Bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern haben die Mütter das alleinige Sorgerecht,
somit die alleinige Verantwortung. Die Väter haben nach derzeitiger
Gesetzeslage keinen unmittelbaren Anspruch auf die elterliche Sorge. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das
Bundesverfassungsgericht haben Bedenken gegen diese Regelung geäußert.
Daher fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) den Gesetzgeber auf, das
Sorgerecht neu zu regeln. Der DAV spricht sich für das gemeinsame
Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern ab rechtlicher
Feststellung der Vaterschaft aus.
Die Mutter soll die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, wenn es nicht gelingt, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, heißt es in der aktuellen DAV-Stellungnahme Nr. 30/12.
"Das Kindeswohl gebietet es grundsätzlich, dass beide Eltern die Verantwortung für das Kind und damit die gemeinsame elterliche Sorge tragen", erläutert Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des DAV-Gesetzgebungsausschusses Familienrecht. Aus Sicht des Kindes sei es unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, wie oder wo das Kind gezeugt und empfangen wurde.
"Kann oder will der Vater jedoch seine Verantwortung nicht übernehmen, d. h. gelingt es also nicht, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, soll die Mutter die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen", führt Schwackenberg weiter aus. Dies würde auch zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, da momentan nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam eine sogenannte "Sorgeerklärung" abgeben müssen, um die gemeinsame Sorge zu erhalten. Die gemeinsame Sorge sei auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern in einer Vielzahl der Fälle üblich.
An einer Reform besteht Bedarf, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil v. 3.12.2009 - 22028/04) und das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403 ff.) die Regeln gekippt haben, wonach der Vater keine Chance gegen die Mutter hat, an dem Sorgerecht teilzuhaben. Die bestehenden Gesetze führen somit zur Unsicherheit. Der Gesetzgeber ist nach Ansicht des DAV gefordert, da nach den Entscheidungen dieser Gerichte die Väter zwar im Einzelfall die gemeinsame Sorge beantragen könnten, die Gerichte aber höchst unterschiedlich entscheiden würden.
Die Mutter soll die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, wenn es nicht gelingt, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, heißt es in der aktuellen DAV-Stellungnahme Nr. 30/12.
"Das Kindeswohl gebietet es grundsätzlich, dass beide Eltern die Verantwortung für das Kind und damit die gemeinsame elterliche Sorge tragen", erläutert Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des DAV-Gesetzgebungsausschusses Familienrecht. Aus Sicht des Kindes sei es unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, wie oder wo das Kind gezeugt und empfangen wurde.
"Kann oder will der Vater jedoch seine Verantwortung nicht übernehmen, d. h. gelingt es also nicht, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, soll die Mutter die Möglichkeit haben, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen", führt Schwackenberg weiter aus. Dies würde auch zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, da momentan nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam eine sogenannte "Sorgeerklärung" abgeben müssen, um die gemeinsame Sorge zu erhalten. Die gemeinsame Sorge sei auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern in einer Vielzahl der Fälle üblich.
An einer Reform besteht Bedarf, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil v. 3.12.2009 - 22028/04) und das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403 ff.) die Regeln gekippt haben, wonach der Vater keine Chance gegen die Mutter hat, an dem Sorgerecht teilzuhaben. Die bestehenden Gesetze führen somit zur Unsicherheit. Der Gesetzgeber ist nach Ansicht des DAV gefordert, da nach den Entscheidungen dieser Gerichte die Väter zwar im Einzelfall die gemeinsame Sorge beantragen könnten, die Gerichte aber höchst unterschiedlich entscheiden würden.
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