Nun, sollten beide Eltern
über einen längeren Zeitraum bereits durch gemeinsame Haushaltsführung,
sprich eheähnliche Gemeinschaft, und auch deutlich erkennbar in der
alltäglichen Verantwortungsübernahme den elterlichen
Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem Kind bereits gemeinsam nachgekommen
sein und sich für eine Trennung entscheiden, so wäre die Beste
kindorientierte Lösung von Eltern das "Nestmodell" d.h. das Kind behält
seine gewohnte Umgebung und die Eltern müssen Zeitweise pendeln!!! Somit
müßten auch die Eltern die Wechselbelastung Ihrer Trennungsenscheidung
tragen! Dies ist aber natürlich auch nur wieder realisierbar, wenn die
Eltern da Ihre Verantwortung erkennen und dadurch eine sehr hohe
Kooperationsbereitschaft bei beiden besteht.! Vorrangig haben die
großten Lasten von Erwachsenen getragen zu werden und nicht von den
Kinder, die ja jeglicher Entscheidung bezüglich Trennung unterworfen
werden.
(Wie alt ist das Kind? 3? Außerdem wünscht sich erstmal kein Kind, dass sich die Eltern trennen.)) Es
gibt Paartrennung bei denen die Verhältnisse so sind, dass die
Auswirkungen eher erst durch das Verhalten des/r "verlassenen" Expartner
/in fürs Kind entstehen z.B. siehe meine oben Schilderung Zelen 53 -
54, wichtig ist eine fachliche Analyse der elterlichen Sozialkompetenzn
und Erfassung von bestehenden Bindungen -s. Hinweis auf Buch von Dr.
Andrś Jacobs wenn der Konflikt in den öffentlichen Raum rückt. Damit
meine ich familiengereichtliche Verfahrenseröffnung, die stets auch mit
der Einschaltung des Jugendamt verbunden ist! Übereinstimmungen in den
Kompetenzen der Eltern sind auch das Arbeitsinstrument für Beratung
-elterliche Gemeinsamkeiten müssen heraus gearbeitelt und benannt
werden, um diese anschließend in die Elternaufmerksamkeit zu heben. Nur
wenn ein Gefühl des WIR auf die elterliche Beziehungsebene geschaffen
werden kann, dann ist Kooperation zwischen Eltern möglich. Dann ist der
nächste Schritt auf dieser bestehenden positiven Elternbasis, eine
Auseinandersetzung mit den elterlichen Unterschieden von Nöten.
Akzeptanz und als Krönchen vielleicht noch die Wertschätzung für die
Individualität des anderen Elternteil wäre dann ein Erfolg für alle!ünscht
sich auch kein 2jähtriger, plötzlich von Fr-So in eine andere Stadt
von/zu Fremden gefahren zu werden. Das ist aber Rechtens. Ist das ok im
Umkehrschluß (gesetzliche Lage : JEDERZEIT, wann der umgangsberechtigte
Vater möchte - oder auch nicht) ?! vereinbaren. Auch nur dann können die Eltern den Wohnort aus dem bisherigen Umfeld des Kindes herauslegen. Getrennt lebenden Eltern sind von der Gesellschaft (vom Staat) (wer ist dieser verdammte Saat eigentlich. Reden wir hier von der Verwaltung oder der Gesellschaft?)t) berufliche Flexibilitäten einzuräumen, um die Betreuung des Kindes mit dem Beruf zu vereinbaren.
- Recht des Kindes auf die Vereinbarkeit von Beruf mit Familie für dessen Eltern
Das
Kind hat ein Recht auf die Betreuung und Erziehung durch beide Eltern.
Hieraus leitet sich das Kindesrecht ab, dass beide Eltern die
Möglichkeit erhalten, Beruf mit Familie durch geeignete Arbeitszeitmodelle zu vereinbaren.
- Recht auf Sozialisierung mit anderen Kindern
Großfamilien sind heute die Ausnahme. Kinder wachsen zum Teil ohne Geschwister oder andere Kinder in ihrem Umfeld auf. Eine Betreuung durch die Eltern wird gewünscht; es ist aber ebenso wichtig, dass Kinder früh die Möglichkeit erhalten,
sich mit anderen Kindern in ihrem Sozialverhalten zu entwickeln. Kind
hat ein Recht mit anderen Kindern – auch ohne die direkte Anwesenheit
der Eltern – eigene Freiräume zu nutzen und auf eine individuelle
Entwicklung. Hieraus ergibt sich der Rechtsanspruch des Kindes auf einen
Betreuungsplatz ab dem ersten Lebensjahr.
- Recht auf einen Kinderkrippen-, Kindergartenplatz
Aus
dem Recht des Kindes auf Sozialisierung mit anderen Kindern ergibt sich
das Recht auf einen Kinderkrippen-, Kindergartenplatz und Hortbetreuung. Es ist in jedem Fall zu fördern, Kinder auch unterschiedlichen Alters (sog. "Familiengruppen") in
Gruppen spielen zu lassen, da hierin das Sozialverhalten, zum einen
durch das Lernen von älteren Kindern, zum anderen durch die Übernahme
von Verantwortung von jüngeren Kindern, besonders die Entwicklung des
Kindes fördert.
- Die Kosten der Kinderbetreuungsplätze sollen von der Allgemeinheit getragen werden.
- Es
obliegt den Einrichtungen, Fördervereine zur weiteren Finanzierung zu
etablieren oder Partnerschaften mit wechselnden (!)
Yoga-/Musik-/Tanz-Kursen einzugehen und diese wirtschaftlich in Form
eines Angebotes (immer für alle Kinder der Einrichtung) zu nutzen
- Der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz ist durch die Eltern des Kindes einklagbar.
- Eltern,
die Kinder im eigenen Haushalt selbst betreuen möchten, sollen dies,
unter Wahrung des Kindesrechtes auf Sozialisierung mit anderen Kindern,
auch durchführen. Der Staat fördert dies jedoch nicht durch finanzielle
Gaben (Herdprämie), da hierdurch gerade Kinder bildungsferner Schichten,
von der frühkindlichen Bildung ferngehalten werden.
nun, wirklich gute frühkindliche Bildungseinrichtungen stehen ohnehin
vorwiegend sozioökonomisch besser stehenden Personenkreisen zur
Verfügung s. steigende Zahl von privaten Betreuungseinrichtungen, die
eher vordergrüdig dem allgemeinenmiserablen staatlichen Bildungsniveau
im Rahmen seiner Einrichtungen geschuldete ist als dem Mangel an
Einrichtung. Eine wirkliche gezielte frühkindliche Förderung in rein
öffentlichen Kindergärten ist fast ausgeschlossen, da dies aufgrund von
Personalschlüssel und anderer Faktoren kaum umsetzbar ist Es gibt keine
bildungsferne Schicht! Es gibt höchstens bildungsferne Bezugspersonen!
Bildungsferne kommt in allen sozioökonomischen "Schichten" vor. Sie
gestaltet sich nur sehr unterschiedlich! Der oft vollzogene Rückschluss,
dass geringes Einkommen mit Bildungsferne einher geht ist im höchsten
Maße sträflich falsch! Pure Argumentation auf platte Statistik hat der
Welt noch nie eine Besserung gebracht! Stets sollte erfasst werden,
welche Bedingungen dazu führten, dass trotz geringem Einkommen die
erfolgreiche Platzfindung in der Gesellschaft ermöglichte: gute Bildung
ist eine der Voraussetzungen dafür.
- Die
Betreuungszeiten der Kitas / Schulen sind zu überdenken. Viele
Mütter/Väter stehen morgens nur auf, um die Kinder um 8h in die Schule
zu bringen und bekanntermassen ist da grade nicht unser aller bester
Biorhytmus..
- Recht und Pflicht auf Schulbildung
(Ich bin für das Recht, aber gegen die Pflicht, weil der derzeitge
Staat nicht mehr seiner Erziehungspflicht angemessen nachkommen kann.
die hat er sich im GG über die Schulen gesichtert hat. Kann er es nicht
mehr, dann muss er diese Recht zurück geben.Mir wurde auch ein Teil des
Sorgerechts (ABR) vom Staat weggenommen. Wenn der das bei mir darf, weil
ich angebliche nicht richtig erziehen kann, wie nehmen ich dann dem
Staat sein Recht weg, wenn er es ebenfalls nicht kann. Wenn Eltern ihre
Kinder zuhause untrerichten wollen, dann sollen sie das tun. Die Kinder
müssen jährlich die Nichtschülerprüfung ablegen. Zeigen sie keine
Defizite im Stoff, ist alles ok.und wir brauchen einen
bundeseinheitlichen Rahmenlehrplan. Das flexibilisiert auch den
Arbeitsmarkt, weil jeder mit Kindern leichter umziehen kann. )
Hier sehe ich einen Nachteil, dass das Kind nicht ausreichend
Gelegenheit bekommt Sozialkontakte unter Gleichaltrigen zu knüpfen.Ich
verstehe jedoch Deinen Punkt. Es mag durchaus Fälle geben, wo Eltern das
Kind besser Unterrichten können als der Staat mit dem Schulsystem.
Jedoch bedeutet Schulbildung nicht, dass der Staat Kinder erzieht. Dies
sollte er auch nicht in Anspruch nehmen.Das
tut er aber. Der Staat ist den Eltern über die Schule als
Erziehungsträger gleichgesetzt. Auch wenn das nicht so in Art.7 GG
steht, wird die Gesetzesableitung so interpretiert. gib mir deine email,
dann schick ich dir dazu was. und das Gedröhne mit den sozialkontakten
geht mir nur noch auf den Keks. Halten die Eltern ihre Kinder etwa in
geschlossenen Wäschekörben? Ich bin die jüngste von Dreien. Ein
Arbeiterkind. Ich war nie in einer Kita und wenn ich krank war, dann
blieb ich als Kind allein Zuhause. War das schön? Nein. Hab ich es
überlebt? Ja! Ich habe draussen gespielt und hatte Freunde und
Nachbarskinder.
Das
Kind hat ein Recht auf qualitativ wie quantitativ umfassende
Schulbildung, von qualifizierten Pädgogen, die auf humanistischem Niveau
ausgebildet wurden. Die Qualität soll sich mindestens im oberen Drittel
im internationalen Vergleichsmaßstab bewegen (Pisa Studie). Quantitativ
hat jedes Kind ein Recht auf 10 Jahre Schulbildung. (Heißt das, die Schulprlicht wird abgeschafft?:
Nein. Ein Recht ist auch mit einer Pflicht verbunden. Siehe z.B.
Artikel 6 Abs 2 Grundgesetz, in dem die Erziehung der Kinder durch die
Eltern als Recht und Pfliicht definiert wird (Erziehungsrecht,
Erziehungspflicht)
Hiermit wird auf das Recht des Kindes hingewiesen. Keiner - auch nicht
die Eltern - können das Kind zwingen die Schulbildung "abzubrechen" oder
arbeiten zu gehen.( Und wenn die Eltern ihre Pflicht erfüllen können, weil sie ihr Kind besser unterrichten können?
Der Staat hat versagt. Und wenn wir hier bei den Piraten sind dann geht
es auch um freie Wahl der Lebensform der Familien, der Eltern, wie sie
ihr Recht und ihre Pflicht ausüben. Wenn der "Staat" nicht so kläglich
versagt hätte, gäbe es die Piraten nicht ... und dieses Pad auch nciht,)
Lehrer
sollten besser auf die Bedürfnisse von Kindern ausgebildet werden.
Kinder sollten ein Recht haben gemäß ihrer Möglichkeiten unterrichtet zu
werden. Keine der Schulzweige wie Hauptschulen, Realschulen und
Gymnasien darf diskriminiert werden. /diese Schulformen schaffen die diskriminierung doch erst.)Eine
Durchgängigkeit muß in jedem Schuljahr gewahrt bleiben. Zusätzlich hat
jeder Schüler bei Bedarf ein Anrecht auf individuelle Förderung, wenn
anderweitig eine ausreichende Förderung nicht sicher gestellt werden
kann. (Was ich an den Deutschen
nicht mag, ist die Tatsache, das sie meinen das Rad immer neu erfinden
zu müssen, obwohl es da nichts zu verbessern gibt. Die Einheitsschule
der DDR hat sich bewährt. die Unterschiedlichen Schulformen gehören
abgeschafft. Schuluniformen angeschafft. Oder schaut nach
Skandinavien...http://de.wikipedia.org/wiki/PISA-Studien#Das_Modell_Finnland
BITTE BEACHTEN " Die Lehrer in Finnland sind anders ausgewählt und
besser ausgebildet als in Deutschland, so dass nicht die Schulform oder
-struktur, sondern die Qualität der Lehrer über den Bildungsstandard
mitentscheiden kann.) (p.s. ich bin gelernter Wessi))
Vielleicht
hilft ein Recht (!) auf ein Lehrerbewertungssystem mit einer
gesamtheitlichen Note über die Schule hinweg. Transparenz von der Basis !
:D ÖFFENTLICHER DIENST ist öffentlicher Dienst - und beinhaltet von
dienstwegen keinen Grundgesetzanspruch auf Anonymität. Polizisten nennen
auch öffentlich Ihre Namen !!! (Die
Bestimmung der Note eines Lehrers dürfte sich als unverhältnismäßig
schwierig herausstellen. Man müsste den Unterricht eines Lehrers
überwachen, ohne dass der Schüler oder Lehrer davon etwas mitbekommen,
man müsste einheitliche bundesweite (Je nach Geltungsbereich der Note)
Tests entwickeln, um den Lernerfolg des Schülers zu evaluieren etc. . .
Bevor man sich damit beschäftigen kann, sollte erst einmal das
Bildungssystem grundlegend überarbeitet werden, idealerweise die
Kleinstaaterei im Bildungswesen abgeschafft werden.)
- Recht auf Ausbildungsplatz
Jedes
Kind hat das Recht auf einen Ausbildungsplatz. Der Staat hat Maßnahmen
zu ergreifen, dieses Recht in der Praxis zu implementieren. Das Ziel
kann durch steuerliche Auflagen von Arbeitgebern implementiert werden.
Jedes
Kind hat bei geeigneter Vorqualifikation (Fachhochschulreife,
Hochschulreife) das Recht auf einen Studienplatz. Studiengebühren sollen
hierfür nicht anfallen. Das Recht beinhaltet ebenso eine
Maximalverhältnis von Studierenden zum Lehrenden, welches nicht
überschritten werden darf.
- Recht auf den zweiten Bildungsweg
Kinder sollten die Möglichkeit bekommen, eine alternative Chance durch den zweiten Bildungsweg zu erhalten. (sollten oder sollen?)
- Recht auf Ruhe, Spiel und Freizeit
Ein
Kind ist ein Kind und sollte dies auch, neben all den Anforderungen
(Ausbildung), die heute an Kinder gestellt werden, ausleben können.
Daher ist dem Kind ausreichend Zeit für Ruhe, Spiel und Freizeit
einzuräumen.
Info
Blog - wie Familienpolitik in Deutschland derzeit gestaltet wird -
JEDES KIND hat ein Recht darauf Jugendamtfrei leben zu dürfen.
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