Das
Thema "PAS" hat zwischenzeitlich unerwartete Brisanz erhalten durch ein Urteil
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ("Elsholz vs. Germany",
EGMR-Urteil v. 13.07.2000, DAVorm 2000, 679, mit Anm. von Liermann, DAVorm 2000,
629 f.; Koeppel, DAVorm 2000, 640, und Kodjoe, DAVorm 2000, 642). Die BRD wurde
in einem zunächst bis zum BVerfG die Instanzen durchlaufenden Umgangsverfahren
(AG Mettmann, LG Düsseldorf) schließlich zu (dem dt. Recht in derartigen Fällen
unbekannten) immateriellen Schadensersatz in Höhe von DM 30.000,-- und
Erstattung von Gerichtskosten (DM 12.500,00) verurteilt.
Begründung: Sämtliche
dt. Gerichte hatten es trotz deutlicher Anzeichen für das PAS-Syndrom u. längst
in zumutbarer Weise verfügbarer wissenschaftl. Erkenntnisse über "PAS"
unterlassen, ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag zu
geben, um der Behauptung des Klägers, es sei ein Fall von "PAS" gegeben,
nachzugehen. Verstoß gegen Art 8 der EMRK (right to respect for familiy life)
sowie gegen Art 6 § 1 EMRK (right to a fair hearing).
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