Neue Wege – wie stelle ich einen Amtsvormund unter Betreuung
So, mal etwas neues von der Front!Wer kennt das?
Kommt ein Jugendamt und sagt, es kann Dir und Deiner Familie nicht helfen.
Kommt Gewalt in Dein Haus – über lange Jahre! Psychisch wie körperlich!
Kommt kein Jugendamt und sagt, es könne Dir helfen!
Fragst Du Chef von Jugendamt im Puddingtal – sagt der: “hey Du! Bist Du schon in Beratung! Musst Du warten. Gut Ding braucht Weile!”
Guckst Du zu, wie Kinder kriegen Trauma.
Deine Frau dann weg, Kinder leiden mehr.
Willst Du holen sie zu Dir, sagt GWG: “Hey Du! Du nix gut! Du Alkoholoker!”
Kommt Jugendamt und sagt: “Ja das sagen wir auch!”
Kriegst Du Sorgerecht weg. Mutter, die hat Bindungstrauma, auch.
Gehst Du Oberlandgericht, kommen Jugendamt und stecken Kind, das wohnt bei Dir in Kinderheim.
Sagen dann vor dem Gericht: “Nein, kein Sorgerecht für den Vater! Der muss doch zahlen Heim! Der verdienen gut! Wenn er Sorgerecht, dann die Gefahr ganz gross, holen Kind nach Hause!
So, Dein Kind behalten Vormund und Du können machen nix.
Keine Elternsprechetag.
Keine Heileversorgung.
Fragen Du Vordenmund um Erlaubnis er Dich lassen sterben doof.
Gehen Du dann zum Gericht und sagen, brauchen diese Mann eine Betreuer, die passen auf daß machen er kein Mist in Zeit von seine Amt.
Hier der Text:
Eine Bitte: wer ein Relikt zu einer tatsächlich lebenden Person findet, das ich übersehen haben könnte, der möge sich bitte kurz melden.
Ansonsten sagte die Richterin, Herr Habicht habe eine Dokumentation seines Tuns im Internet gefunden und diese dem Gericht zur Verfügung gestellt.
Ob das wohl zur Untermauerung der bereits gestellten Forderung, ihn aus dem Amt zu entlassen dienen soll?
Ein anderer Grund ist schwer vorstellbar, oder?
20. Dezember 2011
EILIG – Bitte sofort vorlegen
Antrag, den Amtsvormund Herrn G. Habicht für die Zeit der Ausübung seiner Amtstätigkeit als Vormund, unter Betreuung zu stellen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Der Unterzeichner beantragt, den in Bezug auf seinen bei ihm lebenden Sohn, gerichtlich bestellten Amtsvormund Herrn G. Habicht für die Zeiten seiner Amtstätigkeit dauerhaft unter Betreuung zu stellen.
Sachverhalt
1) Herr G. Habicht hat sein Mündel, das Kind David der Schwache, am 26.03.2011 in ein nicht seinen Anforderungen genügendem Kinderheim unter Zuhilfenahme des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes einweisen lassen. Er begründete seine Entscheidung damit, dass das Heim in Ortsnähe der von David besuchten Schule läge.
2) Ein vom Vater unverzüglich gefordertes Hilfeplangespräch nach § 36 SGB VIII wurde verweigert und bis lange nach einem OLG-Termin im Mai 2011 hinausgezögert. Ergebnis: Rückführung des Kindes.
3) Herr G. Habicht hat sich während der Zeit der Heimunterbringung keinen eigenen Überblick über das Befinden seines Mündels gemacht, so dass dieses vier Wochen lang unnötig Schmerzen, verursacht durch einen hochgradig entzündeten Zeh, aushalten musste.
4) Herr Habicht hatte verweigert, seiner vom Gericht übertragenen Verantwortung, der Ermöglichung vom Hilfemaßnahmen für alle vier Kinder des Antragstellers zu ermöglichen. Er begründete dies damit, dass sich „Therapie“ nicht „gut anhöre“ und dass Hilfemaßnahmen wie z.B. der vom Antragsteller vorgeschlagene Selbstbehauptungskurs für seine Töchter nicht in Frage kämen. Dabei ließ er außer Acht, dass amtsgerichtlich beschlossen wurde, dass die jüngste Tochter einen solchen Kurs machen müsse.
5) Herr Habicht hat mehrfach in die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers eingegriffen. So z.B. als er dem Antragsteller am 29.06.2011 schriftlich mitteilte, dass er für ihn und in seinem Namen und über seinen Kopf hinweg einen vom Antragsteller vereinbarten Termin abgesagt hatte! Oder aber, als er in selbigem Schreiben mitteilte, dass das westdeutsche Jugendamt als gesetzlicher Vertreter des Kindes, sich um die Unterhaltsansprüche des beim Vater lebenden Sohnes kümmern werde. Er erweckte dadurch den Eindruck, dass der Unterzeichner keinerlei Rechte bezüglich der Unterhaltsbeantragung seines Sohnes habe, was er offensichtlich auch der Mutter so mitteilte (Indiz: Mail der Mutter vom 28.06.2011).
Ob arglistig oder aus Unwissenheit, kann nicht beurteilt werden. Jedoch unterließ es Herr Habicht, den Vater über tatsächliches Recht aufzuklären, nämlich, dass er als betreuendes Elternteil nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB sehr wohl das Recht und die Pflicht hat, für seinen bei sich wohnenden Sohn Kindesunterhalt zu beantragen, um damit die Betreuung und Versorgung seines Sohnes sicherzustellen. Das Ergebnis der vom Vormund, seinen eigenen Angaben zufolge, in Auftrag gegebenen Unterhaltsforderung gegen die Mutter des Kindes, hat Herr Habicht bis heute nicht vorgelegt. Angeblich soll die Berechnung / der Bescheid bereits in der KW 43 vorgelegen haben und sollte laut Frau Fliese, der Sachgebietsleiterin Vormundschaften, in der KW 44 dem Antragsteller ausgehändigt werden. Ein weiterer schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers unternahm Herr Habicht mit seinem Schreiben an den Kooperationspartner des Vaters, der PVS Rhein Ruhr vom 06.09.2011, in dem er der PVS versuchte vorzuschreiben, dem „Kindesvater“ keinerlei Auskünfte zu erteilen! Dies führte zu unnötigen, an den Vater gerichtete Mahnungen auf Grund der mehrmonatigen Zahlungsverzögerung des Jugendamts.
6) Herr Habicht hat den Vater aus dem schulischen Alltag seines Sohnes in der Art ausgegrenzt, dass er ihm die Teilnahme an Elternsprechtagen verbot. Dem Versprechen, dem Vater Auskunft in Form eines kurzen Berichtes über die Inhalte des Elternsprechtags zu geben, kam er auch nach mehrfachen Bitten / Aufforderungen, nicht nach. Inwiefern den Lehrern Vorgaben gemacht wurden, den Vater über schulische Belange keine Auskünfte zu geben, kann keine Aussage getroffen werden. Jedoch erfolgte seit Januar 2011 keinerlei aktive Information seitens der Schule.
7) Aktuell boykottierte Herr Habicht die fachärztliche Behandlung seines Mündels, welches der Aktenlage nach ein Trauma bei einem Gewaltexzess der Mutter in 2008 erlitten hatte. Bereits kurz nach der Übernahme der Amtstätigkeit verweigerte Herr Habicht jedwede Hilfen für die ihm „unterstellten Mündel“ (18.03.2011). Am 15.12.2011 zögerte er die Einwilligung in die fachärztliche Behandlung zunächst durch das Stellen weiterer Fragen hinaus. Nach vollständiger Beantwortung dieser Fragen gab er dem Vater und Antragsteller bis zum heutigen Tage keinerlei Antwort bezüglich der Einverständniserklärung. Selbst der Jugendamtsleiter Herr Puddingtal scheint diese „Informationspolitik“ innerhalb des Duisburger Jugendamtes zu unterstützen.
So teilte er dem Vater im Telefonat am Freitag, 16.12.2011 um 15:45 Uhr lediglich mit, dass er von Herrn Habicht, bzw. dem Jugendamt eine Antwort erhalten werde. Auf Nachfrage des Vaters, ob diese wohl positiv sei, erwiderte Herr Puddingtal, dass er das nicht wisse, der Vater aber auf jeden Fall eine Antwort bekäme. Da diese bis Montag, 12 Uhr nicht erfolgte, stellte der Vater einen Antrag zu Gericht auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung in die fachärztliche Behandlung seines Sohnes David. Frau Richterin (das ist eine GUTE Richterin, die sich einsetzt!) hatte mit dem Vormund daraufhin telefoniert und teilte dem Antragsteller am Dienstag, 20.12.2011 um 08:52 Uhr mit, dass Herr Habicht die Zustimmung in die Behandlung direkt zum Arzt schicken werde, und der Termin demzufolge wahrgenommen werden könne. .
Dass Herr Habicht die Zustimmung zur ambulanten Vorstellung bereits am Freitag, 16.12.2011 um 11:41 Uhr der Praxis, zugefaxt hatte (Dokument anbei) hat er offensichtlich auch der Richterin gegenüber verschwiegen.
Antragsbegündung
Herr Habicht ist mehrfach den persönlichen Bedürfnissen des ihm anvertrauten Mündels nicht gerecht geworden.
Wie durch die vielen Punkte oben dargestellt, überschreitet Herr Habicht oftmals seine Kompetenzen und sieht sich offensichtlich als Vormund eines mündigen Bürgers und greift in dessen Privatleben und Persönlichkeitsrechte ein.
Es ist anzunehmen, dass die hier dargestellten, bekannten Fälle keine Einzelfälle sind. Daher sollte dringend geprüft werden, ob Herr Habicht die ihm übertragenen Pflichten als Amtsvormund für rd. 100 Kinder sachgemäß ausüben kann. Vielleicht ist er mit der Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen maximalen Zahl an Vormundschaften von 50 (Information durch Frau Fliese im Gespräch am 28.10.2011 zusammen mit Herrn (auch ein Guter)) schlichtweg überfordert.
Um andere Menschen und auch das hier betroffene Mündel David der Schwache und auch den Antragsteller selber vor weiteren etwaigen Fehlverhalten Herrn Habichts zu schützen, erscheint eine Betreuung während der Ausübung der Amtstätigkeit Herrn Habichts dringend notwendig.
Herr Habicht ist außerdem seit einiger Zeit nicht dazu in der Lage, dem Antragsteller wichtige Fragen schriftlich zu beantworten. Er bietet ständig Termine zwecks mündlicher Gespräche an, welche der Unterzeichner auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit nicht wahrnehmen kann und außerdem auf Grund fehlender Protokollierung keinen Sinn in einem mündlichen Gespräch sieht. Herr Habicht stellt schriftlich falsche Sachverhalte dar, die den Anschein erwecken, der Antragsteller habe auf Schreiben des Herrn Habichts nicht reagiert (s. Schreiben vom 06.12.2011). Jedoch erhielt Herr Habicht nachweislich mit Schreiben vom 14.10.2011 (Faxbericht 17.10.2011) Antwort. Das diesbezügliche Schreiben mit der Aufforderung, sich an die Wahrheitspflicht zu halten, vom 14.12.2011 anbei.
Zur weiteren Begründung wird ausgeführt, dass Herr Habicht mit seinem Verhalten, sprich der Unterlassung der Information des Vaters über die bereits erfolgte Zustimmung in die ambulante Vorstellung des Sohnes beim Arzt am 16.12.2011 nicht dazu beiträgt, dass seinem Mündel die bestmögliche Heilfürsorge zuteil werden kann.
Die gesetzlich vorgeschriebene Kooperation mit den Eltern eines Mündels sieht wohl anders aus.
Es wird um Bestätigung des Eingangs des Antrags und um eine zügige Bearbeitung gebeten.
Mehrere Beschwerden gegen den Amtsvormund Herrn G. Habicht liegen bereits beim Jugendamt in Westdeutschland sowie dem einsetzenden Vormundschaftsgericht vor.
Sollte das angerufene Amtsgericht / Betreuungsgericht nicht zuständig sein, falls der Wohnsitz Herr Habichts nicht in dessen Zuständigkeitsbereich liegt, so wird darum gebeten, diesen Antrag an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
Bei Bedarf können weitere Dokumente vorgelegt werden.
Unterschrift, auf Grund der Fürsprache des JA und Vormunds entsorgter Vater
Anlagen:
1) Protokoll des Gesprächs mit Herrn Habicht vom 18.03.2011
2) Mail Herrn Habichts vom 29.06.2011
3) Mail der Mutter xyz vom 28.06.2011
4) Schreiben Herrn Habichts an die PVS vom 06.09.2011
5) Schriftverkehr bezgl. der schriftl. Beantwortung einiger Fragen
6) Schriftverkehr bezgl. der Zustimmung zur ambulanten Vorstellung
7) Zustimmung zur ambulanten Vorstellung vom 16.12.2011
Quelle:
http://psychischkrankemutter.wordpress.com/2011/12/21/neue-wege-wie-stelle-ich-einen-amtsvormund-unter-betreuung/
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