Rechtsgebiet: Familienrecht
Das Familiengericht hatte angeordnet, dass die Mutter das Kind am
28. Mai 2012 dem Umgangspfleger übergibt, damit dieser den Umgang des
Kindes mit seinem Vater ermöglicht.
Dazu kam es nicht. Der Umgangspfleger hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Kind an dem angeordneten Termin nicht dazu bewegt werden konnte, ihn zum Zwecke des Umgangs zu begleiten.
Das Familiengericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld gegen die Mutter. Deren Beschwerde hiergegen war erfolglos.
Das OLG Saarbrücken geht nämlich davon aus, dass die Weigerung des Kindes auf einem schuldhaften Fehlverhalten der Mutter beruht.
http://blog.beck.de/2012/10/25/und-du-besuchst-jetzt-deinen-vater
Dazu kam es nicht. Der Umgangspfleger hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Kind an dem angeordneten Termin nicht dazu bewegt werden konnte, ihn zum Zwecke des Umgangs zu begleiten.
Das Familiengericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld gegen die Mutter. Deren Beschwerde hiergegen war erfolglos.
Das OLG Saarbrücken geht nämlich davon aus, dass die Weigerung des Kindes auf einem schuldhaften Fehlverhalten der Mutter beruht.
Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen.
Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet.
Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zu zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen.
Dass die Antragsgegnerin es nicht zu vertreten hat, dass die angeordneten Umgangskontakte unterbleiben mussten, lässt sich nicht feststellen, denn es fehlt jeglicher nachvollziehbare Sachvortrag hierzu. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, mit welchen erzieherischen Mitteln sie konkret auf das Kind eingewirkt haben will, um es zum Umgang mit dem Antragsteller zu veranlassen.
Stattdessen liegt die Auffassung des Familiengerichts nahe, dass die Antragsgegnerin auch in Ansehung des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nicht annähernd mit dem gebotenen Nachdruck Einfluss auf die Haltung des Kindes hierzu genommen hat, denn anders lässt sich vernünftigerweise nicht erklären, warum ein Kind im Alter von S. [leider in der Entscheidung nicht mitgeteilt] sich derart hartnäckig gegen Anordnungen, die ihm gegenüber auch von der Antragsgegnerin unmissverständlich hätten ausgesprochen werden müssen, zur Wehr setzt.OLG Saarbrücken v. 08.10.12 - 6 WF 381/12
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