„kindgerechte Justiz“ ein
Justizsystem, das die Einhaltung
und wirksame Umsetzung aller
Kinderrechte auf dem höchst-
möglichen Niveau garantiert
und dabei die nachfolgend
aufgeführten Grundprinzipien
beachtet und den Reifegrad
des Kindes, seine
Verständnisfähigkeit sowie die Umstände
des Falls angemessen
berücksichtigt. Eine solche Justiz ist
zugänglich, altersgerecht,
zügig, sorgfältig und auf die
Bedürfnisse und Rechte des
Kindes zugeschnitten und
fokussiert. Sie achtet die
Rechte des Kindes, etwa das Recht
auf einen fairen Prozess,
auf Beteiligung an dem Verfahren
und darauf, dieses zu
verstehen, auf Achtung des Privat-
und Familienlebens sowie auf
Unversehrtheit und Würde.
eingedenk der Notwendigkeit
zu verhindern, dass Kinder möglicher-
weise eine sekundäre
Viktimisierung durch das Justizsystem in
Verfahren erleiden, an denen
sie teilnehmen oder die sie betreffen;
mit der Aufforderung an die
Mitgliedstaaten, bestehende Lücken
und Probleme zu untersuchen
und Bereiche zu ermitteln, in denen
die Grundsätze und Praktiken
einer kindgerechten Justiz eingeführt
werden könnten;
in Anerkennung der Ansichten
und Meinungen der befragten Kinder
in allen Staaten, die
Mitglied des Europarates sind;
unter Hinweis darauf, dass
die Leitlinien bei der Identifizierung
praktischer Abhilfemaßnahmen
zur Beseitigung bestehender Mängel
im Recht und in der Praxis
helfen sollen;
verabschiedet die folgenden
Leitlinien, die als praktisches Hilfsmittel
für die Mitgliedstaaten zur
Anpassung ihrer gerichtlichen und außer-
gerichtlichen Systeme an die
speziellen Rechte, Interessen und
Bedürfnisse von Kindern
dienen sollen, und fordert die Mitgliedstaaten
auf, ihre Verbreitung bei
den Behörden sicherzustellen, die für die
Wahrung der Rechte von
Kindern in der Justiz verantwortlich sind
oder auf sonstige Weise
damit verbundene Aufgaben wahrnehmen.
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