Kellnern gehen statt Schule, Hunde hüten statt Therapie.
Seine Auslandsmaßnahme beschreibt das ehemalige Heimkind Jens Espe als "Katastrophe". Das Bochumer Jugendamt hatte ihn als 14-Jährigen über den Jugendhilfeträger "Life" in die Türkei geschickt.
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Jens Espe wurde durch WDR Berichte über Auslandsmaßnahmen wachgerüttelt
Jens Espe macht sich gerade mit einer Firma für Veranstaltungstechnik
selbstständig. Für den 30-jährigen Duisburger war es bis dahin ein
langer Weg. Ohne Hauptschulabschluss ging für das ehemalige Heimkind
beruflich kaum etwas. "Bisher musste ich mich mit Gelegenheitsjobs durchschlagen",
erzählt der Duisburger. Dass viel schief gelaufen ist in seinem Leben,
habe auch mit der Auslandsmaßnahme in der Türkei zu tun. Als 14-jähriger
war er über das Jugendamt Bochum nach Antalya geschickt
worden.
Unterkunft in einer fensterlosen Hütte
Wachgerüttelt wurde er durch einen WDR Bericht über das ehemalige Heimkind "Paul". Der 11-jährige "Paul"
war 2014 ebenfalls im Rahmen einer "individualpädagogischen
Einzelbetreuung" im Ausland – untergebracht bei einem Handwerker auf
einem heruntergekommenen Bauernhof. Verantwortlich für die Maßnahme war
derselbe Jugendhilfeträger: Die Firma "Life" aus Bochum. Pauls Schicksal erinnert Jens sein eigenes. „Ich war in einer Hütte untergebracht - eine umgebaute Scheune, ohne Fenster, ohne Türen.“ Im Winter habe er alles selbst abgedichtet.
Von pädagogischer Begleitung keine Spur
Von pädagogischer Begleitung durch seine Betreuerin habe überhaupt keine Rede sein können. „Sie hat sich mehr um sich selber gekümmert. Nach einiger Zeit war ich mir völlig selbst überlassen.“ Richtige Gespräche haben nicht stattgefunden: „Sie hat sich manches angehört, aber das war’s auch schon.“ Dafür habe er sie beim Umbau ihres Hauses unterstützen müssen oder auf die Hunde aufpassen müssen, wenn sie weg war.
Über ein Jahr ohne Schule
Besonders eines ärgert Jens: „Schule hatte ich überhaupt nicht. Ich hab mehr Langeweile gehabt als alles andere.“ Ärgerlich vor allem, weil genau in der Schule seine Probleme lagen. „Diese Probleme hätte ich in Deutschland lösen müssen.“ Zudem habe seine Betreuerin Alkoholprobleme gehabt. „Nach einem Jahr bin ich einfach abgehauen. Ich hab es nicht mehr ausgehalten.“ Monatelang habe er sich mit Jobs in Cafés durchgeschlagen – bis er sich in der Botschaft in Ankara gemeldet habe.
Stadt Bochum arbeitet mit "Life" zusammen
Zu den Vorwürfen von Jens Espe will „Life“
keine Stellung nehmen. Auch die Stadt Bochum hat zu dem Fall, der 15
Jahre her ist, momentan nichts zu sagen. Dabei arbeitet man in mehreren
Maßnahmen mit "Life" zusammen. Aber welche gab es bisher überhaupt? Hat man sich von der Firma "Life" belegen lassen, ob dass das, was bezahlt wurde, auch tatsächlich stattgefunden hat? Inzwischen liegt eine Anfrage der CDU
Bochum vor, die in die gleiche Richtung geht. Antwort der Verwaltung:
Auslandsmaßnahmen-Maßnahmen würden vom Jugendamt generell "überwacht". Von schriftlichen Belegen ist aber hier nicht die Rede.
Gegen "Life"-Chef Gerd Lichtenberger wird ermittelt. Es besteht der Anfangsverdacht des Betruges
Inzwischen ermittelt die Staatsanwaltschaft Essen gegen "Life"-Chef Gerd Lichtenberger. Im Fall "Paul" könnte mit einem Kind einfach Kasse gemacht worden sein. "Da besteht hat Anfangsverdacht des Betruges", so Staatsanwältin Anette Milk. "Weil die Firma 'Life' dem Jugendamt Leistungen in Rechnung gestellt haben könnte, die sie gar nicht erbracht hat."
Gerd Lichtenberger reagiert überrascht, dass wegen möglichen Betruges
gegen ihn ermittelt wird. Äußern will er sich dazu nicht. Sein
ehemaliger "Schützling" Jens Espe hat hingegen lange gebraucht um mit den Folgen des Auslandsaufenthaltes in der Türkei fertig zu werden. „Im Endeffekt war hinterher alles genauso, nur noch einen Tacken schlimmer. Ich habe keinen Schulabschluss geschafft.“
Heute, 15 Jahre nach dem Auslandsaufenthalt, versucht Jens etwas für
seine Zukunft zu tun, sich selbstständig machen. Die Zeit als "Heimkind", verschickt in die Türkei, hat er endlich hinter sich gelassen.
Das Kindeswohl ist zu schützen. Um jeden Preis!? Zunächst mag man davon ausgehen, dass bei einer Inobhutnahme Jugendamt und Familiengericht
richtig handeln. Lieber ein Kind zu viel aus der Familie herausgeholt,
als abermals ein Kind zu riskieren, über dessen Tod wir in den Medien
erfahren. So wäre auch unsere Denkweise gewesen, wären da nicht die
vielen Missstände, die seit Jahren, gar Jahrzehnten im Zusammenhang mit
der Deutschen Jugendhilfe zu beklagen sind.
Der Streit zwischen der Stadt Wien und dem
Innenministerium über aus Traiskirchen abgängige Kinder und Jugendliche
geht weiter. Laut Fonds Soziales Wien waren am Montag wieder Kinder und
Jugendliche in Traiskirchen nicht auffindbar.
Am Freitag waren 14 von 37 Kindern in Traiskirchen nicht
auffindbar. Der Wiener Flüchtlingskoordinator Peter Hacker sprach von
einem „Skandal“ und verlangte Konsequenzen - mehr dazu in Flüchtlingskinder in Traiskirchen nicht zu finden. Das Innenministerium wies die Kritik zurück und sprach von vier abgängigen Jugendlichen aus Afghanistan - mehr dazu in Asyl: Noch vier Jugendliche abgängig. Möglicherweise seien die Kinder über den Zaun geklettert und hätten sich auf den Weg in ein anderes Land gemacht.
Fünf Kinder nicht angetroffen
Am
Montag wurden wieder 14 Kinder und Jugendliche aus Traiskirchen
abgeholt, um sie in Wiener Einrichtungen unterzubringen. Zwei Kinder
wurden in ein Kriseninterventionszentrum gebracht, zwölf - sechs
Geschwisterpaare - in eine Einrichtung des Samariterbundes in Ottakring.
Fünf Kinder wurden nicht angetroffen, hieß es vom Fonds Soziales Wien
gegenüber Ö1.
ORF
Auspacken in Ottakring
Das
Innenministerium weist diese Darstellung zurück. Es gehe um vier Kinder
und Jugendliche. Ein Kind habe aus medizinischen Gründen nicht nach
Wien gebracht werden können. Drei seien spazieren gewesen, als sie
überstellt werden sollten.
„Es gibt Verträge. Da steht drinnen,
dass eine 24-Stunden-Betreuung zu gewährleisten ist. Es geht um 13- bis
15-Jährige, die wir im Augenblick vermissen. Ich halte das für
inakzeptabel, wenn diese Kinder in staatlicher Obhut sind“, sagte
Flüchtlingskoordinator Hacker.
Mehrere Kinder plötzlich aufgetaucht
Hacker
wolle auf die Erklärungen des Ministeriums nicht mehr eingehen, sagte
er gegenüber „Wien heute". „Ich habe keine Lust, mich mit
Pressesprechern des Innenministeriums herumzuschlagen über die Frage,
wie viele Kinder über Zäune nach innen oder außen geklettert sind.
Faktum ist, dass nicht nur Kinder fehlen, es wurden auch Kinder von uns
mitgenommen, die auf keiner Liste waren. Nach der Logik des
Innenministeriums muss es dort so schön sein, dass sie hineingekraxelt
sind“, so der Flüchtlingskoordinator.
Wien könne und wolle die
Zustände in Traiskirchen nicht akzeptieren. „Das ist der Grund, warum
wir gesagt haben, dass wir diese Kinder aus Traiskirchen holen. Das war
kein einmaliges Angebot, sondern ist ein dauerhaftes“, so Hacker.
„Nicht
nass werden und nicht kalt werden, das ist wichtig“, so lautet die
Überlebensformel einer 17jährigen, die auf der Straße lebt. Sie kommt
eigentlich aus München, lebt aber seit zwei Monaten in Berlin, ohne
festen Wohnsitz. Sie hat mit 14 ihren ersten Antrag auf Jugendhilfe
gestellt. Aber ihr sei nie richtig geholfen worden, klagt sie an. Als
wir sie treffen, ist ihr Zuhause ein kleines Zelt, das in irgendeinem
Park in Berlin steht.
Wie viele Jugendliche so leben wie sie,
weiß niemand. Vielleicht einige tausend bundesweit. Die zuständige
Bundesjugendministerin Manuela Schwesig sagt im Interview mit ZDFzoom,
man habe kein Instrument, um Kinder und Jugendliche ohne Wohnung zählen
zu können. Doch wo es keine Zahlen gibt, existiert auch kein Problem. In
der Politik, gibt die Ministerin zu, setze erst langsam ein Umdenken
ein.
Oft sind die Jugendlichen aus ihren Familien geflohen. Viele
von ihnen wurden misshandelt, einige missbraucht. Das deutsche
Jugendhilfegesetz gilt als vorbildlich. Jeder Jugendliche hat ein Recht
auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung. Doch die Praxis sieht
anders aus. ZDFzoom kann an vielen Stellen in Deutschland dokumentieren,
dass tagtäglich Recht gebrochen wird.
Zudem wird die Arbeit von
Ämtern, Kinderheimen, Notunterkünften, Streetworkern etc. nicht
koordiniert, es fehlt die Vernetzung. Der Fehler dafür liegt im System.
Dabei ist bei den Straßenkindern oft Eile geboten: Denn je länger ein
Jugendlicher auf der Straße lebt, desto schwieriger ist es, ihn wieder
zu integrieren – und damit kostet er die Gesellschaft am Ende viel Geld.
ZDFzoom-Reporterin
Stephanie Gargosch trifft Straßenkinder in Deutschland. Sie begleitet
die Jugendlichen durch ihren eintönigen Alltag und die Nächte. Sie
bekommt mit, wie die Jugendlichen ihre Schlafplätze aussuchen und welche
Antworten ihnen die Behörden geben. Und die Autorin zeigt, wie Dänemark
Jugendlichen hilft, vom Straßenleben weg zu kommen.
Ein jahrelanger Sorgerechtsstreit der Eltern
reicht aus, damit ein Kind im Heim landet. Diese folgenschwere
Entscheidung wird aber offenbar häufig zu schnell getroffen.
Wie kann es sein, dass die Machenschaften jahrelang nicht bemerkt
werden? Bei der Unterbringung von Kndern und Jugendlichen werden die
Jugendämter nicht kontrolliert. So bestätigt das Landesjugendamt
Westfalen gegenüber WESTPOL: "Informations- oder Meldepflichten
gegenüber dem Landesjugendamt bestehen nicht. Daten werden hier nicht
erhoben." Niemand kontrolliert, welche und wie viele Kinder gerade im
Ausland sind.
WESTPOL hat bei den 187 kommunalen Jugendämtern im Land nachgefragt,
mehr als 70 Prozent der Behörden haben geantwortet. Ergebnis: 247
Kinder und Jugendliche sind in 22 Ländern untergebracht - mehr oder
weniger über den ganzen Globus verteilt. Was dort genau geschieht,
können theoretisch nur die Jugendämter wissen, die Kinder dorthin
geschickt haben. Einige treffen ihre Schützlinge dort zweimal im Jahr.
Andere beurteilen die Situation der Kinder nur vom Schreibtisch. Eine
übergeordnete Aufsicht existiert nicht.
Landshut – Die Eltern glaubten, ihre Zwillinge
seien in der Kita gut behütet. Bis sie Devid (3) mit geschwollener Nase
und blutverschmiertem T-Shirt abholten. Eine Erzieherin soll ihm das
angetan haben – weil er einen Kieselstein nach ihr warf!
WURDE DEVID IM KINDERGARTEN BRUTAL BESTRAFT? ►
Rückblick: Als Nina Wabischewitsch (28) am 15. Juli in die Kita im
bayerischen Moosthenning kam, weinten ihre Söhne. Devid war verletzt.
Die Mutter: „Zuerst hieß es nur, er sei gestürzt.“
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Suchen jetzt einen neuen Kitaplatz: Alexander (28), Devid (3) und Nina Wabischewitsch (28)
Foto: Siegfried Kiener
Der Kleine kam ins Krankenhaus, wurde unter Vollnarkose
operiert. Vater Alexander Wabischewitsch (28): „Die Nasenscheidewand
hatte sich verschoben.“
Erst Tage später erfuhren die Eltern von einer zweiten Erzieherin, was im Kindergarten tatsächlich passiert sein soll. Die
stellvertretende Kita-Leiterin Lilo B.* (53) soll ausgerastet sein, als
Devid beim Spielen im Garten mit einem kleinen Stein warf. Alexander
Wabischewitsch: „Sie hat ihn dann am Arm gepackt, unsanft auf die Wippe
gesetzt und sich mit ihrem vollen Gewicht auf die andere Seite
geworfen.“
Dadurch sei der kleine Junge in die Luft
katapultiert worden und danach mit der Nase auf die Wippe geknallt sein.
Der Kfz-Mechatroniker: „Wir haben diese Frau wegen Körperverletzung
angezeigt.“
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Die Erzieherin soll den Jungen auf diese Wippe gesetzt und in die Luft katapultiert haben
Foto: Siegfried Kiener
Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Lilo B. Sie streitet die Vorwürfe ab. Oberstaatsanwältin Hildegard Bäumler-Hösl. „Ihre Kollegin belastet sie aber.“ Im
Kindergarten sind inzwischen Ferien, die betroffene Erzieherin soll
gekündigt haben. Vater Wabischewitsch: „Der Bürgermeister hat sich per
Brief im Namen der Gemeinde bei uns entschuldigt. Er schreibt von einer
Kurzschlussreaktion der Frau. Wir suchen jetzt aber trotzdem neue
Kitaplätze.“
Berlin
(dts Nachrichtenagentur) - In der Bundesregierung ist ein Streit über
die Rechte von Eltern entbrannt: Bundesjustizminister Heiko Maas wendet
sich nach Informationen des Nachrichten-Magazins
"Der Spiegel" gegen Pläne von Familienministerin Manuela Schwesig (beide
SPD), die Stellung von Pflegeeltern zu stärken. Das geht aus einem
Schreiben von Maas an die Justizminister der Länder hervor,
das dem "Spiegel" vorliegt. Schwesig hatte zuvor angeregt, Pflegeeltern
in der Regel die Vormundschaft von Kindern zu übertragen, wenn sie sich
dauerhaft um sie kümmern.
Maas lehnt dies ab. Er sei sich zwar "der besonders großen Bedeutung
bewusst, die Kontinuität und Sicherheit für Kinder in Pflegefamilien"
haben, schreibt Maas. Eine gesetzliche Regelung sei aber
"derzeit nicht angezeigt". Es gebe hohe verfassungsrechtliche Hürden für
die Einschränkung der Elternrechte. Im Grundgesetz ist das Vorrecht der
leiblichen Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder
verankert. Er wolle das Thema aber "im Blick behalten", so Maas.
Der sog. Jugendhilfeetat
in Deutschland, beläuft sich auf ! €40 Milliarden/jährl. und hält das Kindesraubsystem zzgl. weiterer Steuerzahlerkosten am Laufen, um
Arbeitsplätze rund um den fiktiven Begriff "KINDESWOHL" und den
KinderSelektionsbegriff aus der Nazizeit "ERZIEHUNGS(UN)FÄHIGKEIT, zu
sichern.
Mehr als
50000 Kinder werden jährlich, ob sie wollen oder nicht, mit sog.
Jugendhilfemassnahmen zum sog. "Kindeswohl" belegt. Fast 13000
Kleinkinder bis zu 3 Jahren darunter.
Jeden Tag werden in Deutschland ! 150 Säuglinge und Kinder bis zu 18 Jahren aus intakten
Familienverhältnissen gewaltsam aus dem zu Hause deportiert und separiert von den
Eltern, Geschwistern und Verwandten in ghettoähnlichen Behausungen, meist weit
entfernt von ihrenFamilienuntergebracht. Heimweh wird mit Medikamenteneinsatz
betäubt und es folgt eine Odysse des Leidens und der Traumata. Die meisten
Kinder sehen ihre Eltern nie wieder. Den Kindern wird gesagt, deine Eltern
wollen dich nicht mehr, sie sind psychisch krank oder sie sind tot.
Kinder werden grundlos
mit staatlich organisierten faschistoid anmutenden Überfallkommandos im MorgenGrauen aus
ihrem zu Hause verräumt und ohne persönliche Habe, an unbekannte Orte
verbracht. Szenen wie aus dem Dritten Reich.
Zwangsenteignete Eltern werden anschliesend mundtot gemacht, kriminalisiert, psychiatrisiert. Unter Zuhilfenahme wird sich dann weiteren
Gerichtspersonals bedient, welcher in seinem amtlichen Grössenwahn die Paranoia
gegen Kinder und Eltern weiterführt. Es wird im straf"rechtlichen"Nachhall weiter gelogen und gebogen, passend gemacht, was nicht im entferntesten
zusammen passt.
Es ist erschreckend, wieviele Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht 2014
zum Thema Sorgerecht und Inobhutnahme zugunsten der betroffenen Eltern treffen musste. Und das
sind zumeist immer die gleichen 3 Richter. Kirchhof, Britz, Eichberger.
Das grösste Problem und die grösste Gefahr, nach dem Jugendamt, sind
unbelehrbare erheblich mangelhaft ausgebildete, sozial inkompetente
Familienrichter an den Amts-und Oberlandesgerichten.
Es macht regelrecht Freude, den brandaktuellen Beschluss des OLG Brandenburg zur Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts
nicht miteinander verheirateter Eltern zu lesen, denn deutlich und
unmissverständlich wie selten stellt das OLG Brandenburg unter anderem
fest: gäbe es keinen Konflikt,
gäbe es keinen Sorgerechtsprozess. Eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge
mit einem Konflikt zu begründen führe daher den Rechtsweg ad absurdum.
Was war geschehen?
Ein unverheirateter Vater stellte Antrag auf Herstellung der gemeinsamen Sorge für sein sechsjähriges Kind. Die Kindesmutter widersprach dem Antrag und beantragte Abweisung mit der Begründung, eine Kommunikation der Eltern sei nicht möglich, daher schade eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl. Das Jugendamt folgte dieser Argumentation, während der Verfahrensbeistand vorschlug, zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter alleine zu belassen, um deren Ängste, der Vater wolle ihr das Kind wegnehmen, zu mildern. In der ausführlichen und wirklich lesenswerten Begründung des
Beschlusses, mit welchem das OLG den Beschluss des Amtsgerichts kassiert
und die gemeinsame Sorge herstellt,
zeichnet sich ein Argumentationsstrang ab, der schon seit einer
geraumen Weile von Väterrechtsgruppen geführt und auch von uns in
früheren Artikeln bereits aufgegriffen worden ist:
Wenn es dazu kommt, dass ein nicht ehelicher Vater einen
Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht stellen muss, impliziert das einen
Konflikt um die Sorgerechtsfrage zwischen den Eltern. Andernfalls würde
die gemeinsame Sorge durch eine entsprechende Erklärung beim zuständigen
Jugendamt herzustellen und es würde gar kein involviertes Gericht
benötigt. Dann jedoch – im Falle eines solchen Antrages – auf die
Uneinigkeit der Eltern abzustellen und den Antrag mit dieser Begründung
abzuweisen, führt die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen, ad
absurdum und hebelt quasi die Gesetzesnovellierung aus.
Außerdem, so das OLG in anderen Worten, sollten die Eltern, wenn sie
schon zu negativer Kommunikation in der Lage seien, was unter anderem
durch E-Mails ersichtlich wurde, welche die Kindesmutter vorlegte, auch
in die Pflicht genommen werden können, diese Kommunikation konstruktiv
zu entwickeln. Der Beschluss in voller Länge ist einsehbar auf den Seiten des Bürgerservice Berlin: OLG Brandenburg 13 UF 50/15 vom 3.08.2015
Oftmals geht es in familienrechlichen Verfahren darum, eine Kindeswohlgefährdung durch die Eltern, nachzuweisen. Die
Fragestellung nach der Erziehungs(un)fähigkeit ist zwar noch
üblich, jedoch nicht zielführend, da nicht ermittelbar und sogar das
Thema verfehlt. Fraglich ist ohnehin, warum Gutachten überhaupt derart häufig angefordert werden.Das ist zwar auch oftmals noch üblich, aber vielleicht nicht wirklich nötig.
Die NSV (nationalsozialistische Volkswohlfahrt) hatte !17 Mio.
Mitglieder, die nur auf das “Wohl” der Kinder ausgerichtet war. In einem
fein strukturierten System aus Gutachtern, Heimpersonal etc., die die
Kategorisierung der “Wertigkeit” von Kindern zu bestimmen hatten und in
der “Erziehungsberatung” tätig waren.
Der
Begriff “Erziehungs(un)fähigkeit” kommt ganz klar aus der NaziZeit und
wird
heute für die fast identische Selektion von Kindern und Familien
verwendet, um “Massnahmen” zu rechtfertigen, die sonst nicht zu
rechtfertigen wären.
Beim Jugendamt
sind sie genervt von den Orlowskis, das weiß er, und haben sich beim
Stadtamt beschwert, man könne ja nicht mehr arbeiten, der Amtsfriede sei
gestört, wenn die da am Montagnachmittag vor der Tür ihre Schilder
hochhalten, die pensionierte Bio- und Mathe-Lehrerin Flyer verteilt und
der pensionierte Sport- und Deutsch-Lehrer durchs Megafon seine Empörung
kundtut, seine Empörung und seinen Zorn, und dabei manchmal sogar den
Verkehrslärm übertönt.
Die Orlowskis sollen das lassen, findet man
beim Jugendamt. Die sollen da weg. Die Familie stört. Aber die
Orlowskis sind schon am richtigen Ort. Denn sie demonstrieren ja gegen
das Jugendamt. Das hat ihnen den Enkel geklaut, sagen die Orlowskis.
Ihnen, und vor allem ihrem Sohn Florian das Kind, den Sohn Christian.
Geklaut, naja – also weggenommen auf jeden
Fall. Das kann auch das Amt nicht bestreiten. Tatsächlich steigt die
Zahl der Inobhutnahmen in ganz Deutschland. Und in Bremen, wo der
Spardruck einst den Tod des Kindes Kevin mitverursacht hatte, ist das
Pendel längst auf der Gegenseite angekommen.
Schon kurz nach Amtsantritt hatte
Sozialsenatorin Anja Stahmann (Grüne) die Landesregierung dafür
gefeiert, dass sie „80 Prozent mehr für Inobhutnahmen“ ausgebe. Im
vergangenen April war ihr wichtig klarzustellen, dass keine andere Stadt
so viele Kinder in Heimen und Pflegefamilien unterbringt. Auch wenn sie
noch darauf hinweist, dass die Inobhutnahme immer das letzte Mittel
sein muss – im Jugendamt liest man die Zahl längst, wie eine
Produktivitätsziffer.
Sehr schön belegt das ein Posting
ausgerechnet des Bürgerbeauftragten des Amtes für Soziale Dienste: An
den soll man sich wenden, wenn man Probleme hat, mit den Maßnahmen der
Behörde. Auf Facebook hat er eine Nachricht über die rasante Steigerung
der jugendamtlichen Gefährdungseinschätzungen eingestellt. Und er hat
sie kommentiert. „Wow, sind wir fleißig!“, schreibt er. Sehr kurz, sehr
knackig.
Und sehr prägnant.
„Um eine Trennung des Kindes von den
Eltern zu rechtfertigen“, so hat das Bundesverfassungsgericht erst
kürzlich noch einmal klargestellt, „muss das elterliche Fehlverhalten
ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der
Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl
nachhaltig gefährdet ist.“
Da muss bereits ein Schaden eingetreten
sein, „oder eine Gefahr in einem solchen Maße bestehen, dass sich eine
erhebliche Schädigung mit Sicherheit voraussehen lässt“.
Nach Mitteilung von anwaltlichen Bevollmächtigten existiert eine
besorgniserregende Rechtsunkenntnis bei FamilienrichterInnen bezüglich
der notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen zum Entzug des Sorgerechtes
und eine vollständige Trennung der Kinder von ihren Eltern.
1. Gesetzes- und verfassungswidrige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zum Zwecke der (vorläufigen) Heimunterbringung
Gesetzes- und rechtswidrig ist insbesondere die in einigen
Familiengerichten übliche Praxis bei Jugendamtsanträgen gem. § 1666 BGB
ohne Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1666 BGB und vor
Prüfung von milderen Maßnahmen gem. § 1666 a (= Hilfen zur Erziehung)
das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt zu übertragen und die
Kinder, ohne dass eine bereits eingetretene Kindeswohlgefährdung
nachgewiesen wäre, unter Belassung des Sorgerechtes von den Eltern zu
trennen.
Der Gesetzgeber hat in den Gesetzgebungsmaterialien (=
Bundestagsdrucksachen und Stellungnahmen von Fachexperten) mehrfach
deutlich gemacht, dass eine Trennung eines Kindes von den Eltern der
schwerste denkbare Eingriff in das grundrechtlich geschützte Elternrecht
darstelle. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls bereits
zahlreiche Gerichtsbeschlüsse wegen Missachtung des in diesem Grundsatz
enthaltenen schweren Grundrechtseingriffes und der Verletzung des
Verhältnismäßigkeitsgebotes aufgehoben.
Obwohl der Gesetzgeber klare Tatbestandsvoraussetzungen für einen
solchen schweren Eingriff formuliert und ausdrücklich darauf
hingewiesen hat, dass vor einem Sorgerechtsentzug und vor der Trennung
der Kinder von den Eltern eine Kindeswohlgefährdung bereits eingetreten
sein , bzw. objektiv nachgewiesen sein muss, stellen Rechtsanwälte und
Beistände vielfach fest, dass auch ohne eine bereits eingetretene
Kindeswohlgefährdung rein vorsorglich Kinder fremd untergebracht werden.
Die Praxis der Familiengerichte, das Sorgerecht gesetzeskonform wegen
Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 1666 a BGB nicht zu
entziehen, jedoch mit Hilfe der unzulässigen Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf das Jugendamt einen "kalten"
Sorgerechtsentzug durchzuführen, erfolgt rechtswidrig. Es existiert auch
keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage wonach das
Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches zum Kernbestandteil des elterlichen
Sorgerechts zählt, isoliert auf das Jugendamt übertragen werden kann. Das elterliche Sorgerecht ist in diesem Sinne nicht aufteilbar.
Auch das Jugendamt handelt gesetzes-
und rechtswidrig, wenn dieses aus der rechtswidrigen Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes das Recht gewissermaßen zur
"Gefangennahme" der Kinder und als Recht zur zwangsweisen Unterbringung
der Kinder missbraucht.
Ein damals einjähriges Kind erhält 7000 € Schmerzensgeld, weil es Opfer
eines schuldhaft pflichtwidrigen Handelns des Jugendamtes geworden war,
das es sechs (!) Tage lang in einer Pflegefamilie untergebracht hat.
Das entschied nach einer Verfassungsbeschwerde das OLG Dresden am 30.04.2013 (s.u.), weil es für "gesichert" hält, "dass
die Trennung des Kleinkindes von seinen leiblichen Eltern zu den
schwerwiegendsten psychischen Einwirkungen auf ein Kleinkind gehört".
Feststeht lt. Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofesvom 19.07.2012, 1. dass Jugendämter für pflichtwidriges Handeln haften, 2. dass ein Kind ein Rechtssubjekt ist, 3. dass eine (auch eine erzwungene) Trennung eines Kindes von seinen Eltern traumatisch ist, 4. dass man das Ausmaß der Traumatisierung schwer abschätzen kann, aber dass sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründet.
Für die Richter ist die psychische Misshandlung eines Kindes durch
vorsätzlich herbeigeführten Elternverlust eine ernstzunehmende Sache.
Bemerkenswert ist, gemessen an der in Deutschland gezahlten
Entschädigung eines unschuldig Inhaftierten, die Höhe des
Schadensersatzes: mehr als 1000 € pro Tag!
Das OLG Dresden schließt sich der Auffassung des Landgerichts München
an, "dass das Herausreißen des Kindes aus der familiären Umgebung und
die nahezu vollständige Trennung des Kleinkindes von seinen Eltern
mutmaßlich zum Schlimmsten gehört, was dem Kind aus seiner subjektiven
Kleinkindsicht heraus widerfahren kann":
Strenge Erziehung mit Pflichten im Haushalt begründet keine Kindeswohlgefährdung
Bild: Haufe Online RedaktionAllein der Wille einer Jugendlichen, nicht im
Haushalt der Eltern leben zu wollen, rechtfertigt keinen
Sorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung. Der Wunsch einer
Jugendlichen und das Elternrecht sind vielmehr einer umfassenden
Interessenabwägung zu unterziehen.
Eine 13-jährige Jugendliche, wandte sich im Juni 2014 hilfesuchend an
ihre Lehrerin, weil sie es zuhause bei ihren Eltern nicht mehr
aushielt. Sodann wurde sie beim Jugendamt vorstellig und beantragte ihre
Inobhutnahme mit der Begründung, ihr Vater schlage ihr regelmäßig ins
Gesicht. Zwischen ihr und ihrem Vater komme es ständig zu
Auseinandersetzungen. Der Vater erziehe sie übermäßig streng, sie müsse
zuhause Zementsäcke schleppen, Holz hacken und ständig nach dem Essen
den Tisch abräumen. Die häuslichen Verhältnisse belasteten sie psychisch
schwer, so dass sie sich schon mehrfach die Arme aufgeschlitzt habe. Sie hätte innerhalb der Familie bei ihrer Halbschwester Aufnahme gefunden und wolle dort vorläufig bleiben.
Familiengericht entzieht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Jugendamt stellte darauf den Antrag, den Kindeseltern u.a. das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und bis zur Entscheidung in der
Hauptsache insoweit eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Das
Gericht erließ im Hauptsacheverfahren einen Beweisbeschluss zur
Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Beurteilung
des Kindeswohls und entzog gleichzeitig durch einstweilige Anordnung den
Kindeseltern antragsgemäß unter anderem vorläufig das
Aufenthaltsbestimmungsrecht, und zwar solange, bis in der Hauptsache
entschieden werden könne. Hiergegen legten die Kindeseltern Beschwerde
ein.
Eingriff in das Sorgerecht der Eltern nur bei Gefährdung des Kindeswohls
Das
zweitinstanzlich mit der Sache befasste OLG stellte klar, dass gemäß §§
1666, 1666a BGB eine Entziehung des Sorgerechts bzw. des
Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil des Sorgerechts nur zulässig ist,
wenn ansonsten das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Dies sei nur der
Fall, wenn
die Eltern die elterliche Sorge missbräuchlich ausüben,
die Eltern das Kind schwer vernachlässigen,
das geistige oder leibliche Wohl des Kindes bei den Eltern gefährdet ist,
die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Gefahren von dem Kind abzuwenden,
die Eltern verschuldet oder unverschuldet wiederholt in der Erziehung schwer versagen.
Entwicklungsprognose auf möglichst verlässlicher Grundlage
Vor diesem Hintergrund fordert der OLG-Senat eine möglichst fundierte Prognose
über die zukünftige Entwicklung des Kindes unter der Obhut der Eltern
und verweist hierbei auf die Rechtsprechung des BVerfG. Hiernach sei ein
Eingriff in die elterliche Sorge durch ein Gericht nur zulässig, wenn
die weitere Entwicklung des Kindes ansonsten mit ziemlicher Sicherheit
zu einer Schädigung des geistigen oder seelischen Wohls des Kindes führe
(BVerfG, Beschluss v. 15.12.2004, XII ZB 166/03). Diese vom
Verfassungsgericht gestellten Anforderungen verlangen nach Auffassung
des Senats nach einer besonders sorgfältigen Sachverhaltsermittlung
durch das Gericht.
Je stärker der Eingriff in das Elternrecht, umso exakter muss das Gericht prüfen
Für
die zu treffende Entscheidung des Gerichts seien die Anforderungen an
die Begründung durch das Gericht umso höher, je mehr durch den Beschluss
Unabänderliches bewirkt werde. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Trennung der leiblichen Eltern von ihrem Kind einer der stärksten vorstellbaren Eingriffe in das Elternrecht sei.
Holzhacken ist sozialadäquat
Als
Konsequenz aus diesen Grundsätzen verwendete das OLG viel Mühe auf die
Bewertung der Schilderungen des Kindes und kam zu dem Ergebnis, dass
diese teilweise nicht stimmig seien und im übrigen einen Eingriff in das
Sorgerecht der Eltern nicht rechtfertigen würden. So habe die
13-jährige behauptet, ihr Vater habe einmal so fest zugeschlagen, dass
ihr ein Stück Zahn abgebrochen sei. Eine ärztliche Stellungnahme des
behandelnden Zahnarztes hätte aber nicht zu einer Bestätigung dieser
Aussage geführt. Bewiesen sei lediglich eine einmalige Ohrfeige. Sollte
die Tochter darüber hinaus tatsächlich Holz hacken und häufig den
Essenstisch abräumen müssen, so falle dies unter den Erziehungsprimat der Eltern
und sei noch dem Bereich sozialadäquaten Verhaltens zuzuordnen. Eine
möglicherweise überdurchschnittliche Arbeitspflicht einer Jugendlichen
im Haushalt der Eltern begründe jedenfalls für sich noch keine
Kindeswohlgefährdung. Das Aufschlitzen der Arme deutet nach Auffassung
des Senats zwar auf eine psychische Störung hin, jedoch hätten die
Eltern sich bereit erklärt, ihre Tochter an einer Therapie teilnehmen
und mögliche psychische Störungen aufarbeiten zu lassen.
Vorrang des Elternrechts
Das
OLG ging auch auf die vor Gericht geäußerte erhebliche Abneigung der
Jugendlichen ein, wieder in ihr Elternhaus zurückkehren zu müssen. Nach
Auffassung des Senats ist der Wille einer 13-jährigen bei einer solchen Entscheidung zwar grundsätzlich zu beachten,
er stehe aber nicht an erster Stelle, vor allem dann nicht, wenn die
Eltern nachvollziehbare Bedenken gegen einen Aufenthalt der Tochter bei
der Stiefschwester äußerten. Zum einen hätten die Eltern plausibel
dargelegt, dass die Stiefschwester ihrer dreizehnjährigen Tochter zu
viel erlaube und zu wenig erzieherisch auf sie einwirke, darüber hinaus
beeinflusse die Stiefschwester ihre Tochter negativ gegen ihre Eltern.
Diese Einwendungen seien nicht von der Hand zu weisen. Eine Abwägung des
Elternrechts mit dem von der Tochter geäußerten Wunsch führe hier zum
Vorrang des Elternrechts.
Entscheidung des OLG äußerst umstritten
Vor
diesem Hintergrund enthält die einstweilige Anordnung des
Familiengerichts nach Auffassung des OLG einen unverhältnismäßigen
Eingriff in das durch Art. 6 GG geschützte Elternrecht. Das OLG hob die
einstweilige Anordnung des AG daher auf. Von Kommentatoren wurde die
Entscheidung des OLG, die Jugendliche wieder in die Obhut der Eltern
zurück zu zwingen, teilweise heftig kritisiert. Die Entscheidung
berücksichtige nicht in angemessener Weise das in § 1631 Abs. 2 BGB
kodifizierte Recht eines Kindes auf gewaltfreie Erziehung.
(OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2015, 4 UF 16/15).