10.03.12

Kinderrechte in der BRD: 1. Artikel 6 des Grundgesetzes verbietet staatliche Eingriffe in die elterliche Erziehung weitestgehend

Als Kinderrechte werden die Rechte von Kindern und Jugendlichen bezeichnet. Weltweit festgeschrieben sind sie in der UN-Kinderrechtskonvention, die die Vollversammlung der Vereinten Nationen im November 1989 verabschiedet hat und die heute von den meisten Staaten der Erde ratifiziert worden ist.

10 Grundrechte FÜR Kinder:

Im Originaltext braucht es dazu 54 Artikel in sehr komplizierter und sicher nicht kindgerechter Sprache.[2] Die UNICEF, die Kinderrechtsorganisation der UNO, fasst den 20 Seiten langen Text in zehn Grundrechten zusammen (Vorsicht: Die Nummerierung entspricht nicht jener der Artikel!):
  1. das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht;
  2. das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit;
  3. das Recht auf Gesundheit;
  4. das Recht auf Bildung und Ausbildung;
  5. das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung;
  6. das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln;
  7. das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens;
  8. das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung;
  9. das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause;
  10. das Recht auf Betreuung bei Behinderung.
In der Praxis heißt das, die Kinder haben das Recht in einer sicheren Umgebung ohne Diskriminierung zu leben. Sie haben das Recht auf Zugang zu sauberem Wasser, Nahrung, medizinischer Versorgung, Ausbildung und auf Mitsprache bei Entscheidungen, die ihr Wohlergehen betreffen.


Als grundlegende Kinderrechte gelten:
  • Recht auf eine gewaltfreie Erziehung (nach deutschem Recht einfachgesetzlich in § 1631 Abs. 2 BGB garantiert)
  • Schutz vor Ausbeutung
  • Recht auf Bildung
  • Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit (nach deutschem Recht in einfachgesetzlich in § 1 SGB VIII garantiert)
  • Rechte der Familie auf Schutz
  • Recht auf staatliche Unterstützung bei Erziehungsproblemen
  • Recht auf Beteiligung bei Entscheidungen, die sie betreffen
  • Recht auf Fürsorge
  • Recht auf Ernährung
  • Recht auf Partizipation
  • Recht auf Meinungsäußerung
  • Recht auf Schutz vor körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt
  • Recht auf Gesellschaft und Freunde jeder Art
  • Recht auf Schule, Ausbildung und Selbstständigkeit
  • Recht auf Eigentum
  • Recht auf Freiheit

Trotz aller internationalen (gemeinsamen) Bemühungen ist bislang unklar, wie die geforderten oder auch festgeschriebenen Rechte konkret umgesetzt und kontrolliert werden sollen. Dies macht beispielsweise die Weigerung der Bundesregierung deutlich, die Kinderrechtskonvention vorbehaltslos zu ratifizieren. Zu den Problemen der BRD: 1. Artikel 6 des Grundgesetzes verbietet staatliche Eingriffe in die elterliche Erziehung weitestgehend – und eine vollständige Ratifizierung der UN-Kinderrechte wäre ein derartiger Eingriff. 2. Sie wendet sich gegen Art. 38 (2) - dort dürfen bereits 15-Jährige an Kriegshandlungen teilnehmen. 3. Der BRD geht der Art. 40 (2) zu weit; Minderjährige sollen demnach in allen Rechtsstreitigkeiten einen Rechtsbeistand bekommen. Dies soll bei einfachen Straftaten nicht geschehen bzw. durch die örtliche Jugendgerichtshilfe... International gibt es ohnehin immer wieder massive Verletzungen von Kinderrechten, beispielsweise:
  • Kinderarmut (siehe auch: Kinderarmut in den Industrieländern)
  • Kinderhandel
  • Kindersoldaten
  • Kinderarbeit
  • Kindesmisshandlung
  • Genitalverstümmelung
  • Kinderprostitution und -pornographie
  • Verheiratung von Kindern
  • Inhaftierung von Kindern[2]
  • unsichere Situation junger Flüchtlinge

Die Elternpflichten ergeben sich aus den Kinderrechten. Das heißt, im familiären Bereich sind vorrangig die Eltern verantwortlich, die in der UN- Kinderkonvention genannten Kinderrechte bestmöglich zu erfüllen. Dabei sind die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern, die sich aus ihrem Erziehungsrecht ergeben, zu würdigen und zu berücksichtigen.
Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur das natürliche Recht der Eltern, sondern auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Die Rechte und Pflichten sind sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch als auch im Familienrecht geregelt.



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