Das Grundgesetz schützt schon durch Art. 6 I GG die Familie als Kernzelle der Gesellschaft vor staatlichen Eingriffen. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern wird darüber hinaus durch Art. 6 II 1 GG als von einem „natürlichen” Elternrecht beherrscht angesehen. Diese Formulierung deutet an, daß es sich hierbei nicht etwa um ein von der Verfassung verliehenes, sondern ein schon vor ihr und unabhängig von ihr bestehendes „Naturrecht” der Eltern handelt, das folglich der staatlichen Disposition schon von Haus aus entzogen ist.
Dieses Elternrecht umfaßt die Pflege und Erziehung der (eigenen) Kinder. Es ist (vgl. Art. 1 II GG) außerdem „unveräußerlich”.
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