"Immer wieder werden Kinder unter fadenscheinigen Gründen von übereifrigen, sich profilieren wollenden Mitarbeitern des Jugendamts aus ihren Familien herausgerissen. Diese fadenscheinigen Gründe werden im Laufe des Entzugs immer wieder umgemodelt und angepasst, um im Nachhinein auch Fehlentscheidungen rechtfertigen zu können. Im Notfall mit Lügen, Verleumdung und Rufmord! Kinder und Familien werden systematisch zerstört. Das da System hinter steckt, sieht man daran, daß sich Vorgehensweise und Argumentation immer wieder ähneln in den meisten Fällen."
http://www.schaunichtweg.com/kinderklau.htm
http://jugendamtwatch.blogspot.de/2012/04/systematischer-kindesentzug-kidnapping.html
Frau Trautmann erging es nicht anders.
Ihr
Sohn ist seit 3 Jahren aus seinem intakten häuslichen Umfeld
verschwunden, der Kontakt seit Heimverbringung durch das Jugendamt
Ratzeburg Heike Hauschild zum KJHV Lübeck, unterbunden. Mutter und Sohn
entfremdet. Frau Trautmann finanziell ruiniert.
Nachdem
der Mutter das Sorgerecht ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung
variantenreich nach 16 Jahren entzogen wurde, begann die ehemalige
Verfahrensbeiständin RA Julia Klohs Lübeck, Frau Trautmann mit
zahlreichen Klagen, Bestrafungsanträgen, Strafanträgen,
Rechnerbeschlagnahme und Zwangsvollstreckungsmassnahmen auf Grund
wahrheitsgemässer Veröffentlichungen zu überziehen.
Ein Betreuungsverfahren für eine gesunde, gut sortierte Mutter wurde von Frau Klohs angeregt und wie diese schreibt, von allen am unberechtigten Sorgerechtsentzug beteiligten Richtern befürwortet.
(AG Lübeck Richter Socha, OLG Schleswig RichterInnen Hanf, Milzcewski, Wendt)
Weitere Anträge wurden gestellt und auch dem Anwalt von Frau Trautmann wurde von Frau Klohs Klage angedroht.
Ein Betreuungsverfahren für eine gesunde, gut sortierte Mutter wurde von Frau Klohs angeregt und wie diese schreibt, von allen am unberechtigten Sorgerechtsentzug beteiligten Richtern befürwortet.
(AG Lübeck Richter Socha, OLG Schleswig RichterInnen Hanf, Milzcewski, Wendt)
Weitere Anträge wurden gestellt und auch dem Anwalt von Frau Trautmann wurde von Frau Klohs Klage angedroht.
In
diesem Strafantrag von RA Klohs ging es um ein Verfahren nach § 187
Verleumdung durch 7 selbstständige Handlungen wider besseren Wissens in
Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder
verbreitet zu haben, welche dieselbe verächtlich zu machen und in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist.
Wir möchten der Öffentlichkeit, den betroffenen Eltern und dem eifrigen BERICHTERSTATTER der RA Julia Klohs Lübeck im
http://leonie-wichmann.blogspot.de/2012/03/lubeckkinderklaura-klohseinladung.html
und unter jugendaemter.com, dieses Urteil nicht vorenthalten.
Richter Spangenberg hat nunmehr schriftlich formuliert, dass es sich nicht um Verleumdung handeln konnte,weil die Angeklagte sich auf tatsächliches Geschehen, tatsächliche Verfahren und tatsächliche Verfahrensbeiträge, auch der RA Klohs , in ihren Äusserungen bezogen hat.
Das Aktenstudium im Abgleich der Inhalte von 7 ausgewählten Anklagepunkten, hätte auch keinen anderen Schluss zugelassen.
Eine Dokumentation, wie mit dem Sohn und dessen Mutter seit Jahren verfahren wird.
Dieses
Urteil ist ein weiterer Baustein, auf dem Weg die Rechtsordnung wieder
herzustellen, das beschriebene Vertrauen des Bürgers in die
Sanktionierung von Straftaten...
Weitere Richter mit Rückgrat und Verständnis für geltendes Recht sind im weiteren Verlauf ausdrücklich erwünscht.
Frau Trautmann hatte keine Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens und berief sich auch nicht auf ihr Recht auf Widerstand http://dejure.org/gesetze/GG/20.html .
Weitere Richter mit Rückgrat und Verständnis für geltendes Recht sind im weiteren Verlauf ausdrücklich erwünscht.
Frau Trautmann hatte keine Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens und berief sich auch nicht auf ihr Recht auf Widerstand http://dejure.org/gesetze/GG/20.html .
Danke schön!
Die grundsätzliche Zulässigkeit der namentlichen Publikation ergibt sich des Weiteren auch aus dem bereits dargestellten Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips(64). Denselben Zwecken - Kontrolle der Rechtsprechung und Information der Öffentlichkeit - dient nämlich auch die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen. Diese beruht nach der heute in Rechtsprechung(65) und Literatur(66) vorherrschenden Ansicht auf einer den Gerichten unmittelbar auf Grund des Rechtsstaatsgebots und des Demokratiegebots obliegenden Aufgabe, zu der sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind. Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen bilden die Grundlage für rechtspolitische Entscheidungen im demokratischen Rechtsstaat, für die öffentliche Kritik der Rechtsprechung und für die Information der demokratischen Öffentlichkeit(67). Daher sind alle Gerichte gehalten, von Amts wegen für die Öffentlichkeit und die Entwicklung der Rechtsprechung bedeutsame Entscheidungen in umfassender Weise zu publizieren(68). | Abs. 19 |
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