Welcher Zusammenhang besteht zwischen der Entfremdung von einem Elternteil und der Entwicklung von Kindern?
Verschiedene
Gerichte haben in den letzten Jahren die Frage erörtert, ob nach einer
Trennung die gezielte Entfremdung eines Kindes vom umgangsberechtigten
Elternteil und eine damit verbundene Verweigerung von Umgangskontakten
eine Kindeswohlgefährdung darstellen können.1 Über veröffentlichte Einzelfälle hinaus hat sich begleitend eine kontroverse Fachdiskussion 2 entfaltet, in der vor allem vier Punkte erörtert wurden:
- Ursachen kindlicher Umgangsverweigerung;
- Diagnostik gezielter Entfremdung;
- Folgen von Umgangsverweigerung und Kontaktverlust für das Kindeswohl;
- geeignete Interventionsformen bei Umgangsverweigerung.
Ursachen kindlicher Kontaktverweigerung
Studien
aus verschiedenen Ländern, in denen Kinder ab dem Grundschulalter nach
einer Trennung der Eltern befragt wurden, zeigen, dass eine deutliche
Mehrheit betroffener Mädchen und Jungen Besuchskontakte begrüßt und sich
allenfalls über zu seltene Kontakte beklagt.3 Einzelne
vorübergehende Konflikte und Belastungsanzeichen im Zusammenhang mit
Umgangskontakten kommen aber trotzdem häufig vor, insbesondere bei
jüngeren Kindern.4 Auf
der Erwachsenenebene können Umgangskontakte in etwa 30 bis 40 Prozent
der Scheidungen nicht für beide Elternteile zufrieden stellend geregelt
werden.5 Zu
welchem Anteil Konflikte der Eltern mit anhaltenden Problemen des
Kindes beim Umgang einhergehen, ist nicht genau bekannt. Die wenigen zur
Entwicklung von Umgangskontakten vorliegenden Längsschnittstudien6 deuten
aber darauf hin, dass länger währende Auseinandersetzungen der Eltern
entweder Belastungen und Schwierigkeiten eines Kindes bei
Besuchskontakten zur Ursache haben können oder aber auch umgekehrt
sekundär zu Problemen des Kindes beim Umgang führen können. Befragungen
erwachsener Scheidungskinder7 haben
zudem ergeben, dass nicht selten Beeinflussungsversuche des
hauptsächlich betreuenden Elternteils gegen die Umgangskontakte erinnert
werden, vielfach aber vor allem zu einer Belastung der Beziehung des
Kindes zum hauptsächlich betreuenden Elternteil führten. In die gleiche
Richtung deuten Beobachtungen von Eltern-Kind-Beziehungen in einer
Stichprobe familienpsychologisch begutachteter Fälle.8 Zur
Anzahl derjenigen Kinder, bei denen sich Umgangsschwierigkeiten zu
einer Ablehnung des besuchsberechtigten Elternteils und einer
Kontaktverweigerung verdichten, liegen kaum Daten vor. In einer
amerikanischen Untersuchung 9 waren
selbst unter Hochkonfliktscheidungsfamilien nicht mehr als zehn Prozent
der Kinder davon betroffen. Dieser Anteil ist aber groß genug, um eine
erhebliche Arbeitsbelastung der Familiengerichte und Jugendhilfe nach
sich zu ziehen. Innerhalb der Gruppe Kontakt verweigernder Kinder
scheinen nach der derzeit größten vorliegenden empirischen Studie von
Johnston (2003) Gründe, die von eingeschränkten Kontaktfähigkeiten des
umgangsberechtigten Elternteils über Trennungsängste des hauptsächlich
betreuenden Elternteils bis hin zu gezielten Manipulationsversuchen des
Kindes reichen, eine Rolle zu spielen. Nach einer früheren Studie von
Johnston (1993) lassen sich sechs verschiedene kindliche Motive für
Umgangsverweigerungen unterscheiden, die in unterschiedlicher Gewichtung
bei betroffenen Kindern vorliegen:
- Trennungsängste vor allem von Kleinkindern gegenüber der Hauptbindungsperson,
- Parteinahme des Kindes für einen Elternteil,
- Wunsch nach Abschirmung gegenüber einem anhaltenden Elternkonflikt,
- zwanghaft-fürsorgliches Beziehungsmuster des Kindes gegenüber dem hauptsächlich betreuenden Elternteil,
- Wunsch nach Vermeidung erneuter traumatischer Erlebnisse,
- Spirale von Ablehnung und Gegenablehnung zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil.
Die vorliegenden Befunde deuten in Übereinstimmung mit rechtspsychologischen Erfahrungen 10 darauf
hin, dass bei einer kindlichen Umgangsverweigerung stets verschiedene
mögliche Gründe in Betracht gezogen werden müssen. Über das Verhalten
der beteiligten Eltern hinaus ist regelmäßig zu prüfen, welche Motive
für eine Umgangsverweigerung ein betroffenes Kind bewegen.11
Diagnostik gezielter Entfremdung als Ursache von Umgangsverweigerung
Die gezielte Einflussnahme eines hauptsächlich betreuenden Elternteils kann zu einer Umgangsverweigerung eines Kindes beitragen.12 Eine solche Beeinflussung verletzt die Wohlverhaltensvorschrift nach § 1684 Abs. 2 BGB und kann auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des hauptsächlich betreuenden Elternteils hinweisen.13 Eine
allgemein anerkannte, durch empirische Befunde gestützte diagnostische
Vorgehensweise zur Einschätzung von Ausmaß und Bedeutung gezielter
Beeinflussung im Einzelfall ist nicht verfügbar.14 Jedoch
kann eine Kombination verschiedener Anhaltspunkte, die einzeln für sich
genommen noch keine zuverlässige Einschätzung erlauben, insgesamt
gesehen ein zutreffendes Bild vermitteln. Zu solchen relevanten
Anhaltspunkten zählen
- die direkte Schilderung unangemessener Beeinflussungsversuche durch Kinder oder hauptsächlich betreuende Elternteile bzw. die Beobachtung solcher Situationen im Rahmen von Hausbesuchen,
- die argumentative Verwendung von Erwachsenensprache oder Informationen durch betroffene Kinder, die von den Eltern in der Regel abgeschirmt werden,
- eine stark vereinfachte, rigide Argumentationsweise von Kindern, die ansonsten zu differenzierteren Beziehungsschilderungen und moralischen Begründungen in der Lage sind,
- eine Deckungsgleichheit der Begründungen von Kind und hauptsächlich betreuendem Elternteil für die Umgangsverweigerung und die elterliche Haltung,
- Hinweise auf ein beim hauptsächlich betreuenden Elternteil stark negativ verzerrtes Bild des getrennt lebenden Elternteils – sowie
- Hinweise auf ein unzureichendes Verständnis der Generationengrenze zwischen hauptsächlich betreuendem Elternteil und Kind.
Folgen von Umgangsverweigerung und Kontaktverlust für betroffene Kinder
Derzeit
scheinen in Deutschland etwa 20 Prozent aller Scheidungskinder
innerhalb von zwei Jahren nach einer Scheidung den Kontakt zum getrennt
lebenden Elternteil zu verlieren.15 Während sich international ein Trend zu selteneren Kontaktabbrüchen belegen lässt,16 ist
für Deutschland unklar, inwieweit gesellschaftliche Reformbemühungen
mit dem Ziel, Kindern nach einer Trennung häufiger den Beziehungserhalt
zu beiden Elternteilen zu ermöglichen, erfolgreich waren. Der Abbruch
des Kontaktes zu einem Elternteil stellt für Kinder in der Regel eine
schmerzliche Erfahrung dar, auch wenn im Mittel weder mittel- noch
langfristig erhebliche Beeinträchtigungen im Entwicklungsverlauf
beobachtet werden.17 Die vom Gesetzgeber in § 1684 Abs. 1 BGB
formulierte Erwartung eines regelhaft positiven Effektes von
Umgangskontakten auf das Kindeswohl hat sich nach gegenwärtigem
Wissensstand als unterspezifiziert erwiesen, da positive Auswirkungen
regelhaft nur dann beobachtet werden können, wenn sich der Kontakt
positiv gestaltet und die betroffenen Eltern ihre Konflikte begrenzen
können.18 Zudem existieren einige Fallgruppen, bei denen Umgangskontakte insgesamt eher belastend denn förderlich wirken.19 Aufgrund
fehlender Forschung ist hier nicht auszuschließen, dass Kontaktabbrüche
infolge einer gezielten Einflussnahme durch den hauptsächlich
betreuenden Elternteil überdurchschnittlich häufig von erheblichen
Belastungen kindlicher Entwicklung begleitet werden, da betroffene
Kinder nicht nur den Kontakt zu einem Elternteil verlieren, sondern
überdies ein sehr negatives Bild des betreffenden Elternteils erwerben,
häufig anhaltenden Konflikten der Eltern ausgesetzt sind und teilweise
in problematische Beziehungsmuster gegenüber dem hauptsächlich
betreuenden Elternteil verstrickt werden. In der klinischen Literatur
werden daher in Einzelfällen psychiatrisch relevante Symptome und
Beziehungsstörungen bei betroffenen Kindern beschrieben.20
Geeignete Interventionsformen bei Umgangsverweigerung
Die
Wirksamkeit juristischer und psychosozialer Interventionen zur
Überwindung von Kontaktverweigerung wurde bislang noch kaum untersucht.
In einer amerikanischen Langzeitstudie 21 führten
gerichtlich durchgesetzte Umgangskontakte langfristig eher nicht zu
einer positiven Beziehung zwischen Kind und umgangsberechtigtem
Elternteil. Erste Forschungen zu begleiteten Umgangskontakten 22 vermitteln
ein vorsichtig positives Bild, da trotz vorausgehender, teils heftiger
Familienkonflikte massive Belastungsreaktionen betroffener Kinder und
eine stabil negative Haltung zum Kontakt eher Ausnahmen zu sein scheinen
und begleitete Umgangskontakte retrospektiv überwiegend positiv
erinnert werden. Aufgrund hoher Verweigerungs- und Abbruchraten sowie
häufig berichteter Schwierigkeiten bei der Verstetigung von Kontakten
ohne Begleitung ist aber von einer begrenzten Wirksamkeit auszugehen.
Zudem verweist die Möglichkeit negativer Verläufe auch auf das Risiko,
das mit Interventionen verbunden ist 23 und
daher schwierige Abwägensentscheidungen von den beteiligten Fachkräften
verlangt. Konfliktmindernde therapeutische Interventionen mit den
Eltern begünstigen nach mehreren Studien 24 einen
langfristig stabilen Umgang; jedoch ist unklar, inwieweit hierbei Fälle
kindlicher Umgangsverweigerung einbezogen waren und wie sich der Umgang
langfristig auf das Kindeswohl ausgewirkt hat.
Weiterführende
Literatur:
Friedrich V.,
Reinhold C. & Kindler H. (2004). (Begleiteter) Umgang und Kindeswohl: Eine
Forschungsübersicht. In M. Klinkhammer, U. Klotmann & S. Prinz,
(Hrsg.), Handbuch Begleiteter Umgang.
Pädagogische, psychologische und rechtliche Aspekte. Köln: Bundesanzeiger
Verlag, 13-39.
Johnston J.R. & Roseby V. (1997). In the Name of the Child. A Developmental
Approach to Understanding and Helping Children of Conflicted and Violent
Divorce. New York: The Free Press.
Lee S.M. & Olesen N.W. (2001). Assessing for
Alienation in Child Custody and Access Evaluations. Family Court Review, 39, 282-298.
Anmerkungen
1
Z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2002, S. 1273; OLG Frankfurt FamRZ 2002, S.
1585, 1587; 2001, S. 638; AG Fürstenfeldbruck FamRZ 2002, S. 118; AG
Besigheim JAmt 2002, S. 137.
2
Die am häufigsten zitierten Beiträge aus der Bundesrepublik stammen von
Klenner 1995, Kodjoe / Koeppel 1998, Salzgeber / Stadler 1998, Jopt /
Behrend 1999 a, b, Fegert 2001 a, b. Aus der internationalen Debatte
wurde insbesondere rezipiert: Faller 1998, Gardner 1999, Kelly /
Johnston 2001, Bruch 2002.
12
So kann etwa durch Abwertungen des anderen Elternteils und eine
verzerrte Darstellung des Trennungsgeschehens die Parteinahme des Kindes
im Trennungsstreit gefördert oder durch Klagen bzw. Drohungen die Sorge
des Kindes um den hauptsächlich betreuenden Elternteil bei
Umgangskontakten vermehrt werden. Eine Übersicht des Forschungsstandes
zu verschiedenen Beeinflussungsstrategien findet sich bei Nielsen 1999.
Aufgrund des im Mittel beschränkten Effektes von elterlichen
Beeinflussungsversuchen auf die Haltung von Kindern gegenüber dem
umgangsberechtigten Elternteil (Kindler / Schwabe-Höllein 2002;
Fabricius 2003; Dunn 2004) kann allerdings aus vorhandenen Anzeichen von
Beeinflussung im elterlichen Verhalten nicht nahtlos darauf geschlossen
werden, dass dies die hauptsächliche Wurzel einer kindlichen
Umgangsverweigerung darstellt (Lee / Olesen 2001).
13
Nach dieser Vorschrift haben Eltern „alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder
die Erziehung erschwert“. Der Zusammenhang zwischen
Wohlverhaltensvorschrift und Erziehungsfähigkeit wird allerdings durch
mehrere Faktoren verkompliziert. So werden Kinder etwa u.U. gerade durch
die wenig beeinflussbare und bei einem Zusammenleben mit dem Kind auch
nicht zu verbergende emotionale Belastung des hauptsächlich betreuenden
Elternteils beeinflusst. Zudem hat es die Rechtsprechung bislang
unterlassen, Eltern im potenziellen Spannungsverhältnis zwischen einem
begründeten kindlichen Interesse an Aufklärung bzw. moralischer
Orientierung bzgl. des Trennungsgeschehens und Wohlverhaltensvorschrift
eine in der Praxis tragfähige Orientierung an die Hand zu geben.
14
Frühe simplifizierte Ansätze der Ableitung einer ursächlichen Rolle
elterlicher Beeinflussung aus Merkmalen kindlicher Begründungen für
Umgangsverweigerung (z.B. Kodjoe / Koeppel 1998) haben sich als nicht
haltbar erwiesen (z.B. Faller 1998; Kindler / Schwabe-Höllein 2002).
Derzeit in der Diskussion befindliche Vorschläge stammen etwa von Fegert
2001 b und Lee / Olesen 2001.
17
Aktuelle Forschungsübersichten zu mittel- und langfristigen
Auswirkungen des Kontaktverlustes zu einem von zwei Elternteilen finden
sich bei McLanahan 1999 und Kindler / Grossmann 2004. Die in den
methodisch besten Studien beobachteten schwach negativen Effekte des
Kontaktverlustes im Hinblick auf Verhaltensauffälligkeiten und
Entwicklungsbeeinträchtigungen dürfen, wie bei Scheidungen insgesamt
(Emery 1994), nicht zu dem Schluss verleiten, das Geschehen sei für die
betroffenen Kinder nicht leidvoll. Allerdings haben Befürchtungen
häufiger und deutlicher Beeinträchtigungen betroffener Kinder keine
Bestätigung erfahren (Lamb 1999).
18 Für Forschungsübersichten s. Goodman et al. 1998; Amato / Sobolewski 2004; Friedrich / Reinhold / Kindler 2004.
ich finde man sollte die Situation "Pflegekind" abschaffen,
AntwortenLöschen-weil es für viele Pflegekinder eine zu grosse seelische Belastung ist....,
-weil es nix halbes und nix ganzes ist, genauso wie 1 Euro Jobs oder
Leiharbeit....,
-weil es nicht mehr zeitgemäss ist....,
-weil der kinderklau gestoppt werden muss...,
-weil KINDERHANDEL (36300 Inobhutnahmen im Jahr 2010) in der Bundesrepublik Deutschland nach §236 StGB
verboten ist!!....,
-weil Rückführungen oft gar nicht stattfinden.....,
-weil Kinder zu VOLLWAISEN gemacht werden!!!...,
-weil Pflegekinder um ihre Identität betrogen werden!!...,
-weil Traumatas oft mit dem Begriff SENSIBEL bagatellisiert werden....,
-weil Pflegeeltern auch nicht immer nur "lieb und nett" sind....,
-weil ein Kind keine Ware ist, die man hin und her schieben kann....,
-weil schlechte Eltern hart bestraft werden müssen!!.....,
-weil man den Eltern helfen muss,statt Kinder zu entziehen....,
-weil „Pflegeeltern“, wie Sie sie nennen, professionelle Dienstleister sind, und eben keine Eltern. Sie bieten gegen Bezahlung Kindern, die nicht zur Adoption freigegeben wurden, ein familiäres Lebensumfeld.
-weil keiner mit Kindern Geld verdienen darf....,
-weil alleine schon der Begriff "Pflegekind" ein Unwort ist....,
-weil ein Kind erzogen und nicht "gepflegt" werden muss....,
-weil schon zuviele Pflegekinder gestorben sind...,
-weil Adoption vernünftiger ist....,
-weil die Fehler immer beim Pflegekind gesucht werden ,und nicht bei den Pflegeeltern....,
-weil Pflegekinder oft ein LEBEN lang traumatisert sind !!!....,
-weil Pflegekinder entwurzelt, entfremdet werden, und im erwachsenenalter labil ,ambivalent, beziehungsunfähig sind....,
-weil sich das Pflegekind immer an die Pflegefamilie anpassen muss.....,
-weil ein Pflegekind IMMER der FREMDE ist....,
-weil Pflegeeltern oft Drogen nehmen und lügen....,
-weil Pflegekinder KEINE Erbanschprüche haben....,
-weil Pflegekinder weniger Rechte haben....,
-weil Pflegekinder keinen Führerschein und ein Auto von den Pflegeeltern zum 18ten Geburtstag bekommen, wie leibliche kinder,sondern"entsorgt" werden,indem man sich einfach nicht mehr um sie kümmert,mit dem Argument :du bist doch jetzt erwachsen,bezahle deine Bedürfnisse selbst!!!....,
-weil Kinder kein "Forschungsprojekt" sein dürfen ,wie z.B. bei der Universität in SIEGEN ,
die da mit Pflegekindern spricht....,
-weil ich es für unmenschlich,barbarisch und PERVERS halte....,
-weil die Würde des Menschen unantastbar ist....,
-weil ICH selbst ein Pflegekind gewesen bin....,