19.03.12

EfKiR informiert: Familienpsychologische Gutachter: Pflichten des Gutachters, Umgang mit dem Gutachter vor und während der Begutachtung, Haftung und Schadensersatz für Schlechtleistung

1. Gutachter in familienrechtlichen Verfahren

In familiengerichtlichen Verfahren werden häufig Gutachter beauftragt, die dem Richter
dann eine Entscheidungshilfe über Fragen der Verteilung der elterlichen Sorge und des
Umgangs der Elternteile mit dem Kinde liefern sollen. Auch und gerade in Verfahren, wo
der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs einen Elternteil trifft, sind Gutachter gefragt. Dies ist
– theoretisch – auch vernünftig. Leider zeigt die Praxis all zu häufig, daß ein/e
Familienrichter/in einen Gutachter beauftragt, um sich seiner eigenen Verantwortung für
das Schicksal des betroffenen Kindes zu entledigen, und nach vorgelegtem Gutachten
(besser: Schlechtachten!) nach „Schema F“ einen Elternteil, meistens den Vater – und vor
allem das Kind – zu entrechten, in dem er dem Kind den einen Elternteil raubt, und dem
anderen die Allmacht über das Kind überträgt.
Der/die Richter/in tut dies idR, in dem er sich
auf das „Ergebnis“ des psychologischen Sachverständigengutachten beruft, von dem er
schon bei Auftragsvergabe weiß, daß die „Empfehlung“ seinem und dem gängigen Vorteil
entsprechen wird (der Gutachter will schließlich weitere Aufträge erhalten).
Es gibt zwar vereinzelte Richter/innen und Gutachter/innen, die ihre Aufgabe tatsächlich
daran sehen, einen Konflikt im wirklichen Interesse von Kind und Elternteilen zu lösen.
Leider stellen diese aber immer noch die Ausnahme dar.

Es ist also immer Vorsicht geboten, wenn ein psychologischer Sachverständiger ins Spiel
kommt. In diesem Fall sollte man sich schlau machen über diesen, man sollte Erfahrungen
Abfragen von anderen, und man sollte den/die Gutachter/in intensiv befragen, welche
Qualifikation er/sie hat (nur Dipl-Psych., oder auch Mediziner?), wie die Begutachtung
ablaufen wird, welche Testverfahren angewandt werden, ob im speziellen Fall beabsichtigt
ist, andere Fachleute (z.B. Ärzte) als Mitgutachter dem Gericht vorzuschlagen usw. Parallel
sollte man sich Leitlinien besorgen, die als Qualitätsstandards für Gutachten gelten.
Schließlich sollte prüfen, ob das erstellte Gutachten fachliche Mängel aufweist, und zwar
anhand der Gutachtenstandards. Dann ist im familiengerichtlichen Verfahren vorzutragen,
daß das Gutachten wegen fachlicher Mängel unverwertbar ist. Dieser Vortrag muß aber
konkret darlegen, welche Mängel das Gutachten hat.
Zu den Gutachterstandards wird beispielsweise verwiesen auf den Artikel von Rohmann:

Josef A. Rohmann: Entwicklungen des psychologischen Sachverstands als Leitlinie
der Sachverständigentätigkeit bei familiengerichtlichen
Verfahren

Teil 1: Grundlagenaspekte, KindPrax 2000, 71

Teil 2: Aspekte der Sachverständigenpraxis, KindPrax 2000, 107
Wird im (familiengerichtlichen Verfahren festgestellt, daß das Gutachten unbrauchbar ist,
hat der Sachverständige auch keinen Anspruch auf Vergütung, mit der – angenehmen –
folge, daß die Gutachterkosten auch nicht den Parteien in Rechnung gestellt werden
können.

2. Gutachterhaftung

Hat man festgestellt, daß der/die Gutachter/in schlecht, d.h. unprofessionell gearbeitet hat,
ist also das Gutachten unbrauchbar, so stellt sich die Frage nach der Gutachterhaftung.
Die gesetzliche Grundlage ist:
BGB § 839a: Haftung des gerichtlichen Gutachters

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob
fahrlässig ein unrichtiges gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die
auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Hierzu gibt es zwischenzeitlich auch Literatur und einige sehr interessante
Gerichtsentscheidungen. Insbesondere sei verwiesen auf die Entscheidung des LG
München vom 9.1.2009 (s.u.).

Literatur:
1. Ollmann (FuR 2005, 150): Zur Haftung von Jugendamt und Sachverständigem bei
falschem Mißbrauchsverdacht


Gerichtsentscheidungen:

2. Zur Haftung eines psychiatrischen Sachverständigen für die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens.

OLG Nürnberg, Urt. v. 2. 3. 1988 - 9 U 779/85 (NJW-RR 1988, 791); das OLG führt
in seiner Entscheidung aus:
„Das OLG hat die Bekl. (Gutachterin) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes
in Höhe von 30.000 DM verurteilt.
... Der Kl. steht nämlich gegen die Bekl. ein Schmerzensgeldanspruch von
30.000 DM zu. Anspruchsgrundlage sind die §§ 823 I, 847 I 1 BGB. Die Kl.
wurde zu Unrecht entmündigt. Erst recht war ihre Unterbringung in einer
geschlossenen Anstalt bzw. der geschlossenen Abteilung der X-Heime nicht veranlaßt. Die Beschlüsse des AG vom 13.9.1975, 10.3.1976 und 14.3.1978
beruhen jeweils auf einer grob fahrlässigen Falschbegutachtung durch die
Bekl.

Daß die Bekl. als vom Gericht hinzugezogene psychiatrische Sachverständige
unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für eine auf grob
fahrlässiger Falschbegutachtung beruhende Verletzung der in § 823 BGB
genannten Rechtsgüter haftet, entspricht der Rechtsprechung des BVerfG
(NJW 1979, 305; vgl. auch BGH, NJW 1968, 787; 1974, 312 [313]).“

3. Die Sachkunde zur Erstellung von Gutachten

BayObLG Urteil v. 7.7.1997 - 3 Z BR 343/96 (NJW-RR 1997/1501); das BayObLG führt
aus:
„Die Sachkunde zur Erstellung von Gutachten über die Voraussetzungen einer
Betreuung ist bei Ärzten ... vom Tatrichter darzulegen.

... Die Kammer ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der vom AG als
Sachverständiger beauftragte Medizinaloberrat die erforderliche Sachkunde zur
Erstellung von Gutachten .... besitzt. Hierzu enthält die angefochtene Entscheidung
keine Ausführungen. Dies wäre hier aber erforderlich gewesen. ...
Die Sachkunde von Ärzten .... ist daher vom Tatrichter im Einzelfall darzulegen.“

4. fehlerhaftes Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Hamm, Beschluß v. 3.11.1998 – 7 UF 270/98 (FamRZ 1999, 326); das OLG führt
in seinem Beschluß aus:
„... Gemäß § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht
einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich
ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer
einschränkt oder ausschließt darf jedoch nur ergehen, wenn anderenfalls das
Wohl des Kindes GEFÄHRDET wäre. Bei dem vom Amtsgericht ausgesprochenen
Ausschluss für zwei Jahre handelt es sich um einen solchen Ausschluss für längere
Zeit, .... Eine solche Gefährdung vermag der Senat jedoch nicht festzustellen.
Zwar geht der Gutachter Diplom-Psychologe davon aus, dass die
Beziehung zwischen und seinem Vater von erheblichen Ängsten geprägt ist,
die von dem Kindesvater zu verantworten sind. Der Sachverständige hat sich
dabei maßgeblich auf die Darstellungen der Kindesmutter und seine
durchgeführten kinderpsychologischen Untersuchungen gestützt. Dabei hat er es
aber versäumt, im einzelnen den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe
nachzugehen. Ebenso wenig hat er ... einen Kontakt zwischen Vater und Sohn
hergestellt und diesen über einen gewissen Zeitraum beobachtet. Er hätte dabei
durchaus die Möglichkeit gehabt, im einzelnen festzustellen, ob der Antragsteller mit
seinem Sohn einen ruhigen und liebevollen Umgang pflegen kann und ob bei dem
Kind entsprechende Ängste deutlich werden.
AUF DEN WAHRHEITSGEHALT DER GEGEN DEN KINDESVATER
GERICHTETEN VORWÜRFE KAM ES ABER ... MASSGEBLICH AN. Denn dessen
Empfehlung, das Umgangsrecht des Vaters für mehrere Jahre auszusetzen, beruhte
auf der Annahme, der Vater habe die Ängste des Kindes verursacht. Ohne eine
solche Verursachung durch den Vater hätte der Sachverständige eher eine
Wiederanbahnung befürwortet.

WENN ABER DIE URSACHE DER ÄNGSTE EINE
SO ENTSCHEIDENDE BEDEUTUNG NACH AUFFASSUNG DES PSYCHOLOGEN
ZUKOMMT, DANN HÄTTE DER SACHVERSTÄNDIGE SICH INTENSIVER UM
DEN WAHRHEITSGEHALT DER GEGEN DEN VATER GERICHTETEN
VORWÜRFE BEMÜHEN MÜSSEN. ...“

5. LG München: Schadensersatz/Schmerzensgeld inHöhe von 20.000€ wegen
Kindesentzug aufgrund von falschem ärztlichen Gutachten
Aktenzeichen: 9 O 20622/06; Urteil vom 7.1.2009

Schmerzensgeld für Kindesentzug

Das LG München I hat die Ludwigs-Maximilians-Universität als Trägerin der
Hauner'schen Kinderklinik zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20000 €
für einen grundlosen Kindesentzug verurteilt.

Für die Eltern war es ein Albtraum: 

Eine Mitarbeiterin des Jugendamtes sieht in einem
Münchener Kindergarten ein kleines Mädchen mit einem blauen Auge und hat den
Verdacht, das Kind sei misshandelt worden. Zur Klärung wird das Mädchen in die
Hauner'sche Kinderklinik gebracht, wo die Ärzte den Verdacht bestätigen: Ursache der
Verletzung könne nur eine Kindesmisshandlung sein. Das Mädchen wird daraufhin den
Eltern entzogen. Die völlig aufgelösten Eltern werden in Begleitung der Polizei in die
Psychiatrie gebracht, nachdem der Vater der fünfköpfigen Familie in seiner
Verzweiflung droht, er werde sich umbringen. Als klar wird, dass der Vorwurf der
Kindesmisshandlung unhaltbar ist, befindet sich das Mädchen bereits fast vier Wochen
in staatlicher Obhut: Das blaue Auge hatte sich die Kleine – wie von den Eltern immer
beteuert – beim Zusammenstoß mit einer Türe geholt.

Das LG München I hat die Ludwigs-Maximilians-Universität als Trägerin der
Hauner'schen Kinderklinik zur Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 € verurteilt,
wobei den Eltern jeweils 5.000 € und dem Mädchen 10.000 € zugesprochen wurden.
Im Prozess gegen das Klinikum stellte der gerichtliche Sachverständige fest, dass die
Verletzung ohne weiteres zur Unfallschilderung der Eltern passt. Ein Anhalt für eine
Kindesmisshandlung ergab sich nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Merke!

Wir leben in Deutschland nach den Gesetzen des Urwalds, d.h.: nur der
Starke – hier: der Schlaue und Furchtlose – überlebt!

Wer sich nicht selbst hilft, darf nicht erwarten, daß ihm geholfen wird.

Wer sich von einer ablehnenden Äußerung eines Sachbearbeiters von der
Beantragung entsprechender Leistungen (mit ggf. notwendig folgender
Klage durch die Instanzen) abschrecken lässt, ist selbst Schuld.

Liefere dich nicht blind und vertrauensselig sog. Fachleuten
(Rechtsanwälten, Jugendamtsmitarbeitern, familiengerichtlichen
Gutachtern, Familienrichtern etc.) aus. Du solltest erwachsen und
lebenserfahren genug sein, um selbst am besten zu wissen, was das Wohl
deines Kindes ist, und wie es am besten gewahrt wird.

Es muß immer einmal einer der erste sein! Sonst ändert sich nichts. Also
habe Mut, und sei es auch einmal. Warte nicht darauf, daß andere dir die
„heißen Kartoffeln“ aus dem Feuer holen.

Nur wer sich selbst bewegt, kann auch etwas bewegen.


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