OLG Karlsruhe: Verbreitung von Kinderbildern zum Thema "Jugendamt-Opfer" nicht unbedingt strafbar
Die Online-Verbreitung von Kinderbildern eines nahen Angehörigen ist nicht automatisch und zwingend eine strafbare Handlung. Zulässig kann eine solche Handlung insbesondere dann sein, wenn der abgelichtete Jugendliche eine relative Person der Zeitgeschichte ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.02.2011 - Az.: 1 (7) Ss 371/10-AK 99/10).Der Angeklagte war erstinstanzlich strafrechtlich verurteilt worden, weil er das Bild seines Enkels ohne Erlaubnis online verbreitet hatte. Der Enkel stand unter der Betreuung des zuständigen Jugendamtes, das eine Veröffentlichung abgelehnt hatte. Der Angeklagte hatte die Fotos des Jugendlichen auf seiner Webseite zum Thema "Jugendamt-Opfer" publiziert und wollte damit das unangemessene Verhalten der staatlichen Stellen kritisieren.
Die Richter des OLG Karlsruhe hoben die Verurteilung auf und wiesen das Verfahren an die erste Instanz zu einer Neubewertung zurück.
Die erste Instanz habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei dem Enkel möglicherweise um eine relative Person der Zeitgeschichte handeln könnte. Dann wäre eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung des Jugendamtes erlaubt.
Es dürfe nicht ausschließlich auf das Fehlen der Zustimmung abgestellt werden. Es sei zwar richtig, dass ein Foto grundsätzlich nur mit Einverständnis des Betroffenen erlaubt sei. Hiervon gebe es jedoch bestimmte Ausnahmen. Hier sei denkbar, dass durch die vom Angeklagte angesprochene Problematik mit dem Jugendamt das Kind eine relative Person der Zeitgeschichte sei. Dann wäre das Handeln des Onkels nicht strafbar.
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