Erstellt von Rechtsanwalt Jens Ferner
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Für Journalisten: Frage zum Artikel?
Tags: allgemeines persönlichkeitsrecht | fotorecht | it-strafrecht | Strafrecht | Urheberrecht | Urheberstrafrecht
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Was das Amtsgericht aber übersehen hatte und vom OLG Karlsruhe sodann zu Recht moniert wurde: Das Gericht hatte gar nicht geprüft, ob es sich “um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch dessen Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten nicht verletzt wird”, hier würde nämlich die Ausnahmevorschrift des §23 I KUrhG eingreifen. Insbesondere hätte eine Abwägung zwischen den verschiedenen Interessen stattfinden müssen, die der Tatrichter nicht vorgenommen hatte. So
hätte sich der Tatrichter vorliegend mit der Frage näher befassen müssen, ob das Kind durch die Geschehnisse und Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit der Sorgerechtsübertragung auf das Jugendamt und deren an die Öffentlichkeit gerichtete kritische Kommentierung durch den Angeklagten im Internet in den Bereich der Zeitgeschichte gerückt und so zu einer sog. relativen Person der Zeitgeschichte geworden sein könnte.Da dies ursprünglich vollständig unterlassen wurde, war die Sache zur erneuten Entscheidung zurück zu verweisen. Nicht gesagt ist damit aber, dass sich zwingend eine Rechtmäßigkeit ergeben würde! Der Fehler lag vielmehr darin, dass das Gericht hier gar keine Prüfung angestellt hat.
Bildnachweis zu dem genutzten Bild (“Fotoverbot”): © Arcady – Fotolia.com
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