Das Jugendamt hat die Kinder weg genommen - Was können wir tun? Von Rechtsanwalt Patrick Inhestern
23.10.2011 | Ratgeber - Familienrecht | 1951 Aufrufe
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Jugendamt, Kinder, Inobhutnahme, Anwalt, Widerspruch
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Wie sich Eltern gegen das Jugendamt wehren können
Jugendämter haben nach § 8 a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII die Möglichkeit,
Kinder ohne vorherige Anrufung des Familiengerichts in ihre Obhut zu
nehmen, wenn eine dringende Gefahr vorliegt, und eine Entscheidung des
Familiengerichts nicht abgewartet werden kann. Eltern, bei denen das
Jugendamt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, stehen emotional
oft vor dem Aus. Dieser Beitrag möchte betroffenen Eltern zeigen, wie
sie sich gegen das Jugendamt wehren können.
1.Widerspruch gegen Wegnahme der Kinder
SEIT 2005 BEI 123RECHT.NET
Von Rechtsanwalt
Patrick Inhestern
Hannover
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Fachanwalt Sozialrecht, Sozialversicherung, Familienrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht
Die Wegnahme der Kinder durch das Jugendamt ist eine Inobhutnahme im
Sinne der §§ 8a Absatz 3 Satz 2, 42 SGB VIII. Dieser Inobhutnahme müssen
Eltern zwingend widersprechen. Der Widerspruch eines
personensorgeberechtigten Elternteils reicht aus. Widersprechen die
Eltern nicht, hat das Jugendamt nach § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII ein
Hilfeplanverfahren einzuleiten. Das Hilfeplanverfahren ist zeitlich und
vom Ergebnis her schwer einzuschätzen – die Inobhutnahme besteht daher
auf unbestimmte Dauer fort. Der Widerspruch eines oder beider
Elternteile zwingt dagegen das Jugendamt dazu, entweder das Kind nach §
42 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII an die Eltern herauszugeben, oder nach § 42
Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII eine Entscheidung des Familiengerichts zu
beantragen.
2. Rechtschutz beim Familiengericht
Der
Antrag des Jugendamtes führt zu einem Tätigwerden des Familiengerichtes.
Die betroffenen Eltern erhalten entweder die Ladung zu einem
Anhörungstermin, in dem sie Gelegenheit erhalten, ihre Sicht der Dinge
vorzutragen, oder einen Beschluss, der ihnen die elterliche Sorge ganz
oder in Teilen vorläufig entzieht. Während die betroffenen Eltern den
Widerspruch grundsätzlich allein erheben können, sollte nach Erhalt von
Post vom Familiengericht anwaltliche Hilfe genutzt werden.
Dies ist
wegen der Waffengleichheit geboten - ansonsten steht der in der Regel
rechtsunkundige Bürger dem rechtskundigen, und in Bezug auf
familiengerichtliche Verfahren erfahrenem Jugendamt gegenüber. Ein
Anwalt kann entweder bereits die vorläufige Entziehung der elterlichen
Sorge im Anhörungstermin verhindern, bei einem ohne mündliche
Verhandlung ergangenen Beschluss erneute Entscheidung nach mündlicher
Verhandlung beantragen, § 54 Abs. 1 FamFG, gegen einen nach mündlicher
Verhandlung ergangenen Beschluss Beschwerde einlegen, § 57 FamFG
und/oder ein Hauptsacheverfahren einleiten.
3. Umgang mit dem Kind geltend machen
Wenn das Kind weg ist, und der Kontakt zu den Eltern nicht besteht,
droht Entfremdung des Kindes von seinen Eltern. Um dieser Entfremdung
des Kindes entgegen zu wirken, muss Umgang mit dem Kind stattfinden.
Daher ist es erforderlich, dass Eltern sofort unverzüglichen und
regelmäßigen Umgang geltend machen. Oftmals wird das Jugendamt hier eine
Verzögerungs – oder Verweigerungshaltung einnehmen, oder die
Verantwortlichkeit beispielsweise auf einen beteiligten Träger einer
Einrichtung der Jugendhilfe schieben. Ein derartiges Verhalten des
Jugendamtes sollten betroffene Eltern keinesfalls hinnehmen. Wenn es
außergerichtlich nicht klappt, kann ein Anwalt dann einen Antrag auf
Regelung des Umgangs bei dem Familiengericht nach § 1684 BGB stellen.
Nach dieser Vorschrift sind Eltern zu dem Umgang mit Ihrem Kinde
berechtigt und verpflichtet.
4. Alternativen zur Trennung vom Kind durchdenken
Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern muss stets das letzte zur
Verfügung stehende Mittel sein, da diese ein schwerwiegender Eingriff in
Art. 6 GG ist. Deswegen, und zur erfolgreichen Durchführung der oben
angesprochenen familiengerichtlichen Verfahren sollten sich die
betroffenen Eltern die Frage stellen, welche im Verhältnis zur Trennung
weniger einschneidende Maßnahmen sie für notwendig halten oder
jedenfalls zu akzeptieren bereit sind. Zu denken ist an die Hilfen zur
Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII. Betroffene Eltern sollten sich fragen,
ob für sie beispielsweise ein Erziehungsbeistand gemäß § 30 SGB VIII
oder sozialpädagogische § 31 SGB VIII in ihrer Familie denkbar sind. Dem
Jugendamt oder dem Familiengericht sollten entsprechende Alternativen
aufgezeigt werden, die anstelle einer Trennung in Frage kommen.
5. Und sonst noch?
Auch wenn die engen gesetzlichen Voraussetzungen von Inobhutnahmen
meist nicht vorliegen, sind diese oft nicht ganz unbegründet. Deswegen
kommen betroffene Eltern mit einer Blockadehaltung nicht weiter. Aus
anwaltlicher Sicht ist für eine erfolgreiche Bearbeitung derartiger
Verfahren die konstruktive und zuverlässige Mitwirkung der betroffenen
Eltern erforderlich. Im Fall ihrer Bedürftigkeit kommt bei derartigen
Verfahren die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Fra
KEINER BEKOMMT DIE KINDER ZURÜCK SO IST DASS IN DEUTSCHLAND DIE KINDER DURFEN KEINE LIEBE HABEN VON ELTERN DIE KINDER KOMMEN IN EINEN HEIM UND WANN DASS KIND WEINT BEKOMMEN SIE NEUROLEPTIKA LÖSCHEN ALLES IM KOPF MACHEN KRANK DASS KIND UND ALLE RICHTER SPIELEN VOR WASS DIE ÄRZTE SCHREIBEN UND SCHREIBEN TUN SIE FAST JEDEM KIND SCHISOPRENIE DASS KIND BLEIBT JEWIG IN DEM HEIM KEINE RECHTE HABEN DIE ELTERN KEINE MENSCHENRECHT GIBTS JN DEUTSCHLAND KEINE DEMOKRATIE ALLES LÜGE ICN BIN DIE OMA VON ILINA ICH HABE SORGERECHT GECHABT ABER MIT VIELE LÜGE HABEN SIE HIER IN DEUTSCHLAND MEINE ENKELIN WEGGENOMMEN SCHON 7JAHRE IST SIE IM HEIM DIE OMA IST NICHT DIE MUTTER UND SCHLUS ICH HABE KEINE RECHT MEIN KIND BESCHUZEN TRAURIG WIR SIND IN DEUTSCHLAND GEKOMMEN BESSER ZU LEBEN ABER ICH BIN IMMER TRAURIG UND HASSE DIE FRAU VON JUGENDAMT UND DER GOTT BESTRAFT SIE AUCH ICH HOFFE DASS KOMMT NOCH DANNKE
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