LG Regensburg, Urteil v. 02.02.2009, Az. 1 O 1642/08 (2), Link: http://tlmd.in/u/711
Leitsätze der Redaktion
1. Die Veröffentlichung von Namen und Lehrveranstaltungen eines Hochschullehrers ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglicher Quelle entnommen wurden. Ein schutzwürdiges Interesse, das einer Veröffentlichung entgegenstehen könnte, besteht in diesem Fall regelmäßig nicht.2. Die Benotung eines Hochschullehrers auf einem Internetportal stellt eine (zulässige) Meinungsäußerung dar.....
LANDGERICHT REGENSBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 1 O 1642/08 (2)
Verkündet am: 21.01.2009
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 1 O 1642/08 (2)
Verkündet am: 21.01.2009
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