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In der Begründung hoben die Richter hervor, dass Behörden Eltern ihre Kinder nur wegnehmen dürfen, wenn die Eltern das "körperliche, geistige oder seelische Wohl" des Kindes "nachhaltig gefährden". Stützen sich Gerichte dazu auf Sachverständigengutachten, müssen sie deren Stichhaltigkeit "streng" überprüfen, beschloss das Verfassungsgericht.
Die Richter hoben damit die Sorgerechtsentziehung für die im Februar 2013 geborene Tochter des Beschwerdeführers auf. Die Mutter des Mädchens leidet unter schweren psychischen Erkrankungen, keines ihrer vier älteren Kinder lebt bei ihr. Während der Schwangerschaft mit dem fünften Kind trennten sich die Eltern. Nach einer negativen Bewertung der Erziehungstauglichkeit des Vaters in einem Gutachten kam das Kind kurz nach der Geburt auf Anordnung des Amtsgerichts in eine Pflegefamilie.
In diesem Gutachten fand das Gericht Hinweise, dass dem Vater nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit begegnet worden sei. Die Frage nach der Kindeswohlgefährdung habe die Gutachterin überhaupt nicht erst gestellt. Vielmehr habe sie dessen Herkunft in "sachlich nicht nachvollziehbarem Maß" negativ bewertet.
Außerdem habe die Sachverständige negativ bewertet, dass der Vater "die afrikanischen Erziehungsmethoden deutlich höher wertet als die europäischen" und "Nachschulungen" im Hinblick auf "die Einsichtsfähigkeit in die europäischen Erziehungsmethoden" für als erforderlich bezeichnet.
Die Familiengerichte hatten die Entscheidung des Jugendamtes bestätigt. Sie hatten sich auf ein Gutachten gestützt, an dessen Verwertbarkeit die Verfassungsrichter erhebliche Zweifel anmeldeten. Es habe mehrfach die "in den Vordergrund gerückte Herkunft aus einem afrikanischen Land in sachlich nicht nachvollziehbarem Maße negativ bewertet", hieß es am Freitag. Das Familiengericht muss den Fall jetzt neu prüfen.
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