10.05.12

Nachhilfeunterricht für deutsche Jugendämter und Gerichte! - "Es entspricht dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechterhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen" ?

Es entspricht dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechterhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen.....


Nachhilfeunterricht für deutsche Jugendämter und Gerichte! Wieder einmal, ich sollte mir mal überlegen eine Rechnung für den Stundenaufwand zu stellen?

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Das Bundesverfassungsgericht weist in seinen Beschlüssen 1 BvR 3189/09 vom 14.07.2010 und 1 BvR 2604/06 vom 18.12.2008 auf folgende Grundsätze (Art. 6 GG) hin:

Ungerechtfertigte Umgangseinschränkungen verletzen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs 2 Satz 1 GG. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Auch wenn das Kind nicht bei einem Elternteil lebt, muss grundsätzlich der persönliche Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglicht werden. Dasselbe gilt auch wenn das Kind fremd untergebracht ist.(Pflegefamilie, Heim) Es entspricht dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechterhalten werden und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln getrennt wird. Nur wenn eine Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes bei Wahrnehmung eines Umgangsrechtes entstünde, ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss zum Schutze des Kindes veranlasst. Der Wille des Kindes muss berücksichtigt werden, soweit dieser mit seinem Wohl vereinbar ist. Das Kind muss im Gerichtsverfahren die Möglichkeit erhalten, seine persönlichen Beziehungen zu seinen Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechtes bedarf einer nachvollziehbaren Begründung, welche eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage notwendig werden lässt. Artikel 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kinder bestehende Familiengemeinschaft als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, das Artikel 6 Abs. 2 GG den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind garantiert. Die Verfassungsgrundsätze verlangen eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zumindest - auch - nahe Verwandte - zum Beispiel Großeltern und Enkel -, da sie innerhalb der Familie eine beachtliche Rolle spielen können.

Die Achtung des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung, in einer Weise zu handeln, die die normale Entwicklung dieser Beziehung ermöglicht (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, S. 2449 <2452>). Hieraus folgt, die Gerichte bei der Auswahl eines Vormunds bestehende Familienbande zwischen Großeltern und Enkeln zu beachten haben. Sind diese Verwandten zur Führung der Vormundschaft geeignet im Sinne von § 1779 Abs. 2 BGB, so dürfen sie nicht etwa deswegen übergangen werden, weil ein außenstehender Dritter noch besser dazu geeignet wäre, beispielsweise im Hinblick auf eine optimale geistige Förderung des Kindes.

Die Umgangsrechte gelten gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes auch für Großeltern, da diese ebenfalls unter den Schutz des Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK falllen (siehe BVerfG, 1 BvR 2604/06 vom 18.12.2008)

Zitierung:
BVerfG, 1 BvR 3189/09 vom 14.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 31), BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 3189/09
-Im Namen des Volkes -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn L..., -

Bevollmächtigte:Rechtsanwältin Veronika Otten, in Sozietät Rechtsanwälte Otten & amp; Otten,Bergisch Gladbacher Straße 656, 51067 Köln -

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2009 - 25 UF 126/09 -, b) den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. Mai 2009 - 313 F 49/08 -hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchdie Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier,Paulusam 14. Juli 2010 einstimmig beschlossen:

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 26. Mai 2009 - 313 F 49/08 - und des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2009 - 25 UF 126/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe:

I.Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf die Gestattung unbegleiteten und erweiterten Umgangs mit seinem Sohn.

1. a) Der Beschwerdeführer ist Vater eines aus einer kurzen Beziehung mit der damals verheirateten Kindeter stammenden, im April 2006 geborenen Sohnes. Die Kindsmutter setzte den Jungen unmittelbar nach der Geburt aus. Er kam an seinem 12. Lebenstag in eine Pflegefamilie, in der er seither lebt. Die Kindsmutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das dem Jugendamt übertragen wurde. Umgangskontakte mit ihrem Sohn lehnt sie ab.Im Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer, ihm jeden Sonntagnachmittag Umgang mit seinem Sohn zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung im Dezember 2006 vertrat das Familiengericht die Auffassung, dim Hinblick auf die Entwicklung einer Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn je nach Möglichkeit des Trägers ein- bis zweimal im Monat ein begleiteter Umgang stattfinden solle. Sodann ordnete es das Ruhen des Verfahrens an. Ab Januar 2007fanden begleitete Umgangskontakte statt.Der Beschwerdeführer beantragte im Februar 2008die Durchführung eines unbegleiteten Umgangs jeweils samstags von 10.00 bis 18.00 Uhr sowie eine Feiertagsregelung, da die bisherigen seltenen Umgangskontakte nicht ausreichten, eine wirkliche Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen des Jugendamtes und der Pflegeeltern fand eine mündliche Verhandlung statt, in der das Amtsgericht einen nicht begründeten Beschluss verkündete, wonach ein begleiteter Umgang alle sechs Wochen stattfinden solle. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht den Beschluss im Februar 2009 aufgrund der fehlenden Begründung auf und verwies die Sache zur erneuten Beschlussfassung an das Familiengericht zurück.

b) Nach erneuter mündlicher Verhandlung entschied das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Mai 2009, der Beschwerdeführer ein Recht auf durch den Pflegekinderdienst begleiteten Umgang einmal im Monat nachmittags in Anwesenheit des Pflegevaters habe. Den weitergehenden Umgangsantrag wies es zurück.Bei der Regelung des Umgangs seien einerseits das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht und andererseits das Wohl des Kindes zu beachten. Hier sei zu berücksichtigen, dder Beschwerdeführer ein intensives Interesse an seinem Kind habe und eine wirkliche Beziehung zu ihm aufbauen wolle. Andererseits sei zu bedenken, der Junge in einer Pflegefamilie aufwachse und seine Integration in dieses Umfeld nicht gestört oder erheblichen Spannungen ausgesetzt werden dürfe. Das Kind kenne den Beschwerdeführer nach Angaben des Pflegevaters, könne ihn jedoch noch nicht als seinen leiblichen Vater einordnen. Es wisse, der Beschwerdeführer komme, um mit ihm zu spielen, wende sich jedoch nach einer gewissen Zeit wieder dem Pflegevater zu. Bei dieser Sachlage sei ein „normaler“ Umgang jedes Wochenende und an Feiertagen ohne Begleitung derzeit nicht zu befürworten, weil dieser der Situation des Kindes nicht gerecht werde und dieses überfordern würde. Der Pflegevater habe insoweit erklärt, ddie Besuche - der letzte habe eine Stunde gedauert - das Kind anstrengen würden, da es die atypische Situation spüre und merke, das etwas von ihm erwartet werde. An der Fähigkeit des Beschwerdeführers, in angemessener Weise auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen, seien jedoch keine Zweifel geäußert worden.Bei der Frage, wie häufig der Umgang stattfinden solle, sei zu berücksichtigen, der ursprünglich alle vier Wochen stattgefunden habe. Auch sei zu bedenken, des sich hier nicht um eine „normale“ Pflegekindsituation handele, sondern ein besonderer Fall intensiven Interesses des Vaters an seinem Kind vorliege. Das Kindeswohl sei durch das Aufwachsen des Kindes bei den Pflegeeltern in vollem Umfang gewahrt, und der Beschwerdeführer habe auch nichts dagegen, das der Pflegevater bei den Umgangskontakten dabei sei. Das Gericht halte es unter diesen Umständen für dem Kindeswohl förderlich, einen begleiteten Umgangskontakt einmal im Monat vorzusehen.

c) Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 20. November 2009 nach schriftlicher Stellungnahme des Jugendamtes und der Pflegeeltern ohne mündliche Anhörung zurück. Ein Verfahrenspfleger wurde - wie im amtsgerichtlichen Verfahren - für das Kind nicht bestellt.Die vom Amtsgericht getroffene Regelung sei der Situation derzeit angemessen. Das Hereinwachsen des noch kleinen Kindes in die Pflegefamilie, das von beiden Elternteilen befürwortet werde - auch der Beschwerdeführer wolle das Kind in der Pflegefamilie belassen -, verlange zum Wohle des Kindes eine behutsame Gestaltung des Umgangsrechts. Es müsse für das Kind deutlich bleiben, das sein Lebensschwerpunkt in der Pflegefamilie sei. Dies unterscheide die Lebenssituation des Kindes im vorliegenden Fall grundsätzlich von der eines Kindes, das bei getrennt lebenden Eltern aufwachse, da diese als Eltern die Hauptbezugspersonen des Kindes seien und blieben, selbst wenn sie getrennt lebten. Da derzeit nur die Pflegeeltern als die wesentlichen Bezugspersonen anzusehen seien, sei eine behutsame Ausgestaltung des Umgangs des Kindes zu seinem leiblichen Vater erforderlich.Der Junge sei noch in einem Alter, in dem die Differenzierung zwischen Pflegevater und leiblichem Vater für ihn kaum möglich sei. Mit zunehmendem Alter werde sich diese Situation für das Kind verdeutlichen und er werde lernen, damit umzugehen. Dies ermöglichten die vom Amtsgericht festgesetzten Umgangskontakte in ausreichendem Maße. Ein intensiverer Umgang, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, würde die für ihn notwendige Stabilität in seinem persönlichen Umfeld gefährden. Dies gelte unabhängig davon, des keine Bedenken dagegen gebe, das der Beschwerdeführer geeignet sei, das Kind zu betreuen. Der Einholung eines Gutachtens bedürfe es in der gegebenen Situation nicht.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elternrechts durch die angegriffenen Entscheidungen.

3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, dem Jugendamt der Stadt K. und der Kindeter zugestellt. Die Beteiligten hatten auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert.II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts des Beschwerdeführers geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

a) Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>). Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Entsprechendes gilt auch dann, wenn das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt. Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfGK 4, 339 <347>; EGMR, Urteil vom 26. Februar 2004 - 74969/01 -, FamRZ 2004, S. 1456 <1459>).Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <188>). Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfGK 9, 274 <277 f. m.w.N.>). Die Umstände des Einzelfalls werden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen (vgl. BVerfGK 9, 274 <278>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 <663>). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>).Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145> m.w.N.).Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 <210>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, ddas Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dsie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; BVerfGK 9, 274 <278 f.>).b) Diesen Maßstäben sind die Fachgerichte im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden.

Die angegriffenen Entscheidungen tragen dem Elternrecht des Beschwerdeführers sowohl materiell als auch in seiner Ausstrahlung auf die Verfahrensgestaltung nicht hinreichend Rechnung.

aa) Zwar gehen die Fachgerichte im Ansatz zutreffend davon aus, ddas Kindeswohl der entscheidende Maßstab für die Umgangsregelung sein muss. Auch führt das Amtsgericht richtig aus, das darüber hinaus das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht zu berücksichtigen ist. Die angegriffenen Beschlüsse lassen aber nicht erkennen, das sich die Fachgerichte dem aus den vorstehenden Grundsätzen folgenden verfassungsrechtlichen Gebot bewusst gewesen sind, dem Elternrecht in dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem es mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 <663>). Die Entscheidungen enthalten keine Ausführungen dazu, welche Umgangsregelung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls dem Wohl des Kindes entspricht.

(1) Die Ausführungen des Amtsgerichts erschöpfen sich im Wesentlichen in der allgemeinen Feststellung, das der Junge in einer Pflegefamilie aufwachse und seine Integration in dieses Umfeld nicht gestört werden dürfe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dder Umgang ursprünglich alle vier Wochen stattgefunden habe. Ob und in welchem Umfang die Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer und ihre etwaige Intensivierung tatsächlich zu erheblichen Störungen in der Beziehung des Kindes zu seinen Pflegeeltern führen, ist der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht zu entnehmen. Weder der Umstand, das das Kind den Beschwerdeführer noch nicht als seinen leiblichen Vater einordnen könne, noch die Aussage, des sich bei den Umgängen nach einer gewissen Zeit - aus nicht näher dargelegten Gründen - wieder dem Pflegevater zuwende, lassen hierauf Rückschlüsse zu. Ebensowenig bietet die in dem amtsgerichtlichen Beschluss zitierte Erklärung des Pflegevaters, die Besuche würden das Kind anstrengen, hinreichend Anhaltspunkte dafür, das eine, gegebenenfalls auch nur moderate, Ausweitung des Umgangs dem Kindeswohl schaden werde, zumal die Anstrengung des Kindes auch daher rühren kann, dder Umgang in Begleitung und damit unter mehrfacher Beobachtung stattfindet.Der Annahme des Amtsgerichts, der vom Beschwerdeführer gewünschte unbegleitete Umgang jedes Wochenende und an Feiertagen werde der Situation des Kindes nicht gerecht und überfordere es, fehlt daher eine nachvollziehbare Begründung. Vor allem aber berücksichtigen diese Ausführungen nicht, das das Gericht an den Antrag des Beschwerdeführers nicht gebunden ist und zwischen dem bisher praktizierten begleiteten Umgang alle vier Wochen eine Stunde in der Pflegekinderstelle und dem von dem Beschwerdeführer beantragten Umgang eine Spannbreite weiterer Regelungsmöglichkeiten eröffnet ist.

(2) Auch die Begründung des Oberlandesgerichts lässt eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, welche Umgangsregelung konkret das Wohl des Kindes erfordert. Das Oberlandesgericht begründet die Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers allein damit, dderzeit nur die Pflegeeltern als Bezugspersonen des Kindes anzusehen seien und deshalb eine behutsame Ausgestaltung des Umgangs zu seinem leiblichen Vater erforderlich sei. Dabei verweist der Senat auf zwei Entscheidungen und eine Fundstelle in Palandt, BGB, § 1632 Rn. 13 ff., die sich sämtlich nicht mit einer vergleichbaren Fragestellung, sondern der Problematik einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB beschäftigen. Nähere Feststellungen dazu, in welchem Umfang das Wohl des betroffenen Kindes hier eine behutsame Umgangsregelung erfordert und weshalb ein gegenüber der bisherigen Praxis erweiterter Umgang in jedem Fall dem Kindeswohl nicht mehr gerecht werden würde, finden sich in der Entscheidung nicht. Die Behauptung, das ein intensiverer Umgang die für das Kind notwendige Stabilität in seinem persönlichen Umfeld gefährden würde, wird weder begründet noch ist sie in irgendeiner Weise belegt. Sie hätte jedoch auch deshalb weiterer Erörterung bedurft, weil das Oberlandesgericht zugleich feststellt, dauch der Beschwerdeführer seinen Sohn in der Pflegefamilie belassen wolle und es keine Bedenken hinsichtlich seiner Betreuungseignung gebe.

bb) Auch das von beiden Gerichten gewählte Verfahren begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Es war nicht geeignet, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen.Die Frage, ob eine zeitliche Intensivierung des bislang praktizierten Umgangs oder ein Übergang zum unbetreuten Umgang mit dem Kindeswohl vereinbar ist oder nicht, erfordert eine möglichst zuverlässige Ermittlung auch des Willens des Kindes. Dieser ist zwar bei einem Kleinkind schwer zu ergründen und hat ein eher geringes Gewicht bei der Bestimmung der konkreten Ausgestaltung seines Umgangs mit dem umgangsberechtigten Elternteil. Jedoch könnte ein etwaiger vom Kind ausdrücklich oder indirekt geäußerter Wunsch nach häufigeren oder längeren Kontakten mit dem Beschwerdeführer oder weiteren Unternehmungen mit ihm Ausdruck einer sich entwickelten Bindung zum Beschwerdeführer sein, die es geboten erscheinen lassen könnte, weitergehende Regelungen zu treffen. Umgekehrt könnten gegenteilige Äußerungen des Kindes ein Indiz dafür sein, deine Intensivierung des Umgangs derzeit noch verfrüht wäre.Diesen Willen hätten die Fachgerichte durch eine Anhörung des bereits im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung drei Jahre alten Kindes (vgl. dazu BVerfGE 55, 171 <182>), zumindest aber durch einen dem Kind nach § 50 Abs. 1 FGG bestellten Verfahrenspfleger in Erfahrung bringen können (vgl. BVerfGK 9, 274 <281>; 10, 519 <523>). Falls hiernach noch Klärungsbedarf bestanden hätte, hätte die Möglichkeit zur Einholung des von dem Beschwerdeführer angeregten Sachverständigengutachtens bestanden.

cc) Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch auf den möglichen Verstößen gegen das Elternrecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, ddie Gerichte bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und ausreichender Ermittlung des Sachverhalts eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätten.

dd) Es erscheint angezeigt, nur den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), weil dem Beschwerdeführer damit besser gedient ist. Denn es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung über sein Umgangsrecht zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 <5>; 94, 372 <400>).

2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Hohmann-Dennhardt Gaier Paulus

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2604/06 vom 18.12.2008, Absatz-Nr. (1 - 36),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081218_1bvr260406.html

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2604/06 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren überdie Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn J..., 2. der Frau J..., gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. September 2006 - II-4 UF 110/06 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2006 - II-4 UF 110/06 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier,Kirchhof am 18. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2006 - II-4 UF 110/06 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.1.Die Beschwerdeführer begehren als Großeltern die Übertragung der Vormundschaft für ihr Enkelkind D., hilfsweise die Übertragung der Pflegschaft.

2. Die Beschwerdeführer sind die Großeltern des am 30. August 2004 geborenen Kindes D.

Die Eltern des Kindes haben am 16. Februar 2005 geheiratet. Der Kindesvater ist der Sohn der Beschwerdeführer. Für die Kindmutter ist eine Betreuerin bestellt, für den Kindesvater ist die - im fachgerichtlichen Verfahren noch bestehende - Betreuung zwischenzeitlich aufgehoben.

3.Die Kindsmutter hat - aus einer vorangegangenen Beziehung - ein weiteres Kind, die am 14. Juni 2000 geborene Tochter L. In einem die Tochter L. betreffenden Verfahren vor dem Amtsgericht stellte der Sachverständige L. in seinem Gutachten vom 10. Januar 2005 fest, das der Kindesvater nicht erziehungsfähig und auch die Kindsmutter nicht erziehungsfähig sei, auch nur eines ihrer Kinder zu betreuen oder zu erziehen.

4a) Das Amtsgericht entzog der Kindeter durch einstweilige Anordnung vom 7. September 2004 die elterliche Sorge für D. und übertrug dieses Recht dem Jugendamt des Kreises V. als „Pfleger“. Dieses entschied, das D. in einer Pflegefamilie leben soll. D. lebt seit dem 14. September 2004 in der Pflegefamilie B.

5b) Am 30. August 2005 wandten sich die Beschwerdeführer an das Amtsgericht mit dem Wunsch, die Vormundschaft oder zumindest die Pflegschaft für D. zu erhalten, nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin zu 2) vom 9. November 2004 auf Übertragung der Vormundschaft für D. auf sie und Herausgabe von D. zur Pflege abschlägig beschieden worden war. Mit Beschluss vom 7. April 2006 wies das Amtsgericht den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Betreuungssituation von D. habe sich seit Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Die regelmäßig durchgeführten Hausbesuche hätten vielmehr ergeben, das D. in der Pflegefamilie B. kindgerecht betreut werde und eine tragfähige Beziehung zu seinen Pflegeeltern entwickelt habe.

6c) Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2006 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen nach § 1915 Abs. 1, § 1887 BGB für ein Einschreiten des Gerichts lägen nicht vor. Der Senat habe bereits in seinem Beschluss vom 15. Juli 2005 im Vorverfahren darauf hingewiesen, das das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer zu D. für sich allein kein ausreichender Grund sei, eine bestehende Vormundschaft aus Gründen des Kindeswohls aufzuheben, nachdem es die Beschwerdeführer versäumt hätten, sich rechtzeitig und möglichst vor der Geburt von D. um eine Vormundschaft zu bewerben. Der Senat habe im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, von dieser Ansicht abzuweichen. Es diene nicht dem Wohl des Kindes, es aus seiner vertrauten Pflegefamilie herauszunehmen, in der es praktisch seit seiner Geburt gelebt habe, um es in Zukunft bei seinen Großeltern leben zu lassen, über deren Erziehungseignung keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen. Auf diesen Gesichtspunkt habe schon die Verfahrenspflegerin von D. hingewiesen.

7.Der Senat sei - wie schon im Vorverfahren - der Ansicht, das D. in seiner Pflegefamilie gut aufgehoben sei. Die Pflegeeltern hätten drei eigene Kinder aufgezogen. Die Pflegemutter habe zudem langjährige Erfahrung mit der Betreuung von Pflegekindern. Die Behauptung der Beschwerdeführer, D. habe zu seinen Pflegeeltern keine Eltern-Kind-Beziehung entwickelt, treffe nicht zu. Die Pflegeeltern eigneten sich auch vom Alter her besser als Ersatzeltern für D. als die Beschwerdeführer, die immerhin schon 50 und 51 Jahre alt und damit in einem Alter seien, das sie nicht (mehr) für die Erziehung eines Kleinkindes prädestiniere. Insgesamt gesehen lägen daher keine Umstände vor, die es aus Gründen des Kindeswohls gebieten würden, den bisherigen bewährten Zustand zu ändern und den Beschwerdeführern die Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft für D. zu übertragen.

8.Der Anhörungsrüge der Beschwerdeführer war gleichfalls kein Erfolg beschieden.

9. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG, weil die Fachgerichte ihre nahe Verwandtenstellung als Großeltern bei der Auswahl des Vormunds für D. ebenso wenig beachtet hätten wie den Wunsch der Eltern, D. solle in der Familie bei ihnen als Großeltern aufwachsen.

10.Weiter sei eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gegeben. Eine Sachaufklärung ihrer Erziehungseignung sei weder in der ersten noch in der zweiten Instanz erfolgt. Ihre angezweifelte Eignung und Förderfähigkeit hätte durch ein vom Gericht zu veranlassendes Sachverständigengutachten aufgeklärt werden müssen.

11. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, dem Kreisjugendamt V., den Eltern des Kindes und den Pflegeeltern zur Stellungnahme zugestellt.

12.Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens, des vorangegangenen Verfahrens 7 F 447/04 und der beiden nachfolgenden Verfahren 7 F 440/06 und 7 F 30/07 sowie des Verfahrens zur Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung der Vormundschaft 7 F 264/04 einschließlich der Bestellung des Jugendamts zum Vormund 9 VII 26/05 vorgelegen.

II.13.Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde statt, soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2006 wenden.

14.Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die insoweit zulässige - insbesondere ausreichend substantiiert begründete (§ 92 BVerfGG) - Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

15. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen - zulässig. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg erschöpft und die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gewahrt.

16.Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist die Verfassungsbeschwerde jedoch unzulässig. Den Beschwerdeführern ist der Einwand der Subsidiarität entgegenzuhalten. Wer es im fachgerichtlichen Verfahren unterlässt, einen Verfahrensmangel zu rügen, begibt sich der Möglichkeit, diesen Verstoß mit der Verfassungsbeschwerde als Grundrechtsverletzung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 16, 124 <127>; 83, 216 <228 ff.>; 84, 203 <208>).

17.Die Beschwerdeführer rügen die fehlende Berücksichtigung ihres Vortrags, zur Frage ihrer Erziehungseignung und Förderfähigkeit sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig. Die Beschwerdeführer haben zwar eine Anhörungsrüge erhoben. Gegenstand der Anhörungsrüge war jedoch nicht der Vorwurf der Nichtbeachtung ihres Vortrags zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens über ihre Erziehungseignung. Die Beschwerdeführer haben daher im fachgerichtlichen Verfahren nicht alle ihnen zumutbaren Möglichkeiten zur Beseitigung oder Abwehr einer von ihnen angenommenen Verletzung des rechtlichen Gehörs ergriffen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer auch keinen hierauf gerichteten förmlichen Beweisantrag gestellt.

18. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie zulässig ist - begründet.

19.Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2006 verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG und den Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG.20a) Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl.BVerfGE 79, 51,62). Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl.BVerfGE 18, 85;92 f.). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130;145; m.w.N.).

21b) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, das Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (vgl.BVerfGE 10, 59;83; 13, 331;347;24,119;135; 28, 104;112). Ebenso hat es mehrfach klargestellt, das Art. 6 Abs. 2 GG den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind garantiert (vgl.BVerfGE 24, 119;138; m.w.N.). Diese Verfassungsgrundsätze gebieten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern, sofern keine Interessenkollision besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt.

22c) Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zumindest - auch - nahe Verwandte - zum Beispiel Großeltern und Enkel -, da sie innerhalb der Familie eine beachtliche Rolle spielen können. Die Achtung des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung, in einer Weise zu handeln, die die normale Entwicklung dieser Beziehung ermöglicht (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, S. 2449;2452). Hieraus folgt, dasdie Gerichte bei der Auswahl eines Vormunds bestehende Familienbande zwischen Großeltern und Enkeln zu beachten haben.

23.Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (EGMR, Urteil vom 6. Februar 1976, Series A No. 20, Ziffer 50 - Swedish Engine Drivers Union; EGMR, Urteil vom 21. Februar 1986, Series A No. 98, Ziffer 84 - James u.a.; vgl. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Aufl. 2002, S. 405; Ehlers, in: ders. , Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2003, § 2 Rn. 2 f.). Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952,BGBl II S. 685; die Konvention ist gemäß der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl 1954 II S. 14 am 3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls inBGBl 2002 II S. 1054 ). Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl.BVerfGE 74, 358;370; 82, 106;120).

24.Diese Rangzuweisung führt dazu, das deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung aufgrund dieses Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer kann insofern vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl.BVerfGE 74, 102;128; m.w.N.; BVerfGK 3, 4;8). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl.BVerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128> ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 <2246 f.>).25d) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2006 nicht.

26aa) Das Amtsgericht hat der Mutter des Kindes D. bislang allein im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die elterliche Sorge entzogen und diese damit auch nur vorläufig auf das Jugendamt als Vormund des Kindes D. übertragen.

27.Die Entscheidung über die Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung der Vormundschaft für ein Kind im Wege der einstweiligen Anordnung ist eine vorläufige Regelung. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Maße hierbei berechtigte Interessen Dritter - etwa Verwandter - Berücksichtigung finden müssen. Diese sind jedenfalls in dem Verfahren über die endgültige Entziehung der elterlichen Sorge und der endgültigen Bestellung eines Vormunds bei der Auswahl des Vormunds für das Kind D. zu berücksichtigen.

28bb) Gemäß § 1697 BGB kann das Familiengericht in dem Fall, daufgrund einer von ihm veranlassten Maßnahme eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen ist, diese Anordnung treffen und den Vormund oder Pfleger auswählen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, stehen diese Entscheidungen unter dem Vorbehalt des Kindeswohls sowie den berechtigten Interessen der Beteiligten, § 1697a BGB. Dabei hat das Familiengericht - wie auch das Vormundschaftsgericht - bei der Auswahl mehrerer geeigneter Personen u.a. den mutmaßlichen Willen der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels und die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel zu beachten, § 1779 BGB.29Nach § 1779 Abs. 2 BGB soll das Vormundschaftsgericht eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Nach der Neufassung der Vorschrift aufgrund des Kindschaftsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) sind bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen der mutmaßliche Wille der Eltern, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Kind sowie dessen religiöses Bekenntnis zu berücksichtigen. Vorschläge und Wünsche der Eltern sind demnach - jedenfalls dann - nicht bindend, wenn das Kindeswohl mit der Bestellung gefährdet wäre. Die vorzugsweise Berücksichtigung von Familienangehörigen und Verwandten des Kindes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich geboten, sofern keine Interessenkollision besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt (vgl.BVerfGE 33, 236 <238 f.> ). Es gilt auch weithin als Selbstverständlichkeit, dbei intakten Familien- und Verwandtschaftsbeziehungen Kinder dann, wenn ihre Eltern aus welchen Gründen auch immer als Sorgeberechtigte ausscheiden, von Großeltern oder anderen nahen Verwandten aufgenommen und großgezogen werden, sofern deren Verhältnisse dies ermöglichen. Darin dokumentieren sich gewachsene Familienbeziehungen, Verbundenheit und Verantwortungsbewusstsein. Sind diese Verwandten zur Führung der Vormundschaft geeignet im Sinne von § 1779 Abs. 2 BGB, so dürfen sie nicht etwa deswegen übergangen werden, weil ein außenstehender Dritter noch besser dazu geeignet wäre, beispielsweise im Hinblick auf eine optimale geistige Förderung des Kindes.

30.Andere Personen kommen als Vormund nur in Betracht, wenn ein nach den aufgezeigten Grundsätzen geeigneter Verwandter oder Verschwägerter nicht vorhanden ist. Auch eine Bestellung des Jugendamtes gemäß § 1791b Abs. 1 BGB ist nur zulässig, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist.

31cc) Den vorgenannten Grundsätzen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Oberlandesgericht stellt in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2006 darauf ab, das der Antrag der Beschwerdeführer auf einen Wechsel des Vormunds zielt. Ein Wechsel des Vormunds ist aber nur dann anzunehmen, wenn ein solcher endgültig bestellt ist. Liegt der Bestellung des Vormunds wie hier eine vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge zugrunde, teilt die Bestellung des Vormunds das rechtliche Schicksal dieser „Grundlagenentscheidung“. Die erstmalige endgültige Bestellung steht im Zusammenhang mit der endgültigen Entziehung der elterlichen Sorge. Die Bestellung als Vormund auf der Grundlage einer vorläufigen Sorgerechtsentziehung kann dann auch nur als vorläufig angesehen werden.

32.Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Juli 2006 verkannt, das Grundlage der Vormundbestellung eine vorläufige Sorgerechtsentziehung ist, somit die erstmalige endgültige Bestellung eines Vormunds - noch - zu erfolgen hat, in dessen Rahmen gerade die Verwandtenstellung der Beschwerdeführer als Großeltern Berücksichtigung finden muss. Das Oberlandesgericht hat damit die Bedeutung und Tragweite der persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführer als Großeltern zu ihrem Enkelkind D. verkannt, den Schutz der Familie nicht hinreichend berücksichtigt und folglich Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

33.Bei der Bestellung eines Vormunds für das Kind D. wird - unter Beachtung des Kindeswohls - der Wille der Eltern ebenso zu beachten sein wie die nahe Verwandtenstellung der Beschwerdeführer zu ihrem Enkelkind. Zwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl.BVerfGE 79, 51;62). Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung jedoch geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl.BVerfGE 84, 34;49). Die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, das sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können. Die Fachgerichte sind danach zwar verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl.BVerfGE 55, 171;182). Wenn sie aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 -, FamRZ 2006, S. 605 <606>; vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 -, NJW 2007, S. 1266 <1267>; vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2681/07 -, FamRZ 2008, S. 492 <493>).

34.Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt, düber die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen und sich die Pflegeeltern auch vom Alter her besser als Ersatzeltern für das Kind eigneten als die Beschwerdeführer, die in einem Alter seien, das sie nicht (mehr) für die Erziehung eines Kleinkindes prädestiniere, ist darauf hinzuweisen, dzur Schaffung einer vollständigen Erkenntnislage bislang ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden ist und angesichts des Altersunterschieds zwischen den Beschwerdeführern und den Pflegeeltern von zwei und drei Jahren das Argument, ihr Alter prädestiniere die Beschwerdeführer nicht mehr für die Erziehung eines Kleinkindes, wenig tragfähig erscheint.
35. Die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds für ihr Enkelkind D. durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2006 ist nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

36.Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof


aus Leonie Wichmann Blog

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