18.03.12

Umgangsrecht und Umgangspflicht...die Pflicht zum Umgang steht vor dem Recht, auch ohne Sorgerecht!

Umgang zwischen Kind und Eltern 

Im Verhältnis zwischen Kindern und Eltern erlangt das Umgangsrecht dann praktische Bedeutung, wenn die Eltern voneinander getrennt leben und/oder das Kind weder bei der Mutter noch beim Vater lebt.
Ausgangspunkt der Regelung ist der in § 1626 Abs. 3 BGB ausdrücklich niedergelegte Grundgedanke, dass das Kind zu seiner ungestörten Entwicklung des regelmäßigen Umgangs mit beiden Elternteilen bedarf. Diese allgemeine Regelung führt zu der konkreten Normierung eines Umgangsrechts in § 1684 Abs. 1 BGB:  

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Im Falle der Trennung der Eltern folgt aus dieser expliziten Regelung die Pflicht für dasjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen und jede Störung zu unterlassen. Umgekehrt hat der andere Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht hierzu. Mit der Novelle des Kindschaftsrechts von 1998 wurde im BGB die Pflicht, die zuvor an zweiter Stelle stand, dem Recht vorangestellt.


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