Der Jugendliche P. war bereits auf der viel zitierten schiefen Bahn unterwegs, da bessert sich sein Verhalten in einer Einrichtung mit therapeutischer Begleitung. Die Mutter möchte nun das Sorgerecht zurück, doch das Amtsgericht fürchtet um die Entwicklung des Jungen.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.07.2013 – 9 UF 25/12, DRsp-Nr. 2013/16879
Die bloße Befürchtung, die eingetretene positive Entwicklung eines Jugendlichen könne Rückschritte erleiden, reicht nicht aus, um einen fortgesetzten nachhaltigen Eingriff in das Sorgerecht der Mutter zu rechtfertigen.Darum geht es
Im September 2010 entzog das AG im Wege der einstweiligen Anordnung der bis dahin allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge für ihr heute 15-jähriges Kind und bestellte das Jugendamt zum Vormund.
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Der Hintergrund waren erhebliche Fehlzeiten in der Schule und beginnendes straffälliges Verhalten. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein, die das OLG wegen Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Mutter zurückwies.
Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung hielt sowohl das Jugendamt als auch das OLG die Fremdunterbringung des Kindes für geboten.
Entscheidung der Vorinstanz
Nach erheblichen Krisen und der Unterbringung in einer Einrichtung mit therapeutischer Begleitung und Unterstützung gewaltbereiter, krimineller und suchtgefährdeter Jugendlicher wird das Kind seit November 2011 im Einvernehmen mit dem Jugendamt wieder im Haushalt der Mutter versorgt und betreut.
Seit März 2012 ist in der Familie ein Erziehungsbeistand tätig. Im September 2010 hat die Mutter die Rückübertragung der elterlichen Sorge und die Aufhebung der Vormundschaft beantragt.
Nach Anhörung der Beteiligten und des Jugendlichen hat das AG den Sorgerechtsantrag der Mutter zurückgewiesen. Dagegen hat sie Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren nach Rückübertragung der elterlichen Sorge weiterverfolgt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angeordneten Vormundschaft und zur Rückübertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter. Nach derzeitigem Sachstand ist es nicht mehr gerechtfertigt, der Mutter gem. §§ 1666, 1666a BGB die elterliche Sorge für den Jugendlichen zu entziehen.
Voraussetzungen für eine Entziehung des Sorgerechts
Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
Die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge darf als Maßnahme nur ergriffen werden, wenn gegenwärtig eine erhebliche Gefahr vorhanden ist, dass sich eine Schädigung des geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ergeben wird, und dieser nur durch die Entziehung des Sorgerechts und nicht durch mildere Maßnahmen begegnet werden kann (BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 247/11, DRsp-Nr. 2011/21300).
Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Sorgerechts
Zudem darf Eltern das Sorgerecht nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entzogen werden. Helfende und unterstützende Maßnahmen sind vorrangig anzuwenden (BVerfG, Beschl. v. 17.02.1982 – 1 BvR 188/80, DRsp-Nr. 1994/2637 und Beschl. v. 28.02.2012 – 1 BvR 3116/11, DRsp-Nr. 2012/10833).
Entziehung des Sorgerechts nicht mehr gerechtfertigt
Eine Gefährdung des Kindeswohls für den Jugendlichen kann derzeit nicht mehr festgestellt werden. Die Mutter hat ihr Erziehungsverhalten erheblich geändert, sodass ihre erzieherische Einflussnahme auf den Jugendlichen zumindest in gewissem Umfang gegeben ist. Insbesondere schwänzt er die Schule kaum noch und ist nicht mehr weggelaufen. Die Mutter nimmt die staatliche Hilfe an.
Seit der Aufnahme in den mütterlichen Haushalt liegen zwar drei Strafanzeigen gegen den Jugendlichen vor. In der mündlichen Verhandlung zeigt er jedoch auf eindringliche Ansprache durchaus auch Tendenzen von Selbsterkenntnis. Außerdem war klar erkennbar, dass die Mutter delinquentes Verhalten in keiner Weise billigt und dem Jugendlichen dies auch bewusst ist. Ihm war auch klar, dass er seine Aussichten für die Zukunft maßgeblich durch sein jetziges Verhalten beeinflusst.
Erforderlichkeit einer Entziehung des Sorgerechts
Nach der Einschätzung des OLG ergibt sich ein ambivalentes Bild, was die Notwendigkeit angeht, die Mutter und den Jugendlichen in der Entwicklung und Erziehung zu unterstützen. Beide bedürfen der ständigen Unterstützung durch Fachkräfte.
Diese Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter einerseits und bisherige Fehlentwicklungen des Jugendlichen andererseits rechtfertigen allerdings nicht den weiteren Eingriff in das Sorgerecht der Mutter. Die Mutter wäre bereit, weitere ambulante Unterstützungsmaßnahmen des Jugendamts anzunehmen. Sie kann auf ihren Sohn einwirken und tut dies inzwischen nach Möglichkeit auch.
Geeignetheit einer stationären Unterbringung
Insbesondere wäre ein weiterer Entzug des Sorgerechts aber auch unverhältnismäßig. Angesichts der deutlichen Verbesserung des schulischen Verhaltens und der nur geringen Neigung zur Delinquenz ist nicht erkennbar, im Hinblick auf welche Persönlichkeitsveränderungen eine stationäre Unterbringung überhaupt in Betracht gezogen werden könnte.
Angemessenheit einer stationären Unterbringung
Angesichts der Tatsache, dass die Mutter und der Jugendliche diese Unterbringung vehement ablehnen, ist es dem Jugendamt nicht gelungen, eine stationäre Unterbringung durchzusetzen. Vielmehr hat es entschieden, den Jugendlichen in der Obhut seiner Mutter zu belassen.
Wird der Jugendliche in der Obhut seiner Mutter belassen, ist aber nicht ersichtlich, aus welchem Grund der bestehende Eingriff in das Elternrecht der Mutter noch fortgesetzt werden soll. Die bloße Befürchtung, die bisherige positive Entwicklung könne Rückschritte erleiden, reicht nicht aus, um einen fortgesetzten nachhaltigen Eingriff in das Sorgerecht der Mutter zu rechtfertigen.
Folgerungen aus der Entscheidung
Die Abwägung des OLG macht deutlich, welche Unsicherheiten hinsichtlich des weiteren Vorgehens bestehen. Fragen der weiteren Entwicklung der Erziehungsfähigkeit der Mutter und des schulischen Verhaltens des Jugendlichen können nicht abschließend geklärt werden.
Hierbei handelt es sich um Prozesse, die gerade erst angestoßen worden sind und deren Verlauf zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar ist. Im Gerichtsverfahren können anhand der festgestellten Details nur Prognosen abgegeben werden. Jedoch ist die bisherige Entwicklung der Mutter und des Jugendlichen, die das OLG zusammengetragen hat, positiv.
Schwerwiegende Maßnahmen nicht erforderlich
Zwar besteht die Gefahr, dass die positive Entwicklung stagniert oder Rückschritte gemacht werden. Aber eine Gefahr ist kein Indiz für das tatsächliche Eintreten dieser Umstände. Hier handelt es sich nicht um eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr, zu deren Abwendung eine schwerwiegende Maßnahme – wie die Entziehung des Sorgerechts – getroffen werden müsste. Vielmehr ist ein milderes Mittel zu wählen, z.B. eine helfende, unterstützende Maßnahme wie die Familienhilfe.
Praxishinweis
Auch Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Sorgeberechtigten und an einer an den Bedürfnissen des Kindes orientierten Erziehung reichen als gegenwärtige, erhebliche Gefahr für das Kindeswohl und somit als Voraussetzung für einen Entzug des Sorgerechts nicht aus. Vielmehr muss mehr als nur eine bloße Befürchtung dargelegt werden, um weiterhin einen Sorgerechtsentzug zu rechtfertigen.
Rechtsanwältin Nicole Seier, Gelsenkirchen
Themen: Kindschaftssachen, Sorge, Sorgerecht
von FamR-Redaktion - Kategorie: Sorge & Umgang - 25. November 2013
2 Kommentare
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25.Nov 2013
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Ein wegweisendes Urteil für alle betroffenen Eltern der jährlich 40.000 statistisch erfassten “Inobhutnahmen” von Kindern aus zumeist intakten Familien.
Plus Dunkelziffer sprechen wir über 100.000 Kinder, die jedes Jahr eher auf Profitgründen der “Profi(t)-Eltern – siehe: profimamilie.de – der Fremdbetreuungsindistrie zugeführt werden.
Leider fehlt VIELEN Anwälten die hier schlüssig vorgetragene und eigentlich doch recht einfache Begründung, um den Familien in kurzer Zeit wieder zu ihrem Familienglück und Recht auf Familie nach Art. 6 GG zu verhelfen.
Der Verein “FAMILIENWOHL” unterstützt Familien in der schwierigen Zeit vor und nach Inobhutnahmen, in welcher Eltern wie Kinder durch die zugefügte Traumatisierung oftmals handlungsunfähig sind.
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Christina Trautmann26.Nov 2013 2Die NSV (nationalsozialistische Volkswohlfahrt) hatte !17 Mio. Mitglieder, die nur auf das “Wohl” der Kinder ausgerichtet war. In einem fein strukturierten System aus Gutachtern, Heimpersonal etc., die die Kategorisierung der “Wertigkeit” von Kindern zu bestimmen hatten und in der “Erziehungsberatung” tätig waren. Mein Lieblingswort “Erziehungs(un)fähigkeit” kommt ganz klar aus der NaziZeit und wird heute für die fast identische Selektion von Kindern und Familien verwendet, um “Massnahmen” zu rechtfertigen, die sonst nicht zu rechtfertigen wären.Damals wie heute.
Beim Begriff “ERZIEHUNGSFÄHIGKEIT” bekomme ich regelmässig “Anfälle”. Doeser Begriff sollte heute gar nicht mehr gebräuchlich sein!
“Herr oder Frau SoundSo sind aus psychologischer Sicht eingeschränkt erziehungsfähig
oder gar
Herr oder Frau SoundSo sind aus psychologischer Sicht erziehungsunfähig”
Eine solche Feststellung ist aus nüchterner, wissenschaftlicher Sicht absolut unhaltbar. Hier wähnen sich einige Psychologen in einer Omnipotenz, welche sie weder persönlich noch via wissenschaftlichem Studium besitzen (können) und sie verursachen Schicksale, welche auf einem solchen Entstehungshintergrund, auf absoluter Willkür beruhen. Jeder Betroffene müsste sich gegen ein Gutachten mit einem solchen FAZIT mit juristischen Mitteln wehren, denn sie erfüllen die Voraussetzungen des Bundesgerichtshofes in keiner Weise:
“Die Untersuchungsergebnisse von Sachverständigen können in der Rechtsprechung nur dann Anerkennung finden, wenn die Methoden, mit denen sie gewonnen werden, nachprüfbar sind….” (BGH AZ 3 StR 113/75)”
Bildlich gesprochen können so komplexe Konstrukte wie “Erziehung” oder die “Fähigkeit zur Erziehung” weder theoretisch, noch über Testverfahren gemessen werden. Da bis heute keine Kriterienbestimmungen darüber existieren, was unter “Erziehungskompetenz” zu verstehen ist, kommt dies einem Schuss auf eine Zielscheibe gleich, welche sich je nach der Person, welche den Schuss abgibt, nachträglich den schwarzen Punkt auf die Stelle setzt, wohin zuvor die Person geschossen hatte……
Nachprüfbar hieße, dass die psychologischen Gutachter ihre theoretischen Konstrukte, welche sie in ihren Testungen und Beobachtungen verwenden auch erklären würden. Sie müssten also nachvollziehbar erläutern, was sie unter “Erziehungsfähigkeit” verstehen und mit welchen Methoden sie diese erfassen wollen. Sie müssten erläutern, aus welchen Gründen sie bestimmte Testformen verwenden, was diese Tests messen sollen und ob die Tests die verlangten Gütekriterien erfüllen.
Gerade an dieser Stelle geraten Psychologen in unsicheres Fahrwasser. Denn Fragen der Erziehung sind ursprünglich nicht das Gebiet ihrer Wissenschaft. Sie können aufgrund ihres fehlenden theoretischen Hintergrundwissens daher nicht erläutern, was sie unter Erziehungskompetenz verstehen, mit welchen Tests man diese messen könne und aus welchen Einzelfaktoren sich die Erziehungskompetenz zusammen setzen soll. So lassen sie das, was sie eigentlich messen sollen unbestimmt und behelfen sich mit Allgemeinplätzen, bzw. legen ihrem Gutachten ihre ganz persönlichen und subjektiven Vorstellungen von Erziehung zugrunde. Dies dürfte auch die Erklärung dafür sein, warum Gutachten in Familiengerichtsverfahren aus (erziehungs-)wissenschaftlicher Sicht überhaupt nicht haltbar sind und wissenschaftliche Begründungen für die dort gefällten Urteile gar nicht oder nur unzureichend vorhanden sind.
Oftmals geht es in familienrechlichen Verfahren darum, eine Kindeswohlgefährdung durch die Eltern, nachzuweisen.
Die Fragestellung nach der Erziehungs(un)fähigkeit ist zwar noch üblich, jedoch nicht zielführend, da nicht ermittelbar und sogar das Thema verfehlt.
Fraglich ist ohnehin, warum Gutachten überhaupt derart häufig angefordert werden.Das ist zwar auch oftmals noch üblich, aber vielleicht nicht wirklich nötig.
http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/10/wichtige-informationen-zu-gutachten-im.html
http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/10/kindes-und-familienvernichtende.html
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