20.03.12

„Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.“

Beschluss und Beschwerde Stand 2010 Alexander Schmiegel

Begriffsbestimmung: Beschluss, Verfügung, Entscheidung des Vorsitzenden, Urteil; Inhalt eines Beschlusses (z. B. Rubrum, Tenor, Gründe, Unterschrift, Kostenentscheidung, Rechtsmittelbelehrung), Erlass und Abänderbarkeit

Beschwerdeverfahren: Statthaftigkeit, Beschwerdeberechtigung, Beschwerdeeinlegung, Abhilfemöglichkeit, Zuständigkeit, weitere Beschwerde.

Literatur: Meyer-Goßner / Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. 2008 Engländer, Examens-Repetitorium Strafprozess, 4. Aufl. 2009





Einleitung

Gerichtliche Entscheidungen sprechen Rechtsfolgen aus, stellen Rechtsverhältnisse fest oder treffen Anordnungen, die für den Fortgang des Verfahrens von Bedeutung sind.
Unterschieden werden im deutschen Recht Urteile, Beschlüsse und Verfügungen. Welche Form der Entscheidung vorgeschrieben ist, ergibt sich aus der jeweiligen Verfahrensordnung, im Strafrecht aus der Strafprozessordnung.
Neben den genannten Entscheidungsformen gibt es im Strafprozess noch besondere Formen gerichtlicher Entscheidungen, etwa den Strafbefehl (§ 407 StPO). Auf diese soll hier aber nicht näher eingegangen werden.

1. Urteil

Im Strafverfahren ist ein Urteil immer in die instanzerledigende Entscheidung des betrauten Gerichtes. Zu unterscheiden sind das Sachurteil (Verurteilung oder Freispruch des Angeklagten) und das Prozessurteil, mit dem das Verfahren durch Urteil eingestellt wird (§ 260 Abs. 3 StPO).
In der Strafgerichtsbarkeit ist es nicht zulässig, ein Urteil abzusetzen ohne vorherige mündliche Verhandlung. Urteile erwachsen, wenn sie nicht durch Rechtsmittel angegriffen werden, immer in Rechtskraft und sind nach Eintritt der formellen Rechtskraft vollstreckungsfähig.
Die Anfechtung des Urteils erfolgt durch Berufung oder Revision. Diese Rechtsmittel haben eine vollstreckungshemmende Wirkung, wenn sie durch den Angeklagten oder durch die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegt werden.

2. Verfügungen

Die Verfügung ist eine weitere Form, in der eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.
Mit der Verfügung werden vom Richter unter anderem Anordnungen zur Prozess- oder Verfahrensleitung getroffen. Eine trennscharfe Abgrenzung zum Beschluss, auf den gleich noch näher eingegangen werden soll, ist kaum möglich, in der Praxis aber auch nicht erforderlich. Denn die Anfechtung sowohl der Verfügung als auch die des Beschlusses erfolgt jeweils durch das Rechtsmittel der Beschwerde.
Als Grundsatz lässt sich festhalten: Kollegialspruchkörper entscheiden in und außerhalb der Hauptverhandlung wenn nicht durch Urteil, dann immer durch Beschluss.
Der einzelne Richter, also der Vorsitzende eines Kollegialgerichtes, der Strafrichter oder der Ermittlungsrichter, kann seine Entscheidungen grundsätzlich durch Beschluss oder Verfügung treffen.
Hier aber gilt: Alles, was ein Kollegialgericht im Beschlusswege entscheiden müsste, wenn es zuständig wäre, muss auch der einzelne Richter durch Beschluss entscheiden. Alle weiteren Entscheidungen des einzelnen Richters sind Verfügungen.

Beispiele für Verfügungen:

- Terminsbestimmung, § 213 StPO
- Ladungsanordnung, § 214 Abs. 1 StPO
- Bestellung / Abberufung eines Pflichtverteidigers, §§ 141, 143 StPO
- Sitzungspolizeiliche Maßnahmen, § 176 GVG
- Prozessleitende Anordnungen, § 238 Abs. 1 StPO.


3. Beschluss

Bei einem Beschluss handelt es sich ebenfalls um eine Entscheidung des Gerichtes und zwar eine solche, die ohne vorherige mündliche Verhandlung ergeht (in Abgrenzung zum Urteil).
Dass vor Erlass eines Beschluss nicht mündlich in der Sache verhandelt wird, heißt aber nicht, dass kein rechtliches Gehör erfolgt. Dieses ist vielmehr ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben.
Soll der Beschluss in der Hauptverhandlung ergehen, werden die Beteiligten unmittelbar angehört, § 33 Abs. 1 StPO. Außerhalb der Hauptverhandlung ist zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Erklärung zu geben. Wirkt der Beschluss zum Nachteil eines Beteiligten, ist auch dieser vor Beschlussfassung anzuhören, § 33 Abs. 3 StPO.
Dies gilt aber nicht, wenn durch die Anhörung der Zweck der Anordnung gefährdet wäre, etwa bei Anordnung der U-Haft oder bei Anordnung der Durchsuchung.
Rechtsmittel ist, wie eben ausgeführt, die (ggf. sofortige) Beschwerde, §§ 304, 311 StPO.

a. Beschlussformen

Beschlüsse gibt es in zahlreichen Formen.
Am geläufigsten ist einem im Rahmen der strafrechtlichen Ausbildung wohl insbesondere der Eröffnungsbeschluss, §§ 199 Abs. 1, 207 Abs. 1 StPO. Mit diesem wird die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Dem Beschluss kommt nicht selten aber auch eine verfahrensbeendende (nicht instanzbeendende) Wirkung zu. Als Beispiel hierfür sei der Beschluss über eine (endgültige) Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO genannt.
Anders aber vorläufige Einstellungen, z.B. nach § 153a Abs. 2 StPO. Diese beenden das Verfahren nicht. Nach Erfüllung der jeweiligen Auflage oder Weisung ist ein weiterer, das Verfahren beendender Beschluss notwendig, der dann auch eine Kostenentscheidung enthält.

Beispiele für Beschlüsse, die in der Hauptverhandlung ergehen:

- Ablehnungsanträge wegen Befangenheit der Richter, § 26a, 27 StPO,
- Ordnungsmittelbeschlüsse, wenn Zeugen unentschuldigt nicht kommen, §§ 51, 70 StPO,
- Herstellung der Gerichtsordnung durch Ordnungsgeld, Ordnungshaft, §§ 177, 178 GVG
- Aussetzung der Hauptverhandlung, § 228 Abs. 1 StPO
- Entscheidungen über beanstandete Maßnahmen des Gerichtes, §§ 238, 338 I Nr. 8 StPO
- Entscheidung über die Zulässigkeit einer Frage, § 242 StPO
- Ablehnung von Beweisanträgen, § 244 Abs. 6 StPO
- Anordnung der Verlesung von Protokollen, § 251 Abs. 4 StPO
Bei der Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe oder zu einer zur Bewährung ausgesetzten Maßregel der Besserung und Sicherung erfolgt die Festsetzung der Dauer der Bewährungszeit sowie der dem Verurteilten erteilten Auflagen und Weisungen nicht im Urteil, sondern in einem mit dem Urteil zu verkündenden Beschluss, § 268a StPO.
Beschlüsse, die üblicherweise außerhalb der Hauptverhandlung erlassen werden, sind insbesondere solche, die Zwangsmittel der StPO anordnen, etwa:
- Unterbringung, § 81 StPO
- Körperliche Untersuchung, §§ 81a, 81c StPO
- Durchsuchung, § 105 StPO
- Beschlagnahme, § 100, 111e StPO
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO
Aber auch die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erfolgt in der Regel durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung, § 46 StPO.
Ebenso die Entscheidung darüber, ob überhaupt das Hauptverfahren eröffnet werden soll, § 207 StPO. Auch die Einstellungsentscheidungen gem. § 153 ff. StPO können außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss getroffen werden.

c. Inhalt eines Beschlusses

Es gilt nicht die Formstrenge wie bei Urteilen. Gesetzliche Formvorschriften gibt es keine.
Der Beschluss ist in der Regel aber ähnlich aufgebaut wie ein Urteil und besteht aus:
aa. Rubrum:

Az, Gericht, Spruchkörper, Bezeichnung der Person, gegen die sich die Entscheidung richtet, Kurzbezeichnung des Verfahrensgegenstandes, Tag der Entscheidung
z.B.: „In der Strafsache gegen …, wegen …, hat das Amtsgericht Hannover am … beschlossen:“

bb. Tenor:
klar formulierte Entscheidung, ohne diese zu begründen. Nur Ausnahmsweise werden in einfach gelagerten Fällen Tenor und Begründung zusammengezogen.

Beispiele:
„Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom … Az. … wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.“
„Die Ablehnung des Richters … wird als unbegründet verworfen.“
Eine Vorschrift wird im Tenor nur genannt, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist und deshalb keine Begründung folgt, z.B.
„Das Verfahren wird gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.“

cc. Gründen:

Der Beschluss setzt den Akteninhalt als bekannt voraus. Die Beschlussgründe müssen deshalb nicht aus sich heraus verständlich sein. Ein Sachverhalt ist entbehrlich. Es werden nur die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen mitgeteilt.

Die Gründe müssen jedoch so ausführlich sein, dass es dem Beschwerdeberechtigten möglich ist, die Erfolgsaussichten einer Beschwerde abzuwägen bzw. dass es dem Beschwerdegericht möglich ist, die Entscheidung zu überprüfen. Ggf. ist bei einem eingeräumten Ermessen mitzuteilen, dass sich das Gericht seines Ermessens bewusst war. Außerdem sind die Erwägungen aufzuzeigen, die für die Ausübung des Ermessens maßgebend waren (nur, dass man es mal gehört hat).

z.B.:
„Auf Grund des in der Anklageschrift geschilderten Sachverhaltes besteht der dringende Verdacht, dass dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird.“
Eine Begründung ist demgegenüber grundsätzlich entbehrlich, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist. Anders aber, wenn es um die (auch unanfechtbare) Ablehnung eines Antrages geht, § 34 StPO.
Auch die Kostenentscheidung ist – wie üblich – unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen kurz zu begründen.

dd. Unterschrift:

Gesetzlich ist diese bei einem Beschluss nicht vorgeschrieben, es ist aber üblich, dass alle mitwirkenden Richter den Beschluss unterschreiben (Klarheit über Aussteller, Abgrenzung zum Entwurf).

ee. Rechtsmittelbelehrung:

Immer, wenn der Beschluss der Anfechtung durch ein befristetes Rechtsmittel unterliegt, muss der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung sowie über Frist und Form belehrt werden, § 35a StPO. Dagegen wird über die Möglichkeit einer einfachen (unbefristeten) Beschwerde und die einer „weiteren Beschwerde“ (Beschwerde gegen Beschwerde) und auch über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht belehrt.

d. Bekanntgabe des Beschlusses

Wurde ein Beschluss erlassen, muss dieser den Beteiligten, insbesondere dem Betroffenen bekannt gemacht werden (wie ein Verwaltungsakt). Dies geschieht durch Verkündung gegenüber Anwesenden oder durch förmliche Zustellung, wenn hierdurch eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird, § 35 StPO. Ist nur die einfache Beschwerde möglich, reicht eine formlose Mitteilung.

4. Rechtsmittel der Beschwerde

Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel der StPO zur Anfechtung von gerichtlichen Verfügungen und Beschlüssen.

a. Allgemeines

Die Beschwerde ist statthaft gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen richterliche Verfügungen, soweit das Gesetz diese nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

Zu unterscheiden sind dabei:

- die einfache Beschwerde, § 304 StPO (nicht fristgebunden, Abhilfe möglich),
- die sofortigen Beschwerde, § 311 StPO (sofern gesetzlich angeordnet, fristgebunden),
- die weitere Beschwerde, § 310 StPO („Beschwerde gegen Beschwerde“).

Die Beschwerde besitzt – wie jedes Rechtsmittel – einen Devolutiveffekt, bringt die Sache also in die höhere Instanz. Im Gegensatz zur Berufung und Revision kommt der Beschwerde gem. § 307 Abs. 1 StPO jedoch kein Suspensiveffekt zu, es sei denn, die Vollzugshemmung wird gerichtlich angeordnet, § 307 Abs. 2 StPO.
Im Falle der einfachen Beschwerde kann das Ausgangsgericht nach erneuter Prüfung der Beschwerde abhelfen, andernfalls ist die Beschwerde sofort dem Beschwerdegericht vorzulegen.

Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde für zulässig und begründet, entscheidet es in der Sache selbst, es sei denn, es gibt zwingende Gründe, die Sache zurückzuverweisen (z.B. Anhörungsmangel).
Mangels gesetzlicher Regelung gilt das Verbot der „reformatio in peius“ bei der Beschwerde nicht. Das übergeordnete Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat (iudex ad quem), darf also eine Entscheidung treffen, die den Beschwerdeführer schlechter stellt.

a. Statthaftigkeit der Beschwerde

Das Rechtsmittel der Beschwerde kann jeder erheben, wer zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt und durch den Beschluss oder die Verfügung beschwert ist. In Erweiterung der §§ 296 ff. StPO kann das im Beschwerdeverfahren jeder sein, auch Zeugen, Sachverständige oder sonstige Personen, § 304 bs. 2 StPO.
Gegen Entscheidungen über Kosten und Auslagen ist eine Beschwerde nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, § 304 Abs. 3 StPO.


b. Entscheidungen, die einer Beschwerde entzogen sind

Grundsätzlich unstatthaft ist von Gesetzes wegen eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte. Hiervon gibt es lediglich einige wenige geregelte Ausnahmen, vgl. §§ 304 Abs. 4 bis Abs. 6; § 135 Abs. 2 GVG.

Ebenfalls grundsätzlich von einer Beschwerde ausgenommen sind solche Entscheidungen des erkennenden Gerichtes, die dem Erlass eines Urteils vorausgehen, § 305 StPO. Diese Entscheidungen werden ggf. inzidenter mit geprüft, wenn das erlassene Urteil durch Berufung oder Revision angefochten wird (z.B. Ablehnung Beweisantrag durch Beschluss). Ausnahmen siehe aber § 305 StPO.

c. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde

- Form: § 306 I StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
- Frist: Grundsätzlich keine, Ausnahme: „sofortige Beschwerde“ innerhalb von einer Woche, wenn gesetzlich angeordnet, § 311 StPO (siehe oben).
- Eine Begründung ist nicht notwendig, aber meist zweckmäßig (wg. möglicher Abhilfe)

5. Erlass und Abänderbarkeit von Beschlüssen

Ob eine Entscheidung durch Beschluss seitens des Gerichtes noch abgeändert oder ersetzt werden kann, hängt zunächst davon ab, ob der Beschluss bereits „erlassen“ ist.

a. Erlass

Wann ein Beschluss erlassen ist, ist abhängig von seiner Bekanntgabe.
In der Hauptverhandlung erfolgt die Bekanntgabe unmittelbar durch Verkündung. Erlassen ist der Beschluss, sobald die Verkündung abgeschlossen ist („b.u.v.“). Während der Verkündung ist der Beschluss noch nicht vollständig erlassen und kann beliebig korrigiert oder ersetzt werden.
Außerhalb der Hauptverhandlung gefasste Beschlüsse sind erst erlassen, wenn sie zum Zwecke der Bekanntgabe „auf den Weg gebracht“ wurden. Vorher sind Änderungen beliebig möglich.

b. Abänderbarkeit nach Erlass

Erkennt das Gericht nach Erlass des Beschlusses die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung, so ist zu unterscheiden:
Immer zulässig ist die Verbesserung von bloßen Rechtschreibfehlern oder Formulierungsfehlern, die den Inhalt des Beschlusses als solchen nicht verändern.

Ansonsten gilt:

Unterliegt der Beschluss der sofortigen Beschwerde (förmliches, fristgebundenes Rechtsmittel), so ist das Gericht zu einer Abänderung grundsätzlich nicht mehr befugt, gleich ob Beschwerde erhoben wurde oder nicht, § 311 Abs. 3 StPO (Ausnahme: Verletzung rechtlichen Gehörs).

Ist der Beschluss hingegen mit einfacher Beschwerde anfechtbar (formloses Rechtsmittel ohne Frist), so kann das Gericht ihn jederzeit abändern bzw. durch einen anderen Beschluss ersetzen.
Handelt es sich um einen unanfechtbaren Beschluss (z.B. Eröffnungsbeschluss, Beschluss über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand), so ist die Abänderung in der Regel ausgeschlossen, auch wenn dieser rechtsfehlerhaft ist oder auf unrichtigen Tatsachen beruht.

Ausgenommen von dem Änderungsverbot sind dagegen unanfechtbare Entscheidungen der Verfahrensleitung, die dem Urteil unmittelbar vorausgehen. Diese können jederzeit durch das Gericht ersetzt werden, wenn eine neue Sachlage eintritt oder das Gericht die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung erkennt.

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