„Durch neues Sorgerecht unverheirateter Eltern einfache und
unbürokratische Verfahren fördern“ – mit dieser Pressemitteilung hat das
Bundesministerium der Justiz am 2. April 2012 einen Referentenentwurf
zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern
veröffentlicht. Anlass für diese Reform gaben zwei Entscheidungen des
EGMR (Urteil v. 3.12.2009 – 22028/04) und des BVerfG (Beschl. v.
21.07.2010 – 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403 ff.). Sie haben die bisher
geltende Regelung gekippt, wonach der nichteheliche Vater gegen den
Willen der Mutter keine Chance hat, an dem Sorgerecht für ihr
gemeinsames Kind teilzuhaben.
Der DAV hält jedoch das angepriesene „vereinfachte“ Verfahren vor dem
Familiengericht, an dem das Jugendamt nicht beteiligt werden soll, für
verfehlt. Verfehlt ist weiter, dabei mit kurzen Fristen zu operieren.
Stattdessen hält der DAV an seiner Forderung (DAV-Stellungnahme Nr.
30/2012) fest, dass mit der rechtlichen Feststellung der Vaterschaft des
Kindes automatisch beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht zusteht.
Denn die gemeinsame Verantwortung beider Elternteile entspricht – im
Grundsatz – dem Kindeswohl am besten. Und auf das Kindeswohl kommt es
an. Deshalb muss bei der gesetzlichen Regelung des Sorgerechts von
diesem Grundsatz ausgegangen werden. Im Einzelfall mag dieser Grundsatz
dem Kindeswohl zwar zuwider laufen. Für diese Fälle ist im Gesetz aber
bereits in § 1671 BGB Vorsorge getroffen, damit das Gericht Korrekturen
vornehmen kann.
„Es wäre verfehlt, bei Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern
diese Korrektur quasi zum Grundsatz zu erheben. Dem DAV ist es wichtig,
die Gleichstellung aller Kinder zu verwirklichen und die Rechte der
Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern zu stärken. Die
Wertung, die Vorschläge des DAV würden allein die Rechte der Väter
stärken, greift daher zu kurz“, erklärt Rechtsanwalt und Notar Wolfgang
Schwackenberg, Vorsitzender des DAV-Gesetzgebungsausschusses
Familienrecht.
Das automatische gemeinsame Sorgerecht beider Eltern ab rechtlicher
Feststellung der Vaterschaft hat auch verfahrensrechtlich Vorteile: Es
bedarf keiner Sorgeerklärung mehr. Die Jugendämter werden entlastet und
das Gericht wird nicht ohne Streit als „Verwaltungsbehörde“ in Anspruch
genommen.
Schließlich regt der DAV an, über eine Gutglaubensregel für Dritte
nachzudenken, wonach Dritte darauf vertrauen dürfen, dass jeder
Elternteil mit dem Einverständnis des Anderen handelt, wenn es um den
Rechtsverkehr des Kindes in Schul- und Behördenangelegenheiten sowie
Fragen der Gesundheitsfürsorge geht. Auch dieser Schutz gutgläubiger
Dritter würde die Zahl familiengerichtlich zu entscheidender Fälle
wesentlich reduzieren. Es wäre nicht erforderlich, die gemeinsame
Entscheidung der Eltern für das Kind vorab zwingend gerichtlich
entscheiden zu lassen.
Die aktuelle Stellungnahme Nr. 45/2012 zum Referentenentwurf mit ausführlicher Begründung können Sie hier nachlesen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen