10.03.12

Das Elternrecht der elterlichen Sorge ist gleichermaßen Pflicht und Recht

Urteile der obersten Bundesgerichte


Die Trennung des Kindes von der Familie führt nicht zum Verlust von Elternrechten.
Die Eltern haben gegenüber dem Staat den Vorrang als Erziehungsträger. Der Staat darf in die Elternrechte nur zum Schutz des Kindes eingreifen. Das Kind hat eigene Grundrechte, nämlich eine eigene Menschenwürde und eigenes Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit.
BverfG, 29.07.1968, Quelle: FamRZ 68, 578



Bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge kommt es nicht darauf an, ob die Kindeswohlgefährdung verschuldet wurde. Eine Trennung des Kindes von der Familie ist nur als letzte Möglichkeit zulässig. Es ist nicht Aufgabe des Staates, jedem Kind die bestmögliche Entwicklung zu ermöglichen, insofern steht den Eltern ein Handlungsfreiraum zu.
BverfG, 17.02.1982, Quelle: FamRZ, 82, 567


Das Elternrecht der elterlichen Sorge ist gleichermaßen Pflicht und Recht. Der Staat darf nur zum Schutz des Kindeswohls in das Recht eingreifen, wenn die Eltern sich nicht einigen können. Die Entscheidung, das Sorgerecht bei einer Scheidung zu trennen, obwohl die Eltern eine gemeinsame Sorge wünschen, verletzt daher das Elternrecht aus Art. 6 GG
BverfG, 03.11.1982, Quelle: FamRZ 82, 1179


Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.



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