(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen,
die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu
bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich
ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er
wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines
Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die
Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
(7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277
Abs. 1 entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig
geführt, erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner
Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige
Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben
nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die
Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der
Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die
Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Aufwendungsersatz und die
Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.
(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1. | wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, | |||||||
2. | in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt, | |||||||
3. | wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, | |||||||
4. | in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder | |||||||
5. | wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt. |
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
1. | mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder | |||
2. | mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. |
(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes
zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen
Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der
Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 ( BGBl. I S. 2449) m.W.v. 01.09.2009.
http://dejure.org/gesetze/FamFG/158.html
Qualifikation Verfahrensbeistand
Jeder kann zum Verfahrensbeistand bestellt werden, eine bestimmte Ausbildung ist nicht zwingend erforderlich.
http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/03/verfahrensbeistand.html
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