01.02.13

Ihr Kinderlein kommet und die sarkastische Wirklichkeit der Praxis von Jugendamt und Justiz



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In diesem dritten Teil der Reportage zum “Fall” Gustl Mollath, des staatlichen Vergehens gegen den Vater Prof. Christidis und seine Kinder, und über die Entfernung von Beamten durch Mobbing, als sie (wohl die falschen?) Steuerhinterzieher jagten, beurteilt Frau Andrea Jacob in diesem Artikel das übliche Vorgehen von Jugendamt und Justiz bei der Trennung von Eltern und Kindern.




In den kommunalen Jugendhilfeausschüssen, welche die Jugendämter kontrollieren und ü­ber Maßnahmen und Mittel entscheiden sollen, sitzen u.a. auch Mitglieder, deren per­sön­li­che Interessen eng mit Amt und Mandat verknüpft sind: Familienrichter, Verfahrenspfleger und Ver­tre­ter freier Träger, die aufgrund ihrer beruflichen Belange in einen nicht zu ver­ant­wor­ten­den Interessenskonflikt geraten, gestalten maßgeblich die dort zu treffenden Entscheidungen mit. 

Der Dienst am Kindeswohl, um den es lt. Kinder- und Jugend­hil­fegesetz geht, muss mit­hin wegen der zahlreichen wirtschaftlichen Interessen des „Jugend­amtsystems“ star­k in Zwei­­­­­­­­fel gezogen werden. Hierfür sei ein Beispiel genannt: Eine Diplom-Psychologin wurde vom Amtsgericht Celle mit einem Sachverständigengutachten zur Frage des Umgangsrechts einer Kindesmutter mit ihren beiden Kindern beauftragt. Of­fen­sichtlich aus Sorge, nicht auch weiterhin mit zahlreichen Aufträgen versorgt zu werden, kommt die Gutachterin zu folgender Aussage in ihrem Gutachten: „Sollten aus finan­ziellen oder organisatorischen Gründen solche von Fachkräften begleitete Besuchskontakte nicht möglich sein, müssten zum Wohle der Kinder die Zusammentreffen ausgesetzt werden“ (Hervorhebung durch die Autorin).


Auch das Jugendamt gerät häufig in den Strudel konkurrierender In­ter­es­sen 
(Kin­deswohl vs. Kommunaler Haushalt, vs. finanzielle Absicherung der Heime, vs. Wahl­ver­spre­chen des zu­stän­digen Sozialdezernenten, Landrats etc.), die ihm zur Zerreiß­probe werden, zumal es juristisch, psycho­lo­gisch, me­di­zinisch schlecht aus­ge­stat­te­t ist. Es bewegt sich daher in ei­nem rechts­frei­en (genauer: in einem rechtlich unklaren) Raum, und eine Fach­aufsicht, die dem entgegen wirken könnte, ist weder vorhanden, noch vorgesehen.


Die feh­len­de Speziali­sierung der Ju­gend­amtsmitarbeiter und die personelle Unter­be­setz­ung füh­ren zudem nicht selten zu vermeidbaren Famili­en­­dra­men und da­mit zu mas­siv­en Trau­ma­ti­sierungen von Familien. 
Daneben gibt es das Bestreben der Richter, ihre Be­schlüs­se „be­schwer­desicher“ zu fassen. Deshalb werden gesteigert Sachverständige und Verfah­rens­pfle­ger in Fa­mi­­li­en­streitigkeiten von den Gerich­ten beauftragt. Das hat wiederum dazu geführt, dass sich ganze Gutachter- und „Anwalt des Kindes“ -Industrien herausgebildet ha­ben, die nicht nur ihre Dienste, sondern auch das Ergebnis ihrer Expertisen an den Be­dürf­nis­sen ein­fluss­­r­­eicher Interessensgruppen ausrichten; das können ausgeschöpfte oder noch unan­ge­tas­tete Budgets, überlastete oder nicht ausgelastete Jugendheime, richterliche Vorurteile o­der (im schlimmsten, aber durchaus vorkommenden Fall) die eilends nachgeholte Absolution für Fehl­ent­scheid­ungen kommunaler Beamter sein.

Seit ge­raumer Zeit müssen sich zahlreiche Psychologen mit Rechtsfällen befassen, in denen unqualifizierte Jugendamtsmitarbeiter psychologische und psychiatrische Diag­no­sen ge­stellt hatten, die sie später per Gefälligkeitsgutachten bestätigt bekamen. Die damit be­­gründeten Ge­richts­be­schlüs­se wurden häufig wiederum, bei Beschwerde, durch weitere Gutach­ter und Richter „kollegial“ bestätigt.


Die Zahl der Herausnahmen von Kindern aus Familien durch staatliche Institutionen ist in den letzten Jahren gravierend gestiegen. 

Ein Grund dafür ist die reißerisch publizierende Boulevardpresse, die in der jüngsten Ver­gang­enheit die in Deutschland beklagten Kinds­tö­tung­­en für höhere Auflagen benutzte und das einträgliche Geschäft für die freien Träger der Familienhilfe. Die sensations­lüsterne und oftmals tendenziöse Be­richt­­er­stattung führte zu eilends herbeigeführten und wenig durch­dach­ten neuen Ge­setz­en, wel­­che die Aufgaben und die Ver­ant­wor­tung der Jugend­ämter neu regelten. Das Er­geb­nis war eine Zunahme nicht nur der Macht, sondern auch der Verantwortung der Jugend­ämter, de­nen eine neue Rolle, die des Wächters über das Wohl aller Kinder, zugewiesen wurde (1). Dies ging wiederum mit einer wachsenden Komplexität ihrer Aufgaben einher, bis hin zur Über­forderung. Denn die Jugendämter sind dafür weder mit der passenden Infra­struk­tur, noch mit ausreichender Personaldecke, noch mit allen notwendigen Qualifikationen, noch mit den zur Deckung dieser Defizite benötigten Mitteln ausgestattet worden. Ab dem 1. Sep­tember diesen Jahres tritt nun nach zahlreichen Gesetzesnovellierungen seit der umfas­sen­den Kindschaftsrechtsreform 1998, das Gesetz zur Erleichterung familien­gericht­licher Maß­nah­men bei Kindeswohlgefährdung in Kraft.



Auf grundlegende Mängel familienpsychologischer Gutachten hat bereits eine wis­sen­schaft­li­che Studie hingewiesen, die Mitte der 1980er Jahre im Auftrag zweier Bun­des­mi­nis­terien (Jus­tiz, Familie) [2] erstellt wurde. Dort heißt es in der Zusam­men­fas­sung (S. 112): 

Misst man die Qualität des Gutachtens an den in den betei­lig­ten Fach­wis­sen­schaften und der Rechtsprechung aufgestellten fachlichen Anfor­der­ungen, schneiden die mei­sten Gutachten schlecht ab. Häufig sind die Erhebungen nicht vollständig, schlecht do­ku­men­tiert und die Empfehlung nicht nachvollziehbar begründet.

Auf sehr häufig mangelhafte Gutachten für Familiengerichte machte auch die Ge­sell­schaft für Psychologie auf ihrem 40. Kongress 1996 aufmerksam [3].


Ernst Elmar Bergmann, Richter am Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt führt hierzu aus 
(“Auswahl und Rolle des Gutachters im familiengerichtlichen Verfahren” Referat, Tagung “Kindeswohl – Dilemma und Praxis der Jugendämter”, Ev. Akademie Bad Boll, 4. – 6. November 1996 (erschienen in der Tagungsdokumentation Nr. 6/97 vom 3. Februar 1997 des Evangelischen Presse­dienst­es, Frankfurt/M.):

Ein weiteres Problem, das zur Einschaltung von psychologischen Sachverständigen in den familiengerichtlichen Verfahren führt, ist das Bestreben der Richter, die Entscheidung “be­schwer­desicher” zu machen. Wir leben in einer Zeit, wo die Meinung vorherrscht, ein Sach­­verständiger könne alles besser und sei eine Wunderwaffe für alle Gelegenheiten. Die­ser Irrglaube feiert insbesondere im Betreuungsrecht Urstände, wo sogar in völlig ein­deu­ti­gen Fällen, bei denen jedermann sofort auf den ersten Blick erkennt, dass dieser Mensch nicht mehr für sich selbst sorgen kann, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.


(1) § 8a, SGB VIII, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (2005)
[2] Schlussbericht des Projekts Psychologische Gutachten in Prozessen vor dem Fa­mi­liengericht, vorgelegt von Christoph Werst / Dr. Hans-Jörg Hemminger; Projektleiter: Dr. Peter Dietrich; Universität Freiburg; 112 SS. + Anhang (Typoskript, ohne Jahresangabe, wohl 1985) Ausgewertet wurden insgesamt 118 Gutachten, die von 70 über das gesamte Bundesgebiet verteilten Gerichten in Auftrag gegeben wa­ren
[3] so berichtet Jochen Paulus in ‚Die Zeit‘ Nr. 41 vom 4.10.96; nach Bergmann aaO (FN 10)


Eine Reportage von Andrea Jacob


Teil 1 der Artikelserie: http://tv-orange.de/2012/12/hat-deutschland-aus-seiner-unruehmlichen-vergangenheit-nichts-gelernt/
Teil 2 der Artikelserie: http://tv-orange.de/2012/12/gustl-mollath-ist-kein-einzelfall-die-erlebnisse-von-professor-christidis/
Teil 3 der Artikelserie: http://tv-orange.de/2012/12/ihr-kinderlein-kommet-und-die-sarkastische-wirklichkeit-der-praxis-von-jugendamt-und-justiz


http://tv-orange.de/2012/12/ihr-kinderlein-kommet-und-die-sarkastische-wirklichkeit-der-praxis-von-jugendamt-und-justiz/ 

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