Veröffentlicht am 24.02.2015
Kinderhandel und Verschleppung in Deutschland
Von Menschenhändlern (Jugendämter) und ihre Kunden (Pflegeindustrie)
Eine menschenverachtende Repotage vom WDR
Von Menschenhändlern (Jugendämter) und ihre Kunden (Pflegeindustrie)
Eine menschenverachtende Repotage vom WDR
§ 236
Kinderhandel
(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen
noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober
Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf
Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt,
sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in
den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer
bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.
(2) Wer unbefugt
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen
Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der
Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die
Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt
gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die
vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei
Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren
Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls
des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.
(2) Wer unbefugt
1. | die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder | |
2. | eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt, |
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. | aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder | |
2. | das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union
zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der
Kinderpornographie vom 31.10.2008 (BGBl. I S. 2149) m.W.v. 05.11.2008.
Vorherige Gesetzesfassungen
Vorherige Gesetzesfassungen
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