AG München: Verweigerung des Umgangsrechts zwischen Kind und Vater führt zu Sorgerechtsverlust der Mutter
Wechsel des Kindes zu anderem Elternteil für Entwicklung und zum Wohl des Kindes unverzichtbar
Vereitelt ein Elternteil den Kontakt
seines Kindes mit dem anderen Elternteil, obwohl kein Grund dafür
besteht und entzieht er sich auch allen Vermittlungs- und
Hilfsangeboten, kann als letzte Konsequenz das Sorgerecht entzogen
werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Nach dem sich ein Elternpaar vor fast zwei Jahren trennte, verblieb das 10-jährige Kind bei der Mutter. Das Sorgerecht bestand aber weiterhin für beide. Der Vater war auch sehr interessiert daran, seinen Sohn weiter zu sehen.
Bereits von Anfang an stieß dies jedoch auf Schwierigkeiten. Trotz mehrfacher Umgangsvereinbarungen
konnte der Vater sein Kind in 1 ½ Jahren nur fünfmal sehen. Von Seiten
des Familiengerichts, an das sich der Vater wandte, wurde eine Vielzahl
von Versuchen gestartet, die Mutter zu bewegen, den Umgang des Sohnes
mit seinem Vater zu gestatten. Eine Beratungsstelle wurde eingeschaltet,
ein Mediationsverfahren versucht, eine Umgangspflegerin eingesetzt, die
den Umgang begleiten und damit der Mutter ihre Ängste nehmen sollte.
Schließlich gab es auch Zwangsgeldandrohungen. Nichts konnte die Mutter
bewegen, das Kind öfters zum Vater zu lassen. Im Gegenteil - die Mutter
meldete im Herbst dieses Jahres das Kind ohne Zustimmung des Vaters von
seiner Schule ab.
Gründe, die gegen Besuche des Sohnes bei seinem Vater sprächen, nicht vorhanden
Daraufhin kam es schließlich zu einer Verhandlung
vor dem Familiengericht des AG München. Die zuständige Richterin erholte
Stellungnahmen der Umgangspflegerin, des Jugendamtes und schaltete auch
einen Sachverständigen ein. Alle kamen zu dem Ergebnis, dass überhaupt
nichts gegen die Besuche des Sohnes bei seinem Vater spräche, im
Gegenteil bestünde eine enge Verbindung zwischen beiden. Zwar stünde das
Kind nunmehr in einem Interessenkonflikt und lehne Besuche beim Vater selbst ab - dies aber nur, um endlich Ruhe zu haben und die Mutter, bei der er lebe, nicht zu enttäuschen.
Mutter wird Sorgerecht entzogen
Nach
der Anhörung aller Beteiligten entzog die Familienrichterin das
Sorgerecht der Mutter bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des
Rechts zur Ausübung der Gesundheitsfürsorge und des Rechts zur Ausübung
der Schulwahl und übertrug es auf den Vater, dem das Kind in der
Verhandlung auch übergeben wurde.
Wechsel der Hauptbezugsperson für positive Entwicklung des Kindes unverzichtbar
Beim Vater bestünden keine Erziehungsdefizite. Es
sei eine enge vertrauensvolle Vater-Kind-Bindung gegeben, die für die
positive Entwicklung des Kindes unverzichtbar sei. Die Mutter sei nicht
in der Lage, das Bedürfnis ihres Sohnes nach Kontakt zum Vater unter
Hintanstellung ihrer eigenen Probleme zu respektieren und zu
unterstützen. Nach dem sämtliche Bemühungen wie Beratung, Mediation,
Einsetzung eines Umgangspflegers, begleiteter Umgang und
Zwangsgeldandrohungen gescheitert seien, sei als letztes Mittel ein
Überwechseln des Kindes zum anderen Elternteil angezeigt. Der Wechsel
der Hauptbezugsperson sei vom Kind leichter zu verkraften als die
fortdauernde Traumatisierung durch den Verlust einer Elternbeziehung. Da
der Vater im Gegensatz zur Mutter bereit sei, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen, gebiete es das Kindeswohl,
diese Entscheidung zu treffen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass der
Sohn momentan nicht zum Vater wolle. Dies sei nicht sein wirklicher
Wunsch, sondern resultiere nur aus dem von der Mutter geschaffenen
Loyalitätskonflikt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2009
Quelle: ra-online, AG München
Quelle: ra-online, AG München
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Schlagwörter: Kinder | Kindeswohl | Wohl des Kindes | Mutter | Sorgerecht | Umgangsrecht (§ 1685 BGB) | Vater | Zwangsgeld
Urteile
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