http://www.juraforum.de/urteile/olg-frankfurt-am-main/olg-frankfurt-am-main-beschluss-vom-21-12-2011-az-2-uf-481-11
Leitsatz: | 1. Eine Zustimmung zur Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB
VIII erfordert eine eigene echte Willensbildung der
Personenberechtigten; diese kann nicht darin gesehen werden, dass das
Kind letztlich widerstandslos unter Aufgabe des aktuellen Protests an
Jugendamtsmitarbeiter übergeben wird. 2. Zur Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist es unabdingbar, nach der Mitnahme von Kindern bei der Inobhutnahme das allein zur Entziehung der elterlichen Sorge berufene Familiengericht förmlich anzurufen, wenn die Kinder nicht im genannten Sinne freiwillig übergeben worden sind, die Zustimmung widerrufen wird und / oder die Personensorgeberechtigten die Kinder herausverlangen. 3. Die im Rahmen des Sorgerechtsentzugs gem. § 1666, 1666 a BGB für notwendig erachtete Trennung neugeborener Kinder von der Mutter kann nicht damit begründet werden, dass es der Mutter nicht gelungen ist, ihre psychische Gesundheit nachzuweisen. | |
Rechtsgebiete: | BEG, BGB | |
Vorschriften: | § 28 BEG, § 163 BGB, § 166 BGB, § 167 BGB |
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